Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00004
UV.2002.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 18. Juni 2003
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rolf Hofmann
c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee



Sachverhalt:
1.
1.1     V.___, geboren 1960, arbeitete von 1989 bis 31. Dezember 1998 als Hilfschauffeur bei der A.___ AG, "___", und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert (Urk. 12/1, Urk. 12/68). Gemäss Unfallmeldung vom 31. Dezember 1997 erlitt der Versicherte in den Ferien am 17. Dezember 1996 einen Autounfall in Ungarn, bei dem er sich eine Rippenfraktur und eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 12/1-2). Der Versicherte hatte bereits im November 1995 einen Auffahrunfall erlitten (Unfallmeldung nicht in den Akten, vgl. aber Urk. 12/101 S. 2, Urk. 12/34). Die SUVA holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 12/3-4, Urk. 12/6, Urk. 12/8-9a, Urk. 12/14, Urk. 12/25, Urk. 12/30-31, Urk. 12/33, Urk. 12/40, Urk. 12/42, Urk. 12/45, Urk. 12/47, Urk. 12/50, Urk. 12/54, Urk. 12/58, Urk. 12/62-63, Urk. 12/65, Urk. 12/109), Berichte der kreisärztlichen Untersuchungen (Urk. 12/18, Urk. 12/34, Urk. 12/66) und eine ärztliche Beurteilung ihrer internen Abteilung Unfallmedizin (Urk. 12/78) ein.
2.2     Am 27. Januar 1999 erging die Verfügung, mit der die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Januar 1999 definitiv einstellte, da aufgrund der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen keine erheblichen, rein organisch behandlungsbedüftige Unfallfolgen mehr vorlägen und die psychischen Beschwerden auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen seien (Urk. 12/79). Nach der am 28. Januar 1999 erhobenen Einsprache (Urk. 12/80) zog die SUVA das medizinische Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 12/101), das im Auftrag der Zürich Versicherungen erstellt worden war, bei sowie liess ein neurologisches Gutachten beim Universitätsspital Zürich (USZ), Neurologische Poliklinik (Urk. 12/105), ein medizinisches Gutachten bei der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (Urk. 12/106) sowie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/117), erstellen.
Mit Verfügung vom 28. August 2001 stellte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine dem entsprechende Invalidenrente und eine einer festgestellten Integritätseinbusse von 10 % entsprechende Integritätsentschädigung für den Unfall von 12. November 1995 von Fr. 9'720.-- sowie eine einer festgestellten Integritätseinbusse von 20 % entsprechende Integritätsentschädigung für den Unfall vom 17. Dezember 1996 von Fr. 19'440.-- zu (Urk. 12/128). Die durch den Versicherten, vertreten durch Rolf Hofmann, c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro, Zürich, am 31. August 2001 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/132) wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2001 abgewiesen (Urk. 12/137 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rolf Hofmann, mit Eingabe vom 10. Januar 2002 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I):

"1.Die Verfügungen der SUVA vom 28. August 2001 sowie der Einsprache-Entscheid der SUVA i.S. V.___ vom 05. Dezember 2001 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe der in den SUVA-Akten vorhandenen Gutachten zuzusprechen und unter Berücksichtigung der noch fehlenden Abklärung bezüglich dem Schwindel nach SUVA-Tabelle 14. Es seien die unbezahlten notwendigen Heilmassnahmen zu tragen. Des Weitern sei der Rentenbeginn auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung der zur Beurteilung massgeblichen Gutachten respektive der noch nötigen Behandlungen und Abklärungen festzulegen.
2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Mit Verfügung vom 18. Januar wurde der betroffene Krankenversicherer vom Verfahren in Kenntnis gesetzt, dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 6-8).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2002 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem die Parteien in ihrer Replik vom 21. März 2002 (Urk. 14) und Duplik vom 17. April 2002 (Urk. 19) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde mit Verfügung vom 22. April 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 4. November 2002 reichte der Versicherte einen audio-neurootologischen Bericht zu den Akten (Urk. 21-22/1). Dazu nahm die SUVA am 2. Dezember 2002 Stellung (Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme von Heilungskosten für den Rehabilitationsaufenthalt in Montenegro im Jahr 2001 beantragt (Urk. 1 S. 6), kann mangels Anfechtungsgegenstand darauf nicht eingetreten werden, da die Beschwerdegegnerin sich weder in der Verfügung vom 28. August 2001 (Urk. 12/128) noch im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) über die konkrete Behandlung geäussert hat. Demnach wird die Beschwerdegegnerin vorerst über die Kostenübernahme verfügen.
