Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00162
UV.2001.00162

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 16. Mai 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1941 geborene H.___ arbeitete seit November 1979 als Kreisforstmeister in X. und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Seit etwa Anfang August 2000 litt er an schlechter Kondition, Rückenschmerzen, Schmerzen im Schultergürtelbereich, in den Oberschenkeln und im Beckenbereich; der untersuchende Arzt diagnostizierte einen dringenden Verdacht auf eine Borreliose mit Gelenkbeteiligung Stadium II (Urk. 8/2/1; Urk. 8/1 Ziff. 4). H.___ meldete in der Folge der Unfallversicherung einen Zeckenbiss, unter Angabe, dass Ort und Datum des Zeckenbisses unbekannt seien (Urk. 8/1 Ziff. 4-5). Nachdem die Unfallversicherung mehrere ärztliche Berichte und Beurteilungen angefordert hatte (vgl. im einzelnen nachfolgende Erw. 3), teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2001 mit, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen der Zusammenhang der Gelenkbeschwerden mit den Zeckenbissen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen sei, weshalb keine Leistungspflicht ihrerseits bestehe (Urk. 8/17).
         Die dagegen von H.___ erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. September 2001 ab (Urk. 8/21/2).

2.       Hiegegen erhob H.___ am 10. Dezember 2001 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lymeborreliose vorliege und daher die Leistungspflicht der SUVA gegeben sei (Urk. 1/2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 wurde - nachdem den Parteien Gelegenheit zu Ergänzungsfragen gewährt worden war (vgl. Urk. 9-12) - ein Gutachten beim Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zur Frage einer möglichen Lyme-Erkrankung des Beschwerdeführers eingeholt (Urk. 13; im Folgenden: USZ-Gutachten). Dieses wurde am 5. März 2003 erstattet (Urk. 16) und daraufhin den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 17), worauf sich die SUVA am 17. März 2003 (Urk. 20) und H.___ am 29. März 2003 (Urk. 21) äusserten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Es ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer von Zecken gebissen wurde und dass damit ein Unfallereignis vorliegt (BGE 122 V 230 ff.). Zu prüfen ist indes, ob der natürliche Kausalzusammenhang des Leidens des Beschwerdeführers mit dem Unfallereignis vorliegt.
3.1     Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 30. September 2002 beim Beschwerdeführer vorwiegende muskuläre Schmerzen im Bereich von Oberschenkeln, Schultergürtel, Beckengürtel und im ganzen Rücken sowie eine zunehmende Schmerzhaftigkeit auch der Gelenke selbst bei deutlich behinderter Beweglichkeit und Anlaufschmerzen fest. Weiter führte Dr. A.___ aus, die Abklärungen aufgrund einer Serumuntersuchung (positiver Befund an Borrelia burgdorferi, Urk. 8/2/2) hätten den dringenden Verdacht auf Borreliose mit Gelenkbeteiligung Stadium II ergeben (Urk. 8/2/1).
3.2     Im Bericht des Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (im Folgenden: KSW) vom 11. Oktober 2000 wurden eine Polyarthritis, Tenosynovitis (ICD-10 M05.9) diagnostiziert. Dr. med. D. B.___, Oberarzt, und Dr. med. M. C.___, Assistenzärztin, führten aus, aufgrund der vor allem nachts auftretenden Schmerzen und der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes liege ein entzündlich rheumatisches Geschehen vor. Differentialdiagnostisch komme ihres Erachtens in erster Linie eine Erstmanifestation einer chronischen Polyarthritis in Frage; dafür spreche der symmetrische Befall der Gelenke mit Einbezug der Hände und Fingergelenke sowie die Morgensteifigkeit. Differentialdiagnostisch müsse bei erwähntem Gelenkbefall und bekannter leichter Psoriasis vulgaris auch eine Psoriasis arthropathica in Erwägung gezogen werden. Weitere Abklärungen (Röntgenbilder der Hände und  Füsse, Ganzkörperskelettszintigraphie, zusätzliche Laboruntersuchungen) seien noch im Gange (Urk. 8/4/2). Die Röntgenaufnahmen der Hände und Füsse zeigten eine normale Skelettstruktur und keine richtungsweisende Weichteilschwellung (Bericht des KSW, Institut für Radiologie, vom 9. Oktober 2000, Urk. 8/6/2). Die Skelettszintigraphie führte zur Beurteilung, dass eine Polysynovitis starker Aktivität vorliege. Vom Verteilmuster komme nebst einer Psoriasisarthropathie vornehmlich eine chronische Polyarthritis (cP) in Frage; ein Befall des Iliosakralgelenks (ISG) sei nicht nachweisbar. Über den Schultern fänden sich vornehmlich arthronotische Veränderungen humeroscapulär und der AC-Gelenke, an den Knien medial beginnende Gonarthrosen rechtsbetont (Bericht des KSW, Institut für Radiologie, vom 9. Oktober 2000, Urk. 8/6/3).
Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin um Angabe der wahrscheinlichsten Differentialdiagnose beziehungsweise um Angabe eines Gesamtbildes (Urk. 7) wurde im Bericht des KSW vom 9. Januar 2001 die Diagnose einer chronischen Polyarthritis (ICD-10 M05.9) gestellt. Weiter führten Dr. P. D.___, Oberarzt, und Dr. C.___ aus, die aufgrund von Anamnese und Klinik gestellte Diagnose einer cP werde durch den Nachweis einer rechtsbetonten diffusen Synovitis karpal und durch diffuse Hyperämien starker Intensität in der Skelettszintigraphie gestützt. Auch die stark erhöhte Blutsenkungsreaktion spreche für einen entzündlichen Prozess. Die Tatsache, dass im durchgeführten Hand- und Fuss-Röntgen keine Erosionen nachweisbar gewesen seien, spreche nicht gegen eine chronische Polyarthritis, da die erwähnten destruktiven Prozesse auch erst im Verlauf des Krankheitsprozesses auftreten könnten. Differentialdiagnostisch komme eine Arthritis psoriatica grundsätzlich in Frage, da beim Beschwerdeführer psoriatische Hautveränderungen nachweisbar gewesen seien. Die Gesamtkonstellation der Befunde spreche allerdings gegen eine Psoriasisarthritis und insbesondere auch gegen eine Polyarthritis im Rahmen eine Borreliose. Die aufgeführte klinische Manifestation sei für eine borrelienassoziierte Arthritis äusserst ungewöhnlich. An diesem Sachverhalt ändere auch die positive IgG-Seriologie nichts. Sie belege lediglich den Erregerkontakt (Urk. 8/8).
3.3     Dr. med. Norbert Satz, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 19. Dezember 2000 die Diagnose einer Polyarthritis unklarer Ätiologie, bei Verdacht auf durchgemachte Lyme-Borreliose Stadium II und bei seronegativer rheumatoider Arthritis. Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestünde ein Status nach zahlreichen bemerkten Zeckenstichen. Bei der Untersuchung habe an pathologischen Befunden physikalisch eine eingeschränkte Beweglichkeit in beiden Schulter- und Handgelenken sowie positive Gänslen-Zeichen an beiden Händen gefunden werden können. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten die bekannten erhöhten Antikörper-Titer und die erhöhte Komplementbindungsreaktion (KBR) sowie im Western Blot ein aktiviertes und breites Bandespektrum, vereinbar mit einem lange anhaltenden Immunkontakt, ergeben. Aufgrund der vorliegenden Resultate bestehe serologisch noch eine aktive, möglicherweise aber schon abklingende Infektion mit Borrelia burgdorferi. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die aktuellen Beschwerden am Bewegungsapparat (Synovitiden, Periarthriden) damit im Zusammenhang stünden, zumal sich keine andere Ursache finden lasse (Urk. 8/12/2).   
Im Bericht vom 16. März 2001 stellte Dr. Satz fest, dass die Beschwerden unter Therapie praktisch verschwunden seien. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten gegenüber der Voruntersuchung ein unverändertes Resultat ergeben. Damit könne doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine Lyme-Borreliose im Stadium II der Beschwerden vorliege (Urk. 8/12/1).
3.4     Aufgrund der Beurteilung von Dr. Satz ersuchte die Beschwerdegegnerin das KSW nochmals um eine Stellungnahme (Urk. 8/14= Urk. 8/15/2). Dieses führte im Bericht vom 31. Mai 2001 aus, zur Diagnosestellung einer Lymeerkrankung gehöre neben der Laborkonstellation ein klinisches Kriterium. Ein Zusammenhang zwischen einer Borreliose und einer chronischen symmetrischen Polyarthritis werde in der Literatur als selten beschrieben und sei dementsprechend nicht in die klinischen Einschlusskriterien einer Lyme-Borreliose aufgenommen worden. Da also kein klinisches Kriterium einer Borrelienarthritis vorliege, könne momentan eine Lymeborreliose nicht sicher diagnostiziert werden. Die von Dr. Satz beschriebene Besserung unter Prednisontherapie sei entsprechend für diverse entzündliche rheumatische Erkrankungen typisch.
