Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00152
UV.2001.00152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 30. September 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1947, arbeitete seit dem 11. März 1996 bei der A.___ als Pflegerin (Urk. 14/99). Am 17. Mai 1996 wollte sie eine stürzende Patientin auffangen, worauf sie zusammen mit der Patientin so stürzte, dass sie mit dem Rücken auf der Kante des 20-30 cm hohen Betonsockels der Waschmaschine aufschlug (Urk. 14/65 S. 3 und 14/99). Gemäss Zeugnis des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 12. Juni 1996 erlitt sie dabei ein massives Hämatom und eine Schwellung der Dornfortsätze Th8-10; die erstellte Röntgenaufnahme ergab keine Anhaltspunkte für eine Fraktur (Urk. 14/98). Auf den 14. Juni 1996 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 14/99), ohne dass die Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen hatte.
         Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Mobiliar), bei der R.___ obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war, kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Da sich der Heilungsverlauf verzögerte und die Versicherte nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 14/92, 14/91 und 14/83), gab die Mobiliar am 4. Dezember 1996 bei Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 14/76). Dieses erging am 5. Februar 1997 (Urk. 14/75). Am 29. April 1997 wurde die Versicherte auf Anweisung des behandelnden Arztes durch den Neurologen Prof. D.___ untersucht. Dessen Bericht vom 7. Mai 1997 (Urk. 14/70) sowie die Berichte über die am 12. Juni 1997 durchgeführte MRI-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule (Urk. 14/71) und das am 1. Juli 1997 angefertigte Funktions-CT der Wirbel C0 bis C7 (Urk. 14/72) unterbreitete die Mobiliar Dr. C.___ zur Stellungnahme, der sich am 4. August 1997 dazu und zur Unfallkausalität insbesondere der neu geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule äusserte (Urk. 14/67). Gestützt darauf teilte die Mobiliar der Versicherten mit Schreiben vom 7. August 1997 mit, dass sie ab Ende Juli 1997 keine Versicherungsleistungen mehr erbringe (Urk. 14/36). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, am 21. Oktober 1997 unter Einreichung eines Berichts des Neurologen Dr. med. E.___ vom 29. September 1997 (Urk. 14/66) opponieren (Urk. 14/27), worauf die Mobiliar die Leistungseinstellung per Ende Juli 1997 mit Verfügung vom 7. November 1997 bestätigte (Urk. 14/26).
         In der Einsprache vom 25. November 1997 liess R.___ die Begutachtung durch Prof. F.___, Spezialarzt für Neurologie, beantragen (Urk. 14/19; vgl. auch Urk. 14/8). Am 12. Mai 1998 erstellte Prof. F.___ das entsprechende Gutachten und kam zum Schluss, dass ab dem 17. Mai 1998, zwei Jahre nach dem Unfall, keine unfallbedingte Einschränkung mehr vorliege (Urk. 14/65). Die Versicherte liess mit Schreiben vom 13. August 1998 Einwendungen gegen das Gutachten erheben und einen weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 11. August 1998 (Urk. 14/3 Anhang) einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2001 hiess die Mobiliar die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass der status quo sine erst per 17. Mai 1998 erreicht sei und ihre Leistungspflicht erst ab diesem Zeitpunkt entfalle. Gestützt auf das Gutachten von Prof. F.___ sprach sie der Versicherten vom 17. Mai 1996 bis zum 2. Januar 1997 ein Taggeld aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu, vom 3. Januar bis zum 30. Juni 1997 ein solches aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 1. Juli 1997 bis zum 16. Mai 1998 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 2).

2.       Am 23. November 2001 liess R.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Mobiliar sei zu verpflichten, auch nach dem 3. Januar 1997 Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, eventuell habe sie auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit eine Rente auszurichten (Urk. 1). Ferner liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen. Die Mobiliar schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2002 auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei im Sinne einer reformatio in peius gerichtlich festzustellen, wann vor dem 17. Mai 1998 der status quo sine eingetreten sei (Urk. 12). Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 15). In der Replik vom 5. Juli 2002 (Urk. 20) und der Duplik vom 22. Oktober 2002 (Urk. 30) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel am 31. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 31).
         Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 32) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 34/1-37) bei, aus denen sich ergibt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 20. Mai 1999 (Urk. 34/4) und 18. April 2001 (Urk. 34/1) bei einem Invaliditätsgrad von 19 % verneint hatte. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 31. März 2003 (Urk. 38), die Beschwerdegegnerin am 24. April 2003 (Urk. 41) zu den beigezogenen Akten.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
         Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen werden nachfolgend daher in der 2002 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.      
2.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG).
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

3.      
3.1     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Den meisten, durch das Sozialversicherungsrecht versicherten anspruchsbegründenden Risiken (wie Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit und Invalidität) liegen medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Die Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes kann unter anderem durch die vom Unfallversicherer eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte oder Ärztinnen, durch die von der versicherten Person eingereichten Parteigutachten, durch die vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten oder vom Gericht angeordnete Gutachten erfolgen. Sowohl Gerichtsgutachten als auch vom Unfallversicherer eingeholte Sachverständigengutachten haben besonderen Anforderungen zu genügen (BGE 125 V 335 f. Erw. 3b und 337 Erw. 4b; zum Ganzen vgl. nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. Mai 1996, U 213/94).
3.2     Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Ausschlaggebend für den Beweiswert eines medizinischen Berichts ist grundsätzlich somit weder die Herkunft noch die Bezeichnung als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt. Dennoch hat es das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Nach der Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Unfallversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).

4.
4.1     Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin, den die Beschwerdeführerin nach dem Unfall am 19. Mai 1996 aufgesucht hatte, diagnostizierte aufgrund der erhobenen Befunde, nämlich einer lumbalen panvertebralen Verspannung und einer Klopf-/Druckdolenz in der Mitte der Lendenwirbelsäule, ein Lumbovertebralsyndrom nach Kontusion und überwies die Beschwerdeführerin in die Behandlung des Hausarztes (Bericht vom 16. Dezember 1996; Urk. 14/84). Der Hausarzt Dr. B.___ stellte bei der Untersuchung ein massives Hämatom und eine Schwellung der Dornfortsätze Th8-10 fest, weshalb er auf eine Prellung der Wirbelsäule thorakal schloss. Er attestierte bis zum 8. Juni 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 9. Juni 1996 sei die Beschwerdeführerin wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (Bericht vom 12. Juni 1996; Urk. 14/98). Im Zeugnis an die Versicherung vom 17. August 1996 führte er aus, durch die Ruhigstellung sei die Beschwerdeführerin muskulär derart schwach geworden, dass sich die Arbeitsfähigkeit noch nicht habe realisieren lassen. Nach Absolvierung eines physiotherapeutischen Aufbautrainings sei sie heute so weit, dass eine Arbeitsaufnahme ab dem 1. September 1996 als möglich erscheine. Lokal bestehe noch immer eine starke oberflächliche Dolenz, doch sei die Rückenmuskulatur wieder voll aufgebaut, und auch die Arm- und die Beinmuskulatur sei praktisch wieder normal (Urk. 14/97).
         Am 30. August 1996 attestierte der Rheumatologe Dr. med. H.___ der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/91). Auf Rückfrage der Mobiliar, weshalb er von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ abweiche (Urk. 14/94), führte er am 19. September 1996 aus, die Beschwerdeführerin leide an rechtsseitigen therapieresistenten lumboischialgen Beschwerden im Rahmen einer Diskushernie L4/L5, Th7/Th8 und L5/S1. Nach seiner Befunderhebung liege ein Dermatom L4/L5 rechts mit Einschränkung der Beweglichkeit vor, was zur attestierten Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 14/93). Dieser Beurteilung lag ein MRI der Brustwirbelsäule vom 28. August 1996 zugrunde, das eine Chondrose L4/L5, sehr kleine Diskushernien L4/L5 links und L5/S1 medial, wahrscheinlich ohne Wurzelkompression, und eine ebenfalls sehr kleine Hernie Th7/Th8 ohne Wurzel- oder Rückenmarkskompression ergeben hatte (Urk. 14/87).
