Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00151
UV.2001.00151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 2. Juli 2003
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli
Cordulaplatz 1, 5402 Baden

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1969, war als Zahnarztgehilfin am Z.___ beschäftigt und damit bei der „Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft“ (nachstehend: Winterthur) unfallversichert, als sie am 21. Juli 1991 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 8/1).
         Mit Verfügung vom 25. März 1996 stellte die Winterthur bisher erbrachte Leistungen ein und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/23). Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 1996 stellte die Winterthur fest, dass die verfügte Leistungseinstellung mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen sei und erhöhte die Integritätsentschädigung auf 15 % (Urk. 8/32).
         Mit Urteil vom 2. September 1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vollumfänglich ab (Urk. 8/33).
1.2     Am 17. November 1998 meldete die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Baden, einen Rückfall zum Unfall von 1991 (Urk. 8/35 = Urk. 3/6), dies unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von med. pract. B.___ vom 31. August 1998 (Urk. 9/M32 = Urk. 3/5).
         Mit Verfügung vom 29. August 2000 (Urk. 8/54) und nach erfolgter Einsprache vom 29. September 2000 (Urk. 8/57) mit Einspracheentscheid vom 13. August 2001 (Urk. 8/60 = Urk. 2) verneinte die Winterthur das Vorliegen eines Rückfalls.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2001 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher Dr. Schibli, am 16. November 2001 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die Heilungskosten auch nach dem 25. März 1996 zu übernehmen, die Integritätsentschädigung sei anzupassen und es sei ihr das gesetzliche Taggeld, eventuell die gesetzliche Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 20).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2002 beantragte die Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Replik vom 19. August 2002 (Urk. 19) und Duplik vom 22. November 2002 (Urk. 26) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 25. November 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28). Am 31. März 2003 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 33), zu welcher sich die Winterthur nicht mehr äusserte (Urk. 37).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur Frage der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2.5). Darauf kann vorläufig verwiesen werden.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Juli 1991 (Urk. 2 S. 5 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, es sei auf das Zeugnis von med. pract. B.___ vom 31. August 1998 und weitere medizinische Berichte abzustellen (Urk. 1 S. 4-7 Kapitel B, Urk. 19 S. 4-9 Ziff. 4 und S. 20 Ziff. 14), während sie gegen das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 23. August 1999 zahlreiche Einwände erhebt (Urk. 1 S. 7-19 Kapitel C, Urk. 19 S. 9-24 Ziff. 7-12 und 15-17).
2.3     Es ist zweckmässig, vorerst auf den Erkenntnisstand gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 1998 und  anschliessend auf die seither getätigten Abklärungen und beigebrachten weiteren medizinischen Unterlagen einzugehen, um sodann die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zu prüfen.

3.       Im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 1998 wurde namentlich folgendes festgehalten:
         Am 21. Juli 1991 kollidierte das von der Beschwerdeführerin gelenkte Auto auf der A1 mit einem entgegenkommenden Auto (Geisterfahrer), wobei ihr mitfahrender Freund getötet wurde. Die Beschwerdeführerin wurde notfallmässig in das Spital E.___ eingeliefert, wo folgende Unfallfolgen diagnostiziert wurden: eine Commotio cerebri, ein stumpfes Thoraxtrauma, eine Claviculafraktur links, eine Abrissfraktur des lateralen Fortsatzes des Sprungbeins, eine Oberschenkelkontusion beidseits, eine Kniekontusion links, eine Rissquetschwunde supraorbital rechts, multiple Schürfungen vor allem an den unteren Extremitäten (Urk. 8/33 S. 2 Ziff. A.1).
         In der Folge wurde auch noch eine Trommelfellruptur rechts diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin war bis 11. November 1991 zu 100 % arbeitsunfähig und nahm anschliessend die Arbeit wieder auf (Urk. 8/33 S. 3)
         In den bis zum damaligen Urteilzeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichten fanden sich keine Hinweise auf ein Trauma der Halswirbelsäule (HWS), obwohl entsprechende Abklärungen stattgefunden hatten. Die Beschwerdeführerin machte bis zur und auch im Rahmen der Begutachtung vom 27. März 1995 (vgl. Urk. 9/M31) keinerlei Kopfbeschwerden oder andere Beschwerden, die auf ein HWS-Trauma schliessen liessen, geltend. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 12. Juli 1996 bestand nur ein Verdacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, den er erstmals nach Erlass der Verfügung vom 25. März 1996 geäussert hatte. Obwohl das Gerichtsverfahren knapp zwei Jahre rechtshängig war, lagen bis zur Beurteilung durch das Versicherungsgericht keinerlei ärztlichen Berichte oder nähere Angaben zu den angeblichen Kopfschmerzen vor (Urk. 8/33 S. 11 Erw. 3c).
