Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00145
UV.2001.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1959 geborene K.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1997 als Mitarbeiter im Bereich Fabrikation der Firma A.___ AG in "___" und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Am 26. Februar 2000 stürzte der Versicherte auf der Treppe im "B.___" "___" und zog sich laut Unfallmeldung vom 1. März 2000 (Urk. 8/1) Prellungen am rechten Knie, am linken Arm sowie am Rücken zu.
         Die medizinische Erstbehandlung übernahm am 28. Februar 2000 Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH (Urk. 8/2). Am 16. Mai 2000 fand eine erste kreisärztliche Untersuchung statt, anlässlich welcher eine kernspintomographische Untersuchung der LWS und eine neurologische Untersuchung veranlasst sowie eine stationäre Rehabilitation vorgesehen wurden (Urk. 8/6, 8/11, 8/13). Vom 13. September 2000 bis am 11. Oktober 2000 hielt sich der Versicherte in der Folge zwecks Rehabilitation von BWS-/LWS-Funktionsproblemen, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und psychosomatischer Abklärung in der Rehaklinik Bellikon auf (Urk. 8/34). Am 25. November 2000 wurde der Versicherte von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, erneut neurologisch untersucht (Urk. 8/39); am 19. Dezember 2000 folgte eine radiologische Untersuchung im Spital Wetzikon (Urk. 8/48). Des Weiteren wurde der Versicherte durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/51), sowie durch das Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (Urk. 8/52, 8/56, 8/58), beurteilt. Die ärztliche Abschlussuntersuchung durch die SUVA fand am 9. April 2001 statt (Urk. 8/60).
         Mit Verfügung vom 12. April 2001 hielt die SUVA fest, dass sie die Versicherungsleistungen per sofort einstelle, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen und die noch geklagten Beschwerden organisch als Folgen des erlittenen Unfalls nicht mehr erklärbar seien (Urk. (8/62). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 16. Mai 2001 (Urk. 8/68), wies die SUVA mit Entscheid vom 16. August 2001 ab (Urk. 2), nachdem die Krankenkasse Helsana Versicherungen AG ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 24. April 2001 (Urk. 8/64) bereits am 10. Mai 2001 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 8/65).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess der Versicherte am 7. November 2001 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.      Es seien der Einspracheentscheid vom 16. August 2001 sowie die Verfügung vom 12. April 2001 aufzuheben.
2.      Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen UVG-Leistungen, insbesondere die Taggelder und Heilungskosten, weiterhin zu erbringen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Formellrechtlich liess der Beschwerdeführer rügen, die SUVA habe während des Einspracheverfahrens gegen das Prinzip der gleich langen Spiesse, mithin gegen Art. 29 der Bundesverfassung (vom 19. April 1999, BV) sowie gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vom 4. November 1950, EMRK) verstossen, indem sie nach Eingang der Einsprache zweimal eine ärztliche Beurteilung durch das ihr angegliederte Ärzteteam Unfallmedizin eingeholt, dem Versicherten in der Folge aber nur die erste Beurteilung zur Stellungnahme unterbreitet habe, während ihm die zweite - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden sei. Ausserdem habe dieses Vorgehen entgegen dem Sinne des Gesetzes zu einem aufwändigen und langsamen Verfahren geführt (Urk. 1 S. 3 ff.).
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2001 liess die SUVA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formellrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Personen, die - wie die Verwaltungsärzte - aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse an der Vorbereitung von Verfügungen mitwirken, nicht als Sachverständige im Sinne von Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) zu qualifizieren sind. Deshalb unterliegen ihre Meinungsäusserungen nicht den nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP für Sachverständigengutachten geltenden Regeln. Auch wenn solche Meinungsäusserungen entscheidwesentliche Grundlagen zum Gegenstand haben und materiell Gutachtenscharakter aufweisen, handelt es sich nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG und Art. 60 BZP (BGE 123 V 332 Erw. I/1b).
         Diese Ausführungen gelten auch für das zum Verwaltungsverfahren zu zählende Einspracheverfahren. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, beurteilt sich somit grundsätzlich allein nach dem in Art. 29 Abs. 2 BV sowie in Art. 29 VwVG normierten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. RKUV 1998 Nr. U 309 S. 459).
         Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 124 I 241 Erw. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist beziehungsweise die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht, wobei nach der Rechtsprechung in Ausnahmefällen eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130 Erw. 2b mit Hinweisen).