         Am 8. Oktober 1996 erstellte Dr. H.___ ein Zeugnis zuhanden der I.___ (Urk. 14/85). Darin berichtete er von einer Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule und kleinen Diskushernien L4/L5 und Th7/Th8 und gab an, die Beschwerdeführerin habe anschliessend an den Unfall Beschwerden in der gesamten Wirbelsäule, vor allem aber in der Brust- und Lendenwirbelsäule aufgewiesen. Am 4. November 1996 teilte er der Mobiliar mit, die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und die Beweglichkeit seien etwas besser geworden, bei längerem Sitzen, bei Belastungen und bei Wetteränderungen verspüre die Beschwerdeführerin aber noch Verspannungen. Sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit sollte in den nächsten 2 - 3 Monaten aber erreicht werden können (Urk. 14/88).
4.2     Anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ am 27. Januar 1997 gab die Beschwerdeführerin an, seit Anfang Januar 1997 gehe es ihr etwas besser. Zeitweilig, aber nicht regelmässig, verspüre sie noch Kreuzschmerzen, die manchmal ins rechte Bein ausstrahlten. Zudem habe sie seit dem Unfall weniger Kraft in der rechten Körperhälfte, jedoch keine Gefühlsstörungen (Urk. 14/75 S. 2 f.).
         Die Untersuchung ergab unauffällige Bewegungen im Bereich der Halswirbelsäule und eine regelrechte, seitengleiche Beweglichkeit der Schultergelenke. Im rechten Vorderarm wurde eine leichte Muskelatrophie festgestellt. Ferner bestanden im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule und lumbosacral Druckdolenzen (Urk. 14/75 S. 4 f.). Die Röntgenaufnahmen zeigten einen deutlichen Beckenschiefstand und eine Gefügestörung im Bereich L5/S1 sowie deutliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose und einer geringen Spondylosis im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (Urk. 14/75 S. 4). Als Diagnosen hielt Dr. C.___ einen Status nach Kontusion der mittleren Brustwirbelsäule mit muskuloskelettalem Thoraxschmerz rechts sowie ein lumbospondylogenes Syndrom bei leichter Chondrose L4/L5 fest. Die im MRI vom 28. August 1996 (Urk. 14/87) festgestellten Diskushernien spielten seines Erachtens klinisch keine Rolle (Urk. 14/75 S. 5).
         Zum Unfallhergang und zur Kausalität der noch vorhandenen Beschwerden führte er aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Sturzes am 17. Mai 1996 eine Kontusion mit Zerrung der thorakalen Muskulatur erlitten. Die Schmerzen könnten von den Muskeln ausgehen und würden damit auch die zeitweilige Schwäche im Bereich des rechten Armes erklären, oder sie könnten ihre Ursache in den degenerativen Veränderungen der mittleren Brustwirbelsäule haben. Diesfalls müsste man von einer traumatischen Aktivierung einer latent vorbestandenen Abnützungserscheinung ausgehen. Zudem sei die Wirbelsäule dorsolumbal deutlich versteift. Die Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden sei trotz der unfallfremden Faktoren, nämlich der degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule und der segmentalen Gefügestörung in der unteren Lendenwirbelsäule, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, der status quo sine sei noch nicht eindeutig erreicht (Urk. 14/75 S. 5 f.).
         Die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seit dem 7. Januar 1997 durch Dr. H.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte er und gab der Hoffnung Ausdruck, die Beschwerdeführerin werde ab Anfang März 1997 wieder vollständig arbeitsfähig sein (Urk. 14/75 S. 6).
