Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00154
UV.2001.00154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 27. Februar 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1958, litt, nachdem sie sich im Januar 1995 bei einem Sturz eine Schulterkontusion auf der rechten Seite zugezogen hatte, während circa vier bis sechs Monaten an Beschwerden, welche ärztlich behandelt wurden (Urk. 8/2, 8/6 und 8/8 S. 2). Für den damaligen Zeitpunkt bestand keine Versicherungsdeckung bei der Helsana Unfall AG (Urk. 8/6 Rückseite).
Am 21. Oktober 1999 fing S.___ bei der Ausübung ihrer Arbeit als Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim 'A.___' in B.___, im Rahmen welcher Tätigkeit sie bei der Helsana Unfall AG obligatorisch unfallversichert war, eine Patientin auf, die im Begriff war zu stürzen. Dabei traten akute Schulterschmerzen auf (Urk. 8/1, 8/2, 8/3, 8/8 S. 2). Am 6. Dezember 1999 begab sie sich deswegen erstmals in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 8/2). Von den behandelnden Ärzten wurde eine Periarthopathia humeroscapularis ankylosans rechts nach Schulterdistorsion diagnostiziert (Urk. 8/2, 8/3). Nachdem die durchgeführte, ambulante Therapie nicht zur gewünschten Beruhigung der Symptomatik geführt hatte, wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, an die Schulthess Klinik zur Evaluation eines operativen Vorgehens überwiesen (Urk. 8/3 und 14/5). Am 11. August 2000 erfolgte bezüglich des Ereignisses vom 21. Oktober 1999 die Unfallmeldung an die Helsana Unfall AG (Urk. 8/1, 3/12).
Die Ärzte der Schulthess Klinik nahmen am 18. September 2000 eine Arthroskopie der rechten Schulter vor, und führten ein subacromiales Débridement mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durch (Urk. 8/4 und 8/5). Nach dem 23. August 2000 und dem operativen Eingriff vom 18. September 2000 nahm die Versicherte die Tätigkeit als Pflegeassistentin beim Alters- und Pflegeheim 'A.___' nicht mehr auf (Urk. 8/8 S. 3 und 3/15). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 26. April 2001 per 31. Juli 2001 aufgelöst, da eine Arbeitsaufnahme als Pflegeassistentin nach ärztlicher Bescheinigung und den Angaben der Versicherten nicht möglich, und eine zumutbare Aufgabe im Betrieb nicht zu finden sei (Urk. 3/15).
Die Helsana Unfall AG ersuchte ihren beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 27. Dezember 2000 insbesondere um Stellungnahme zur Kausalität der Beschwerden und des Eingriffs vom 18. September 2000 zum Ereignis vom 21. Oktober 1999 (Urk. 8/6 Vor- und Rückseite). Sie beauftragte in der Folge zudem Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 15. Mai 2001, Urk. 8/8 und 10). Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 kündigte der Unfallversicherer der Versicherten an, eine allfällige weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ab dem 1. Mai 2001 werde von ihr nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als im kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 stehend betrachtet, und entsprechend würden keine weitergehenden Leistungen mehr gewährt (Urk. 3/16, 3/17). Mit der Verfügung vom 2. Juli 2001 und dem nachfolgenden, entsprechenden Einspracheentscheid vom 31. August 2001 stellte sie die Übernahme der Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2001 ein (Urk. 8/9 und Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2001 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 30. November 2001 (Urk. 1) mit dem Antrag:
         "Es sei die Verfügung vom 2. Juli 2001 aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung unter Aufrechterhaltung der Taggeldleistungen und Heilungskosten seit dem 31. Mai 2001 zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2001 schloss die Helsana Unfall AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Sozialversicherungsgericht forderte den Unfallversicherer zur Vervollständigung der von ihm eingereichten Unterlagen auf (Urk. 9 und 11). In der Replik vom 24. September 2002 (Urk. 17) und der Duplik vom 29. November 2002 (Urk. 21) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. Mit der Verfügung vom 3. Dezember 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
         Sodann enthält das ATSG verschiedene verfahrensrechtliche Bestimmungen. Mangels anderslautender Übergangsbestimmungen ist jedoch der allgemeine Grundsatz anzuwenden, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (BGE 126 V 131 Erw. 2a, 122 V 89 Erw. 3). Die Verfahrensbestimmungen des ATSG gelangen daher auch bei der Beurteilung der formellen Erfordernisse, die an den Einspracheentscheid und das vorangehende Verwaltungsverfahren gestellt wurden, noch nicht zur Anwendung.
