Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00144
UV.2001.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 4. Juni 2003
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1952, war als Kinderbetreuerin für A.___, „___“, tätig und über diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur (nachfolgend: Winterthur), gegen Berufsunfälle versichert, als sie am 4. Oktober 1999 während der Arbeit in einem fahrenden Bus stürzte (Urk. 17/1/2, Urk. 17/1/4). Die Winterthur holte in der Folge verschiedene Berichte bei beratenden Ärzten sowie ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH (Gutachten vom 6. Oktober 2000; Urk. 17/M10) ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2001 stellte die Winterthur fest, dass der Status quo ante am 4. Oktober 2000 erreicht worden sei (Urk. 17/78 S. 2), stellte die Leistungen für Taggeld und Heilbehandlung auf diesen Zeitpunkt ein und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 17/78 S. 3). Am 8. März 2001 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, dagegen Einsprache (Urk. Urk. 17/79), worauf die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2001 die Einsprache der Versicherten abwies (Urk. 2 = Urk. 17/85).

2.
2.1     Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld am 6. November 2001 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor verpflichtet ist, für die Folgen des Unfallereignisses vom 4. Oktober 1999 Taggeldleistungen zu erbringen und die Kosten der therapeutischen Massnahmen zu übernehmen;
2. Die Beschwerdeführerin sei auch für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
3. Unter gesetzlicher Entschädigungsfolge.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2002 beantragte die Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt René Schleifer, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 wurde Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 18). In der Replik vom 19. März 2002 hielt die Versicherte an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 20 S. 1), worauf die Winterthur in der Duplik vom 7. Juni 2002 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 24 S. 2) und mit der Duplik verschiedene Röntgenbildern einreichte (Urk. 25). Am 3. Juli 2002 nahm die Versicherte zu den von der Winterthur mit der Duplik eingereichten Röntgenbildern Stellung (Urk. 31), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juli 2002 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 32).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 6. Februar 2001 (Urk. 17/78) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. Juli 2001 davon aus, dass der Status quo sine am 4. Januar 2000 erreicht worden sei, und dass die nach diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stünden (Urk. 2 S. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, es sei auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2000 nicht abzustellen, da dieses in Bezug auf den Unfallhergang auf unrichtigen tatsächlichen Annahmen beruhe (Urk. 1 S. 3). Indem er in seinem Gutachten in völlig willkürlicher Weise davon ausgegangen sei, dass es sich beim Unfall vom 4. Oktober 1999 um ein Bagatellereignis gehandelt habe, habe Dr. B.___ sodann seine Sorgfaltspflichten als Gutachter verletzt. Zudem habe er offensichtlich die Röntgenbilder der Beschwerdeführerin verwechselt (Urk. 20 S. 2). Des weiteren sei Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen eingestellt gewesen, weshalb auf seinen Bericht vom 31. Oktober 2002 (Urk. 17/M11) wegen Befangenheit nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4, Urk. 20 S. 3).

3.
3.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).

4.
4.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH stellte in seinem Bericht vom 8. November 1999 über eine gleichentags durchgeführte magnetresonanztomographische Arthrographie der rechten Schulter einen Status nach Kontusion der rechten Schulter fest. Es bestehe ein ausgeprägtes Marködem und eine Weichteilschwellung im Bereich des rechten AC-Gelenkes, wobei nicht mit Sicherheit differenziert werden könne, ob es sich um einen postkontusionellen oder um einen entzündlichen Prozess handle. Die Rotatorenmanschette und das Labrum zeigten einen regelrechten Befund (Urk. 17/M2).
4.2     Dr. med. F.___, Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, erwähnte im Bericht vom 17. November 1999, dass sich die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 4. Oktober 1999 eine Schulterkontusion rechts sowie eine Zerrung im Bereiche des AC-Gelenks zugezogen habe. Er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Oktober 1999 behandelt (Urk. 17/M1).
4.3     Dr. C.___ diagnostizierte im Zwischenbericht vom 24. Dezember 1999 eine Kontusion der rechten Schulter mit Distorsion und Kontusion des AC-Gelenkes. Weitere Konsultationen erfolgten nur noch bei Bedarf auf Veranlassung des Hausarztes Dr. F.___. Die Frage nach einem bleibenden Nachteil lasse sich zur Zeit noch nicht abschliessend beurteilen (Urk. 17/M3 Rückseite).
4.4     In seinem Gutachten vom 6. Oktober 2000 stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 17/M10 S. 5):