4.3     Prof. D.___, der die Beschwerdeführerin im Auftrag von Dr. H.___ (vgl. Urk. 14/81) am 29. April 1997 neurologisch untersucht hatte, führte im Bericht vom 7. Mai 1997 (Urk. 14/70) aus, er habe neurologisch keine objektivierbaren Ausfälle festgestellt. Bei den bereits bekannten Bandscheibenveränderungen Th7/Th8 und L4-S1 handle es sich nicht um Hernien, sondern lediglich um Protrusionen, die kaum raumfordernd und damit bedeutungslos seien. Die von der Beschwerdeführerin angegebene rechtsseitige Symptomatik sei eindeutig funktioneller Genese, es bestehe ein sogenanntes give-way-Phänomen, ebenfalls als Ausdruck einer funktionellen Störung. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schmerzen voll belastungsfähig.
         Ebenfalls im Auftrag von Dr. H.___ beziehungsweise dessen Stellvertreterin Dr. med. J.___ wurde am 12. Juni 1997 ein neues MRI der Hals- und Brustwirbelsäule erstellt, und am 1. Juli 1997 wurde die Beschwerdeführerin einem Funktions-CT unterzogen. Im MRI zeigten sich degenerative Veränderungen an den Segmenten C5/C6 und C6/C7 sowie im mittleren Drittel der Brustwirbelsäule im Sinne von Osteochondrosen und diskreten Spondylosen nebst einer Minidiskushernie C5/C6 ohne Nervenkompression (Bericht von Dr. med. K.___ des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts der L.___ vom 12. Juni 1997; Urk. 14/71). Dr. med. M.___, der das CT erstellt hatte, teilte im Bericht vom 1. Juli 1997 mit, die Funktionsaufnahmen hätten eine ausgeprägte segmentale Funktionsstörung C0/C1 und C1/C2, eine Funktionsstörung C2/C3, eine leichte Funktionsstörung C5/C6 und eine ausgeprägte Hypomobilität C6 und C7 ergeben (Urk. 14/72).
         Diese Berichte unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ zur Beurteilung. Im Schreiben vom 4. August 1997 (Urk. 14/67) führte er dazu Folgendes aus: Da bereits früher Diskushernien und Chondrosen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule nachgewiesen worden seien, sei es nichts Aussergewöhnliches, dass auch in der Halswirbelsäule eine kleine Diskushernie bestehe. Die Tatsache, dass sich die Diskushernien auf die ganze Wirbelsäule verteilten, spreche eindeutig gegen eine Unfallfolge. Sodann habe die Beschwerdeführerin bis anhin nie über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule geklagt und habe anlässlich der Untersuchung im Januar 1997 auch nicht erwähnt, dass sie den Kopf angeschlagen habe. Ein indirektes Halswirbelsäulentrauma im Sinne einer Abwehrbewegung wäre daher höchstens möglich. Er halte daran fest, dass der status quo sine ein Jahr nach dem Unfall, mithin im Mai 1997 erreicht worden sei.
4.4     Im von der Beschwerdeführerin selbst in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht vom 29. September 1997 (Urk. 14/66) erwähnte Dr. E.___ eine anlässlich der neurologischen Untersuchung angegebene diskrete und diffus verteilte Gefühlsstörung und eine Kraftverminderung im rechten Arm, die sich nicht habe objektivieren lassen. Auch die durchgeführten neurologischen Zusatzuntersuchungen hätten vollständig normale Befunde gezeigt. Er schloss sich daher der Beurteilung von Prof. D.___ an, dass diese Beeinträchtigungen funktioneller Natur seien. Aufgrund der immer noch bestehenden Rückenbeschwerden, wobei auch jene in der Halswirbelsäule als unfallkausal zu beurteilen seien, attestierte er der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.5     Gegenüber Prof. F.___, der während des Einspracheverfahrens im Einverständnis beider Parteien das Gutachten vom 12. Mai 1998 (Urk. 14/65) erstellte, berichtete die Beschwerdeführerin von praktisch dauernden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, von reduzierter Kopfbeweglichkeit und Nackenschmerzen und insbesondere von der sehr störenden Gefühlsschwäche und Kraftverminderung im rechten Arm (Urk. 14/65 S. 8 f.). Die neurologische Untersuchung ergab eine weitgehend freie Kopfbeweglichkeit, keine Muskelatrophien an den oberen Extremitäten, die rohe Kraft war intakt und die Berührungsempfindlichkeit beidseits vorhanden, und an der Wirbelsäule liessen sich keine Druck- und Klopfdolenzen feststellen (Urk. 14/65 S. 10 f.).