Die Umschreibung der Tragweite des Gehörsanspruchs mit Bezug auf von der SUVA im Einspracheverfahren eingeholte Berichte anstaltseigener Ärzte hat davon auszugehen, dass dieses Verfahren zwar zum Verwaltungsverfahren zu zählen ist, jedoch wesentliche Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist. Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält der Unfallversicherer die Möglichkeit beziehungsweise wird er verpflichtet, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor der Richter angerufen wird. Aus dieser Zweckumschreibung folgt, dass der Unfallversicherer wesensgemäss seinen vom Einsprecher nicht geteilten Standpunkt erst im Einspracheverfahren ausführlich begründet. Stützt er sich dabei wesentlich auf in diesem Verfahren eingeholte medizinische Berichte, hat er dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Beurteilung von Gesundheitszustand, Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungünstiger ausfällt als die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte, oder diese zwar bestätigt, jedoch mit einer ganz anderen, nicht zu erwartenden Begründung. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die von der SUVA häufig im Einspracheverfahren eingeholte "Ärztliche Beurteilung" ihrer unfallmedizinischen Abteilung und zwar ungeachtet, ob es sich dabei inhaltlich um eine Auskunft im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG oder um ein Gutachten nach Art. 12 lit. e VwVG handelt (RKUV 1998 Nr. U 309 S. 459 f.).
1.2     Unbestrittenermassen bot die SUVA dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheides vom 16. August 2001 Gelegenheit, zur "ärztlichen Beurteilung" ihres "Ärzteteams Unfallmedizin" vom 19. Juni 2001 (Urk. 8/70) Stellung zu nehmen (Urk. 8/71), wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte (Urk. 8/72). Es fragt sich jedoch, ob die SUVA vor Erlass des Einspracheentscheides dem Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte geben müssen, auch zur "ärztlichen Beurteilung" ihres "Ärzteteams Unfallmedizin" vom 31. Juli 2001 (Urk. 8/73) Stellung zu nehmen; diese Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt (Urk. 1 S. 4, 7 S. 4).
         Im Schreiben vom 31. Juli 2001 äusserte sich Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in erster Linie zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2001 und ganz allgemein zur Problematik der "Chronifizierung" beziehungsweise "Entstehung von Invalidität nach sog. banalen Verletzungen" (Urk. 8/73 S. 1 f.). Er nahm aber keinen konkreten Bezug auf die für den materiell streitigen Anspruch relevanten medizinischen Fragen betreffend Gesundheitszustand oder Unfallkausalität der geklagten Beschwerden, geschweige denn dass er in seiner Beurteilung zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigeren Ergebnis oder bei gleichem Ergebnis zu einer anderen Begründung gekommen wäre als in der vorausgegangenen Beurteilung beziehungsweise in der angefochtenen Verfügung. Mithin enthält die fragliche Beurteilung weder neue entscheidrelevante Gesichtspunkte noch neue Begründungselemente und bildete dementsprechend auch keine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheides.
         Aufgrund des Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, würde sie aber mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens derart leicht wiegen, dass sie als geheilt gelten müsste.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab dem 12. April 2001 verneint hat.
         Die SUVA begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass einerseits keine wahrscheinlichen organischen Unfallfolgen nachweisbar seien und aufgrund der organischen Situation eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei; anderseits müsse die Adäquanz der psychischen Fehlverarbeitung verneint werden (Urk. 2).
         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass sowohl seine somatischen als auch seine psychischen Beschwerden und die dadurch verursachte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Februar 2000 stünden (Urk. 1 S. 5, 3/3 S. 3 und 9).
3.2     Dr. C.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 28. Februar 2000 eine Distorsion/Kontusion der LWS, eine Distorsion/Kontusion des linken Ellbogens sowie eine Kontusion von Patella/Quadrizepssehne und schrieb ihn bis am 9. März 2000 zu 100 %, ab 10. März 2000 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2).
Anlässlich der Untersuchung vom 16. Mai 2000 stellte der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. G.___, fest, dass der Patient seitens der Kniegelenke wieder beschwerdefrei sei und auch in Bezug auf das Ellbogengelenk der Status quo ante erreicht sei. Nach dem Unfall neu sei gemäss den Angaben des Patienten eine Empfindlichkeit des Sulcus nervi ulnaris mit ausstrahlenden Dysästhesien. Daneben klage er nach Kontusion der LWS über eine chronische Lumbalgie, die unter lege artis durchgeführter ambulanter Behandlung keine Besserungstendenz zeige, wobei der Waddel-Index mit 4/5 für nicht organische Faktoren spreche, die am Beschwerdebild beteiligt sein könnten. Radiologisch bestünde in Übereinstimmung mit der Klinik eine Streckhaltung der Wirbelsäule, und die Aufnahmen zeigten Veränderungen im Sinne eines lumbalen Morbus Scheuermann und eine lumbosacrale Übergangsstörung, die für den etwas chronifizierten Verlauf ebenfalls verantwortlich sein könnte (Urk. 8/6 S. 2).