2. Gegenstand der Verfügung vom 2. Juli 2001 und des Einspracheentscheides vom 31. August 2001 ist die per 31. Mai 2001 vorgenommene Einstellung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen für den Unfall vom 21. Oktober 1999 (Urk. 8/9 und Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2001 davon aus, gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ stünden die bei der Beschwerdeführerin noch vorliegenden Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Oktober 1999 und deshalb gehe eine allfällige weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ab dem 31. Mai 2001 nicht mehr zu ihren Lasten. An der Terminierung des Leistungsanspruches per 31. Mai 2001 hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Ergebnis fest. Zur Begründung führte sie neu an, selbst wenn man berücksichtige, dass die ärztlichen Stellungnahmen in der Frage des Kausalzusammenhangs unterschiedlich ausgefallen seien, so sei doch gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ und der Ärzte der Schulthess Klinik ab 1. Juni 2001 von der vollständigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegeassistentin auszugehen, und die Terminierung des Leistungsanspruches sei zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat mit diesem Vorgehen ihren Entscheid in zulässiger Weise zusätzlich mit einer anderen rechtlichen Begründung geschützt (vgl. BGE 125 V 368; vgl. RKUV 1998 Nr. U 308 S. 451).
Im vorliegenden Verfahren verwies die Beschwerdegegnerin für die Begründung der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 31. Mai 2001 wiederum auf die Beurteilung von Dr. E.___ und machte sinngemäss geltend, es fehle am erforderlichen Kausalzusammenhang der Ende Mai 2001 noch vorgelegenen Beschwerden zum Unfallereignis, und andererseits habe ab diesem Zeitpunkt wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegeassistentin vorgelegen und der Endzustand sei erreicht gewesen (Urk. 7 S. 5 f.).
3.
3.1      Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
3.2      Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im Weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
           Diesen gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
3.3      Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
           Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
3.4
3.4.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt aber zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).#Ende
Wird durch den Unfall ein (krankhafter) Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.4.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
4.       Die Beschwerdegegnerin anerkannte und anerkennt, dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 1999 einen Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erlitten hat, für welchen grundsätzlich eine Leistungspflicht besteht. Dementsprechend erbrachte sie auch Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen. Auf den 31. Mai 2001 stellte sie ihre Leistungen gestützt auf die von ihr eingeholte Beurteilung des externen Spezialarztes Dr. E.___ ein.
Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 30. November 2001 insbesondere auf erhebliche Widersprüche zwischen den Beurteilungen der Dres. D.___ und E.___ hinweisen, welche bis anhin nicht ausgeräumt worden seien. Der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Hauptfragen der Unfallkausalität und der zumutbaren Arbeitsleistung sei ungeklärt (Urk. 1 S. 9 ff.). Nach wie vor könne sie zudem aufgrund starker Schmerzen nur eingeschränkt arbeiten, derzeit als Versuch im Umfang von 70 %. Die vorhandenen Gesundheitsstörungen seien weiter abzuklären (Urk. 1 S. 13). In der Replik liess sie geltend machen, das Gutachten von Dr. E.___ sei weder widerspruchsfrei noch nachvollziehbar. Vielmehr würden darin Sachverhalte aufgenommen und Behauptungen aufgestellt, ohne dass diese hinreichend abgeklärt oder begründet worden wären (Urk. 18 S. 3 ff.). Bei der Einholung des Gutachtens von Dr. E.___ seien zudem ihre Gehörsrechte verletzt geworden (Urk. 18 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber in der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2001 geltend, das Gutachten von Dr. E.___ sei verständlich und nachvollziehbar und es beruhe - im Gegensatz zum Bericht von Dr. D.___ - auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin und dem Beizug von neuen Röntgenbildern sowie einem MRI. Darauf sei abzustellen. Die volle Arbeitsfähigkeit werde zudem auch durch die Ärzte der Schulthess Klinik bestätigt (Urk. 7 S. 5 f.).
5.