1.4     Was sodann den Einwand der Beschwerdegegnerin anbelangt, der Beschwerdeführer sei durch die Tatsache, dass ihm einerseits eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen und weitere Heilbehandlungen, soweit notwendig, zugesichert worden seien, nicht mehr beschwert, weshalb ihm ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Einspracheentscheides fehle (Urk. 11 S. 4 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass die Kostenübernahme von Heilbehandlungen vor Festsetzung der Invalidenrente (Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und nach Festsetzung der Invalidenrente (Art. 21 UVG) unterschiedlich geregelt sind. Sodann fallen mit Rentenbeginn auch die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich beansprucht der Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde hat.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist vorerst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, von weiteren ärztlichen Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden und deshalb den Rentenbeginn auf den 1. Februar 1999 festgelegt hat.
3.2     Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich eines Autounfalls am 12. November 1995 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 12/25 S. 4, Urk. 12/66 S. 1) sowie bei einem Autounfall in Ungarn am 17. Dezember 1996 eine Gehirnerschütterung, ein schweres Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Fraktur von Halswirbelkörper 2 sowie eine Thoraxkontusion links mit Rippenserienfrakturen und sekundärem Hämato-Pneumothorax (Urk. 12/1-2, Urk. 12/8 S. 1). Zuerst wurde der Beschwerdeführer in Ungarn behandelt (Urk. 12/4). Die weitere Behandlung in der Schweiz erfolgte durch den Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, wobei der Beschwerdeführer vom 13. bis 17. Januar 1997 im Spital Uster hospitalisiert war (Urk. 12/6). Auf Empfehlung von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, folgte vom 29. Mai bis 19. Juni 1997 ein Rehabilitationsaufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach (Urk. 12/8, Urk. 12/12, Urk. 12/25). Seit dem Unfall wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/2 Ziff. 8, Urk. 12/34 S. 3, Urk. 12/47 Ziff. 4a, Urk. 12/58 Ziff. 4a, Urk. 12/65).
3.3     SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. September 1998 abschliessend und stellte in seinem Bericht gleichen Datums fest, dass die Rehabilitation nach dem ersten Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule unauffällig gewesen sei. Vom zweiten Unfall mit schwererem Schleudertrauma der Halswirbelsäule habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr erholt; der Verlauf sei äusserst schleppend und die Beschwerden nach unzähligen Therapiebemühungen und Konsultationen bei verschiedensten Spezialisten unverändert. Seit dem zweiten Unfall werde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Von weiteren Behandlungsmassnahmen könne zur Zeit keine Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Physiotherapie sowie gelegentlich ein Kuraufenthalt könnten nötig sein, um den Gesundheitszustand zu erhalten. Was die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit anbelange, schätze er die Einschränkung beim Heben und Tragen auf fünf bis zehn Kilo, wobei die Haltung weder im Sitzen noch im Stehen vornüber geneigt sein sollte und auch längerdauernde sitzende oder stehende Haltungen zu vermeiden seien. In einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit erachte er den Beschwerdeführer für halbtags arbeitsfähig (Urk. 12/66 S. 2).