Status nach Kontusion der rechten Schulter (geheilt)
beginnende AC-Arthrose bds
Chronisch rezidivierende Nacken-Schulter-Armbeschwerden bei Cervicarthrose
Vermutlich existentielle Arbeits- und psychosoziale Probleme“.

Es bestehe ein eindeutiges Missverhältnis zwischen dem als Bagatellunfall zu bezeichnenden Unfall vom 4. Oktober 1999 mit - abgesehen von einer lokalen Schwellung - fehlenden objektivierbaren Unfallfolgen und den geklagten Beschwerden (Urk. 17/M10 S. 5). Bei grosszügiger Beurteilung habe es sich bei den während den ersten Wochen nach dem versicherten Unfallereignis geklagten Beschwerden zwar möglicherweise um Unfallfolgen gehandelt, es sei jedoch nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes gekommen. Bei vorbestehender Arthrose in beiden AC-Gelenken sei durch die Kontusion der rechten Schulter lediglich ein vorübergehender Beschwerdeschub ausgelöst worden (Urk. 17/M10 S. 6). Gegenwärtig sei zwischen den weiterbestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis kein Kausalzusammenhang mehr zu erkennen. Der Status quo sine (oder Status quo ante) sei spätestens drei Monate nach dem versicherten Unfallereignis erreicht worden. Infolge des versicherten Unfalles habe zuerst während eines Monats eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend während weiteren zwei Monaten eine solche von 50 % bestanden (Urk. 17/M10 S. 7). Weitere Heilbehandlungsmassnahmen seien nicht notwendig und ein Integritätsschaden sei nicht ausgewiesen. Angesichts der vermutlich prekären finanziellen und psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin sei ihr Wunsch nach einem Ersatzeinkommen zwar nachzuvollziehen, es sei jedoch als bekannt vorauszusetzen, dass Bagatellunfälle von der Art des versicherten Unfalles üblicherweise bloss eine Arbeitsunfähigkeit während einiger weniger Tage nach sich ziehen würde (Urk. 17/M10 S. 8).
4.5     In seinem konsiliarischen Bericht zuhanden von Dr. F.___ erwähnte Dr. C.___, dass die klinische Untersuchung der Schulter der Beschwerdeführerin unauffällig gewesen sei. Die rechtsseitige Schulterverletzung sei residuenlos ausgeheilt. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule liessen sich schlecht verifizieren (Urk. 17/M11 S. 1). Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfalles ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hätte, so schätze er diese Beschwerden als weniger schwerwiegend ein als die Beschwerdeführerin angebe. Die Beschwerdeführerin sei dadurch nicht dauerhaft geschädigt worden. Es bestehe vielmehr eine (volle) Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/M11 S. 2).
4.6     Dr. med. G.___, Neurologie FMH, „___“, stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 17/M12 = Urk. 17/74) eine Osteochondrose und Spondylose im Bereich der Halswirbel C6/7 und weniger ausgeprägt im Bereich von C5/6 fest. Bei fehlenden Hinweisen auf Diskushernien oder Protrusionen der Bandscheiben bestehe eine Einengung der Foramina C6/7. Seit dem Unfall vom 4. Oktober 1999 leide die Beschwerdeführerin unter einem persistierenden myofascialen rechtsseitigen Syndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik ohne neurologische Ausfälle (Urk. 17/M12 S. 3).
4.7     Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, führte in seinem Bericht vom 10. April 2001 aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an objektivierbaren Unfallfolgen leide. Ob das versicherte Unfallereignis als   Bagatellunfall oder als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren sei, ändere daran nichts. Eine Leistungseinstellung per 4. Januar 2000 sei gerechtfertigt (Urk. 17/M13).
4.8     Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Zürich (nachfolgend: USZ), erwähnten im Austrittsbericht vom 20. Februar 2001, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2001 erneut in  einem Bus gestürzt sei und mit der linken Flanke gegen eine Haltestange geprallt sei. Dabei habe sie sich eine Fraktur der 11. Rippe links zugezogen (Urk. 17/88/2 S. 1). Aufgrund eines klinischen Verdachts auf eine symptomatische alte Rotatorenmanschettenruptur rechts sei die Beschwerdeführerin an die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist zur ambulanten Abklärung überwiesen worden (Urk. 17/88/2 S. 2).
4.9     Im Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (nachfolgend: Klinik Balgrist) vom 16. März 2001 diagnostizierte Dr. med. I.___, Oberarzt, eine Cervicalgie (Urk. 3/3 S. 1). Ausser einer leichten Druckempfindlichkeit des AC-Gelenkes rechts seien im Bereich der rechten Schulter keine objektiven Befunde zu erheben. Aus orthopädischer Sicht bestehe sodann keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei jedoch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule festzustellen (Urk. 3/3 S. 2).
4.10   In seinem Bericht vom 9. Mai 2001 erwähnte Dr. G.___, dass die Beschwerdeführerin an einer Cervicobrachialgie rechts mit Ausstrahlungen entsprechend C7, vor allem aber an einer myofascialen Symptomatik mit belastungsabhängiger Schwäche bei Verkürzung der Muskulatur leide. Im Bereich des Schultergelenkes und des AC-Gelenkes bestehe keine klinische Pathologie. Laut ihren Angaben könne die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Kinderbetreuerin nicht mehr ausüben. Hingegen könne sie eine Verkaufs- oder Hilfstätigkeit in einem Schmuckladen ausüben (Urk. 3/2 S. 2).