Die Untersuchung im Röntgeninstitut der Klinik Hirslanden in Zürich vom 2. Juni 2000 ergab - abgesehen von multiplen leicht degenerierten Bandscheiben (L2 bis L5) unauffällige Befunde; insbesondere konnte weder eine Diskushernie noch eine andersartige Kompression neuraler Strukturen nachgewiesen werden (Urk. 8/11).
Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am 11. Juli 2000 fand Dr. D.___ klinisch eine sensible Reiz- und leichte Ausfallssymptomatik im Versorgungsbereich des linken Nervus ulnaris, die durch eine Irritation des Nerves im Bereich des Sulcus ulnaris, wo ein ausgeprägtes Tinelphänomen bestehe, ausgelöst werde (Urk. 8/13 S. 2).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 an den SUVA-Kreisarzt berichtete Dr. C.___, dass sich in Bezug auf die lumbalen Rückenschmerzen unter einer ambulanten Physiotherapie und der Einnahme von Vioxx 25 mg täglich keine wesentliche Besserung zeige. Anzumerken sei, dass der Patient bereits 1998 wegen lumbalen Rückenschmerzen in Behandlung gewesen sei. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde habe damals ein lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen (radiologisch Osteochondrosen der unteren Segmente) und bei muskulärer Dysbalance festgestellt werden können. Eine mögliche Ursache für die Therapieresistenz sei die Arbeit des Patienten. Er arbeite morgens in der Firma A.___ und müsse dort regelmässig sehr schwere Lasten heben. Aufgrund des aktuellen klinischen Zustandbildes habe er dem Patienten nahe gelegt, dass er in den nächsten ein bis zwei Wochen zu 100 % arbeitsfähig geschrieben werden sollte; dies für eine körperlich mittelschwere Arbeit ohne Tragen von schweren Lasten. Nach dieser Aussage habe der Patient erwidert, dass er auch sonst schwer krank sei und vorläufig nur halbtags arbeiten könne. Insgesamt habe er beim Patienten den Verdacht, dass eine Ausweitungsproblematik beziehungsweise eine Begehrenshaltung vorliegen dürfte (Urk. 8/15).
         Im Bericht vom 15. August 2000 hielt SUVA-Kreisarzt, Dr. G.___ fest, dass sich die Beschwerden des Patienten auf die ganze Wirbelsäule ausgedehnt hätten und die Schmerzen im Ellbogengelenk wieder aufgetreten seien. Ein schwerwiegenderer traumatischer Schaden sei radiologisch und kernspintomographisch ausgeschlossen worden. Klinisch im Vordergrund stehe ein Waddelindex von 4-5/5, was die Erfolgschancen jeglicher auf das Somatische ausgerichteten Therapie natürlich etwas trübe. Was die Arbeitsfähigkeit angehe, teile er die Meinung von Dr. C.___ (Urk. 8/18 S. 2).
         In Ergänzung zum Bericht vom 15. August 2000 vermerkte SUVA-Kreisarzt, Dr. G.___, am 17. August 2000, die neu angefertigten Röntgenbilder der LWS zeigten im Vergleich zu den Aufnahmen vom 17. März 2000 einen identischen Befund, insbesondere keine Zunahme der Segmentdegeneration, die für eine dauernde und richtungsweisende Verschlimmerung der radiologisch dokumentierten vorbestehenden Wirbelsäulenpathologie sprechen könnte. Funktionsradiologisch sei eine segmentale Instabilität nicht nachweisbar. Auch im Bereich des Ellbogengelenkes liessen sich keine traumatischen Schäden, die mit der Kontusion vom 26. Februar 2000 zusammenhängen könnten, darstellen. Aus diesen Gründen könnten die erneut aufgetretenen Ellbogenbeschwerden nicht mehr in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall gesehen werden. Die psychosozialen Begleitumstände berücksichtigend spiele hier möglicherweise eine somatoforme Schmerzstörung eine Rolle. Was die Rückenbeschwerden anbelange, könne die einschlägige Literatur berücksichtigend, ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall angenommen werden (Urk. 8/20).