         Aufgrund der bisherigen Arztberichte, insbesondere aufgrund der im Jahr 1996 erstellten, kam Prof. F.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe mit praktischer Sicherheit weder ein direktes noch ein indirektes Trauma der Halswirbelsäule erlitten, weshalb diese Beschwerden nicht mit dem Unfall vom 17. Mai 1996 zusammenhingen. Hinsichtlich der übrigen Rückenbeschwerden sei es durchaus möglich, dass während einer gewissen Zeit lokale Schmerzen und schmerzbedingte Funktionseinschränkungen bestanden hätten. Bei der Untersuchung habe sich die Wirbelsäule jedoch in jeder Hinsicht unauffällig präsentiert, und sowohl die Haltung als auch die Beweglichkeit seien ausgezeichnet gewesen, so dass heute keine unfallbedingten Ausfälle mehr vorlägen. Die festgestellten kleinen Diskushernien, die weder eine Nervenwurzel noch das Rückenmark tangierten, seien nur eine häufige und banale Besonderheit, die keinen Grund für ein chronisches Schmerzsyndrom darstellten (Urk. 14/65 S. 12 f. und S. 14).
         Was sodann die empfundenen Störungen im rechten Arm betreffe, so seien diese weder bei der neurologischen Untersuchung objektivierbar gewesen, noch würden sie mit der Unfallverletzung korrelieren, weshalb von rein subjektiven Beschwerden auszugehen und ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis auszuschliessen sei (Urk. 14/65 S. 13).
         Zusammenfassend stellte er die Diagnose eines subjektiven Schmerzsyndroms und hielt fest, dass aufgrund der unfallrelevanten Elemente und der Untersuchungsbefunde sowie des gesamten Verlaufs heute höchstens noch eine geringfügige Behinderung angenommen werden könne und daher wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 14/65 S. 14 f. und S. 16).

5.
5.1     Die Mobiliar hat auf das Gutachten von Prof. F.___ abgestellt und im Einspracheentscheid seiner Empfehlung gemäss die Arbeitsunfähigkeit und damit den Anspruch auf Taggeldleistungen folgendermassen festgelegt: 100 % vom 17. Mai 1996 bis zum 2. Januar 1997, 50 % vom 3. Januar bis zum 30. Juni 1997 und 30 % ab 1. Juli 1997 bis zum 16. Mai 1998 (Urk. 2 S. 4).
5.2     Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten von Prof. F.___ vorab ein, der Gutachter habe sie anlässlich der Untersuchung mit anzüglichen Bemerkungen traktiert und damit eine neutrale Abklärung vereitelt (Urk. 1 S. 4 und Urk. 20 S. 9 f.).
         Das Gutachten enthält keinerlei Hinweise für eine Voreingenommenheit oder eine mangelnde Objektivität des Gutachters. Die geltend gemachten anzüglichen Bemerkungen werden denn auch nicht genauer substanziiert, so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern die Beschwerdeführerin an einer objektiven Abklärung zweifelt. Auf weitere Beweiserhebungen ist jedoch zu verzichten, da der massgebliche Sachverhalt auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten ausreichend erstellt ist.
5.3     Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihre Einschränkung in der Haushalttätigkeit zu prüfen (Urk. 1 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Taggelder - wie auch die Renten - in der Unfallversicherung nach dem versicherten Verdienst richten (Art. 15 UVG) und daher nur den unfallbedingten Ausfall in der Erwerbstätigkeit, nicht jedoch eine allfällige Einschränkung im nicht erwerblichen Bereich der Haushaltführung abdecken. Die Einschränkung in der Haushalttätigkeit ist im Bereich der Unfallversicherung daher ohne Bedeutung.