3.4     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, hielt in seinem Bericht vom 21. Januar 1999 fest, die Unfallverletzungen vom 17. Dezember 1996 seien nicht schwer gewesen, da keine vitale Gefährdung bestanden habe. Die Behandlungen in Ungarn seien optimal und korrekt erfolgt und es seien auch keine Komplikationen aufgetreten. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen dauernden organischen Hirnschaden, und neurologische Ausfälle habe auch Dr. E.___ nicht feststellen können. Während des Rehabilitationsaufenthalts in Zurzach sei eine starke psychische Reaktion sowie eine subjektiv ausgeprägte Schmerzproblematik mit Generalisierungstendenz ohne entsprechendes somatisches Korrelat aufgefallen. Die sekundären lumbalen Beschwerden bei Fehlhaltung seien unfallfremd und die Lendenwirbelsäule sei anlässlich des Unfalls nicht verletzt worden. Die kreisärztliche Beurteilung vom 28. September 1998 sei ganzheitlich erfolgt und habe lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Eine eindeutige Pathologie habe auch der Kreisarzt klinisch nicht feststellen können. Die Druckdolenzen und Einschränkungen bezüglich Inklination und Reklination der Halswirbelsäule seien aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Kooperation nur pseudo-objektiv. Einen anatomischen Grund für eine verminderte Halswirbelsäulenbeweglichkeit gebe es nicht. Auf körperlicher Ebene hinterlasse auch der Unfall vom 17. Dezember 1996 keine relevanten Folgen. Unter Abstraktion von den psychosomatischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsfähig (Urk. 12/78).
3.5     In seinem am 29. Februar 2000 erstellten Gutachten stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 12/101 S 21 und S. 23 Ziff. 4):

"a)Unfallbedingte Hauptdiagnosen:
1.Chronifizierte Belastungsintoleranz der Halswirbelsäule mit cranio-cerviko-brachialem Schmerzsyndrom bei Zustand nach indirektem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit geringer apikaler Stauchungsfraktur HWK 5 am 12.11.1995
2.Funktionsrelevante tridimensionale Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit cranio-cerviko-brachialer Belastungsintoleranz nach direktem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit C2-Basisfraktur links und schwerer Commotio cerebri am 17.12.1996
3.Neuropsychologische Leistungsdefizite nach schwerer Commotio cerebri am 17.12.1996
4.Geringe Pleurodynie links bei Status nach Rippenserienfraktur V-IX links mit Lungenkontusion und konsekutivem Hämatopneumothorax links am 17.12.1996
b)Unfallfremde Nebendiagnosen
1.Degenerative Discopathie L3-S1 mit Osteochondrose L3/4 und kleiner, neurokompressiv kaum relevanter Discushernie L4/5 links, Spondylarthrose L5/S1
2.Status nach offenem Mehrfacheingriff Knie links bei Meniscopathie"

Dr. B.___ berichtete, aus gutachterlicher Sicht ergebe sich das Bild eines bei negativem Vorzustand durch zwei Unfallereignisse kumulativ bedingten Beschwerdekomplexes mit resultierend erheblich invalidisierender Funktionsstörung der Halswirbelsäule. Bei Eintreten des zweiten Unfallereignisses seien die Folgen des ersten Unfalles noch nicht ausgeheilt gewesen. Da beim zweiten Unfall neben der separat zu beurteilenden Thoraxverletzung auch die Halswirbelsäule erneut geschädigt worden sei, sei zur Bemessung des zusätzlich entstandenen Schadens der Vorzustand zum Zeitpunkt des zweiten Unfallereignisses massgebend. Der zweite Unfall habe eine noch nicht ausgeheilte Halswirbelsäule betroffen, deren vorbestehende Restschädigung erst das Ausmass der beim zweiten Unfall am selben Organ eingetretenen Schädigung und Funktionsstörung im resultierenden Ausmass ermöglicht habe und miterkläre. Der zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls vorgegebene Funktionszustand wirke auf Dauer als Basishypothek mit den Auswirkungen des zweiten Unfalls nach und könne aus dem resultierenden Zustandsbild medizinisch bis zu dessen allfällig vollständigem Ausheilen anteilmässig nicht weggedacht werden. Die durch das zweite Unfallereignis im Bereich der Halswirbelsäule nach C2-Fraktur und längerdauernder Kragenfixation eingetretene, tridimensionale Funktionseinschränkung sei durch alle klinisch beurteilenden Ärzte, inklusive Unfallärzte, Hausarzt, Neurologe und Gutachter in analoger Weise festgestellt und beschrieben worden und könne aus medizinischer Erfahrung nicht mit einer - psychiatrischerseits in Bellikon bereits verneinten - Depression plausibel erklärt werden.
