| ? | 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor verpflichtet ist, f?r die Folgen des Unfallereignisses vom 4. Oktober 1999 Taggeldleistungen zu erbringen und die Kosten der therapeutischen Massnahmen zu ?bernehmen; |
2. Die Beschwerdef?hrerin sei auch f?r das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; | |
3. Unter gesetzlicher Entsch?digungsfolge.? |
| ? | ? Status nach Kontusion der rechten Schulter (geheilt) |
? beginnende AC-Arthrose bds | |
? Chronisch rezidivierende Nacken-Schulter-Armbeschwerden bei Cervicarthrose | |
? Vermutlich existentielle Arbeits- und psychosoziale Probleme?. |
| ? | Bekannt ist, dass derartige Schmerzzust?nde nach Schleudertraumen vorkommen und in der breiten Bev?lkerung durch die Presse popul?r gemacht werden, was zur Erlangung von Invalidit?tsrenten mitunter weidlich ausgeschlachtet wird.? |
| ? | Auf der Heimfahrt Richtung Bucheggplatz (Bus Nr. 32) ca. 14.00 Uhr musste der Busfahrer stark bremsen (Grund Frau E.___ unbekannt), so dass der Kinderbuggy mitsamt meinem Sohn umkippte, resp. sich auf den Kopf stellte und ca. 1-2 m in dieser Lage nach vorne rutschte. Frau E.___ - welche versuchte den Wagen zu halten - fiel auf ihren Arm (sie klagt ?ber Schmerzen) und wurde mitgezogen.? |
| ? | Am 4.10.1999 war Frau E.___ im Auftrag unserer Vn mit dessen Sohn auf dem Heimweg von der Kinderkrippe. Unter anderem musste sie den Bus 32 von Affoltern in Richtung Bucheggplatz nehmen. Das 2-j?hrige Kind war im Kinderbuggy, welchen Frau E.___ mit der linken Hand festgehalten hat. Mit der rechten Hand hielt sie sich an der Haltestange. Als der Busfahrer pl?tzlich sehr stark bremsen musste, prallte Frau E.___ aus dem sitzen heraus mit der rechten Schulter zuerst an die Haltestange und st?rzte anschliessend zu Boden. Der Kinderbuggy wurde ihr durch die Wucht aus der Hand gerissen und kippte so stark um, dass auch dieser besch?digt wurde.? |