6.
6.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach dem 3. Januar 1997 aufgrund der Unfallfolgen noch zu 100 % arbeitsunfähig war, und insbesondere ob nach dem 16. Mai 1998, auf welchen Zeitpunkt die Taggeldleistungen eingestellt wurden, noch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.
6.2     Zu prüfen ist vorab, welche Verletzungen die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 17. Mai 1996 erlitt, wobei sich insbesondere die Frage stellt, ob die Halswirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen wurde.
         Gegenüber den erstbehandelnden Ärzten Dr. G.___ und Dr. B.___ erwähnte die Beschwerdeführerin zwei beziehungsweise drei Tage nach dem Unfall keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 14/84 und 14/98). Auch Dr. H.___ wies in den im Herbst 1996 erstellten Berichten auf keine diesbezüglichen Beschwerden hin (Urk. 14/93, 14/85, 14/86 und 14/88). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ am 27. Januar 1997 gab die Beschwerdeführerin an, sie leide zeitweilig unter Kreuzschmerzen, von Beschwerden im Nackenbereich war nicht die Rede (Urk. 14/75 S. 2 f.).
         Erst gegenüber dem Chiropraktor Dr. N.___, bei dem die Beschwerdeführerin vom 9. April bis zum 27. Mai 1997 in Behandlung stand, erwähnte sie Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Dr. N.___ führte dazu im Bericht vom 7. Juli 1997 (Urk. 14/77) aus, die Beschwerdeführerin habe am 9. April 1997 einen Fehltritt gemacht, wodurch sich die bestehenden Schmerzen verschlimmert hätten, und sie klage neu auch über ein akutes Zervikobrachialsyndrom. Das am 12. Juni 1997 angefertigte MRI zeigte dann die degenerativen Veränderungen in den Segmenten C5/C6 und C6/C7 (Urk. 14/71).
         Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdeführerin erstmals rund elf Monate nach dem Unfall über Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich klagte. Wenn Dr. E.___ bei dieser Sachlage davon ausging, beim Sturz am 17. Mai 1996 sei es zu einer forcierten Reklination der Halswirbelsäule im Sinne eines Distorsionstraumas gekommen (Urk. 14/66 S. 1 und 3, Urk. 3/2 und 3/3) und die Nackenbeschwerden seien als unfallkausal zu qualifizieren, so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn einerseits ist seiner Darstellung der Anamnese zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall über Nacken- und Kopfschmerzen geklagt haben soll (Urk. 14/66 S. 1), was klar aktenwidrig ist. Anderseits ist es nach der in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts massgebenden medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs bei einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule aber gerade erforderlich, dass die Nackenbeschwerden innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e und Nr. U 391 S. 308 Erw. 2b; Urteil vom 4. September 2003 in Sachen D., U 371/02, Erw. 2.1 mit Hinweis auf Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53), was hier nicht der Fall ist. Zudem entspricht es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einer im Unfallversicherungsrecht massgebenden medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien aufgrund degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt, wobei eine solche Ausnahme unter anderem voraussetzt, dass die Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den im Juni 1997 festgestellten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sind damit nicht erfüllt, weshalb weder davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule erlitten hat, noch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nackenbeschwerden und dem versicherten Unfall vom 17. Mai 1996 zu bejahen ist.
6.3     Was die von der Beschwerdeführerin geklagten Gefühlsstörungen und die Kraftverminderung im rechten Arm betrifft, so stimmen die Berichte von Prof. D.___ vom 7. Mai 1997 (Urk. 14/70) und Dr. E.___ vom 29. September 1997 (Urk. 14/66) darin überein, dass es sich um subjektive Störungen handelt, die sich neurologisch nicht objektivieren und erklären liessen. Daran hielt Dr. E.___ im Wesentlichen auch in den Berichten vom 11. und 31. August 1998 (Urk. 3/1 und 3/2) fest. Die leichte Kraftverminderung beim Faustschluss, die er im Bericht vom 11. August 1998 beschrieben hatte, bestätigte er am 31. August 1998 nicht mehr, schrieb gegenteils, die leichte Schwäche in der rechten Hand habe sich bei unauffälligen neurologischen Untersuchungsbefunden nicht objektivieren lassen.
