Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00157
UV.2001.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter


Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1946, war ab 1992 bei der A.___ AG als Sachbearbeiterin in einem Teilzeitpensum auf Abruf angestellt (Urk. 30/117) und war über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle versichert. Dieses Arbeitsverhältnis hatte sie per 31. März 1995 für die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit ab 1. April 1995 bei der C.___ GmbH gekündigt, als am 21. Dezember 1994 in Ägypten ein Jetski-Fahrer das Tretboot der Versicherten rammte (Urk. 10/Z1). Sie erlitt eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, multiple Prellungen am rechten Arm und am Thorax und wurde bewusstlos. Sie wurde nach dem Unfall in ein Spital vor Ort eingeliefert und begab sich - zurück in der Schweiz - am 3. Januar 1995 in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. med. D.___ (Urk. 11/ZM1). Die Zürich übernahm die Heilungskosten und bezahlte für die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit die Taggelder. Die Versicherte klagte über starke Schulter- und Nackenschmerzen sowie über migräneartige Kopfschmerzen (Urk. 11/ZM3). Sie wurde von Dr. D.___ im Mai 1995 an die Schulthess Klinik zur näheren Abklärung überwiesen (Urk. 11/ZM3, 11/ZM6). Am 9. Juli 1995 stürzte die Versicherte mit dem Fahrrad und musste mit einer Gehirnerschütterung und diversen Schürfungen ins Universitätsspital Zürich eingeliefert werden (Urk. 11/ZM4a). Weil sie auch danach immer noch über erhebliche Kopf- und Nackenschmerzen klagte, veranlasste die Zürich eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie (Gutachten vom 4. September 1996, Urk. 11/ZM17). Dieser empfahl eine weitere Abklärung zur Frage eines allfälligen Narbenneuroms am Hinterkopf (Urk. 11/ZM17 S. 8), die die Zürich bei Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, veranlasste (Urk. 11/ZM19). Es folgte vom 15. Januar bis 26. Februar 1997 ein Aufenthalt in der Fachklinik für Neurologische Rehabilitation Leukerbad, wo eine Besserung hinsichtlich der Nackenschmerzen und der Häufigkeit der Kopfschmerzen erzielt wurde (Austrittsbericht vom 26. März 1997, Urk. 11/ZM22, ergänzende Beurteilung vom 9. April 1997, Urk. 11/ZM24).
Die Zürich liess B.___ sodann durch die MEDAS G.___ polydisziplinär begutachten (Fragenkatalog in Urk. 10/Z96/1; Teilgutachten Fachbereich Hals-Nasen-Ohren von Dr. med. H.___ vom 5. Mai 1998, Urk. 11/ZM25/1; Bereich Orthopädie von Dr. med. I.___ vom 24. März 1998, Urk. 11/ZM25/2; Bereich Neuropsychologie von Dr. phil. J.___ vom 19. März 1998, Urk. 11/ZM25/3; Bereich Psychiatrie von Dr. med. K.___ vom 19. Februar 1998, Urk. 11/ZM25/4; Bereich Neurologie von Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___, Urk. 11/ZM25/5). Im Abschlussgutachten vom 2. Juni 1998 kamen Dr. K.___ und Dr. med. N.___, Fachärztin Innere Medizin, zum Schluss, dass die Versicherte noch an den Folgen des Badeunfalles leide, und sie gingen gesamthaft von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit als Administrationsangestellte aus, den dauerhaften Integritätsschaden legten sie auf 25 % fest (Urk. 11/ZM25/0). Die Zürich klärte in der Folge die Verdienstverhältnisse der Versicherten bei der ehemaligen Arbeitgeberin A.___ AG ab (Urk. 10/Z109/0-8). In der Verfügung vom 25. September 1998 stellte sie die Heilbehandlungen und die Taggeldzahlungen per 31. Oktober 1998 ein und sprach B.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 487.-- und bei einem Integritätsschaden von 25 % eine Entschädigung von Fr. 24'300.-- zu (Urk. 10/Z110).
1.2     Am 28. Oktober 1998 liess die Versicherte dagegen Einsprache erheben, und sie legte dieser das im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens veranlasste Gutachten von Prof. Dr. phil. O.___, Z.___ vom 22. Oktober 1998 bei. In ihrer Einsprache liess sie die Weiterausrichtung der Taggelder, eventualiter die Erhöhung der Invalidenrente ab 1. November 1998 und die Auszahlung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 30 % verlangen (Urk. 10/Z112 und Beilage, Ergänzung des Gutachtens von Prof. O.___ vom 31. März 1999, Urk. 30/43, Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt Tschurr vom 20. Januar 1999, Urk. 30/66). Die Parteien einigten sich auf eine Sistierung des Einspracheverfahrens, bis die Invalidenversicherung ihren Entscheid über die berufliche Wiedereingliederung der Versicherten oder eine Invalidenrente gefällt habe (Urk. 10/Z120). Mit Verfügung vom 24. März 2000 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Dezember 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 30/18). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht angehobene Beschwerde liess die Versicherte am 12. Juli 2000 zurückziehen (Verfahren Nr. IV.2000.00263, Verfügung des Gerichts vom 18. Juli 2000; Urk. 30/12).