         Zu weiteren Abklärungen aufgrund des nach Urteilsfällung eingegangen Zeugnisses von med. pract. B.___ sah sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nicht veranlasst, da es lediglich die Höhe der wegen des Fussleidens zugesprochenen Integritätsentschädigung prüfte (Urk. 8/33 S. 6 Erw. 1c und S. 12 Erw. 3c).

4.
4.1     Am 17. April 1996 hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, diese leide seit längerer Zeit als Folge des Unfalls an Kopfschmerzen, welche ihm bisher nicht bekannt gewesen seien; aus unverständlichen Gründen habe die Beschwerdeführerin nämlich ärztliche Hilfe beigezogen, welche sie ihm bis anhin nicht gemeldet hätte (Urk. 8/25).
         Am 20. Juni 1996 teilte er mit, er sei nun daran, mit med. pract. B.___ - der bisher unbekannte Elemente zum Vorschein gebracht habe - die Fragen der Kausalität abzuklären (Urk. 8/29).
         In der Beschwerde vom 26. Oktober 1996 wurde ausgeführt, med. pract. B.___ habe unter anderem eine Beschleunigungsverletzung der HWS festgestellt; infolge beidseitiger Arbeitsüberlastung und Ferienabwesenheiten sei es noch nicht gelungen, entsprechende Belege von med. pract. B.___ erhältlich zu machen (Urk. 20/3 S. 4 f. Ziff. 2b und 4a).
4.2     Am 31. August 1998 beantwortete med. pract. B.___ die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten (nicht aktenkundigen) Fragen (Urk. 9/M32 = Urk. 3/5). Die Liste der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 21. Juli 1991 zugezogen habe (Urk. 9/M32 S. 1 Ziff. 1), enthielt die im Austrittsbericht des Spitals E.___ (vgl. Urk. 8/50/2) genannten, eine dort nicht genannte (aber behandelte; vgl. Urk. 8/33 S. 11 oben Erw. 3b) Mittelfingerendphalanxfraktur, die später festgestellte Trommelfellruptur rechts, einen posttraumatic stress-disorder (vgl. zur psychiatrischen Behandlung Urk. 9/M9, Urk. 9/M14, Urk. 9/M18a), sowie zusätzlich ein „HWS-Beschleunigungs-/Distorsions-Trauma (Unfallmechanismus)“.
         Auf Frage 4 antwortete med. pract. B.___: „chronische, schwere Cervicocephalgie (Nacken-/Kopf-/Augenschmerzen) Beschwerden zu mindestens 90 % unfallbedingt“ (Urk. 9/M32 S. 1 Ziff. 4).
         Auf Frage 6 antwortete er: „persistierende, rezidivierende Nacken-/Kopfschmerzen ohne Therapie sicher, mit Therapie, falls erfolgreich, ebenfalls passagere Rückfälle möglich“ (Urk. 9/M32 S. 1 Ziff. 6).
         Ferner führte med. pract. B.___ aus, die Arbeitsfähigkeit durch unfallbedingte Nacken-/Kopfbeschwerden sei nach Abheilung der übrigen Verletzungen ursprünglich nicht eingeschränkt gewesen. Wegen Berufswechsels seien im Verlauf keine Aussagen möglich. Aktuell wäre die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Zahnarztgehilfin auf 50 %, als nur-Hausfrau auf 20 % zu schätzen. Bei leichter körperlicher Arbeit mit Wechselbelastung und idealer Hals-/Kopf-Positions/Haltung bestehe keine Einschränkung bis auf allfällige, kurze Ausfälle bei Schmerz-Exazerbationen (Urk. 9/M32 S. 2 Ziff. 7-8).