         Damit lässt sich aus den geklagten Störungen im rechten Arm keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, ohne dass geprüft werden müsste, ob zwischen der psychischen Ursache dieser Störungen und dem Unfallereignis ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
6.4    
6.4.1   Zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit der Arbeitsunfähigkeit verhielt, die aus der unfallbedingten Verletzung der Brust- und Lendenwirbelsäule resultierte.
         Am 27. Januar 1997 erfolgte die Untersuchung bei Dr. C.___ (Urk. 14/75). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem 3. Januar 1997 wieder zu 70 % arbeitsfähig geschrieben und arbeite in diesem Umfang als Kinderpflegerin und in einem Privathaushalt, wofür sich in den Akten allerdings keine weiteren Hinweise finden. Dr. C.___ begrüsste eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang und erachtete sie als zumutbar (Urk. 14/75 S. 6). Da er noch eine deutliche Versteifung der Wirbelsäule mit Dehnungs- und Aufrichteschmerz festgestellt hatte (Urk. 14/75 S. 5), hielt er dafür, dass der status quo sine noch nicht erreicht sei, und hoffte auf eine volle Arbeitsfähigkeit ab Anfang März 1997 (Urk. 14/75 S. 6). Eine Reduktion der Taggelder auf 50 % ab dem 3. Januar 1997, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, erweist sich daher als grosszügig und ist nicht zu beanstanden.
6.4.2   Ab 1. Juli 1997 erfolgte eine weitere Taggeldreduktion auf 30 %, wobei sich die Beschwerdegegnerin auf die von Prof. F.___ vorgeschlagene pragmatische Lösung stützte (vgl. Urk. 14/65 S. 14 f.). Für diesen Zeitraum liegen einerseits der Bericht von Dr. C.___ vom 4. August 1997 (Urk. 14/67) vor, der allerdings ohne erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden war, und anderseits der Bericht von Dr. E.___ vom 29. September 1997 (Urk. 14/66). Während Dr. C.___ die Auffassung vertrat, seit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall, mithin seit dem 18. Mai 1997, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom status quo sine und damit von keiner unfallbedingten Einschränkung mehr auszugehen, attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin bis Ende Juli 1997 eine 100%ige und ab dem 1. August 1997 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/66 S. 3). Dabei ist jedoch zu beachten, dass Dr. E.___ auch die zervikalen Beschwerden und die geltend gemachten Gefühlsstörungen in die Beurteilung mit einbezog und sich bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit weitgehend von den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin leiten liess.
         Mangels aussagekräftiger medizinischer Berichte, die eine genaue Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1997 zulassen, und da kein Anlass für die Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit besteht, Dr. C.___ gegenteils bereits ab Januar 1997 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 14/75 S. 6), erweist sich die Herabsetzung der Taggeldleistungen ab 1. Juli 1997 auf 30 % als sehr vertretbar. Eine weitere Reduktion oder gar eine Verweigerung der Taggelder, wie sie die Beschwerdegegnerin eventualiter beantragt (Urk. 12), kommt indes nicht in Frage. Denn einerseits kennt das Sozialversicherungsrecht das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 125 V 328 Erw. 2 mit Hinweis), und andererseits basiert die Beurteilung von Dr. C.___ im Bericht vom 4. August 1997 (Urk. 14/67) auf einer erfahrungsgemässen Annahme und nicht auf einer aktuellen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
6.4.3   Ab dem 17. Mai 1998 hat die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen gestützt auf das Gutachten von Prof. F.___ vollständig eingestellt.