         Gleichzeitig liess die Versicherte am 12. Juli 2000 bei der Zürich ihre Anträge im Einspracheverfahren dahingehend ändern, dass sie ab 1. Oktober 1998 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Schadens von 42,5 % beantragen liess. Ihren Anträgen liess sie ein Privatgutachten von Psychiater PD Dr. med. Q.___ vom 26. Juni 2000 beilegen (Urk. 10/Z132 mit Beilage 9; Fragestellung Urk. 10/Z134/2). Daraufhin gelangte die Zürich erneut an die MEDAS G.___ und liess die neu aufgelegten Akten und den gesundheitlichen Zustand polydisziplinär abklären (Gutachten vom 30. Juli 2001, Urk. 11/ZM28/0; psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Februar 2001, Urk. 11/ZM28/3; neuropsychologisches Teilgutachten von Dr. phil. J.___ vom 3. April 2001, Urk. 11/ZM28/2; neurologisches Teilgutachten von Dr. med. R.___ und PD Dr. S.___ vom 18. Mai 2001, Urk. 11/ZM28/1). Nach Einholung der Stellungnahme der Versicherten zum Gutachten (Urk. 10/Z146) erliess die Zürich am 13. September 2001 den Einspracheentscheid, in welchem sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 35 % zusprach, ansonsten jedoch die Einsprache abwies (Urk. 10/Z147=Urk. 2). Dieser Entscheid und die Verfügung vom 25. September 1998 wurden am 11. Dezember 2001 auch dem Krankenversicherer, der Helsana Versicherungen AG, eröffnet (Urk. 10/Z155, 10/Z157), die dagegen eine Einsprache einreichte.
2.       Am 6. Dezember 2001 liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tschurr, Beschwerde erheben mit folgenden Begehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13.9.2001 sei aufzuheben.
2.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.9.1998 sei aufzuheben.
3.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Taggeldleistungen auch ab dem 1.11.1998 weiterhin zu erbringen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auf den rückständigen Taggeldern, unter Verrechnung mit den geleisteten Rentenzahlungen, einen Zins von 5 % ab mittlerem Verfall zwischen dem 1.11.1998 und der schliesslichen Zahlung, zu bezahlen.
5.     Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % - subeventualiter auf einem Invaliditätsgrad von 55 % - beruhende Invaliditätsrente aus UVG auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall zwischen Eintritt der Rentenberechtigung und Auszahlung der Differenz zwischen den bis zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Renten und den bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich geleisteten Renten.
6.     Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Friedli, liess in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 9). In der Replik beziehungsweise Duplik liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 18, 21). Das Gericht zog in der Folge die Akten des Invalidenversicherers bei (Urk. 30/1-139) und liess die Parteien dazu Stellung nehmen (Urk. 31, 35). Diese Gelegenheit nahm die Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2003 (Urk. 33) und die Zürich mit Schreiben vom 11. September 2003 (Urk. 37) wahr. Am 9. Februar 2004 teilte die Helsana Versicherungen AG dem Gericht den Rückzug ihrer bei der Zürich noch immer hängigen Einsprache mit (Urk. 40, 41).
Auf die Darlegungen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In der Verfügung vom 25. September 1998 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass in gesundheitlicher Hinsicht am 31. Oktober 1998 von einem Endzustand auszugehen sei, und stellte daher die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten auf diesen Zeitpunkt ein. Gestützt auf das erste Gutachten der MEDAS vom 2. Juni 1998 kam sie in der Verfügung weiter zum Schluss, dass - mit Hilfe der Prozentmethode berechnet - ein Invaliditätsgrad von 20 % und eine Integritätseinbusse von 25 % vorlägen (Urk. 10/Z110). Im Einspracheverfahren rügte die Versicherte zunächst sowohl die Einstellung der Taggeldleistungen und den Rentenbeginn, als auch die Höhe der Rentenleistungen (Invaliditätsgrad und versicherter Verdienst) und der Integritätsentschädigung (Urk. 10/Z112, 10/Z132). Die Beschwerdegegnerin sah ihre in der Verfügung dargelegte Ansicht des medizinischen Sachverhalts im zweiten Gutachten der MEDAS vom 30. Juli 2001 im Wesentlichen bestätigt und hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2001 am verfügten Invalidenrentenanspruch in betraglicher wie auch zeitlicher Hinsicht fest, wies diesbezüglich somit die Einsprache ab, erhöhte jedoch die verfügte Integritätsentschädigung (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin rügt auch im gerichtlichen Verfahren sowohl den Rentenbeginn, indem sie im Hauptpunkt die Weiterausrichtung der Taggelder verlangt (Urk. 1 S. 34), als auch eventualiter die Rentenhöhe und dabei vor allem die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Urk. 1 S. 58 f.). Nicht mehr beanstandet wird hingegen die Integritätsentschädigung, weshalb der Einspracheentscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 119 V 347 ff.).