4.3     Am 17. März 1999 empfahl Dr. med. F.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, ein neurologisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 9/M33 Ziff. 1). Vorgängige Abklärungen zur Krankengeschichte seien nicht erforderlich; es dürfe angenommen werden, dass die Angaben von med. pract. B.___ vom 31. August 1998 auf Grund seiner Krankengeschichte beantwortet worden seien, wo immerhin ein HWS-Beschleunigungs-/Distorsionstrauma erwähnt werde (Urk. 9/M33 Ziff. 2). Obwohl die Beschwerdeführerin scheinbar erst später über Kopfschmerzen geklagt habe, sei auf Grund der Rissquetschwunde frontal rechts sowie der durchgemachten Commotio cerebri ein posttraumatisches Kopfschmerzbild überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9/M33 Ziff. 3).
4.4     Am 13. April 1999 unterbreitete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Namen von Dr. D.___ und einem zweiten Facharzt für Neurologie und den für die Begutachtung vorgesehenen Fragenkatalog (Urk. 8/42).
         Am 14. Juni 1999 erklärte die Beschwerdeführerin, sie danke für die Zustellung des Expertenvorschlags. Zwar erachte sie die Beschwerdegegnerin nach wie vor als befangen; immerhin warte sie das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. D.___ ab und bitte um die Zustellung einer Kopie des konkreten Auftrags und einer Liste der zur Verfügung gestellten Unterlagen (Urk. 8/44), welchem Ersuchen die Beschwerdegegnerin am 18. Juni 1999 nachkam (Urk. 8/45).
4.5     Am 23. August 1999 erstattete Dr. D.___ sein Gutachten, gestützt auf die Akten, eine von ihm angeordnete Magnetresonanz-Tomographie des Schädels und eine klinisch-neurologische Untersuchung vom 6. August 1999 (Urk. 9/M34 S. 1).
         Dr. D.___ hielt als Angaben der Beschwerdeführerin fest, diese habe vor dem Unfall von 1991 gelegentlich Kopfschmerzen gehabt, welche jeweils auf Contraschmerz gut reagiert hätten. In den ersten drei Monaten nach dem Ereignis habe sie schon auch Kopfweh gehabt, wegen den anderen Verletzungen aber ständig Schmerzmittel nehmen müssen, weshalb dies vielleicht nicht so aufgefallen sei. Eine Blockierung der Halswirbelsäule sei nie aufgetreten. In den letzten Jahren habe das Kopfweh allerdings zugenommen.  Die Episoden dauerten bis zu einer Woche; eine Kopfwehpause von 7-8 Tagen sei möglich (Urk. 9/M34 S. 5 unten).
         Dr. D.___ diagnostizierte ein episodisches Kopfweh vom Spannungstyp, per se nicht unfallspezifisch (Urk. 9/M34 S. 7 oben).
         Im Rahmen der Diskussion stellte Dr. D.___ sodann die Frage, ob hier nicht der Begriff der posttraumatischen Kopfschmerzen angezeigt wäre, die sich im Erscheinungsbild gleich präsentierten wie das diagnostizierte Kopfweh vom Spannungstyp. Beim Unfall von 1991 habe sich sicher ein Kopfanprall ereignet. Die HWS habe das Trauma offensichtlich schadlos überstanden und eine Behandlung sei in den ersten Jahren nicht notwendig gewesen. Eine posttraumatische Amnesie habe ebenfalls nicht bestanden (Urk. 9/M34 S. 7 Mitte). Kopfschmerzen als Folgeerscheinungen einer Schädel-Hirnbeteiligung seien anhand der akuten Verletzungssituation zu definieren und nicht durch Beschwerden irgendwann nach dem Trauma. Originalschilderungen seien massgebend und nicht spätere Überlegungen zur Unfallanamnese (Urk. 9/M34 S. 7 unten).
         Dr. D.___ kam zum Schluss, die Kopfbeschwerden stünden höchstens möglicherweise (Unfallursache unter 50 %) in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall von 1991 (Urk. M9/34 S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Unfall gelegentliche Kopfwehepisoden gehabt, die aber durch einfache Massnahmen leicht behandelbar gewesen seien (Urk. 9/M34 S. 8). Zu einer allfälligen Integritätseinbusse führte Dr. D.___ aus, ein Integritätsschaden zusätzlich zum rechten Fussgelenk würde nur vorliegen bei Hirnfunktionsstörungen, und dies sei hier nicht der Fall (Urk. 9/M34 S. 9).