5.1     Dem von der Beschwerdeführerin erstmals mit der Replik vom 24. Oktober 2002 erhobenen Vorwurf der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens von Dr. E.___, zu dem sich die Beschwerdegegnerin in der Duplik nicht geäussert hat (Urk. 21), ist als erstes nachzugehen.
5.2     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.3     Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zu beachten ist, dass die SUVA und sinngemäss auch die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten haben (BGE 120 V 361 Erw. 1c; RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572 Erw. 3b/bb). Danach ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des Weitern ist ihnen Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihnen das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 2 BZP; BGE 120 V 361 Erw. 1b). Das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, bildet in jedem Fall Bestandteil der unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 der alten und Art. 29 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung folgenden, verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (BGE 120 V 362 oben, 117 V 283 Erw. 4a in fine, 101 IA 310 Erw. 1, 99 IA 46 Erw. 3b).
         Die Unfallversicherer müssen die in Art. 57 ff. BZP für den Fall des Beizugs von Sachverständigen garantierten Parteirechte bereits im Verfügungs- und nicht erst im Einspracheverfahren gewähren, sofern sie in diesem Verfahren eine Expertise in Auftrag geben. Diese Mitwirkungsrechte können die ihnen zugedachte Funktion (Sachaufklärung; Mitwirkung des Betroffenen) nur erfüllen, wenn sie im Zeitpunkt, da das Gutachten eingeholt wird, beachtet werden; die blosse Möglichkeit der versicherten Person, im Einspracheverfahren zu der im Verfügungsverfahren eingeholten Expertise Stellung nehmen und allenfalls Ergänzungsfragen formulieren zu können, vermag die Missachtung der in den genannten Bestimmungen garantierten, umfassenden Mitwirkungsrechte nicht auszugleichen (SVR 1999 UV Nr. 25 S. 76; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 294 Erw. 3c).
5.4     Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Eine Heilungsmöglichkeit entfällt bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte (BGE 120 V 363 Erw. 2b; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 76 Erw. 1b; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 295 Erw. 3d).
5.5 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Einholung des Gutachtens des externen Spezialarztes Dr. E.___ die Gehörs- und Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin missachtet hat. Namentlich wurde ihr vor Einholung des Gutachtens nicht Gelegenheit gegeben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern, und Ergänzungs- und Abänderungsanträge zu stellen, noch konnte sie zur Person des Gutachters Stellung nehmen (vgl. Urk. 18 S. 6). Dazu kommt, dass zumindest aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass der damals noch unvertretenen Beschwerdeführerin - etwa mit dem Schreiben "Rechtliches Gehör" oder auf entsprechende Anfrage hin - eine Abschrift des Gutachtens von Dr. E.___ zugestellt worden wäre (vgl. Urk. 3/16, 3/17; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). Da diesem Gutachten - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - streitentscheidende Bedeutung zukommt, kann diese sehr erhebliche Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren trotz freier Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage nicht als geheilt gelten, und der angefochtene Einspracheentscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. SVR 1999 UV Nr. 25 S. 76 Erw. 3b/bb). Das entscheidende Gutachten von Dr. E.___ vermag zudem - wie in Erw. 6 und 7 noch ergänzend darzulegen ist - auch inhaltlich nicht zu überzeugen, weshalb auch aus diesem Grund der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen zu Recht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Ende Mai 2001 noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 verneint, und ob sie zu Recht davon ausgegangen ist, ab 1. Juni 2001 habe wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf vorgelegen und die Heilbehandlung sei abgeschlossen gewesen.
6.2     Der die Beschwerdeführerin ab dem 6. Dezember 1999 behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 14. August 2000 aus, bekannt sei eine Schulterkontusion auf der rechten Seite vom 23. Januar 1995. 1999 seien beginnend nach Belastung durch Patientenarbeit Beschwerden im rechten Schulterbereich aufgetreten. Als Befund hielt er eine schmerzhaft bedingte Schonhaltung und Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit vor allem Rotations- und Elevationseinbussen fest. Ferner bestehe eine Druckdolenz im Deltoideusbereich. Die radiologische Untersuchung ergab an Veränderungen ein kleines, flaues, subacromiales Kalkfragment. Daneben bestünden keine traumatischen und degenerativen Veränderungen. Er diagnostizierte eine Periarthropathia humeroscapularis (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/3).