1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 3) ist die Frage des Fallabschlusses per 31. Oktober 1998, der den Anfang des strittigen Rentenbeginns bildet, ebenfalls Bestandteil des Anfechtungs- und Streitgegenstandes. Denn zum vorliegend strittigen Rechtsverhältnis "Invalidenrente" gehört auch der Rentenbeginn, der nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann und der in der Unfallversicherung unweigerlich mit der Frage verbunden ist, ob im entscheidenden Zeitpunkt Heilbehandlungen noch zu einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes führen konnten oder nicht (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; zum Begriff des Rechtsverhältnisses und des Anfechtungs- und Streitgegenstandes: vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2b und 2c), was sowohl im Einspracheverfahren strittig war als auch vorliegend ein zu prüfendes Thema ist. Damit ist auf die materiellrechtlichen Anträge 1, 3, 4 und 5 einzutreten. Anzumerken bleibt jedoch, dass die Verfügung vom 25. September 1998, die dem Einspracheentscheid vom 13. September 2001 zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsgegenstand bildet, ersetzt doch der Einspracheentscheid die Verfügung (RKUV 1998 Nr. U 308 S. 454 Erw. 2a, 1991 Nr. U 120 S. 94). Auf den Antrag 2 der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.
         Vorab zu prüfen ist, an welchen unfallkausalen gesundheitlichen Schädigungen die Beschwerdeführerin leidet und welches die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind.
2.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
3.
3.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ist der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Juli 2001 entstanden, so besteht dieser, auch wenn der Invaliditätsgrad 10 % nicht übersteigt. Für den Zeitraum danach wird vom Gesetz eine Erheblichkeitsschwelle von 10 % verlangt (Art. 18 Abs. 1 UVG in den seit 1. Juli 2001 gültigen Fassungen; Art. 118 Abs. 5 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2
3.2.1   Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 UVG).
3.2.2   Der Einkommensvergleich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.3     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind dabei bis zum Einspracheentscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 mit Hinweis).
3.4     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht ( BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
3.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
3.6
3.6.1   Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.6.2 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die UVG-Versicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zu beachten ist, dass die Unfallversicherer bei der Einholung solcher Gutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten haben.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Parteigutachtens rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Vielmehr enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Festellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Es verpflichtet das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 352 ff.).
4.
4.1
4.1.1   Der in der Schweiz erstbehandelnde Arzt Dr. D.___ berichtete am 7. Mai 1995, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall an Schulter- und Nackenschmerzen, die vor allem bei längerem Sitzen unerträglich seien. Einmal im Monat träten sodann heftige migräneartige Kopfschmerzen auf. Er diagnostizierte ein posttraumatisches cervicocephales Syndrom, einen Status nach einer Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie und multiplen Prellungen sowie migräneartige Kopfschmerzen (Urk. 11/ZM3, 11/ZM5). Radiologische Abklärungen der Halswirbelsäule in der Schulthess Klink nach dem Velounfall vom 9. Juli 1995 ergaben am 12. Oktober 1995 keine auffälligen Befunde, auch diese Klinik berichtete von den erwähnten Beschwerden, und sie erhob eine verhärtete Nackenmuskulatur und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die Ärzte empfahlen eine 30%ige Arbeitsaufnahme mit einer kontinuierlichen Steigerung des Pensums (Urk. 11/ZM6, 11/ZM7). Zu einem konkreten Arbeitsversuch am neuen Arbeitsplatz kam es jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis wurde von der C.___ GmbH am 26. April 1996 auf den 30. Juni 1996 gekündigt (Urk. 10/Z52/2).
Dem Neurologen Dr. E.___ gegenüber klagte die Beschwerdeführerin über die gleichen Schmerzen, zudem berichtete sie von massiven Schmerzen im Bereich der Narbe am Hinterkopf mit Ausstrahlungen in den Rücken. Dr. E.___ ging in seinem Gutachten vom 4. September 1996 von einem durchlittenen Schädelhirntrauma und einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Abknickmechanismus aus und stellte auffällige Regulationsstörungen des vegetativen Nervensystems sowie einen deutlichen Hartspann im Bereich der Halswirbelsäule fest. Ansonsten war der neurologische Status unauffällig. Der Arzt legte dar, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Kopfschmerzen mit Ausstrahlung bis auf weiteres nicht mehr fähig, als Administrationsangestellte zu arbeiten. Sitzende Stellungen und allgemein stereotype Stellungen seien zu vermeiden (Urk. 11/ZM17). Die von Dr. E.___ angeregte Abklärung eines allfälligen Narbenneuroms am Hinterkopf ergab gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 17. Oktober 1996 keine Erhärtung dieses Verdachts (Urk. 11/ZM19).