4.6     Am 23. November 1999 nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten D.___ Stellung und äusserte vielfältige Kritik (Urk. 8/50 = Urk. 3/9). Am 4. August 2000 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere ärztliche Stellungnahmen ein (Urk. 8/53 = Urk. 3/21):
         Dr. med. G.___ beantwortete am 8. Januar 2000 stellvertretend für seinen Praxispartner Dr. med. H.___ (beides Fachärzte FMH für Allgemeine Medizin), der die Beschwerdeführerin vom 24. Juli 1991 bis 10. Mai 1993 behandelt hatte, gestützt auf die Krankengeschichte (nicht aktenkundige) Fragen der Beschwerdeführerin  (Urk. 8/53/1 = Urk. 3/16). Er nannte die damals verschriebenen Medikamente und die behandelten Beschwerden; „leider“ müsse er beifügen, dass in der Krankengeschichte keine Kopfschmerzen dokumentiert seien.
         Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie, beantwortete am 5. Juli 2000 ihr unterbreitete Fragen und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nur einmal (am 5. März 1992) Kopfschmerzen erwähnt, und zwar völlig nebensächlich, sie hätten später nie mehr darauf zurückkommen müssen (Urk. 8/53/2 = Urk. 3/20).
4.7     In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2003 (Urk. 33) wies die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hin, dass gemäss der von ihr erstellten chronologischen Übersicht über medizinische Verrichtungen und Verschreibungen (Urk. 34) „nur gerade die Zeit vom 15. Oktober 1992 bis 23. Juni 1995 scheinbar ohne Schmerzmittel verlebt wurde“. Im Jahr 1993 hätten aber drei Operationen und Laserbehandlungen wegen Rückenschmerzen stattgefunden; Operationen ohne Schmerzmittel seien nicht denkbar (Urk. 33 S. 2).

5.
5.1     In Würdigung der Akten ist vorerst die Frage zu prüfen, ob und inwieweit auf das Gutachten D.___ abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat dazu mannigfache Einwände erhoben, auf die einzugehen ist, soweit sie in einem erkennbaren Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren strittigen Fragen sind.
5.2     Die Beschwerdeführerin hat wiederholt geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei als solche und als ganze befangen und müsse in den Ausstand treten, weil sie auch die Haftpflichtversicherung des damaligen Unfallgegners sei (vgl. Urk. 8/25, Urk. 20/3, Urk. 8/57). Im vorliegenden Verfahren wurde dieser Vorwurf wiederholt und als Indiz dafür gewertet, dass der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. D.___ schon aus diesem Grund ebenfalls nicht als unvoreingenommen gelten könne (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 19 S. 11 ff.).
         Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat sich mit diesem Punkt ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 8/33 S. 7 ff. Erw. 2). Dem ist nichts beizufügen ausser dem Hinweis, dass die stete und ausufernde Wiederholung des Vorbringens (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 19 S. 11-19) dieses nicht überzeugender macht.
5.3     Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an den Modalitäten der Auftragserteilung an Dr. D.___ geltend macht, ist sie daran zu erinnern, dass sie vor der Auftragserteilung weder gegen die Person des Gutachters noch gegen die vorgesehenen Fragen Einwände hatte (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Die höchstrichterlichen Anforderungen an die Erteilung von Gutachtensaufträgen im Rahmen der Unfallversicherung sind ferner in RKUV 2001 UV Nr. 422 S. 113 ff. formuliert (vgl. Mosimann, AJP 2002 S. 81 ff.); auch unter diesem Aspekt gibt es nichts zu bemängeln.
5.4     Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Dr. D.___ werde immer wieder von der Beschwerdegegnerin beauftragt, wäre, selbst wenn sie zuträfe, kein tauglicher Einwand, denn die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, lässt nicht auf Befangenheit und mangelnde Objektivität schliessen (RKUV 1999 UV Nr. 332 S. 193 Erw. 2a/bb).