6.3     Auf Veranlassung von Dr. med. G.___ von der Schulthess Klinik führte Dr. med. H.___ am 10. August 2000 ein Arthro-MRI der rechten Schulter durch. Diese Untersuchung ergab als Befund neben einer Labrumläsion cranial und einer leichten Bursitis subacromialis auch einen Verdacht auf eine partielle Unterflächenläsion der Rotatorenmanschette und Supraspinatussehne ventral im Invervallbereich. Eine vollständige Ruptur der Rotatorenmanschette konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 14/4). Die ebenfalls vor dem operativen Eingriff vom 18. September 2000 veranlassten Röntgenaufnahmen hatten eine beginnende AC-Gelenksarthrose mit einem Acromion Bigliani Typ II mit regelrecht zentriertem Humeruskopf ohne Hinweis für eine frische ossäre Läsion gezeigt (Urk. 8/4 S. 1). Der Verdacht auf Vorliegen einer partiellen Läsion der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne wurde bei der am 18. September 2000 durchgeführten arthroskopischen, intraartikulären Bestandesaufnahme nicht bestätigt (Urk. 8/4 S. 2). Diagnostiziert wurde ein subacromiales Impingement mit Acromion Bigliani Typ II und beginnender AC-Gelenksarthrose der Schulter rechts und eine diskrete degenerative Veränderung der Subscapularissehne am Ansatz im tendinösen Bereich bei regelrechter Spannung. Im Rahmen der Bestandesaufnahme wurde ein subacromiales Débridement mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durchgeführt (Urk. 8/4).
6.4     Am 9. November 2000 hielt Dr. med. I.___ von der Schulthess Klinik eine nach wie vor bestehende, vollständige Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin im Altersheim fest. Bei der nächsten Konsultation in drei bis vier Wochen werde die Arbeitsfähigkeit neu geprüft. Geplant sei ein zumindest teilweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess (Urk. 3/6). Im Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2000 (Urk. 3/7) führte Dr. I.___ aus, gemäss der Auskunft der Physiotherapie habe zwischenzeitlich vor allem betreffend Kraft kein Fortschritt verzeichnet werden können. Seitens der Defilée-Erweiterung mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Sie sei eigentlich beschwerdefrei bezüglich der Schulter, klage jedoch über Kribbelparästhesien im Bereich des lateralen Schultergelenkes, des Unterarmes sowie der Finger mit rezidivierenden Schwindelattacken und Schmerzausstrahlung von der rechten Schulter in den HWS-Bereich. Störend wirke vor allem die fehlende muskuläre Kraft. Aufgrund der erhobenen Befunde erachtete Dr. I.___ keine Therapie mehr für sinnvoll. Residuell stünden die Schwindelanfälle sowie die Kribbelparästhesien über die rechte Schulter bis in die rechte Hand mit Kraftabschwächung im Raum. Dr. I.___ empfahl diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen (Urk. 3/7).
6.5     Am 27. Dezember 2000 fragte die Beschwerdegegnerin ihren beratenden Arzt Dr. D.___ unter anderem an, ob unfallfremde Faktoren vorliegen würden und ob die Beschwerden der rechten Schulter und die damit verbundene Operation vom 18. September 2000 möglicherweise oder überwiegend wahrscheinlich im Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 stünden. Dr. D.___ führte als Diagnose an, es finde sich ein Acromionform Typ II nach Bigliani, der zu einem Impingement prädisponiere. Zusätzlich bestehe als unfallfremder Faktor eine beginnende AC-Gelenksarthrose rechts. Bei der Frage nach der Kausalität führte er an, es handle sich um eine schwierige Situation. Es sei ein Trauma vom 14. Januar 1995 bekannt, bei dem die Versicherte auf die rechte Schulter gestürzt sei. Damals hätten während vier bis sechs Monaten Beschwerden, danach aber bis zum Ereignis von 1999 nie mehr Probleme oder Schmerzen in der rechten Schulter bestanden (Urk. 8/6). Das Ereignis vom 21. Oktober 1999 sei durchaus tauglich, akute Beschwerden in der rechten Schulter auszulösen. Unbestritten als Vorzustand seien die degenerativen Veränderungen im AC-Gelenk. Diese als Folge des 1995 erlittenen Unfalles zu deklarieren, sei schwierig beziehungsweise fast nicht möglich. Acromionformen, die zu einem Impingement prädisponierten, finde man bei Rotatorenmanschettenläsionen sehr oft und reichten seines Erachtens nicht aus, um den Fall abzulehnen. Für ihn sei der Kausalzusammenhang der Beschwerden der rechten Schulter und der daraus folgenden Operation zum Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 überwiegend wahrscheinlich gegeben. Die Behandlung stehe noch im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (Urk. 8/6, Vor- und Rückseite).