Während ihres Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik Leukerbad klagte die Versicherte über dauerhafte occipitale Kopfschmerzen mit gelegentlichen Anfällen von extremen Kopfschmerzen, gelegentlichen Schwindelgefühlen, sowie Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Finger links, verbunden mit Parästhesien (Urk. 11/ZM22 S. 2). Beim Austritt am 26. Februar 1997 (Urk. 11/ZM22) konnten die Ärzte über eine deutliche Verbesserung der Nackenbeschwerden berichten, hingegen bestünden die Kopfschmerzen weiterhin. Die Ärzte gingen davon aus, dass mit einer Weiterführung der Physiotherapie und von Fussreflexzonenmassagen eine Verbesserung des Zustandes erreicht werden könne. Eine Arbeitsfähigkeit als Administrationsangestellte bestehe nicht, da die Versicherte nicht länger als 30 Minuten sitzen könne, ohne dass es zu einer Zunahme der Beschwerden im Halswirbelsäulen-Schulterbereich komme (Urk. 11/ZM24).
4.1.2   Am 28. Januar und 12. Februar 1998 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS G.___ polydisziplinär untersucht. Im Gesamtgutachten vom 2. Juni 1998 beschrieben die Ärzte permanente persistierende Kopfschmerzen links occipital im Bereich der Narbe, die vor allem beim Sitzen und Liegen vorhanden seien. Diese führten auch dazu, dass die Versicherte Schlafstörungen habe, da sie keine Nacht durchschlafen könne (Urk. 11/ZM25/0 S. 3 f.). Nach einer ORL-ärztlichen Untersuchung (Urk. 11/ZM25/1), einer orthopädischen (Urk. 11/ZM25/2), neuropsychologischen (Urk. 11/ZM25/3), psychiatrischen (Urk. 11/ZM25/4) und neurologischen Begutachtung wurden im Gesamtgutachten als unfallkausale Diagnosen postkontusionelle Hinterkopfschmerzen links, ein cervicocephales Schmerzsyndrom, minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörungen und psychische Faktoren bei einem chronischen Schmerzsyndrom gestellt. Zwar habe sich die anfänglich sehr ausgeprägte Symptomatik teilweise gebessert, doch bestünden weiterhin die occipitalen Kopfschmerzen, die die Versicherte in diesem Ausmass als behindernd beurteile. Die von der Versicherten als erheblich beschriebene Symptomatik - die sie offenbar auch veranlasst habe, während der Anamneseerhebung bei jeder Untersuchung stehen zu bleiben - sei schwer zu begründen, eine organische Ursache habe nicht gefunden werden können. Beim aktuellen Zustand sei deshalb anzunehmen, dass bei der Schmerzempfindung und -verarbeitung des Unfalles, wie dies psychiatrischerseits dargestellt worden sei, psychische Faktoren eine bedeutende Rolle spielten (Urk. 11/ZM25/0 S. 12). Die Ärzte empfahlen die Fortführung der Physiotherapie, weil diese die Beschwerden der Halswirbelsäule-Region günstig beeinflussen könne. Zudem werde eine medikamentöse Therapie der Kopfschmerzen empfohlen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Versicherte bei der Tätigkeit als Administrationsangestellte nur leicht eingeschränkt sei, nämlich für dauernd sitzende oder stereotype Stellungen sowie aus neuropsychologischen Gründen bis zu 15 %. Gesamthaft gingen sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % als Administrationsangestellte aus (Urk. 11/ZM25/0 S. 14).
4.1.3   Im von der IV-Stelle kurz nach der ersten Begutachtung durch die MEDAS eingeholten neuropsychologischen Gutachten von Prof. Dr. O.___ vom 22. Oktober 1998 berichtete dieser von etwa gleichen Befunden wie denjenigen, die Dr. J.___ im Rahmen der Begutachtung für die MEDAS zuvor erhoben hatte. Im Gegensatz zu Dr. J.___ habe er eine geringere Fertigkeit im Umgang mit sprachlichen als mit figuralen Informationen vorgefunden, dies habe Dr. J.___ im einzelnen nicht untersucht. Prof. Dr. O.___ stellte die Diagnose einer leichten Hirnfunktionsstörung mit einem Schwerpunkt im linken frontalen Hirnareal und zwar in dessen basalen Anteil. Prof. Dr. O.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Gutachten auf 20 % (Urk. 11/ZM26).
4.1.4   Der Psychiater PD Dr. Q.___, der die Versicherte in ihrem Auftrag im Februar und März 2000 begutachtet hatte, stellte in seinem Gutachten massive Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit fest, ihre Leistungen seien hinsichtlich Sorgfalt und Geschwindigkeit miserabel. Diagnostisch ging er von einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom nach einem Kopftrauma (ICD-10: F 62.8) aus, die unmittelbare Folge des Traumas sei. Er attestierte der Versicherten als Administrationsangestellte eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit, davon ausgehend, dass sie ca. 14 Stunden pro Woche arbeite, dabei nicht sitzend tätig sein könne, kein Stressverhältnis ertrage und auf die Nachsicht des Arbeitsgebers angewiesen sei (Urk. 11/ZM27 S. 24 f.).