         Bereits Prof. D.___ hatte bei der Untersuchung am 29. April 1997 eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt, die Beschwerdeführerin war in der Lage, bei gestreckten Knien mit den Fingerspitzen den Boden zu berühren. Er stellte lediglich noch eine Druckdolenz der Dornfortsätze Th4-Th8 und der paravertebralen Muskulatur fest. Neurologische Ausfälle verneinte er (Urk. 14/70). Auch anlässlich der Untersuchung durch Prof. F.___ präsentierte sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule sehr gut und nur noch bei der Reklination leicht schmerzhaft. Druck- und Klopfdolenzen und neurologische Besonderheiten konnten nicht festgestellt werden, der Gang war normal (Urk. 14/65 S. 11). Daraus schloss Prof. F.___, dass seitens der durch den Unfall betroffenen Abschnitte der thorakolumbalen Wirbelsäule keine objektivierbaren Ausfälle mehr vorhanden seien (Urk. 14/65 S. 14) und damit keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 14/65 S. 17).
         Trotz der Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten und insbesondere gegen die Person von Prof. F.___ kann in diesem Punkt ohne weiteres auf das Gutachten abgestellt werden. Denn soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Prof. F.___ habe durch anzügliche Bemerkungen eine belastende Untersuchungssituation geschaffen, wofür sich im Gutachten wie erwähnt keine Anhaltspunkte finden, ist darauf hinzuweisen, dass sich allfällige Verunsicherungen einer zu untersuchenden Person eher in einer Verkrampfung der Bewegungen zeigen, nicht aber darin, dass bei der Untersuchung eine Beweglichkeit demonstriert wird, die normalerweise nicht besteht. Da auch sämtliche neurologischen Tests problemlos durchgeführt werden konnten, besteht auch diesbezüglich kein Grund, an der regelrechten Untersuchung zu zweifeln. Schliesslich decken sich die von Prof. F.___ erhobenen Untersuchungsergebnisse praktisch vollständig mit den ein Jahr zuvor von Prof. D.___ gemachten Feststellungen, so dass nicht einzusehen ist, inwiefern Prof. F.___ nicht eine neutrale Beurteilung abgegeben haben sollte.
         Ergänzend kann sodann auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des O.___ vom 17. Dezember 1998 (Urk. 34/13) verwiesen werden. Auch darin wurde eine freie Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionsstörungen und ohne neurologische Defizite beschrieben (Urk. 34/13 S. 9). Schliesslich lässt sich auch den Berichten von Dr. E.___ nirgends eine Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Brust- und Lendenwirbeläule entnehmen, seine Untersuchung ergab nur eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 14/66, 3/1 und 3/2).
         Steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens Ende April 1998 lediglich noch eine leichte Schmerzhaftigkeit im Bereich der erlittenen Verletzung aufwies, kann ab diesem Zeitpunkt von keinen massgebenden Unfallfolgen mehr die Rede sein. Die geltend gemachten Schmerzen liessen sich bei freier Beweglichkeit der Wirbelsäule, guter Haltung, unauffälligem Gang und regelrechtem neurologischem Befund nicht objektivieren, und können daher nicht als Unfallfolgen qualifiziert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in diesem Zeitpunkt der status quo sine erreicht war und keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann bei der umfassenden medizinischen Beurteilung nicht die Rede sein, und eine weitere medizinische Expertise erübrigt sich.
6.4.4   Nach dem Gesagten erweist sich die Reduktion der Taggelder auf 50 % ab dem 3. Januar 1997 und auf 30 % ab dem 1. Juli 1997 sowie die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem 17. Mai 1998 als korrekt. Die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt abzuweisen.

7.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Der angefochtene Einspracheentscheid äussert sich ausschliesslich zu den Taggeldleistungen (Urk. 2 S. 4). Über den Anspruch auf eine Invalidenrente wurde hingegen nicht verfügt. Soweit die Beschwerdeführerin im Eventualantrag beantragen lässt, es sei ihr auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente zuzusprechen, ist daher mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 11. Juli 2003 (Urk. 43) machte er einen Aufwand von 24,3 Stunden und Barauslagen von Fr. 360.50 geltend, was der Sache nicht angemessen ist. In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses und im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) ist die Prozessentschädigung daher ermessensweise auf Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, wird mit Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).