5.5     Materiell kritisiert die Beschwerdeführerin am Gutachten D.___, der Aktenauszug sei unvollständig (Urk. 1 S. 10 ff.). Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, ist es doch beim Erstellen einer Zusammenfassung beziehungsweise eines Auszugs begriffsnotwendigerweise unvermeidlich, dass aus der Fülle des Materials eine Auswahl getroffen wird. Liegt diese Auswahl vor, ist es ein Leichtes, auf Elemente hinzuweisen, welche darin nicht enthalten sind und zu behaupten, diese gehörten zu den wichtigen und hätten erwähnt gehört. Konkret sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Dr. D.___ den Aktenauszug nicht nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hätte.
5.6     Weiter wird Dr. D.___ vorgeworfen, er habe zu Unrecht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Amnesie erlitten. Er wisse genau, dass eine Commotio cerebri, welche diagnostiziert worden sei, ohne Amnesie nicht diagnostiziert werden könne (Urk. 1. S. 12 Ziff. 3a). Zudem sei im Austrittsbericht des Spitals E.___ ausdrücklich eine anterograde Amnesie festgehalten worden (Urk. 1 S. 12 Ziff. 3b).
         Richtig ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 8/50/2 = Urk. 3/3, je S. 1) und angeführt wurde, sie sei zwar allseits orientiert gewesen, habe aber für das Unfallereignis eine anterograde Amnesie gezeigt (Urk. 8/50/2 S. 2 unten).
         Richtig ist aber auch, dass im gleichen Bericht ausgeführt wurde, anamnestisch sei die Beschwerdeführerin nicht bewusstlos gewesen, und sie sei in erregtem Zustand eingeliefert worden (Urk. 8/50/2 S. 1 unten). Ferner hat Dr. D.___ das Vorliegen einer Commotio cerebri durchaus vermerkt (Urk. 9/M34 S. 2 oben). Entscheidend ins Gewicht fällt aber, dass die Annahme Dr. D.___s, es habe keine posttraumatische Amnesie bestanden, lediglich einen unter mehreren Aspekten darstellte, den er in der Diskussion, ob nicht ein posttraumatischer Kopfschmerz vorliege, heranzog (Urk. 9/M34 S. 7).
         Insgesamt erweist sich die Frage, ob auch eine anterograde Amnesie aufgetreten sei, als von untergeordneter Bedeutung, so dass eine allfällige Ungenauigkeit im Gutachten D.___ in diesem Punkt nicht von weiterführender Bedeutung wäre.
5.7     Sodann wird behauptet, es sei aktenwidrig, wenn Dr. D.___ schreibe, med. pract. B.___ habe am 31. August 1998 erstmals von einem HWS-Beschleunigungs-Distorsions-Trauma gesprochen. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin sich bereits am 23. Juni 1995 erstmals zu med. pract. B.___ in Behandlung begeben habe (Urk. 1 S. 14).
         Es mag zutreffen, dass med. pract. B.___ die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 1995 behandelte. Schliessen lässt sich dies jedenfalls aus den Rechnungen, datierend ab 11. Oktober 1995, welche der Beschwerdegegnerin am 26. November 1998 mit der Bemerkung eingereicht wurden, sie seien „nach wie vor offen“ (Urk. 8/36 = Urk. 3/15) und den im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechnungskopien, datierend ab 23. Juni 1995 (Urk. 20/1 = Urk. 20/2/6, Urk. 20/2/1-5).
         Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der erste (und einzige) aktenkundige Bericht von med. pract. B.___ - aus welchen Gründen auch immer - erst am 31. August 1998 verfasst wurde. Die Feststellung Dr. D.___s ist also vollkommen zutreffend, ebenso die Feststellung, dass vor dem Zeugnis von med. pract. B.___ in keinem einzigen ärztlichen Bericht von einer HWS-Verletzung die Rede gewesen ist, wie schon das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 2. September 1998 festhielt (vgl. vorstehend Erw. 3).
5.8     Weitere Einwände der Beschwerdeführerin betreffen faktisch nicht die Ausgestaltung des Gutachtens D.___, sondern stellen eigene Würdigungen der vorhandenen medizinischen Berichte dar, worauf zurückzukommen ist.