Aufgrund des Dokumentationsverlaufs und der klinischen Plausibilität stehe die Beurteilung durch den Arzt der Unfallabteilung der SUVA in diametralem Widerspruch zur medizinischen Alltagserfahrung. Nach dem zweiten Unfallereignis sei der Beschwerdeführer in Zurzach einer neuropsychologischen Leistungsprüfung unterzogen worden, die mittelschwere kognitive Minderleistungen und verbale Gedächtnisstörungen bestätigt habe. Diese Dimension sei aus gutachterlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer beim zweiten Unfall erlittenen schweren Gehirnerschütterung mit retro- und anterograder Amnesie zuzuordnen, im Sinne einer leichten hirnorganischen Schädigung. Dass die neurologischen Untersuchungsparameter mit Gefässdoppler und später auch die Kernspintomographie keine direkte messbare strukturelle Schädigung ergeben hätten, sei für die funktionell hirnorganische Schädigung keineswegs atypisch (Urk. 12/101 S. 21 f).
Dr. B.___ erklärte, aus gutachterlicher Sicht sei der Endzustand im heutigen Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall als noch nicht erreicht zu betrachten. Eine Beurteilbarkeit der endgültig resultierenden, unfallbedingten Leistungsdefizite sei vor fünf Jahren nach dem Unfall aus wirbelsäulen-orthopädischer Erfahrung nicht gegeben. Als Anhaltspunkt sei im Sinne einer einstweiligen Standortbestimmung aufgrund der heutigen Sachlage von einer summativ resultierenden Invalidität von 70 % auszugehen. Davon seien anteilig 30 % (realiter resultierende 21 %) auf den Vorzustand vom Unfall vom 12. November 1995 und anteilig 70 % (realiter resultierende 49 %) auf den Unfall vom 17. Dezember 1996 zurückzuführen. An dieser Aufteilung dürfte sich bei Fehlen anderweitiger neuer Gesichtspunkte in den nächsten zwei Jahren keine Änderung ergeben. Möglich wäre hingegen eine Änderung der summativ resultierenden Invalidität in Abhängigkeit vom Ergebnis weiterer, namentlich psychotherapeutisch-verarbeitungsfördernder Therapiemassnahmen (Urk. 12/101 S. 23 f. Ziff. 5).
Die bisher auf somatischer Ebene geführten Behandlungen hätten sich als zunehmend wirkungslos erwiesen und könnten mit medizinisch hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner namhaften Verbesserung des Zustandsbildes mehr führen. Zur Erhaltung des aktuellen Zustandsbildes sei jedoch eine grobmaschige, physikalische Therapieführung mit muskulär isometrischer Stabilisation des Achsenskeletts und selbständiges Schwimmtraining in den nächsten zwei Jahren weiter zu empfehlen. Ein bisher noch nicht ausgeschöpftes Therapiepotential dürfte eine kontinuierlich motivierende und die soziale Integration bestmöglich durchbrechende psychologische Betreuung beinhalten, um Verarbeitungsmechanismen zu verbessern und dem durchaus nicht nur sportlich leistungswilligen Beschwerdeführer Wege aufzuzeigen, sich wieder in produktiver Weise zumindest teilweise in der aktiven Gesellschaft reintegrieren zu können (Urk. 12/101 S. 24 Ziff. 7).
3.6     Die begutachtenden Ärzte des USZ, Neurologische Poliklinik, diagnostizierten in ihrem am 23. Februar 2000 erstellten Gutachten folgendes (Urk. 12/105 S. 22 Ziff. 4):

"1.