5.       Vorab zu prüfen ist der von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit.
5.1     In der obligatorischen Unfallversicherung kann die Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes erfolgen durch die vom Unfallversicherer eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte, einschliesslich der Spezial- und Spitalärzte (Art. 53 Abs. 3 lit. a-c der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), die Berichte der von der SUVA angestellten Kreisärzte der Agenturen (Art. 65 UVG) und Ärzte der Medizinischen Abteilung am Hauptsitz der SUVA, die von einem andern Unfallversicherer eingeholten Arztberichte (gegebenenfalls auch angestellter Ärzte), durch das vom Versicherten beigezogene Parteigutachten (des behandelnden oder eines konsiliarisch beigezogenen Arztes), das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten (Art. 57 UVV und Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 12 lit. e VwVG; BGE 120 V 357 ff.) sowie das vom erst- oder letztinstanzlichen Richter angeordnete medizinische Gutachten. Eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen Gutachten (insbesondere Administrativgutachten) und einfachen beziehungsweise qualifizierten ärztlichen Stellungnahmen, für welche schon aus Gründen der Verfahrensökonomie geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Ulrich Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, 75 Jahre eidgenössisches Versicherungsgericht Luzern, Festschrift, Bern 1992, S. 321 ff.), besteht nicht. Auch liegt es im (pflichtgemässen) Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung anzuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (vgl. BGE 122 V 159 f. Erw. 1b).
5.2     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.3     Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für das Mitglied eines Gerichts vorgesehen sind. Es rechtfertigt sich daher, Art. 30 Abs. 1 BV sowie die Rechtsprechung zur Verfahrensgarantie des Art. 58 Abs. 1 der bis Ende 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung (aBV), soweit es um die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit geht, sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Sachverständigen anzuwenden. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Gerichts zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts nicht nachgewiesen zu werden, dass dieses tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in das Mitglied des Gerichts muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 120 V 364 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
5.4     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, erwähnte bereits im Bericht vom 17. November 1999, dass er die Beschwerdeführerin an Dr. C.___ überwiesen habe, da dieser Facharzt für Chirurgie (Spezialarzt) sei (Urk. 17/M1, vgl. Urk. 17/M3). Dr. C.___ adressierte seinen Bericht vom 31. Oktober 2000 denn auch an Dr. F.___. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass Dr. C.___ vor Verfassen dieses Berichts bei der Beschwerdegegnerin Einsicht in deren Röntgenbilder nahm. Bei dieser Gelegenheit hat ihm die Beschwerdeführerin eine Kopie des Gutachtens von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2000 zugestellt (Urk. 17/66), worauf Dr. C.___ seinerseits der Beschwerdeführerin eine Kopie seines Berichts vom 31. Oktober 2000 zustellte (Urk. 17/M11 S. 2). Dadurch erhält der Bericht von Dr. C.___ jedoch noch nicht die Qualität eines medizinischen Gutachtens. Vielmehr handelt es sich dabei um eine einfache ärztliche Stellungnahme, welcher in Bezug auf Verfahrensrechte geringeren Anforderungen zu genügen hat.
5.5     Die Beschwerdeführerin will aus folgenden Ausführungen Dr. C.___s auf dessen Befangenheit schliessen (Urk. 17/M11 S. 1):

