Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00165
UV.2001.00165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 25. August 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer
Lintheschergasse 21, Postfach, 8023 Zürich

gegen

AXA Assurances
Avenue de cour 26, Case postale 21, 1000 Lausanne 3 Cour
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1974, arbeitete seit 1. November 1997 als Sachbearbeiterin bei der A.___, Zürich, und war bei der Northern Assurance, Genf (nunmehr AXA Assurances), obligatorisch unfallversichert. Am 8. November 1997 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 13/1, 13/3). Nachdem die Versicherte ihre Arbeit am 29. Dezember 1997 wieder zu 100 % aufgenommen hatte (Urk. 13/3, 13/6), wurde sie am 17. Januar 1998 erneut in einen Autounfall verwickelt (Urk. 13/14). PD Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in einem ärztlichen Zwischenbericht zu Handen der Unfallversicherung vom 6. April 1998 einen Status nach einem weitern Distorsionstrauma der HWS mit protrahiertem Heilungsverlauf bei Schleudertraumasymptomatik (Urk. 13/9/3). Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 teilte die Arbeitgeberin der seit dem 2. Unfallereignis arbeitsunfähigen Versicherten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 1998 mit (Beilage zu Urk. 13/13/39).
         Im Auftrag der Unfallversicherung untersuchte Prof. Dr. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Zürich, die Versicherte am 13. September 1999 und erstellte am 20. Oktober 1999 ein Gutachten (Urk. 3/4 = Urk. 13/13/20 [unvollständig]). Gestützt darauf teilte die Versicherung mit Verfügung vom 12. April 2000 mit, dass der erste Unfall vom 8. November 1997 keine Folgen mehr zeitige. Aufgrund der Folgen des Unfalls vom 17. Januar 1998 rechtfertige sich die Annahme, dass ab 1. November 1999 bis 31. März 2000 die Arbeitsfähigkeit 50 % und ab 1. April 2000 75 % betragen habe. Ab 1. Juli 2000 sei wiederum von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Behandlungskosten würden bis dahin übernommen (Urk. 13/68). Einspracheweise liess die Versicherte am 16. Mai 2000 gestützt auf ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zürich, vom 5. Januar 2000 (Beilage zu Urk. 13/74) beantragen, dass bis Dezember 1999 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, bis Ende März 2000 von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit, bis Ende Mai 2000 von einer 50%igen und danach von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 13/74). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 4. Juli 2000 hielt die Unfallversicherung an ihrer Verfügung vom 12. April 2000 fest (Urk. 13/76).
         Vom 7. August bis 29. September 2000 durchlief die Versicherte im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung eine Status-quo-Abklärung in der ESPAS, Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter, Zürich (vgl. Abschlussbericht der ESPAS vom 18. Oktober 2000, Urk. 13/13/28), welche eine Integration der Versicherten im Bürobereich in der Privatwirtschaft als unrealistisch betrachtete und ihr in der Folge einen geschützten Arbeitsplatz im Rahmen von 20 Wochenstunden zur Verfügung stellte (vgl. Urk. 13/78 = 13/13/29).
         Der Vertreter der Versicherten, RA Daniel Vischer, Zürich, stellte unter Einreichung des Berichtes der ESPAS am 28. November 2000 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Northern Assurance (Urk. 13/79). Diese lehnte es mit Schreiben vom 7. Februar 2001 ab, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten oder auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2000 (Urk. 13/76) im Rahmen einer prozessualen Revision zurückzukommen (Urk. 13/80). Am 12. Februar 2001 lehnte sie es sodann ab, Kostengutsprache für ein von der Versicherten beantragtes Wasserbett (Urk. 13/81) zu erteilen (Urk. 13/83).