         Der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2000 (Urk. 8/34) stellte folgende primären Unfall- und Krankheitsdiagnosen:
            "Unfall vom 26.02.00
            Treppensturz mit
            -          Distorsion/Kontusion des linken Ellbogens
            -          Distorsion/Kontusion der LWS
            -          Kontusion der Patella/Quadricepssehne rechts"
         Des Weiteren hielt der Bericht folgende funktionellen Diagnosen und Probleme fest:
            "1.        Bewegungs-und belastungsabhängige Beschwerden thoraco-lumbal mit
-          erhöhtem paravertebralem Muskeltonus
                        -          Druckschmerzhaftigkeit im unteren LWS und oberen Sacralbereich
                        -          mässigradiger schmerzhafter LWS-Beweglichkeitseinschränkung
                        ohne
                        -          AP für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
                        bei
                        -          Status nach LWS-Distorsion/Kontusion am 26. Februar 2000
-          im MRI multiplen leicht degenerierten Bandscheiben (L2 bis L5), keine Hinweise für Diskushernie oder Kompression von neuralen Strukturen (02.06.00)
            2.         Bewegungs- und belastungsabhängige Ellbogenbeschwerden links
                        mit
-          mässiggradiger schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung vor allem der Extension
                        -          vorbestehender traumatisch bedingter Fehlstellung (Cubitus varus)
                        -          Missempfindungen (Kraft-, Gefühlslosigkeit) im linken Vorderarm
                        bei
                        -          Status nach Ellbogenkontusion links am 26.02.00
-          Sensibler Reiz- und leichter Ausfallsymptomatik im Versorgungsgebiet des N. ulnaris links im Sulcus ulnaris (ENG 07/00, Dr. D___ Zürich)
3.         Reaktive depressive Störung (ICD-10 F32.0) mit deutlicher somatoformer Komponente (ICD-10 F45.5) aber wahrscheinlich auch allgemeiner Tendenz zur Somatisierung."
         In ihrer Beurteilung kamen die Ärzte der Rehaklinik zum Schluss, siebeneinhalb Monate nach dem Treppensturz persistiere ein thoracolumbovertebrales Syndrom mit unter stationär intensiver physikalischer Therapie zunehmender Beschwerdesymptomatik, funktionell aber nur mässiggradiger schmerzhafter LWS-Beweglichkeitseinschränkung ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Unfallbedingt persistiere auch eine schmerzhafte mässiggradige Beweglichkeitseinschränkung im linken Ellbogengelenk vor allem die Extension betreffend bei vorbestehender Fehlstellung im Sinne einer Cubitus varus (als Kind Ellenbogenfraktur links mit Fehlversorgung). Des Weiteren sei nach dem Unfall eine sensible Reiz- und leichte Ausfallssymptomatik im Versorgungsbereich des linken Nervus ulnaris durch Irritation des Nervs im Bereich des Sulcus ulnaris neurographisch nachgewiesen. Aus psychosomatischer Sicht bestehe eine reaktive depressive Störung mit deutlicher somatoformer Komponente aber wahrscheinlich auch allgemeiner Tendenz zur Somatisierung. Eine medikamentöse antidepressive Behandlung mit Seropram sei vom Patienten schlecht ertragen worden (generalisierter Juckreiz) und habe im Verlauf sistiert werden müssen. Ihres Erachtens spiele die psychosomatische Problematik eine nicht unwesentliche Rolle im Genesungsprozess. Bezüglich der Behinderungen und Fähigkeitsstörungen beziehungsweise der beruflichen und sozialen Auswirkungen führten die Mediziner der Rehaklinik aus, repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Einhalten von länger dauernden Zwangspositionen mit nach vornüber geneigtem Oberkörper seien noch beschwerlich und limitiert. Heben und Tragen von Gewichten körpernahe linksseitig (adominante Seite) sei unfallunabhängig für repetitives Heben von Gewichten über 10 kg noch reduziert. Unfallbedingt sei dem Patienten die vor dem Unfall durchgeführte Tätigkeit als angelernter Betriebsmitarbeiter ohne zeitliche Einschränkung voll zumutbar (Urk. 8/34 S. 3 f.).