Bekannt ist, dass derartige Schmerzzustände nach Schleudertraumen vorkommen und in der breiten Bevölkerung durch die Presse populär gemacht werden, was zur Erlangung von Invaliditätsrenten mitunter weidlich ausgeschlachtet wird.“

5.6     Daraus lässt sich jedoch nicht auf Umstände schliessen, welche an der Objektivität und Unparteilichkeit von Dr. C.___ zweifeln liessen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn Dr. C.___, welcher die Beschwerden im Bereiche der HWS medizinisch nicht objektivieren konnte, diese durch gesundheitliche Faktoren zu erklären suchte. Denn bei den von Dr. C.___ angeführten „in der breiten Bevölkerung durch die Presse populär gemacht(-en)“ Beschwerdebildern nach Schleudertraumen der HWS handelt es sich um soziokulturelle Umstände, welchen gemäss der Rechtsprechung zwar kein Invaliditätswert (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5), welchen jedoch namentlich bei nicht oder nur teilweise objektivierbaren Beschwerden eine Bedeutung zukommt. Indem Dr. C.___ in seiner Beurteilung zwischen der Beurteilung des Gesundheitszustandes und invaliditätsfremden, nicht gesundheitlichen Faktoren differenzierte, kam er vielmehr seinen Pflichten als medizinische Auskunftsperson nach. Jedenfalls lässt sich daraus alleine nicht auf seine Befangenheit schliessen. Andere Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung durch Dr. C.___ objektiv als begründet erscheinen liessen, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. B.___ das Unfallereignis nicht richtig gewürdigt habe und in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2000 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich beim versicherten Unfall um einen Bagatellunfall gehandelt habe (Urk. 1 S. 3). Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Frage der angenommenen Unfallschwere für das Erheben und Festhalten klinischer Befunde grundsätzlich unerheblich ist. Ob eine Körperfunktion eingeschränkt oder ein Körperteil geschädigt ist, kann und muss im Rahmen der ärztlichen Untersuchung festgestellt werden und hat keinen Bezug zu den näheren Umständen des stattgefundenen Ereignisses. Diese können lediglich eine gewisse Bedeutung erlangen, wenn es um wertende und allenfalls prognostische Schlussfolgerungen nach erstellter Diagnose geht.
6.2     In der Unfallmeldung von A.___ vom 6. Oktober 1999 zuhanden der Verkehrsbetriebe Zürich ist folgende Schilderung des Unfallherganges enthalten (Urk. 17/1/4 S. 1):