Zervikozephales und zervikovertebrales Syndrom mit anhaltendem postkommotionellem Syndrom bei:
Heckauffahrkollision am 11/95 mit zervikozephalem Syndrom und posttraumatischen Kopfschmerzen (ohne Bewusstseinsstörung)
Heckauffahrkollision am 12/96 mit Polytrauma (leichtes Schädel-Hirntrauma mit Bewusstseinsstörung, stabile bilaterale Ringfraktur des Axis Typ 1 nach Effendi, stumpfes Thoraxtrauma) mit zervikozephalem Syndrom, zervikobrachialem sensiblem Reizsyndrom links (ohne eindeutige segmentale Begrenzung) sowie neuropsychologischen und neurovegetativen Funktionsstörungen
2.
Rezidivierendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen (bildgebend dokumentiert)
3.
Psychosoziale Belastungssituation"

         Die Gutachter hielten fest, insgesamt liege eine kumulative Verletzung der Halswirbelsäule nach zwei Autounfällen 1995 und 1996 vor und ein leichtes geschlossenes Schädelhirntrauma 1996, wobei die Schwere retrospektiv nicht eruiert werden könne; zumindest seien im MRI-Befund des Zerebrum keine intrazerebrale Kontusionen oder andere posttraumatische Veränderungen nachweisbar. Die erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen könnten ein indirekter Hinweis für eine durchgemachte Hirnverletzung sein (Urk. 12/105 S. 24). In Bezug auf den Unfall vom 12. November 1995 deuteten Anamnese, Verlauf und klinische Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine dauernde hirnorganische Verletzung hin. Was den Unfall vom 17. Dezember 1996 anbelange, bestünden keine sicheren Hinweise für eine hirnorganische Läsion, wobei eine solche aber mit den möglichen Untersuchungen auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da beim Zweitunfall ein Koma vorgelegen habe und eine posttraumatische Amnesie angegeben werde, seien axonale Läsionen jedoch möglich und könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Korrelation mit neurologischen Ausfällen sei nicht eindeutig, allerdings könnten die neuropsychologischen Funktionsstörungen ein indirekter Hinweis dafür sein (Urk. 12/105 S. 25 f. Ziff. 2).
Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt, aber in der Realität bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines persistierenden posttraumatischen Syndroms. Es sei davon auszugehen, dass der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 12/105 S. 26 f. Ziff. 5).
Es könnten objektiv noch neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades erhoben werden. Die Befunde seien unspezifisch, könnten jedoch typischerweise nach indirektem Halswirbelsäulentrauma oder einer Gehirnerschütterung nachgewiesen werden. Nicht ausgeschlossen werden könne eine negative Beeinflussung der neuropsychologischen Befunde durch die Schmerzen und die psychische Belastungssituation. Diesbezüglich sei eine Optimierung der Schmerzbehandlung und eine psychosoziale Betreuung angezeigt (Urk. 12/10 S. 27 Ziff. 6). Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 bis 30 % in der angestammten Tätigkeit zu veranschlagen. In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit oder nach Verbesserung der somatischen Beschwerden könne von einer höheren, langsam gegen 100 % steigernden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 12/105 S. 29 Ziff. 7).
Aufgrund der kumulativen Verletzung und der nicht voll ausgeschöpften Behandlung sei der Endzustand wahrscheinlich noch nicht erreicht. Es werde eine symptomatische Therapie und eine psychiatrische Untersuchung mit Beurteilung der therapeutischen Möglichkeiten empfohlen (Urk. 12/105 S. 29 f. Ziff. 8). Die Höhe des Integritätsschadens könne noch nicht schlüssig beurteilt werden (Urk. 12/105 S  30 Ziff. 9).
3.7     Im Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 8. Dezember 2000 stellten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 12/106 S. 18 f.):

"1.Chronische, unspezifische Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie beidseits bei
- Status nach leichtem Schädel-Hirntrauma mit minim dislozierter, basisnaher bilateraler Ringfraktur des Axis (Typ I nach Effendi) vom 17.12.1996, konservativ therapiert
- Status nach HWS-Distorsion vom 12.11.1995
2.Neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades bei Status nach commotio cerebri sowie HWS-Trauma am 17.12.1996
3.Diskrete Thoraxschmerzen linksseitig bei Status nach Rippenserienfraktur dorsolateral links V - IX mit Lungenkontusion am 17.12.1996 und konsekutivem Hämatopneumothorax links am 17.01.1997"

         Als unfallfremde Diagnose wurde eine chronische, unspezifische Lumboischialgie beidseits, linksbetont bei beginnender Osteochondrose und zirkulärer Diskusprotrusion L3/4, linksbetonter Spondylarthrose L5/S1 sowie kleiner intraforaminaler Diskushernie L4/5 links ohne neurogene Kompression genannt (Urk. 12/106 S. 19). Insgesamt sei die Heilung der orthopädischen Unfallfolgen bei korrekter Behandlungsweise komplikationslos verlaufen. Aus orthopädischer Sicht könne die Behandlung als formell abgeschlossen betrachtet werden (Urk. 12/106 S. 19 Ziff. 2).