5.9     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich alle gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens D.___ erhobenen Einwände als unbegründet erweisen. Da dieses den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich genügt, kann im Rahmen der Beweiswürdigung darauf abgestellt werden.

6.
6.1     Am 17. November 1998 reichte die Beschwerdeführerin das Zeugnis von med. pract. B.___ vom 31. August 1998 (Urk. 9/M32) ein und bat darum, dieses als Rückfallmeldung zu betrachten (Urk. 8/35). In diesem Zeugnis führte med. pract. B.___ unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall von 1991 ein HWS-Beschleunigungs-/Distorsions-Trauma erlitten und leide an einer Cervicocephalgie (Nacken-/Kopf-/Augenschmerzen), die zu mindestens 90 % unfallbedingt sei (Urk. 9/M32 Ziff. 1 und Ziff. 4).
6.2     Aufgrund der vorhandenen Rechnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 23. Juni 1995 bei med. pract. B.___ in Behandlung stand (Urk. 20/1 = Urk. 20/2/6).
6.3     Zu prüfen ist einmal, ob Anhaltspunkte für eine erlittene HWS-Verletzung bestehen. In den zahlreichen medizinischen Berichten, welche in der Zeit zwischen dem Unfall vom Juli 1991 bis Ende 1993 erstellt wurden, wurde keine HWS-Verletzung erwähnt. Einzig med. pract. B.___, der die Beschwerdeführerin erstmals im Juni 1995 untersucht hatte, führte in seinem Zeugnis vom August 1998 unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe 1991 ein HWS-Trauma erlitten. Eine nähere Begründung dafür gab med. pract. B.___ nicht an, was um so mehr ins Gewicht fällt, als seine - Jahre nach dem Unfall gestellte - Diagnose einer HWS-Verletzung im Widerspruch zu allen echtzeitlichen Berteilungen stand und steht.
         Die nicht näher begründete Diagnose von med. pract. B.___ vermag deshalb nicht zu überzeugen, so dass sie nichts an der Feststellung ändert, die das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im September 1998 gemacht hat, nämlich dass es keine überzeugenden Hinweise gibt, dass im Zusammenhang mit dem Unfall von 1991 eine HWS-Verletzung stattgefunden hätte.
6.4     Vor diesem Hintergrund ist auch die vorläufige Beurteilung durch Dr. F.___ (Urk. 9/M33; vgl. vorstehend Erw. 4.3) zu verstehen: Dr. F.___ ist davon ausgegangen, med. pract. B.___ habe die Diagnose einer HWS-Verletzung der echtzeitlichen Krankengeschichte entnommen und hat sie so übernommen, als sei sie gesichert (was nicht zutrifft; vgl. vorstehend Erw. 6.3).
         Diese irrtümliche Annahme von Dr. F.___ bleibt jedoch deshalb folgenlos, weil er keine abschliessende Beurteilung vornahm, sondern vielmehr eine neurologische Begutachtung empfahl. Dem Ergebnis dieser von ihm empfohlenen Begutachtung kommt somit ein deutlich grösseres Gewicht zu als seiner vorläufigen Einschätzung.
6.5     Es bleibt die Frage zu prüfen, ob auch ohne Vorliegen eines HWS-Traumas die 1998 gemeldeten und möglicherweise seit Juni 1995 bestehenden Kopfschmerzen in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom Juli 1991 stehen.
         In keinem der medizinischen Berichte, welche dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau im Jahre 1998 vorlagen, waren Kopfschmerzen erwähnt gewesen (Urk. 8/33 S. 11 Erw. 3c).
         Trotz entsprechend gezieltem Nachfragen vermochte sodann Dr. G.___ in Vertretung des damals behandelnden Dr. H.___ für die Zeit vom 24. Juli 1991 bis 10. Mai 1993 keine geklagten Kopfschmerzen namhaft zu machen. Die damals behandelnde Psychiaterin Dr. I.___ gab an, dass lediglich einmal, und zwar völlig nebensächlich, von Kopfschmerzen die Rede gewesen sei (vgl. vorstehend Erw. 4.6).