6.6.    Die Beschwerdeführerin liess die aufgetretenen Kribbelparästhesien und die aufgetretene muskuläre Schwäche des rechten Armes weiter abklären. Diesbezüglich liegt ein Verlaufsbericht vom 16. Februar 2001 der Schulthess Klinik vor, in dem ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Brachialgien rechts diagnostiziert wurde (Urk. 3/11). Es wurde festgehalten, ein MRI der Halswirbelsäule vom 1. Februar 2001 habe eine diskrete Diskopathie der Segmente C3 bis C5 und im Übrigen altersentsprechend normale Verhältnisse insbesondere auch keine neurale Beeinträchtigung ergeben. Es wurden Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Pflegeassistentin in einem Altersheim mit täglichem Heben schwererer Lasten zur Zeit nicht möglich. Bezüglich der Berufstätigkeit als Pflegeassistentin schlugen die Ärzte eine Tätigkeit auf einer dermatologischen, ophtalmologischen Abteilung oder in einer HNO-Abteilung mit weniger körperlich belastenden Tätigkeiten vor (Urk. 3/11).
6.7 Dr. E.___ erstattete sein Gutachten vom 15. Mai 2001 nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2001 und nach Vornahme ergänzender radiologischer Abklärungen (Urk. 8/8 S. 1). Das von ihm veranlasste, vom Institut für Röntgendiagnostik im Stadtspital J.___ erstellte MRI der rechten Schulter vom 11. Mai 2001 ergab als Befund eine verdickte Bursa subacromalis und subdeltoidea mit leichter Binnenstruktur im Sinne einer chronischen Bursitis, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne am myotendinösen Übergang ohne Sehnenriss und eine leichte Subluxationsstellung im AC-Gelenk. Als Grund für die Durchführung der MRI-Untersuchung wurde ein chronisches Schmerzbild an der rechten Schulter nach Acromioplastik angegeben (Urk. 8/7).
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. E.___ an, sie habe immer Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Ellbogen, die sich beim Heben verstärkten. Bei der Arbeit halte sie es nicht aus. Seit dem 23. August 2000 sei sie arbeitsunfähig. Sie habe ein Jahr lang mit Schmerzen gearbeitet. Im Alltag bestünden insbesondere Schmerzen bei Belastung, wie dem Glätten und Böden aufnehmen. Zu Hause müsse sie sich hinlegen. Sie mache Aquafit und Krafttraining und nehme keine Medikamente ein. Schlafen und Wäsche aufhängen ginge. Der Schürzengriff sei schmerzhaft (Urk. 8/8 S. 3). Als Diagnose führte Dr. E.___ einen Zustand nach arthroskopischer, intraartikulärer Bestandesaufnahme und subacromialem Débridement mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion an der Schulter rechts am 18. September 2000 wegen subacromialem Impingement mit Acromion Bigliani Typ II und beginnender AC-Gelenksarthrose an der Schulter rechts, diskreter degenerativer Veränderung der Subscapularissehne am Ansatz im tendinösen Bereich bei regelrechter Spannung an (vgl. Urk. 3/5). Zum Verlauf hielt er fest, es erstaune ausserordentlich, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 bei vorheriger Beschwerdefreiheit bis zum heutigen Tag Auswirkungen haben sollte. Gemäss dem Operationsbericht sei die Operation vom 18. September 2000 lege artis durchgeführt worden und sie dürfte ebenfalls keine langzeitigen Beschwerden hinterlassen, die zu einer derart langen Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin führen dürften. Subjektiv bestünden Schmerzen sowie eine aktive Bewegungseinschränkung an der Schulter rechts. Objektiv bestünden negative Impingement-Zeichen, passiv im Liegen bestehe klar eine freie Beweglichkeit der rechten Schulter und keine Atrophie der Muskulatur im rechten Arm, was darauf schliessen lasse, dass dieser auch üblich eingesetzt werde. Im Röntgenbild bestünden regelrechte ossäre Verhältnisse bei Zustand nach der am 18. September 2000 durchgeführten Operation. Es erstaune ausserordentlich, dass die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm trotz im MRI fehlenden Risses im Bereich der Supraspinatussehne nicht vollständig anzuheben vermöge. Es bestünden zudem keine Hinweise für einen ungünstigen postoperativen Verlauf (Urk. 8/8 S. 4 f.).