Die Unfälle hätten aus orthopädischer Sicht keine bleibenden, objektivierbaren Schäden hinterlassen. Eine Computertomographieaufnahme der Halswirbelsäule vom 18. Dezember 1995 zeige eine Deckplattenveränderung C5, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine degenerative Veränderung zurückzuführen sei. Eine posttraumatische Veränderung im Sinne einer Kompressionsfraktur sei jedoch nicht vollständig ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich. Es hätten keine objektivierbaren orthopädischen Unfallfolgen festgestellt werden können.
Rein unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit in abwechslungsweise stehender und sitzender Position zu 100 % zumutbar, wobei schweres Heben und Tragen von Lasten sowie repetitive Tätigkeiten vermieden werden sollten. Für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/106 S. 19 f. Ziff. 3). Nach Durchführung verschiedenster Rehabilitationsmassnahmen sei nach dem Trauma der Endzustand erreicht. Weiterführende physiotherapeutische und physikalische Massnahmen führten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Beschwerdeminderung (Urk. 12/106 S. 23 Ziff. 8). Aus orthopädischer Sicht müsse der Integritätsschaden auf 0 % geschätzt werden (Urk. 12/106 S. 23 Ziff. 9).
3.8     In seiner auf Anfrage des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme zu den Gutachten des USZ, Neurologische Poliklinik, und der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist führte Dr. E.___ am 6. Februar 2001 aus, in Bezug auf das USZ-Gutachten lägen einige Kontroversen vor. Einerseits werde dem zerviko-zephalen Schmerzsyndrom die Unfallkausalität aberkannt, obwohl unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer ein schweres Halswirbelsäulentrauma erlitten habe und andererseits hätte bezüglich der neuropsychologischen Defizite eine klarere Aussage erwartet werden können, da allgemein bekannt sei, dass eine Gehirnerschütterung zu neuropsychologischen Defiziten führen könne (Urk. 12/109 S. 3). Bezüglich des Gutachtens der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist hielt Dr. E.___ fest, dieses könne nur bedingt verwendet werden, da das USZ-Gutachten weitgehend als Grundlage dafür gedient habe. Wiederum fehle ein klarer Bezug zum Unfall. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit scheine mehr als fraglich. Es bestehe höchstens eine minime Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten in einem Ausmass von maximal 10 bis 20 %. Jede höhere Belastung würde zu einer Zunahme der Beschwerden mit vollständiger Invalidisierung führen. Bereits die neuropsychologischen Defizite leichten bis mittelschweren Grades ergäben einen Integritätsschaden von 30 %. Das zerviko-zephale Schmerzsyndrom ergebe einen Integritätsschaden von 25 %, weshalb der Integritätsschaden 55 % betrage (Urk. 12/109 S. 5 f.).
3.9     Am 11. Mai 2001 erstellte Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/117). Er diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F 62.8) und berichtete, beim Beschwerdeführer seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten wie Denkstörungen formaler oder inhaltlicher Art festzustellen, die auf eine Psychose schliessen lassen würden. Im Zentrum der psychopathologischen Auffälligkeit stehe das Klagen über die Nacken- und Kopfschmerzen. In den früheren neuropsychologischen Abklärungen seien neuropsychologische Defizite zur Darstellung gekommen. In der aktuellen Persönlichkeitsdiagnostik werde eine eher bescheidene, genügsame, anpassungswillige, sich über die Erfüllung von externen Ansprüchen definierende Persönlichkeit erkennbar. Es könne mit Sicherheit gesagt werden, dass das Beschwerdebild körper-organisch sei, mithin eine Folge der Verletzungen durch den Unfall darstelle. Eine psychogene Ursache im Sinne einer vorbestehenden psychischen Auffälligkeit oder Störung sei jedenfalls nicht anzunehmen (Urk. 12/117 S. 17).