         Dr. D.___ berichtete am 25. November 2000, klinisch finde sich ein diffuses Schulterarm-Syndrom links mit durch Schmerz bedingt massiver Schoninnervation ohne aber umschriebene motorische Defizite oder Atrophien respektive Reflexdifferenzen. Bei jetzt handschuhförmig angegebenen Missempfindungen könne auch sensibel kein umschriebenes periphernervöses Defizit mehr ausgemacht werden. Neurographisch finde sich, wie bei der letzten Untersuchung dokumentiert, eine Verminderung sowohl des motorischen als auch des sensiblen Nervenaktionspotential am linken N. ulnaris, was für eine ältere Schädigung bei Status nach multiplen Ellbogenfrakturen und Kontusionen spreche, aber derzeit keine umschriebene Leitungsstörung in diesem Bereich (Urk. 8/39).
         Im Röntgenbericht des Spitals Wetzikon vom 20. Dezember 2000 wurde die Computer-Tomographie des Schädels als unauffällig beurteilt. Insbesondere bestünden keine Hinweise auf ein chronisches subdurales Hämatom oder sonstige Hirnparenchymläsionen (Urk. 8/48).
         Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 stellte Dr. E.___ - den bisherigen Verlauf überblickend - fest, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt keine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt habe, weshalb er den Patienten aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig betrachten müsse. Die Depression müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden. Obwohl für psychische Erkrankungen multifaktorielle Ursachen angenommen würden, scheine ihm der Sturz mit den damit zusammenhängenden Folgen ein wesentlicher Faktor zu sein (Urk. 8/51).
         Mit Bericht vom 14. Januar 2001 (Urk. 8/52) stellte das Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, folgende Diagnosen:
            "Sekundäres Schulter-Arm-Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.5)
-          Status nach Ellbogenfraktur in der Kindheit mit konsekutiver Funktionseinschränkung
            -          Status nach Ellbogenkontusion am 26. 02.2000
            Lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M79.6)
            -          Wirbelsäulenfehlhaltung
            -          Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Osteochondrose L3/4 und L4/5)
            -          Muskuläre Dysbalance
            Reaktive depressive Störung
            Verdacht auf Somatisierungsstörung"
         Aufgrund des depressiven Zustandsbildes sowie der Anamnese und Befunde scheine im Moment die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund zu stehen (Urk. 8/52 S. 3).
         Bei gleicher Diagnose hielten die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur am 6. Februar 2001 fest, gemäss Aussagen der behandelnden Therapeutin bestehe beim Patienten im aktuellen Zustandsbild, vor allem vor dem Hintergrund der Depression mit dem Beginn einer somatoformen Schmerzstörung, kein Rehabilitationspotential. Demzufolge werde die ambulante Physiotherapie wegen fehlendem Therapieansatz vorläufig beendet. Man schliesse sich der Beurteilung der Rehaklinik Bellikon an, die eine wesentliche Rolle einer psychosomatischen Problematik im Genesungsprozess postuliert habe und erachte den Patienten von physiotherapeutischer Seite her erst therapierbar, wenn sich die psychische Situation stabilisiert habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen nicht über 10 kg und Wechseltätigkeit. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne keine Stellung bezogen werden. In der Praxis werde jedoch die mittel- bis längerfristige Arbeitsfähigkeit des Patienten von der Therapierbarkeit des psychiatrischen Leidens abhängen (Urk. 8/56).
         Mit zuhanden der SUVA verfasstem Zwischenbericht vom 23. März 2001 bejahten die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur, dass unfallfremde Faktoren im Heilungsverlauf mitspielten und wiesen diesbezüglich auf den bei einer reaktiven depressiven Störung bestehenden Verdacht auf eine Somatisierungsstörung hin. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei vorerst nicht absehbar (Urk. 8/58 S. 2).
         Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 9. April 2001 schloss sich der SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter, Dr. med. H.___, der Meinung seiner Kollegen von der Rehaklinik Bellikon an, dass unfallbedingt die vor dem Unfall durchgeführte Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung voll zumutbar sei. Das repetitive Heben und Tragen von schweren Lasten mit der linksseitigen (adominanten Seite) sei nach wie vor auf 5 kg beschränkt, jedoch unfallunabhängig. Die rechte Hand sei voll einsetzbar. Seitens der am 26. Februar 2000 zugezogenen Rückenkontusion lägen keine Unfallfolgen mehr vor. Hier bestünden unfallbedingt bezüglich Belastung keine Einschränkungen mehr. Ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden liege nicht vor (Urk. 8/60 S. 3).