         E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Neuropsychologisches Institut NPI, Zürich, unterzog die Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung am 8. und 18. Januar 2001 einer neuropsychologischen Untersuchung (Gutachten vom 12. Februar 2001, Urk. 3/8 = Urk. 13/13/18). Mit Schreiben vom 12. März 2001 liess die Versicherte unter Berufung auf das Gutachten E.___ beantragen, es sei auf die Entscheide vom 7. und 12. Februar 2001 zurückzukommen. Ausserdem liess sie die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 13/83). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Beschluss vom 11. April 2001 mitgeteilt hatte, dass ihr eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 1999 ausgerichtet werde, konkretisierte der Vertreter der Versicherten den Rentenantrag, indem er die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1999 verlangte (Urk. 13/84 mit Beilage).
         Nachdem die Unfallversicherung eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. C.___ vom 28. April 2001 zu den Berichten der ESPAS und des Psychologen E.___ eingeholt hatte (Urk. 3/10), lehnte sie mit Schreiben vom 23. Mai 2001 sowohl eine Wiedererwägung als auch eine prozessuale Revision des Falles weiterhin ab (Urk. 13/85). Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 hielt sie hieran fest, nahm zu der von der Versicherten aufgeworfenen Befangenheit von Prof. C.___ Stellung (Urk. 13/86) und lehnte eine Leistungspflicht infolge eines Rückfalls ab Juli 2000 mangels adäquatem Kausalzusammenhang ab (Urk. 13/87). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. September 2001 fest (Urk. 2 = Urk. 13/89).
2. Dagegen liess H.___ am 21. Dezember 2001 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie sei mit den entsprechenden Taggeld- und Rentenfolgen ab 17. Januar 1999 als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen. Ausserdem sei die Integritätsentschädigung neu festzusetzen. Des Weitern liess sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Daniel Vischer beantragen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 15. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 24. April 2002 lehnte das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Mit der Replik vom 4. Oktober 2002 liess die Beschwerdeführerin eine neue Begutachtung beantragen und mitteilen, dass sie am 16. November 2001 wiederum einen Autounfall erlitten und sich dabei ein weiteres Distorsionstrauma der HWS zugezogen habe. Zuständiger Unfallversicherer sei die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 10. Januar 2003 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und ergänzte ihre Argumentation damit, dass angesichts des dritten Unfalls und der diesbezüglichen Zuständigkeit der SUVA ihre Passivlegitimation gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfallen sei, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei (Urk. 25). Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2003 hierzu hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 34), wurde der Schriftenwechsel am 27. Juni 2003 geschlossen (Urk. 35).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Formell lässt die Beschwerdegegnerin aufgrund des dritten, nunmehr SUVA-versicherten Unfallereignisses vom 16. November 2001 ihre Passivlegitimation bestreiten (Urk. 25 S. 4; zum prozessualen Charakter der Passivlegitimation in der Verwaltungsrechtspflege vgl.: Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 13 zu § 13).
1.2     Gemäss der gestützt auf Art. 77 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erlassenen Bestimmung von Art. 100 UVV ist der bisher leistungspflichtige Versicherer verpflichtet, auch die Leistungen für einen neuen Unfall zu erbringen, wenn die versicherte Person erneut verunfallt, während sie wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist (Abs. 1). Verunfallt die versicherte Person während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die andern beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten (Abs. 2).
1.3 Unabhängig von der Frage, ob Art. 100 Abs. 2 UVV überhaupt beigezogen werden könnte, um die mangelnde Passivlegitimation im Falle mehrerer, von verschiedenen Versicherern versicherter Unfälle zu begründen, ist vorliegend nicht auf diese Bestimmung abzustellen, da der zu prüfende Sachverhalt lediglich den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 21. September 2001 betrifft (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), und sich der dritte Unfall erst am 16. November 2001, mithin nach Erlass des Einspracheentscheides ereignete. Die Leistungspflicht der SUVA kann folglich frühestens in diesem Zeitpunkt einsetzen, und erst betreffend die Leistungen ab diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage, ob sie von der Beschwerdegegnerin oder von der SUVA ausgerichtet werden müssten, so dass die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren ohne weiteres zu bejahen ist.
2.