4.1.5   Drei Jahre nach der ersten Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS G.___ wurde die Beschwerdeführerin erneut der gleichen Abklärungsstelle zugeführt. Nachdem diesen die Gutachten von Prof. Dr. O.___ und von PD Dr. Q.___ zugestellt und eine neurologische (Urk. 11/ZM28/1), neuropsychologische (Urk. 11/ZM28/2) und psychiatrische Untersuchung vorgenommen worden waren (Urk. 11/ZM28/3), gelangten die Ärzte zusammengefasst zu den gleichen Diagnosen wie vor drei Jahren, zusätzlich erwähnten sie eine ein- bis zweimal wöchentlich auftretende posttraumatische Migräne. Körperlicherseits liesse sich sogar eine gewisse Besserung festhalten, die Kopfbeweglichkeit sei freier. Einzig aus neuropsychologischer Sicht sei ein instabileres kognitives Gesamtleistungsprofil festzustellen, wobei aber auch vermerkt worden sei, dass das Schmerzverhalten der Versicherten ausgeprägter sei, was auch einen Einfluss auf die Ergebnisse habe. Die Arbeitsfähigkeit als Administrationsangestellte beziehungsweise als Sachbearbeiterin oder als Papeterieverkäuferin werde neuropsychologischerseits zwischen 15 und 30 % eingeschränkt (Urk. 11/ZM28/0).
4.2
4.2.1   Aus dem Erwähnten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1994 ein leichtes Schädelhirntrauma und gemäss den neurologischen Fachärzten ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten hat (Urk. 11/ZM17 S. 7, 11/ZM28/1 S. 10). Im vorliegend für die strittigen Leistungen massgebenden Zeitraum ab Herbst 1998 klagt die Beschwerdeführerin noch immer über konstante Kopfschmerzen auf der Seite des linken Hinterkopfes, die ihr ein längeres Liegen und auch Sitzen verunmöglichen und die teilweise in den linken Arm ausstrahlen, die sodann auch eine ungestörte Nachtruhe verunmöglichen. Neben diesen permanenten Kopfschmerzen treten an einigen Tagen migräniforme heftige Kopfschmerzattacken mit Übelkeit auf. Weiter bestehen zeitweise leichte Nackenschmerzen und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des Nackens, welche Beschwerden sich allerdings seit dem Aufenthalt in Leukerbad im Jahre 1997 erheblich gebesserten haben (Urk. 11/ZM22 S. 4, 11/ZM25/5 S. 3, 11/ZM28/1 S. 8).
Die für die Frage von Einbussen im neuropsychologischen Bereich zuständigen Fachpersonen Prof. Dr. O.___ und Dr. J.___ stimmen sodann darin überein, dass bei der Versicherten neuropsychologische Funktionsstörungen vorliegen. Im Gutachten vom 19. März 1998 berichtete Dr. J.___ von einem leicht beeinträchtigten Konzentrationsvermögen, einer leichten Verlangsamung, von Schwankungen in der Umstellfähigkeit und im konzeptuellen Denken, nannte die Störungen jedoch minimal bis leicht (Urk. 11/ZM25/3 S. 4 f.). Prof. Dr. O.___ konnte die Befunde wenige Monate später im Wesentlichen bestätigen (Urk. 11/ZM26 S. 4), auch er erachtete die Einschränkungen gesamthaft gesehen als leicht. Drei Jahre später vermochte Dr. J.___ die neuropsychologischen Störungen immer noch auszumachen, diese waren teilweise etwas besser, teilweise aber auch leicht schlechter, gesamthaft beurteilte er das kognitive Gesamtleistungsprofil als leicht schlechter als 1998 (Urk. 11/ZM28/2 S. 6). Anders als diese Neuropsychologen äusserte der Psychiater PD Dr. Q.___ die Ansicht, die testpsychologische Untersuchung habe massive Einbussen in der intellektuellen Leistungsfähigkeit, vor allem hinsichtlich Konzentration, hervorgebracht (Urk. 11/ZM27 S. 16 und 21). Mit dieser Ansicht steht er jedoch unter den Fachleuten alleine da. Keiner der anderen Gutachter, im Besonderen Prof. Dr. O.___ und Dr. J.___, hatten solche mit ihren eigens hierfür durchgeführten Tests feststellen können, beide stuften die von ihnen gefundenen Pathologien - wie erwähnt - als leicht ein. Der Psychiater Dr. K.___ legte in seinem Gutachten vom 22. Februar 2001 in Würdigung des Gutachtens von PD Dr. Q.___ überzeugend dar, eine so schwere Aufmerksamkeitsstörung müsste auch im psychopathologischen Befund zum Ausdruck gekommen sein, ein solcher werde jedoch von PD Dr. Q.___ nicht beschrieben. Die bei der Begutachtung durch PD Dr. Q.___ vorgenommenen pathologischen Konzentrationstests seien aetiologisch mehrdeutig und dürften daher nicht - wie das PD Dr. Q.___ tue - als Beweis für hirnorganische Erkrankungen gewertet werden (Urk. 11/ZM28/3 S. 8). Das Gutachten von PD Dr. Q.___ ist daher in diesem wesentlichen Punkt nicht überzeugend.