Differenzialdiagnostisch komme weiterhin am ehesten eine Seronegative Rheumatoide Arthritis in Frage (die negativen Rheumafaktoren dokumentieren lediglich die Seronegativität, schlössen jedoch eine Rheumatoide Arthritis nicht aus). Differenzialdiagnostisch komme jedoch auch eine Psoriasis-Arthritis in Frage, Weiter sei, falls sich ein selbstlimitiender Verlauf zeige, auch eine passagere Polyarthritis zum Beispiel viraler Aetiologie möglich. In diesem Zusammenhang sei ja auch eine positive Parvovirusserologie dokumentiert worden.
3.5     In Zusammenfassung der ärztlichen Berichte führte der Suva-interne Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, aus, es bleibe weiterhin unklar, ob eine Lyme-Borreliose vorliege. Klinisch liege eine Polyarthritis vor. Grosse Gelenke der unteren Extremitäten seien nicht betroffen, weshalb dieses Befallsmuster nach Ansicht der Rheumatologen des KSW nicht zu einer Lyme-Borreliose passe. Kriterien dafür seien eine positive Serologie plus wiederholte kurzdauernde Attacken von objektivierbaren Schwellungen in einem oder mehrer Gelenke, gelegentlich gefolgt von chronischer Arthritis. Nicht als diagnostisch gelte dagegen eine chronische symmetrische Polyarthritis. Beim Beschwerdeführer liege jedoch das Bild einer Polyarthritis vor. Trotz positiver Serologie seien deshalb die Kriterien einer Lyme-Borreliose nicht erfüllt, auch wenn sie - gemäss KSW - nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Polyarthritis unklarer Ätiologie leide (Urk. 8/16). 
3.6     In dem im vorliegenden Verfahren eingeholten USZ-Gutachten vom 5. März 2003 wurde Folgendes diagnostiziert:
"- Polyarthritis seit 2000 DD: Rheumatoide Arthritis / Parvovirus-assoziierte Polyarthritis / Psoriasis-Arthritis
-  antinukleäre Antikörper, Rheumafaktor und Anti-CCP-Antikörper negativ
-  Parvovirus B-19 IgG-AK positiv
-  nicht erosiv, anodulär
-  St.n. vorwiegendem Befall der Schulter-, Hand und MCP-Gelenke, weniger der Knie- und MTP-Gelenke und Tenosynovitis Dig. II der rechten Hand mit humoraler Entzündungsaktivität
-  Aktuell: Oligo- bis asymptomatischer Krankheitsverlauf (artikulär und humoral), seit 3/01 ohne Behandlung
 - Rezidivierende pruriginöses, schuppendes Exanthern über den MCP- und PIP-Gelenken bds. und über den Streckseiten der Ellbogengelenke seit ca. 10 Jahren unklarer Aetiologie / DD Psoriasis".
Die Gutachter erachteten das Vorliegen einer Lyme-Erkrankung als unwahrscheinlich, wobei sie ausführten, bei der Borreliose oder Lyme-Erkrankung handle es sich um eine Infektionskrankheit die asymptomatisch oder in mehreren Stadien symptomatisch ablaufen könne. Im sogenannten Stadium II (Wochen bis Monate nach dem infizierenden Zeckenbiss) könne diese Krankheit die Gelenke befallen, was als Lyme-Arthritis bezeichnet werde. Die Diagnose einer Lyme-Arthritis stütze sich auf die Kombination von typischen klinischen Befunden und positivem Antikörpernachweis nach definierten Kriterien in einer validierten Labortechnik. Was die klinische Manifestation bei der Lyme-Arthritis betreffe, handle es sich typischerweise um eine rezidivierende Mono- bis Oligoarthritis (Mehrgelenkserkrankung), wobei die grossen Gelenke und ganz im Vordergrund die Kniegelenke befallen würden. Beim Beschwerdeführer liege eine Polyarthritis mit symmetrischem Gelenksbefallsmuster vor insbesondere unter Einbezug der Fingergrundgelenke. Diese klinische Symptomatik sei nicht typisch für eine Lyme-Borreliose. Es seien drei verschiedene Borrelien-Serologien durchgeführt worden: Im August 2000 seien die IgG-Antikörper-Titer mittels Immunofluoreszenz und die Komplement-Bindungsreaktion (KBR) positiv gewesen. Im Oktober seien die positiven Borrelien IgG-Antikörper-Titer bestätigt worden mit positivem Reaktionsmuster im Western-Blot, und im Dezember hätten ebenfalls positive IgG-Antikörper-Titer bestätigt werden können mit positivem Reaktionsmuster im Western-Blot und erhöhter Komplement-Bindungsreaktion. Diese Laborresultate belegten zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt mit Borrelia burgdorferi gehabt habe, wobei diese Serologien keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt dieser Infektion zulassen würden und auch jahrelang positiv bestehen bleiben könnten. Insgesamt sei aufgrund der Anamnese, der klinischen Symptomatik und des Verlaufes eine Lyme-Borreliose Stadium II als Ursache des Leidens des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, jedoch nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen  (Urk. 16 S. 12 ff., S. 15 ff. Ziff. 3-5).