2.2 Materiell streitig ist das unfallbedingte Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 17. Januar 1999. Die Höhe der Integritätsentschädigung bildet weder Gegenstand der Verfügung vom 25. Juni 2001 (Urk. 13/87) noch des angefochtenen Entscheids vom 21. September 2001 (Urk. 2). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung der Integritätsentschädigung liegt somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. In Bezug auf die Prüfung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der dadurch bedingten, von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Leistungen stellt sich die Frage, unter welchem Rechtstitel dieselbe vorzunehmen ist beziehungsweise vorgenommen werden kann. Der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2000 (Urk. 13/74), welcher die unfallbedingten Arbeitsunfähigkeitsgrade und die damit einhergehenden Taggeldleistungen und Heilkosten regelt, schliesst die Frage der Arbeitsfähigkeit ab 17. Januar 1999 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides am 4. Juli 2000 mit ein. Daher ist zunächst zu prüfen, ob für die neuerliche Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis zum 4. Juli 2000 ein rechtsgenüglicher Rückkommenstitel gegeben ist.
2.3      Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.4     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann die Verwaltung allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
         Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte es in der Verfügung vom 25. Juni 2001 (Urk. 13/87) wie schon mit den Schreiben vom 7. Februar 2001 (Urk. 13/80) und 23. Mai 2001 (Urk. 13/85) ab, den Fall in Wiedererwägung zu ziehen. Auch im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2001 (Urk. 2) hielt sie hieran fest und weigerte sich, auf die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 28. November 2000 (Urk. 13/79) und vom 12. März 2001 (Urk. 13/83) einzutreten. Rechtsprechungsgemäss kann dieser Entscheid keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, so dass eine materielle Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Wiedererwägung ausser Betracht fällt. Hieran ändert nichts, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung auf die materiellen Voraussetzungen der Wiedererwägung eingeht (vgl. Urk. 12 S. 4), ist doch der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2001 massgebend. Zwar hätte dieser pendente lite noch in Wiedererwägung gezogen werden können, doch hätte dies in Form eines formellen Entscheids erfolgen müssen, was nicht geschehen ist.
3.2     Anders als das fakultative Wiedererwägungsverfahren ist das Verfahren der prozessualen Revision beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen durchzuführen (vgl. Erw. 2.4). Entsprechend prüfte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2001 die Revisionsvoraussetzungen und kam zum Schluss, dass die Berichte der ESPAS vom 18. Oktober 2000 (Urk. 13/13/28) und des Psychologen E.___ vom 12. Februar 2001 (Urk. 13/13/18) keine neue Tatsachen enthielten und keine neuen Beweismittel darstellen würden, welche geeignet wären, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen.
3.2.1   Eine Tatsache kann nur dann eine Revision begründen, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden hat, jedoch unverschuldeterweise unbekannt war oder unbewiesen blieb (vgl. Erw. 2.3). Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (BGE 127 V 358 Erw. 5b). Tatsachen im Sinne einer Revision sind Umstände und Ereignisse, die geeignet sind, den Sachverhalt zu verändern, den die Behörde ihrem Entscheid zu Grunde gelegt hat. Da der Revisionsgrund der neuen Tatsache nur Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung beziehungsweise Sachverhaltsfeststellung verbessern will, ist er nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 96 f. mit Hinweisen).
         Die Berichte der ESPAS und des Psychologen E.___ stellen keine Tatsachen in diesem Sinne dar, sondern sind als solche vielmehr unter dem Aspekt der Beweismittel zu behandeln. Fraglich ist aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten einzig, ob die von E.___ festgestellten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten (vgl. Urk. 13/13/18 S. 3 und S. 5 ff.) der Beschwerdeführerin als neue Tatsachen in obigem Sinn zu betrachten sind. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass bereits Prof. C.___, dessen Gutachten vom 20. Oktober 1999 (Urk. 3/4) Grundlage des ursprünglichen Entscheids vom 4. Juli 2000 bildete (Urk. 13/76), anamnestisch die Konzentrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 3/4 S. 5 und S. 6). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten litt, war folglich schon im ursprünglichen Verfahren bekannt. Dass die Beschwerdegegnerin es gestützt auf Prof. C.___ (vgl. diesbezügliche Ausführungen in Urk. 3/4 S. 11 f.) nicht für nötig erachtete, zusätzliche, insbesondere neuropsychologische Abklärungen zu veranlassen, ändert hieran nichts. Des Weitern bildet der Umstand, dass sowohl die ESPAS als auch der Psychologe E.___ weiterhin von einer zumindest erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen (Urk. 13/13/18 S. 6 f., 13/13/28 S. 6), ebenfalls kein neues Tatbestandselement, sondern lediglich eine von Prof. C.___ abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.2.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Gesuchstellerin auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Entscheid geführt, falls das Gericht respektive die Behörde hievon Kenntnis gehabt hätte.
          Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Verfahrens bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 172 Erw. 1). Ein Gutachten, das von einem früheren Gutachten abweicht, bildet als solches demnach noch keinen Revisionsgrund. Eine Gesuchstellerin, zu deren Ungunsten ein Gutachten ergangen ist, kann den Antrag auf eine weitere Begutachtung stellen. Hat sie es nicht oder nicht mit Erfolg getan, so bildet eine neue Begutachtung kein neues Beweismittel (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106).
          Prof. C.___ legte seinen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 20. Oktober 1999 die Annahme zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin unfallbedingt zwei Distorsionsverletzungen der HWS erlitten habe, wobei diejenige vom 8. November 1997 bis zum zweiten Unfall vom 17. Januar 1998 folgenlos abgeheilt sei und auch keine Prädisposition für eine spätere grössere Anfälligkeit hinterlassen habe. Für die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich mit teilweisen Ausstrahlungen in beide Schultern, die Vergesslichkeit sowie die Konzentrationsstörungen fand er kein organisches Substrat. Von einer ergänzenden neuropsychologischen Untersuchung riet er ab, da er die Ansicht vertrat, dass dieselbe mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nicht auf eine organische Schädigung des Gehirns schliessen liesse. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sprach sich Prof. C.___ für eine pragmatische Lösung mit einer Abstufung der Arbeitsfähigkeitsgrade bis hin zum Abschluss des Falles mit Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Juli 2000 aus (Urk. 3/4).
          Aufgrund der ESPAS-Abklärung vom 7. August bis 29. September 2000 kamen die zuständigen Bereichs- und Gruppenleiter zum Schluss, dass eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Bürobereich in der Privatwirtschaft unrealistisch sei. Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn der beruflichen Massnahme unter starken Kopfschmerzen und Verspannungen im Rückenbereich gelitten. Eine sitzende wie auch eine stehende Tätigkeit, die länger als eine Stunde dauere, wirke sich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus. Ignoriere sie die Schmerzen, würden sie ein Ausmass annehmen, das es ihr verunmögliche, weiter zu arbeiten (Urk. 13/13/28 insbesondere S. 2 f. und S. 6).
          Der Psychologe E.___ ging in seinem Gutachten vom 12. Februar 2001 ebenfalls von zwei Distorsionsverletzungen der HWS aus und notierte, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem ersten Unfall gut erholt habe. Seit dem zweiten Unfall würden verschiedenartige Beschwerden persistieren, hauptsächlich körperliche wie Nacken-, Rücken-, Kreuz- und Kopfschmerzen. Zudem zeige die Beschwerdeführerin auch eine leichte Einschränkung der kognitiven Funktionen, welche er als schmerzbedingt erachtete. Er sprach sich gegen eine eigentliche neuropsychologische Funktionsstörung im Sinne einer hirnorganisch bedingten Einbusse der kognitiven Leistungsfähigkeit aus. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass das Hauptproblem darin liege, dass sich die Beschwerdeführerin von den körperlichen Beschwerden her nicht in der Lage fühle, einen ganzen Arbeitstag durchzustehen. Diese zeitlich verminderte Belastbarkeit erachtete er als durch seine Testresultate objektivier- und quantifizierbar, da die Untersuchung eine erhöhte Ermüdbarkeit beziehungsweise einen verfrühten Leistungsabfall bestätigt habe. Ausserdem werde die verminderte Belastbarkeit auch durch die ESPAS-Experten festgehalten. Prozentual schätzte er die Arbeitsfähigkeit als unter 50 % liegend (Urk. 13/13/18).