In psychiatrischer Hinsicht weichen die beiden Fachärzte PD Dr. Q.___ und Dr. K.___ ebenfalls voneinander ab. Während Dr. K.___ 1998 und 2001 keine schwerwiegende psychische Erkrankung feststellen konnte, sondern einzig von einer psychischen Überlagerung der geklagten Kopfschmerzen durch gewisse psychologische Faktoren (ICD-10: F54) ausgeht, die die Schmerzwahrnehmung und die Krankheitsverarbeitung beeinflussten, für sich alleine jedoch keine Einbusse in der Arbeitsfähigkeit bedeuteten (Urk. 11/ZM25/4 S. 6), geht PD Dr. Q.___ davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom nach Kopftrauma (ICD-10: F62.8) vorliegt (Urk. 11/ZM27 S. 24). Beiden Psychiatern ist jedoch gemeinsam, dass sie das Mass der Arbeitsfähigkeit aus somatischer/neuropsychologischer Sicht beurteilt haben wollen. Dr. K.___ legte daher aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit fest, PD Dr. Q.___ hingegen erachtete die Arbeitsfähigkeit wegen der geklagten Kopfschmerzen und der raschen Erschöpfbarkeit und der von ihm festgestellten Konzentrationsschwierigkeiten höchstens im Umfang von 30 % als gegeben. Dieser Einschätzung von PD Dr. Q.___ kann jedoch nicht gefolgt werden, nachdem - wie dargestellt wurde - ganz erhebliche Konzentrationsstörungen nur von ihm objektiviert worden sind. Selbst wenn - wie dies Prof. Dr. O.___ dartut (Urk. 30/43) - denkbar ist, dass es im Alltag aufgrund von grösseren Störfaktoren zu mehr Fehlleistungen kommt, als im relativ geschützten Rahmen einer Begutachtung, wären wohl derart schlechte Resultate, wie sie von PD Dr. Q.___ beschrieben wurden, auch von den anderen begutachtenden Fachleuten Dr. J.___ und Prof. Dr. O.___ objektiviert worden. Das von der Versicherten eingeholte Privatgutachten vermag den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten damit gesamthaft nicht zu genügen. Aus dem Gesagten folgt, dass in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die Darlegung von Dr. K.___ zwar von einer gewissen psychischen Auffälligkeit auszugehen ist, diese jedoch für sich alleine keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (Urk. 11/ZM25/4 S. 6, 11/ZM28/3 S. 9 f.).
4.2.2   Die Ursache der beschriebenen Restbeschwerden nach dem Schädelhirn- und Halswirbelsäulendistorsionstrauma ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Unfall vom 21. Dezember 1994 zu sehen. Mit bildgebenden Verfahren vermochten die Ärzte keine somatischen Gründe für die Kopfschmerzen- und auch für die Nackenschmerzen zu erkennen, im Besondern erwies sich der Verdacht auf ein bestehendes Narbenneurom am Hinterkopf als unbegründet (Urk. 11/ZM19). Dennoch zog keiner der Ärzte ernsthaft in Zweifel, dass sowohl das Cervikalsyndrom, als auch die Kopfschmerzen und die leichten neuropsychologischen Störungen auf den Unfall zurückzuführen sind (Urk. 11/ZM28/1 S. 11, 11/ZM28/2 S. 6, 11/ZM25/0 S. 13). Dies gilt im Übrigen auch für die Migräneattacken, die die Versicherte seit dem Unfall beklagt. Die zuständigen neurologischen Fachärztinnen PD Dr. S.___ und Dr. R.___ der MEDAS stellen diese Beschwerden in den direkten Zusammenhang zum Unfall, so dass daran nicht zu zweifeln ist (Urk. 11/ZM28/1 S. 8). Im Übrigen wurde der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall von der Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid je angezweifelt.
4.2.3   Was nun die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, ist folgendes festzustellen: Die Ärzte der MEDAS, die die Versicherte umfassend untersucht haben, betonen im ersten Gutachten, dass die Beschwerdeführerin aus den erwähnten unfallkausalen Gründen optimalerweise keine stereotypen oder dauernd sitzenden Stellungen einnehmen sollte, auch bestehen leichte neuropsychologische Einschränkungen im Umfang bis 15 %. Sie sehen deshalb gesundheitliche Einschränkungen der Versicherten in der Tätigkeit als Administrationsangestellte von gesamthaft 20 % vor (Urk. 11/ZM25/0 S. 13). Im zweiten Gutachten drei Jahre später, als eine praktisch identische gesundheitliche Situation festgehalten wird und einzig die neuropsychologischen Probleme als leicht verschlechtert beschrieben werden, legen die Ärzte die Arbeitsunfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit als Administrationsangestellte/Sachbe-arbeiterin oder als Papeterieverkäuferin in einem Umfang zwischen 15 - 30 % fest. Gleichzeitig erklären die Ärzte, dass im erlernten, stehend auszuübenden, wechselbelastenden Beruf als Papeterieverkäuferin allenfalls eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit bestehe, als in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit monoton sitzender Arbeit (Urk. 11/ZM28/0 S. 13).