3.3     Aufgrund der zitierten ärztlichen Berichte, die auf umfassenden medizinischen Abklärungen und Beobachtungen beruhen, ist erstellt, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides keine objektivierbaren physischen Beschwerden als Folge des Unfalls vom 26. Februar 2000 mehr zu verzeichnen waren. Was die vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten Kopf-, Arm- und Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 8/60) betrifft, ist angesichts der Aktenlage davon auszugehen, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine beim genannten Unfall erlittene organische Gesundheitsschädigung zurückgeführt werden können. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) kann auch aus den Berichten des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 52, 56) auf nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Im Zusammenhang mit dem diagnostizierten sekundären Schulter-Arm-Schmerzsyndrom nannten die begutachtenden Ärzte des Kantonsspitals Winterthur sowohl die in der Kindheit erlittene Ellbogenfraktur als auch die Ellbogenkontusion vom 26. Februar 2000, wobei sie jedoch unter Hinweis auf das neurologische Konsilium von Dr. D.___ vom 25. November 2000 festhielten, dass die Befunde für eine ältere Schädigung bei Status nach mutiplen Ellbogenfrakturen und Kontusionen sprächen und ein direkter Zusammenhang der Schmerzen und Kribbelparästhesien mit dem Unfallereignis vom Februar verneint werde (Urk. 8/52 S. 1 f.). Das lumbospondylogene Syndrom wiederum brachten die Ärzte des Kantonsspitals mit der Wirbelsäulenfehlhaltung, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und einer muskulären Dysbalance in Verbindung. Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon wurden sowohl die thoraco-lumbalen als auch die Ellbogenbeschwerden unter dem Titel "funktionelle Diagnosen und Probleme" aufgeführt (Urk. 8/34). Schliesslich wurde übereinstimmend und in überzeugender Weise auf eine allgemeine Tendenz zur Somatisierung (Urk. 8/33, 8/34, 8/60), beziehungsweise auf den Verdacht auf eine (im Vordergrund stehende) Somatisierungsstörung hingewiesen (Urk. 8/52, 8/56, 8/58), was die Auffassung bestätigt, wonach die fortbestehenden Beschwerden weitgehend Ausdruck einer psychischen Störung, nicht aber Folgen von am 26. Februar 2000 erlittenen Gesundheitsschädigungen sind.
         Aufgrund der medizinischen Akten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Februar 2000 und den bestehenden psychischen Störungen des Beschwerdeführers zumindest im Sinne einer wesentlichen Teilkausalität zu bejahen. Ob auch die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs gegeben ist, beurteilt sich nach der - oben (vgl. Ziffer 2.4) zitierten - für psychische Störungen nach Unfällen geltenden Praxis.
         Der Unfall vom 26. Februar 2000 (Sturz auf der Treppe mit Überschlagen; Urk. 8/1, 8/3) ist praxisgemäss (BGE 115 V 401 Erw. 11; RKUV 1998 Nr. u 307 S. 448) dem mittleren Bereich zuzuordnen. Für die Beurteilung der Adäquanz sind daher die von der Rechtsprechung genannten unfallbezogenen Kriterien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dazu ergibt sich aus den Akten Folgendes: Zwar überschlug sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Bericht vom 12. April 2000 mehrmals auf der Treppe (Urk. 8/3; wohingegen weder auf der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 1. März 2000 [Urk. 8/1] noch im Arztzeugnis des erstbehandelnden Arztes vom 15. März 2000 [Urk. 8/2] ein Überschlagen erwähnt worden war); von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann jedoch - selbst, wenn die Schilderung des Geschehensablaufs durch den Beschwerdeführer zutrifft - nicht gesprochen werden. Die erlittenen Verletzungen waren nicht von besonderer Schwere (Distorsion/Kontusion der LWS, Distorsion/Kontusion des linken Ellbogens, Kontusion von Patella/Quadrizepssehne; keine Bewusstlosigkeit; der Beschwerdeführer konnte sich nach dem Sturz selbständig erheben und suchte vorerst keinen Arzt auf, da er die Situation nicht als dramatisch einschätzte [Urk. 8/3]) und auch nicht in besonderem Masse geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung und einem schwierigen Heilungsverlauf kann ebenso wenig die Rede sein wie von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Was die körperlichen Dauerschmerzen betrifft, ist dieses Kriterium nicht oder jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Auch dem Grad und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kommt kein ausschlaggebendes Gewicht zu. An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weshalb die Adäquanz der geltend gemachten psychischen Unfallfolgen zu verneinen ist.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 12. April 2001 eingestellt hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).