6.6     Dem offensichtlichen Fehlen von belegbar geklagten Kopfschmerzen bis mindestens Juni 1995 begegnet nun die Beschwerdeführerin mit dem Argument, es seien ihr regelmässig Schmerzmittel verordnet worden, so dass sie bezüglich Kopfweh gar keine Angaben machen konnte oder musste (Urk. 1 S. 15 f., Urk. 19 S. 7 f., Urk. 33-34).
         Es darf als bekannt und üblich vorausgesetzt werden, dass Schmerzmittel in der Regel dann verordnet werden, wenn eine Person angibt, dass sie bestimmte Schmerzen hat. Eine sozusagen prophylaktische Abgabe von Schmerzmitteln, also ohne dass überhaupt Schmerzen angegeben werden, ist allenfalls initial nach einem Unfall oder einer Operation für kürzere Zeit denkbar. Aber auch in diesen Fällen wird man bestrebt sein, die Medikation nicht auf Dauer zu stellen, sondern kontinuierlich zu verringern. Ist dieses Bestreben erfolgreich, treten trotz abgesetzten Schmerzmitteln die Schmerzen nicht mehr auf. Ist der Verzicht auf Schmerzmittel verfrüht, treten nach deren Absetzung wieder Schmerzen auf und machen allenfalls eine erneute Medikation erforderlich. Dies bedeutet, dass es auch dann, wenn eine Person mit Schmerzmitteln behandelt wird, immer wieder Phasen gibt, in denen die Person sehr wohl Schmerzen empfindet und angibt.
         Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, wenn aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom Juli 1991 bis im Oktober 1992 und im Zusammenhang mit Operationen 1993 (vgl. Urk. 33-34) auch schmerzstillende Medikamente abgegeben wurden, geschlossen wird, sie hätte in dieser Zeit durchaus auch Kopfschmerzen gehabt, diese jedoch dank der Medikamente entweder gar nicht gespürt oder sie jedenfalls nie angegeben. Hätte sie in dieser Zeit Kopfschmerzen in nennenswerter Ausprägung gehabt, so hätte sie diese ebenso wie die anderen Schmerzen, welche denn auch zur Abgabe von Schmerzmitteln führten, auch angegeben.
         Dazu kommt, dass die letzte Operation (eine Narbenkorrektur) im März 1993 stattgefunden hat (vgl. Urk. 9/M20). Dies ergibt bis zum Behandlungsbeginn bei med. pract. B.___ im Juni 1995 eine Zeitspanne von weit über zwei Jahren, in denen weder Kopfschmerzen dokumentiert sind noch irgendwelche Medikamente, von denen behauptet werden könnte, sie hätten verhindert, dass vorhandene Kopfschmerzen erlebt oder gemeldet worden seien.
6.7     Die Würdigung der medizinischen Berichte und der dazu seitens der Beschwerdeführerin angebrachten Bemerkungen führt zum Schluss, dass für die Zeit zwischen der Unfallbehandlung im Sommer 1991 und dem Behandlungsbeginn bei med. pract. B.___ im Juni 1995 trotz vielfältiger ärztlicher Betreuung abgesehen von einem einzigen, als nebensächlich eingestuften Mal keinerlei Kopfschmerzen festzustellen sind. Dass  Kopfschmerzen erstmals rund vier Jahre nach dem Unfallereignis aufgetreten sind, lässt sich sodann auch nicht nachvollziehbar mit einer sie überdeckenden Schmerzmittelabgabe erklären (vgl. vorstehend Erw. 6.6), so dass es bei der Feststellung bleiben muss, dass jedenfalls bis Juni 1995 keine solchen bestanden haben.
6.8     Somit führt die Würdigung der übrigen medizinischen Unterlagen zum gleichen Schluss, wie ihn Dr. D.___ in seinem neurologischen Gutachten gezogen hat: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen aktuellen Kopfschmerzen und dem 1991 erlittenen Unfall ist nicht beziehungsweise lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % gegeben. Ein solcher Zusammenhang ist zwar möglich, weil im Bereich der natürlichen Kausalität sehr vieles „möglich“ ist. Aber überwiegend wahrscheinlich ist er nicht.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 1991 stehen. Sie stellen somit keinen Rückfall zu jenem Unfall dar, womit die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft.
Der angefochtene Entscheid ist mithin nicht zu beanstanden und die erhobene Beschwerde erweist sich als vollständig unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).