Auf der Heimfahrt Richtung Bucheggplatz (Bus Nr. 32) ca. 14.00 Uhr musste der Busfahrer stark bremsen (Grund Frau E.___ unbekannt), so dass der Kinderbuggy mitsamt meinem Sohn umkippte, resp. sich auf den Kopf stellte und ca. 1-2 m in dieser Lage nach vorne rutschte. Frau E.___ - welche versuchte den Wagen zu halten - fiel auf ihren Arm (sie klagt über Schmerzen) und wurde mitgezogen.“

6.3     Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin ist folgende Schilderung des Ereignishergangs vom 4. Oktober 1999 enthalten (Urk. 17/20 S. 1):

Am 4.10.1999 war Frau E.___ im Auftrag unserer Vn mit dessen Sohn auf dem Heimweg von der Kinderkrippe. Unter anderem musste sie den Bus 32 von Affoltern in Richtung Bucheggplatz nehmen. Das 2-jährige Kind war im Kinderbuggy, welchen Frau E.___ mit der linken Hand festgehalten hat. Mit der rechten Hand hielt sie sich an der Haltestange. Als der Busfahrer plötzlich sehr stark bremsen musste, prallte Frau E.___ aus dem sitzen heraus mit der rechten Schulter zuerst an die Haltestange und stürzte anschliessend zu Boden. Der Kinderbuggy wurde ihr durch die Wucht aus der Hand gerissen und kippte so stark um, dass auch dieser beschädigt wurde.“

6.4     Beschwerdeweise bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie anlässlich des Unfalles vom 4. Oktober 1999 in einem Bus gesessen sei und dabei einen Kinderwagen gehalten habe. Durch die Wucht eines heftigen Bremsvorganges sei sie zuerst mit ihrer rechten Schulter an eine vertikalen Stange gestossen und sei anschliessend unter einer querverlaufenden Haltestange hindurchgestürzt und mehrere Meter von ihrem Sitz entfernt zu Fall gekommen (Urk. 1 S. 2). 
6.5     Aufgrund der obenerwähnten grundsätzlich übereinstimmenden Schilderungen ist davon auszugehen, dass sich der Unfall folgendermassen zugetragen hat: Am 4. Oktober 1999 sass die Beschwerdeführerin in einem Linienbus und hielt einen Kinderwagen, als der Bus stark abbremste. Durch die Wucht des Bremsvorganges wurde die Beschwerdeführerin nach vorne geschleudert und schlug mit ihrer rechten Schulter an eine vertikalen Haltestange an und stürzte anschliessend unter einer horizontalen Haltestange hindurch zu Boden. 

6.6     Nach der Rechtsprechung ist bei der Einteilung in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle das objektiv erfassbare Unfallereignis massgebend. Danach sind ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen als leichte Unfälle anzusehen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Bei Stürzen aus der Höhe, beispielsweise von Leitern kommt nebst den erlittenen Verletzungen der Fallhöhe ein grosses Gewicht zu (vgl. RKUV 1998 Nr. 307 S. 449 Erw. 3a mit Hinweisen). In dem in BGE 115 V 144 Erw. 11 erwähnten Fall bezeichnete das EVG hingegen ein Unfallereignis, bei dem die betroffene Person beim Hinuntersteigen von einer ungefähr 2 Meter hohen Böschung ausrutschte und mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden aufschlug, als Unfall mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen.
6.7     Angesichts des vom Geschehensablauf her nicht aussergewöhnlichen Sturzes mit Anstossen der Schulter infolge eines Bremsmanövers ist das Ereignis vom 4. Oktober 1999 als leichter Unfall zu qualifizieren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten den versicherten Unfall als Bagatellunfall bezeichnete und erwähnte, dass solche Unfälle üblicherweise bloss   eine wenige Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würden.