         Zur Frage des Vorliegens eines Vorzustandes führte Dr. E.___ aus, das Ereignis vom 21. Oktober 1999 dürfte klar nicht geeignet gewesen sein, die im Operationsbericht umschriebene Pathologie herbeigeführt zu haben. Dagegen stehe das Unfallereignis vom 23. Januar 1995 klar im Vordergrund, dieses dürfte geeignet gewesen sein, die im Operationsbericht umschriebene Pathologie herbeigeführt zu haben. Es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein pathologischer Vorzustand (Urk. 8/8 S. 5). Zur Kausalität hielt er fest, zwischen dem unfallähnlichen Ereignis vom 21. Oktober 1999 und dem heutigen somatischen Zustand der Beschwerdeführerin bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang. Das unfallähnliche Ereignis dürfte in keiner Weise geeignet gewesen sein, die im Operationsbericht beschriebene Pathologie herbeigeführt zu haben (Urk. 8/8 S. 5). In Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen (vgl. Urk. 10) beurteilte er es als eher unwahrscheinlich, dass die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Unfall vom 21. Oktober 1999 zurückzuführen seien. Als unfallfremde Faktoren führte er die im Operationsbericht beschriebene Pathologie an der Schulter an, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall von 1995 zustande gekommen sein dürfte. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen HWS- und Ellbogenbeschwerden dürften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall von 1999 zurückzuführen sein. Die Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin beurteilte er unter Verweis auf die Literatur als vollständig gegeben (Urk. 8/8 S. 5 und 6). Der Endzustand sei erreicht. Aufgrund des Unfalles vom 21. Oktober 1999 bestehe kein Integritätsschaden (Urk. 8/8 S. 6).
6.8     Gemäss einem Zeugnis der Schulthess Klinik vom 10. August 2001 ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2001 wieder voll arbeitsfähig. Das Heben von schweren Lasten sollte möglichst vermieden werden. Als Pflegeassistentin in einem Altersheim sei die Beschwerdeführerin aus diesem Grund nicht arbeitsfähig. Eventuell wäre ein Einsatz als Pflegeassistentin in einem anderen Umfeld, z.B. in der Dermatologie, Ophtalmologie, etc. möglich (Urk. 8/11).
7.
7.1     Nach dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 traten bei der Beschwerdeführerin akute Schulterschmerzen auf (Urk. 8/1, 8/2, 8/3). Diese wurden ohne anhaltenden Erfolg vorerst ambulant behandelt. Im Rahmen der am 18. September 2000 durchgeführten Arthroskopie wurde einerseits der objektive Zustand des Schultergelenkes erhoben, und andererseits das Schultergelenk operativ behandelt (Urk. 8/4, 8/5). Nachdem von den Ärzten der Schulthess Klinik am 12. Dezember 2000 bezüglich der durchgeführten Defilée-Erweiterung mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion und bezüglich der rechten Schulter Beschwerdefreiheit festgehalten worden war (vgl. Urk. 3/7), gab die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch Dr. E.___ am 1. Mai 2001 das Vorliegen von Schulterschmerzen an (Urk. 8/8 S. 3).