4.2.4 Tatsache ist jedoch, und diese hat keiner der begutachtenden Personen hinreichend erwogen und gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin seit 12. Januar 1998 eine neue Erwerbstätigkeit innehat, und zwar als Mitarbeiterin beim Empfang der T.___ AG in U.___ (Urk. 30/54). Dies stellt in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt bis zum Einspracheentscheidzeitpunkt am 13. September 2001 zu berücksichtigen hatte, immerhin eine recht lange Zeit dar, während der die Beschwerdeführerin erwerblich wieder eingegliedert ist. Wie sich aus einer Aktennotiz eines Gesprächs von PD Dr. Q.___ mit einer Vorgesetzten der Beschwerdeführerin ergibt, scheint man mit ihr zufrieden zu sein, und die Versicherte wird an ihrem Arbeitsplatz geschätzt, auch wenn Leistungsbeeinträchtigungen vorkommen und von der Arbeitgeberin beschrieben werden (Urk. 11/ZM27 S. 15). Sie steht sodann dort in ungekündigter Stellung. Es kann somit von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Soweit gegenwärtig erkennbar, entspricht die Arbeit dort optimal dem zumutbaren Profil, wie es die Ärzte festgelegt haben. Die Beschwerdeführerin ist beim Empfang an der Kasse tätig, wird auch für die Herausgabe von Schlittschuhen beansprucht und im Saunabereich eingesetzt, sodann ist sie für die Beratung und Betreuung der Dekorationen zuständig (Urk. 11/ZM28/1 S. 3). Die Arbeit enthält somit keine monotonen, sitzend auszuübenden Tätigkeiten, sondern ist hinsichtlich des Bewegungsprofils abwechslungsreich und leicht.
Unklar ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin an diesem Arbeitplatz auch hinsichtlich des Umfangs optimal eingegliedert ist, ob sie ihre Arbeitskraft - wie dies die Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der konkreten Situation verlangt (Erw. 3.2.2) - dort in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Diesbezüglich ist die Aktenlage sehr unklar und widersprüchlich, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem weiter nachgegangen wäre. Die Beschwerdeführerin selber gab gegenüber den Ärzten stets an, im Umfang von 30 % dort zu arbeiten (Urk. 11/ZM28/1 S. 8). Aus den der IV-Stelle eingereichten Lohnabrechnungen der Jahre 1999 bis Mitte 2002 (Urk. 30/50/1-22) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei einem im Betrieb üblichen Pensum von 42 Stunden pro Woche (Arbeitgeberbericht vom 11. März 2002, Urk. 30/54) beziehungsweise 181,86 Stunden pro Monat (4 1/3 x 42 Stunden), in der weit überwiegenden Zahl der Monate über dem angegebenen Pensum von 30 % (=54,56 Stunden) gearbeitet hat. Ihr Pensum bewegte sich in den Jahren 1999 - Mitte 2002 zwischen rund 42 - 56 %, vereinzelt weist sie auch Spitzenmonate mit einem Pensum von über 60 % (=109,12 Stunden) auf (vgl. zum Beispiel Mai 1999: 137,76 Stunden, Juli 1999: 110,94 Stunden, Februar 2001: 112,93 Stunden). Ferien hat sie sodann nach eigenen Angaben in den Jahren 1998, 1999 und 2000 keine bezogen, im Jahr 2001 nur zwei Wochen (Urk. 30/56), was für eine beachtliche Leistungsfähigkeit spricht, wenn man dazu noch die Aussage der Versicherten berücksichtigt, dass sie an der Arbeit Freude habe und sich nicht überfordert fühle (Urk. 11/ZM28/1 S. 3). Schwer damit in Einklang zu bringen sind dabei allerdings die Äusserungen ihres Rechtsvertreters, die Versicherte sei leistungsmässig so reduziert, dass sie ein- bis zweimal in der Woche für einen Tag bis drei Tage arbeitsunfähig sei und nach sechs Stunden Arbeitszeit zwei- bis drei Tage Regenerationszeit benötige (Urk. 1 S. 30). Allgemein fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit tendenziell schlechter beurteilt, als dies die Ärzte tun und ihr gegenüber auch mitteilen (vgl. Urk. 30/43 S. 1 und 2, 30/66). Den Neurologen der MEDAS legte die Versicherte, auf ihr Arbeitspensum hin angesprochen, dar, ihr Anwalt habe ihr gesagt, sie dürfe nicht mehr als zweimal fünf bis sechs Stunden pro Woche und an einem Wochenende pro Monat arbeiten, da sie sonst versicherungstechnisch Probleme bekomme (Urk. 11/ZM28/1 S. 8).