3.7     In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2003 äusserte die Beschwerdegegnerin keine Einwände gegen das Gutachten (Urk. 20), während sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. März 2003 mit den Schlussfolgerungen beziehungsweise der Diagnose des Gutachtens aufgrund fachlicher Fehler nicht einverstanden erklärte. Er führte aus, die Aussage, dass der Einbezug der Fingergrundgelenke nicht zur Lyme-Borreliose gehöre, stimme nicht; diese seien sogar häufig mitbetroffen (zusammenfassende Literatur bei: N. Satz: Klinik der Lyme-Borreliose, Hans Huber Verlag, Bern 2002). Die Laborresultate betreffend Borrelia burgdorferi seien nicht gewürdigt worden. Es bestehe aufgrund der erhöhten KBR-Werte weiterhin eine noch aktive Lyme-Borreliose. Die KBR seien entgegen dem Gutachten bei der Lyme-Borreliose hochspezifisch; das heisst sie reagiere nur auf diese Erreger, und auch bei einer frischen Lyme-Borreliose blieben die IGM-Antikörper fast ausschliesslich negativ, sodass auch bei einer frischen Infektion die gesamte Diagnostik der Lyme-Borreliose auf dem Nachweis von IgG-Antikörpern beruhe. Was die klinische Manifestation der Lyme-Arthritis betreffe, handle es sich nicht nur um eine Mono- bis Oligoarthritis, sondern auch um eine (chronisch-symmetrische) Polyarthritis. Die Annahme   einer seronegativen Polyarthritis im Sinne einer rheumatiden Arthritis sei rein spekulativ. Anlässlich seiner Untersuchung am Universitätsspital sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei seinen Symptomen um eine Polyarthritis handle, deren Verlauf, wie er bei ihm festzustellen sei, nur in etwa 10 bis 20 % der Fälle vorkomme. Seiner Meinung nach mindere das die Wahrscheinlichkeit einer Polyarthritis doch sehr. Entgegen dem Gutachten sei die Therapie mit Doxycyclin bei seiner Manifestation (Arthritis) nach heutiger wissenschaftlicher Erkenntnis ungenügend gewesen und hätte mit Infusionsantibiotika erfolgen sollen. Wenn also serologisch eine noch floride Lyme-Borreliose nachgewiesen werden und andere Ursachen, auch eine seropositive Polyarthritis, ausgeschlossen werden könnten, so liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lyme-Borreliose vor. Die Gutachter hätten die aktuelle Literatur zu wenig oder nicht beachtet.


4.      
4.1     Festzuhalten ist vorerst, dass das USZ-Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an ein Gutachten genügt (vorstehende Erw. 2.2). Es ist umfassend, stützt sich auf die vorhandenen Akten (Urk. 13 Ziff. 2; Urk. 16 S. 1 und S. 2 ff.) - insbesondere auch auf die Beurteilung von Dr. Satz (Urk. 8/12/1-2, vgl. auch Urk. 1/2 S. 2 f. Ziff. 3) - sowie auf eigene Untersuchungen (Urk. 16 S. 8 ff. Ziff. 3) und berücksichtigt die Anamnese und geklagten Beschwerden (Urk. 16 S. 2 und S. 7). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Daher kann grundsätzlich auf das eingeholte Gutachten, worin aufgrund der Anamnese, der klinischen Symptomatik und des Verlaufes eine Lyme-Borreliose Stadium II als Ursache des Leidens des Beschwerdeführers aufgrund einer Gesamtwürdigung als unwahrscheinlich beurteilt wurde, abgestellt werden. Die Beurteilung steht im Wesentlichen im Einklang mit derjenigen des KSW (vgl. Erw. 3.2 und 3.4).
4.2     Zu prüfen ist, ob die Einwände des Beschwerdeführers das USZ-Gutachten in Frage zu stellen vermögen, oder ob sonst Anhaltspunkte bestehen, wonach darauf nicht abzustellen wäre.         