          Der Vergleich obiger Berichte führt zum Schluss, dass Prof. C.___ und der Neuropsychologe E.___ grundsätzlich von weitgehend übereinstimmenden medizinisch-theoretischen Grundlagen ausgehen. Beide legen ihren Gutachten die Distorsionsverletzungen der Beschwerdeführerin zu Grunde und stellen die körperlichen Beschwerden und die kognitiven Einschränkungen nicht in Abrede, negieren jedoch ein zuordenbares organisches Substrat. Von einem neuen revisionsrechtlich relevanten Element, wie einer bisher nicht erkannten Verletzung oder von bisher nicht zur Kenntnis genommenen, jedoch bereits früher vorhandenen, relevanten Beschwerden kann nicht gesprochen werden.
          Nicht eingeflossen in das Gutachten von Prof. C.___ ist die sowohl von der ESPAS als auch in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich jedoch um eine Tatbestandswürdigung, nicht um ein Element der Tatbestandsermittlung, nämlich um die Schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, da die festgestellte Einschränkung der Belastbarkeit keine wissenschaftlich feste Grösse bildet, sondern im Ergebnis von den Fachleuten gewertet und, von rein subjektiven Faktoren losgelöst, auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit reduziert werden muss.
          Damit aber ist sowohl dem Gutachten E.___ als auch dem Bericht der ESPAS, welche beide zudem keine ärztlichen Berichte darstellen, der Charakter eines revisionsrechtlich relevanten neuen Beweismittels abzusprechen. Um die Unzulänglichkeit des Gutachtens von Prof. C.___ geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2000 (Urk. 13/76) gerichtlich anzufechten. Dies hat sie unterlassen, obwohl sie während der dreimonatigen Beschwerdefrist die ESPAS-Abklärung durchlaufen hat und damit ihrer eingeschränkten Belastbarkeit bewusst werden musste. Die Folgen dieser Unterlassung hat sie zu tragen. Ein anderweitiger Rückkommenstitel steht nicht in Frage.
          Nach dem Gesagten kann die Beschwerdegegnerin somit weder angehalten werden, den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2000 in Wiedererwägung zu ziehen, noch ist sie zu einer prozessualen Revision zu verpflichten.
          Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befangenheit von Prof. C.___ und die aufgeworfene Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einholung des ergänzenden Berichts von Prof. C.___ vom 28. April 2001 durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 5, 3/10) bedürfen keiner weitern Ausführungen, da diesem Bericht in der vorliegenden Entscheidfindung keine Bedeutung zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin die Befangenheit von Prof. C.___ bereits auf das ursprüngliche Verfahren bezieht, wäre sie gehalten gewesen, diese zum damaligen Zeitpunkt gerichtlich geltend zu machen.
3.3     
3.3.1   Zu prüfen bleibt, ob sich der Sachverhalt nach dem 4. Juli 2000 bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Entscheids vom 21. September 2001 (Urk. 2) in einer Weise verändert hat, dass eine neuerliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet erscheint.
          Die Beschwerdegegnerin führte hierzu im angefochtenen Entscheid aus, dass in diesem Zusammenhang ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV zu prüfen sei, dass aber mangels adäquatem Kausalzusammenhang eine Leistungspflicht ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin enthält sich weiterer Ausführungen.
3.3.2   Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).      
         Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.3.3 Vorliegend ist weder den medizinischen Akten noch den Vorbringen der Parteien eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche auf einen Rückfall oder eine Spätfolge im Sinne von Art. 11 UVV schliessen lassen würde. Eine weitere Prüfung des natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammenhangs der gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten kann daher unterbleiben.
         Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Vischer
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).