Bei der Beschwerdeführerin traten nach dem operativen Eingriff zudem Kribbelparästhesien im rechten Arm und Drehschwindel sowie eine muskulärer Schwäche im rechten Arm auf, was zur Diagnose eines zervikozephalen Schmerzsyndroms mit Zervikozephalgien und Brachialgien rechts führte (Urk. 3/7, 3/11). Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 geltend machen (Urk. 3/17, 1 S. 10). In der Stellungnahme vom 11. Juni 2001 führte sie diesbezüglich aus, um sicherzugehen, dass keine andere Ursache für die Schmerzen bestehe, sei ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt worden, welches aber keinen Hinweis auf eine Gesundheitsstörung in diesem Bereich ergeben habe. Vor dem Unfallereignis hätten keinerlei Beschwerden oder Verlust an Kraft bestanden (Urk. 3/17).
7.2     Zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls welche unfallbedingten Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhanden waren, wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten sowie, ob sie noch behandlungsbedürftig waren. Im Zentrum steht dafür die Beurteilung von Dr. E.___, der als einziger Arzt beauftragt worden war, nach vollständiger Erhebung der Anamnese und aufgrund eigener Untersuchungen umfassend sowohl zur Kausalität der Beschwerden als auch zur Frage des Vorliegens weiterer Leistungsvoraussetzungen Stellung zu nehmen.
         Dem Gutachten von Dr. E.___ lässt sich indes nicht eindeutig genug entnehmen, von welchen objektivierbaren, gesundheitlichen Beeinträchtigungen er im Untersuchungszeitpunkt ausging. Unklar ist aufgrund seiner Ausführungen insbesondere, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schulterschmerzen und die durch die Schulter bedingten Einschränkungen mit den festgestellten objektiven Befunden erklärbar, und inwieweit sie als rein "subjektive" Beeinträchtigungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung von vorneherein ausser Acht zu lassen sind (vgl. Urk. 8/8 S. 4 f.; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Oktober 2001 in Sachen W., I 382/00, Erw. 2b). Dr. E.___ stellte zwar die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen aktiven Bewegungseinschränkungen mit seinen Ausführungen und der Bezeichnung "subjektiv" in Frage, ohne jedoch zum Schluss abschliessend eine Würdigung der Situation vorzunehmen (Urk. 8/8 S. 4 f.). Dazu ist auch festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die im MRI objektiv festgestellte chronische Bursitis grundsätzlich geeignet ist, Schmerzen im Schultergelenk zu verursachen (Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 725; Urk. 8/7). Zu beachten ist auch, dass der Frage, welcher objektivierbare Schmerzzustand im Untersuchungszeitpunkt vorlag, umso grösser Bedeutung zukommt, wenn unter Umständen als Folge des Unfalles vom 21. Oktober 1999 einzig ein Schmerzhaftwerden eines Vorzustandes zu gelten hätte. Im Weiteren fällt auch auf, dass Dr. E.___ die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin angegebenen Halswirbelsäulen- und Ellbogenbeschwerden beurteilte, ohne dass die Schmerzangaben oder allfällige diesbezüglich erhobene Befunde Eingang in die Diagnose gefunden haben, noch dass die Schlussfolgerungen näher begründet worden sind (Urk. 8/8 S. 4). Nicht ganz auszuschliessen ist deshalb diesbezüglich, dass die offenbar erstmals nach dem operativen Eingriff aufgetretenen Beeinträchtigungen ihre Ursache in diesem operativen Eingriff haben könnten, auch wenn Dr. E.___ keine Hinweise für einen ungünstigen postoperativen Verlauf hatte finden können (vgl. Urk. 8/8 S. 5).