         Die Gutachter begründeten die Verneinung einer Lyme-Erkrankung unter anderem damit, dass die Lyme-Arthritis sich in einer rezidivierenden Mono- bis Oligoarthritis manifestiere, wobei der Befall der grossen Gelenke, und ganz im Vordergrund die Kniegelenke, typisch sei. Da beim Beschwerdeführer eine Polyarthritis mit symmetrischem Gelenksbefallsmuster vorliege, insbesondere unter Einbezug der Fingergelenke, sei seine Symptomatik nicht typisch für eine Lyme-Borreliose (Urk. 16 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer wendet (unter Berufung auf eine nicht spezifizierte Stelle im Buch von Dr. Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, Bern 2002) ein, der Ausschluss des Befalls der Fingergrundgelenke sei unrichtig, diese seien sogar häufig mitbetroffen (Urk. 21 S. 1). Die Aussage, dass bei borreliosebedingten Gelenkentzündungen am häufigsten die grossen Gelenke wie Knie, Schulter- oder Ellbogengelenke betroffen seien - ohne dass eine Miterkrankung der Fingergelenke ausgeschlossen würde -, findet sich auch bei Dr. Satz, Zecken-Krankheiten, 2. Auflage, Zürich 1997, S. 32. Dessen Aussage deckt sich daher mit derjenigen im USZ-Gutachten, worin im Übrigen nicht von einem Ausschluss der Erkrankung der Fingergelenke die Rede war. Daher besteht keine Veranlassung, die erwähnte typische Symptomatik oder die entsprechende Schlussfolgerung der Gutachter, welche mit den Ergebnissen der Zweiphasenganzkörperskelettszintigraphie übereinstimmt (vgl. Urk. 16 S. 9 Ziff. 3.5 und S. 12), in Zweifel zu ziehen. Erwähnt sei ferner, dass Dr. Satz (welcher sich in seinen Berichten 19. Dezember 2000 und 16. März 2001 zur Arthritis (welche er als Polyarthritis unklarer Ätiologie diagnostizierte) nicht weiter äusserte beziehungsweise die Gelenkbeschwerden lediglich aufgrund der Bluttests in Zusammenhang mit einer Lyme-Erkrankung brachte (Urk. 8/12/1-2), was indes für die Begründung der Diagnose nicht hinreichend ist (vgl. den nächsten Abschnitt).
         Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gutachter die Laborresultate betreffend Borrelia burgdorferi nicht gewürdigt hätten (Urk. 21 S. 1). Vielmehr führten sie unter Bezugnahme auf die verschiedenen (auch eigenen) Blutuntersuchungen (vgl. Urk. 16 S. 9 f.) aus, die drei Borrelien-Serologien hätten jeweils positive IgG-Antikörper-Titer bestätigt, mit positivem Reaktionsmuster im Western Blot und erhöhter KBR. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt mit Borrelia burgdorferi gehabt habe, wobei der Infektionszeitpunkt nicht genau bestimmt werden könne und die Serologien noch jahrelang positiv bleiben könnten (Urk. 16 S. 14). Eine unrichtige Würdigung der Tests ist nicht ersichtlich, und es ergeben sich auch aufgrund der Literatur Hinweise (vgl. Satz, Zeckenkrankheiten, S. 44) keine Hinweise dafür. Namentlich vermögen positive Antikörper-Titer den Beweis für eine Borrelienerkrankung nicht zu erbringen und bleiben auch noch über Jahre bestehen (Satz, a.a.O.), was auch im Bericht des KSW vom 9. Januar 2001 so angegeben wurde (Urk. 8/8 S. 2). 
         Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass es für die Begründung der Leistungspflicht der Unfallversicherung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Erkrankung durch das Unfallereignis bedarf (vorstehende Erw. 2.1). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs, welche zu einer nicht mehr eingrenzbaren Leistungspflicht der Versicherung führen würde, genügt hingegen für die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht. Solange daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Lyme-Erkrankung festgestellt wird, vermag auch die blosse mögliche Unsicherheit einer anderen Diagnose (etwa einer seronegativen Polyarthritis) diese nicht zu begründen. Selbst wenn, mit anderen Worten, die übrigen Diagnosen des Leidens des Beschwerdeführers unsicher wären, wie dieser anführt (vgl. Urk. 21), so berechtigt dies solange nicht zur Annahme einer Lyme-Borreliose, als nicht deren Voraussetzungen als erfüllt und ihr Vorliegen als überwiegend wahrscheinlich beurteilt wird. Letzteres wurde im USZ-Gutachten im Sinne einer Gesamtwürdigung schlüssig und nachvollziehbar verneint, weshalb es dabei bleiben muss, dass das Vorliegen einer Lyme-Erkrankung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad bejaht werden kann.
4.3.    Das Gesagte führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   Krankenkasse KPT, Bern
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).