Ob also eine medizinisch begründete, begrenzte Leistungsfähigkeit - und wenn ja, in welchem Ausmass - oder versicherungsrechtliche Überlegungen oder aber wirtschaftliche Gegebenheiten im Betrieb, mithin kein genügender Arbeitsvorrat, ihr Pensum bestimmen, ist höchst unklar. Die Antwort auf diese Fragen, mithin die nähere Abklärung des Arbeitsplatzes, ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsprechung bei fest eingegliederten Personen vorab einmal die konkreten Verhältnisse für die Ermittlung des Grades der Invalidität für massgeblich hält, unabdingbar. Entscheidend ist somit, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich dieses konkreten Arbeitsplatzes Stellung nehmen können, nachdem ihnen das genaue Profil der Arbeit mitgeteilt wurde, worauf auch Prof. Dr. O.___ hingewiesen hat (Urk. 30/43 S. 3). Weil dies die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, ist es von ihr nachzuholen.
Erst wenn sich herausstellen sollte, dass die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit dort nicht in zumutbarer Weise einsetzt, ist der abstrakte Vergleich mit einer zumutbaren hypothetischen Tätigkeit anzustellen. Auch hierfür sind jedoch die Ärzte nochmals zum konkreten Pensum zu befragen, ist doch eine Spannweite von 15 - 30 % zu ungenau, um in der Unfallversicherung über die Rentenfrage zu entscheiden.
4.2.5   Auch die IV-Stelle hat eine solche Abklärung nicht durchgeführt und ist in ihrer Rentenverfügung vom 24. März 2000 von hypothetischen Verhältnissen ausgegangen, hat sich dabei einzig auf das Gutachten von Prof. Dr. O.___ und dabei im Besonderen auf einen ergänzenden Bericht von diesem vom 31. März 1999 gestützt, in welchem er die ursprünglich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischen Gründen auf eine 60%ige gesenkt und dabei - gemäss der Fragestellung des Rechtsvertreters der Versicherten - weitere Gründe, die nicht sein Fachgebiet betreffen, einbezogen hat (Urk. 30/27, 30/43). Diese zweite Einschätzung kann jedoch unter diesen Umständen nicht massgebend sein. Der so von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad erweist sich damit als nicht nachvollziehbar. Eine Koordination im Sinne einer Übernahme dieses Invaliditätsgrades in die Unfallversicherung kommt daher nicht in Frage, und auf die erwähnten ergänzenden Abklärungen kann nicht verzichtet werden.
4.2.6 Schliesslich ist noch darüber zu befinden, ob ab 31. Oktober 1998 von weiteren medizinischen Behandlungen noch eine namhafte Besserung zu erwarten war oder ob von einem Endzustand ausgegangen werden durfte.
         Die Neurologen der MEDAS G.___ legten in ihrem Teilgutachten vom 5. Februar 1998 dar, von weiteren medizinischen Massnahmen seien nur noch bedingt namhafte Besserungen zu erwarten, sie empfahlen einzig für die Behandlung der chronischen Kopfschmerzen die einschleichend zu dosierende medikamentöse Therapie mit Saroten 75 mg (Urk. 11/ZM25/5 S. 7). Orthopädischerseits wurde Physiotherapie empfohlen, da diese die Beschwerden der Halswirbelsäule-Region günstig beeinflussen könne (Urk. 11/ZM25/0 S. 13).
         Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes entschieden wurde, dass im Herbst 1998, fast vier Jahre nach dem Unfall, der Endzustand gegeben war. Denn von einer namhaften Besserung mittels medikamentöser oder ambulanter Therapie spricht keiner der massgebenden Ärzte, vielmehr sind die vorgeschlagenen Massnahmen allenfalls geeignet, eine Linderung der Symptome zu bewirken. Davon ausgehend, dass somit der Endzustand im Herbst 1998 erreicht war, ist noch nichts darüber gesagt, ob die angestrebte medikamentöse Therapie, die auch drei Jahre später ärztlicherseits noch empfohlen und bisher nicht begonnen wurde (Urk. 11/ZM28/1 S. 11), nach der Festsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 21 UVG von der Beschwerdegegnerin übernommen werden muss, worüber diese noch nicht entschieden hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2000 in Sachen S., U 315/99). Damit ist grundsätzlich festzustellen, dass die Einstellung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungen per 31. Oktober 1998 rechtens war. Weitere Taggeldleistungen über diesen Zeitpunkt hinaus sind daher nicht geschuldet.
4.3     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2001 in dem Sinne aufzuheben, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Abklärungen bei der Arbeitgeberin und weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. November 1998 neu verfüge. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
         Da das Resultat der neuen Abklärungen vorliegend völlig offen ist, stellt die Beseitigung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin keine reformatio in peius dar, die eine vorgängige Information der Beschwerdeführerin notwendig machen würde (vgl. ARV 1995 Nr. 23 S. 134). 
5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Nach diesen Grundsätzen und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten wurde, hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.--  (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. September 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. November 1998 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr unter Beilage je einer Kopie von Urk. 41 und 42
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli unter Beilage des Doppels von Urk. 39 und je einer Kopie von Urk. 40, 41 und 42
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Helsana Versicherungen AG
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).