7.
7.1     Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalles vom 4. Oktober 1999 eine Kontusion der rechten Schulter erlitt und in der Folge unter Beschwerden in der rechten Schulter und am rechten Arm litt. Am 8. November 1999 wurde eine (magnetresonanztomographische) Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt. Dabei wurden ein Marködem und eine Weichteilschwellung im Bereiche  des AC-Gelenkes festgestellt. Hingegen bestehe ein regelrechter Befund im Bereich der Rotatorenmanschette und des Labrums (Urk. 17/M2). Darauf ist vorliegend abzustellen. Auf die Beurteilung der Ärzte des USZ, welche in ihrem Austrittsbericht vom 20. Februar 2001 die Verdachtsdiagnose einer alten Rotatorenmanschettenruptur rechts stellten (Urk. 17/88/2 S. 2), kann hingegen nicht abgestellt werden. Denn einerseits wurde in der unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten Arthrographie der rechten Schulter keine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt. Andererseits stellten die Ärzte des USZ lediglich eine Verdachtsdiagnose. In der Folge wurde der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur von den Ärzten der Klinik Balgrist denn auch nicht bestätigt (Urk. 3/3).

7.2     Es ist zudem davon auszugehen, dass das Gutachten von PD Dr. B.___ vom 6. Oktober 2000 den obenerwähnten von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügt, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis und sorgfältiger Auswertung der medizinischen Vorakten und Röntgenbilder erstellt. Die gut fundierte und radiologisch abgestützte Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die natürlichen Kausalität der Beschwerden vermag einzuleuchten.
7.3     Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ hat daher als erstellt zu gelten, dass schon vor dem Unfall eine vorbestehenden Cervicarthrose sowie eine beginnenden AC-Arthrose beidseits bestand (Urk. 17/M10 S. 5), und dass die Beschwerdeführerin infolge des versicherten Unfall vom 4. Oktober 1999 lediglich während begrenzter Zeit unter einer Verschlimmerung des Gesundheitsschadens litt, ohne dass es dabei zu einer richtunggebenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen wäre. Es ist Dr. B.___ auch insofern zu folgen, als dieser feststellte, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalles vom 4. Oktober 1999 der Status quo sine spätestens nach einem Zeitraum von drei Monaten seit dem Unfallereignis und somit am 4. Januar 2000 erreicht wurde, und dass die nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden nicht mehr auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sind.
7.4     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 20 S. 2) vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Dr. B.___ die von ihm beurteilten Röntgenbilder der Beschwerdeführerin verwechselt hätte. Aus seinem Gutachten geht vielmehr unmissverständlich hervor, dass er am 21. Juni 2002 eigene Röntgenbilder der HWS und der rechten Schulter der Beschwerdeführerin anfertigte, wonach sich eine beginnende Cervicarthrose mit deutlichen degenerativen Veränderungen der Segmente C4-C7 sowie leichte degenerative Veränderungen des AC-Gelenks feststellen liessen (Urk. 17/M10 S. 5).
7.5     Insofern Dr. C.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2000 (Urk. 17/M11) annahm, dass die rechtsseitige Schulterverletzung bei voller Arbeitsfähigkeit residuenlos ausgeheilt sei, und insofern Dr. G.___ im Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 17/M12) ausser einem persistierenden myofascialen rechtsseitigen Syndrom keine Schulterverletzung mehr feststellte, stehen deren Beurteilungen nicht in Widerspruch zur Beurteilung von Dr. B.___. Hingegen ist auf die Berichte von Dr. G.___ vom 9. Mai 2001 (Urk. 3/2) sowie der Klinik Balgrist vom 16. März 2001 (Urk. 3/3) nicht abzustellen, da darin zusätzlich die Folgen eines erneuten Unfalls vom 9. Februar 2001, welcher jedoch nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert ist, mitberücksichtigt werden. 
7.6     Somit erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die vorliegend im Streite stehende Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweismassnahmen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

8.       Nach Gesagtem ergibt sich, dass in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 4. Oktober 1999 der Status quo sine am 4. Januar 2000 erreicht wurde, so dass die nach diesem Zeitpunkt weiter bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht mehr in einer natürlichen Kausalbeziehung zum versicherten Unfallereignis vom 4. Oktober 1999 stehen.  Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2001 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.       Gestützt auf die Honorarnote vom 26. Mai 2003 (Urk. 34/1-2) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- plus Mehrwerwertsteuer ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'700.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich), wird mit Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).