Dr. D.___ ging in seiner Beurteilung von Januar 2001 bezüglich eines Teils des im Rahmen der Arthroskopie festgestellten Krankheitsbefundes, der beginnenden AC-Gelenksarthrose, von einem unfallfremden Faktor, einem Vorzustand, aus (Urk. 8/6). Dr. E.___ erachtete die gesamte im Operationsbericht beschriebene Pathologie als nicht auf das Ereignis vom 21. Oktober 1999 zurückführbar und damit als Vorzustand. Anders als Dr. E.___ führte Dr. D.___ ausdrücklich aus, das Ereignis vom 21. Oktober 1999 sei als geeignet zu betrachten, akute Beschwerden in der rechten Schulter auszulösen, und er erachtete zum damaligen Zeitpunkt die Beschwerden als noch im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Oktober 1999 stehend. Die Frage, inwieweit die aufgetretenen und teilweise anhaltenden Schmerzen und Beschwerden als unfallbedingt zu gelten zu haben, beantwortete Dr. E.___ nicht ausdrücklich (vgl. Urk. 8/8 S. 4 unten), obwohl durch einen Unfall auch ein (krankhafter) Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest werden kann, sodass für die spätere Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs vorausgesetzt werden muss, dass der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dr. E.___ nahm in seiner Kausalitätsbeurteilung vielmehr einfach auf die im Rahmen des operativen Eingriffs festgestellten, objektiven Befunde, nicht jedoch auf den aufgetretenen Schmerzzustand Bezug (Urk. 8/8 S. 5). Dem Gutachten fehlt es somit an der notwendigen, ausführlichen Analyse der nach dem Unfall aufgetretenen (vorübergehenden) Folgen. Die Schlussfolgerung von Dr. E.___, das Ereignis von Januar 1995 sei geeignet gewesen, die entsprechende Pathologie gemäss dem Operationsbericht hervorzurufen, hätte zudem diesbezügliche umfassendere Abklärungen mit ergänzenden Unterlagen zur damaligen Befunderhebung, Diagnose und Behandlung bedingt. Dazu ist aber festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren letztlich einzig von Interesse ist, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Oktober 1999 stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 31. August 2001, U 285/00, Erw. 5a).
Insgesamt kann nicht auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden, weil diese nicht vollständig ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht hinreichend einleuchtet und die gezogenen Schlussfolgerungen nicht hinreichend begründet wurden. Die Frage, welche unfallbedingten Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. Mai 2001 vorlagen, bedarf damit ergänzender Abklärung.
7.3     Die Beschwerdegegnerin liess bezüglich des Taggeldanspruches zudem noch geltend machen, ungeachtet der Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zum Unfall sei jedenfalls sowohl aufgrund der Beurteilung von Dr. E.___ als auch aufgrund der Beurteilung der Schulthess Klinik davon auszugehen, dass ab 1. Juni 2001 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegeassistentin bestanden habe (Urk. 2 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Anders als Dr. E.___ gingen die Ärzte der Schulthess Klinik offenbar davon aus, dass im bisherigen Aufgabenbereich als Pflegeassistentin in einem Altersheim wegen des dabei notwendigen Hebens von schweren Lasten keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, und dass als Pflegeassistentin in einem anderen Aufgabengebiet "eventuell" ein (voller) Einsatz möglich wäre (Urk. 8/11). Dass aber beim Heben von Lasten über die Horizontale und beim Reissen oder Ziehen, welche Funktionen offenbar bei der bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit anfielen, Einschränkungen bestehen können, wird auch von Dr. E.___ anerkannt (vgl. Urk. 8/8 S. 5). Insgesamt kann damit aufgrund der vorhandenen Berichte nicht davon ausgegangen werden, es habe ab 1. Juni 2001 im bisherigen Aufgabengebiet eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, noch steht hinreichend fest, für welche anderen Tätigkeiten in welchem Umfange die Versicherte arbeitsfähig gewesen war. Was ferner den Abschluss der Heilbehandlung betrifft, fehlen schlüssige ärztliche Angaben zu den auf den Unfall zurückführbaren Beeinträchtigungen (vgl. Erw. 7.2 hievor) und deren mögliche, weitere, sich in namhafter Weise auf den Gesundheitszustand auswirkende Therapierbarkeit. 
7.4     Da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend klar feststeht, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Frage der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens und ihrer Leistungspflicht ab 1. Juni 2001 ein fachärztliches Gutachten einhole. Dabei wird die Beschwerdegegnerin dem Gutachter alle Unterlagen - auch die Beurteilung von Dr. D.___ von Januar 2001 - zur Verfügung zu stellen haben, und sie wird die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin zu beachten haben. Sollte sich aufgrund dieser Fachexpertise schlüssig ergeben, dass zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. Mai 2001 vom Erreichen des Status quo ante auszugehen war, so sind für die Zwischenzeit, bei gegebenen weiteren Voraussetzungen, Leistungen zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 13).
8. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu. Diese ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2001 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen, damit diese nach Einholung eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Helsana Unfall AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
- X.___ Krankenkasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).