Eine wesentliche Besserung des Schmerzzustandes und der dadurch bedingten Persönlichkeitsveränderung sei zwar nicht zu erwarten, es sei jedoch nicht ganz auszuschliessen, dass eine psychologische Betreuung eine gewisse Entkrampfung bewirken könne und der Beschwerdeführer dadurch besser mit den bestehenden Störungen umgehen könne. Eine ambulante Gesprächstherapie sei daher auf seinen Wunsch sinnvoll. Auch würde eine erfolgreiche Linderung der Schmerzen seinen psychischen Zustand wesentlich verbessern. Wegen der psychischen Störung sei der Beschwerdeführer seit dem zweiten Unfall zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der Konstanz der Schmerzsymptomatik bestehe keine Aussicht auf Heilung der Persönlichkeitsveränderung. Der Integritätsschaden betrage 50 % (Urk. 12/117 S. 18).
3.10   In seinem audio-neurootologischen Bericht vom 31. Oktober 2002 (Urk. 22/1) erklärte Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie Hals- und Gesichtschirurgie, die chronisch verlaufenden und heute noch immer anhaltenden Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden mit visueller Gleichgewichtssymptomatik seien in ihrer jetzigen Form durch den zweiten Unfall im Dezember 1996 ausgelöst worden. Anhand der erhobenen neuro-otometrischen Befunde handle es sich um eine multimodale Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems im Rahmen eines postkommotionellen beziehungsweise eines zerviko-enzephalen Syndroms (Urk. 22/1 S. 8). Empfohlen wurde eine therapeutische Strategie, da mindestens was die Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems betreffe, der Endzustand noch nicht erreicht sei (Urk. 22/1 S. 9 ff.).
3.11 Auffallend an den  Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit in den Gutachten ist die Tatsache, dass von somatischer Seite - Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie - durchwegs eine minimale (Dr. E.___: 10 - 20 %, Urk. 12/109 S. 6) oder gar eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit attestiert wurde (Balgrist: 100 % bei angepasster Arbeit, Urk. 12/106 S. 23; Neurologische Poliklinik USZ: etwas unklar, aber doch Arbeitsfähigkeit bei angepasster Arbeit von rund 70 % bis 100 %, Urk. 12/105 S. 29). Der psychiatrische Gutachter fand keine psychopathologischen Auffälligkeiten und auch keine psychogene Störung. Er bemerkte, im Vordergründ stünden das Klagen über Nacken- und Kopfschmerzen, um dann zu schlussfolgern, es liege eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom vor. Es bestehe keine Aussicht auf Heilung der Persönlichkeitsänderung. Anderseits erwähnte er, eine Linderung der Schmerzen würde den psychischen Zustand wesentlich verbessern (Urk. 12/117 S. 17 f.). Es fragt sich angesichts dieser ärztlichen Äusserungen, ob bei erfolgreicher Schmerzbehandlung weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sein wird. Diese Frage wird indessen bei Abschluss der weiteren Behandlungen zu beantworten sein.

4.
4.1     In Bezug auf die Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer durch weitere ärztliche Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne, führte Dr. B.___ aus, der Endzustand sei drei Jahre nach dem Unfall als noch nicht erreicht zu betrachten. Eine Beurteilbarkeit der endgültig resultierenden unfallbedingten Leistungsdefizite sei vor fünf Jahren nach den Unfall aus wirbelsäulen-orthopädischer Erfahrung nicht gegeben. Dr. B.___ erachtete auch eine Änderung der einstweilen festgesetzten Invalidität, nach Durchführung psychotherapeutisch-verarbeitungsfördernder Therapiemassnahmen als möglich (Urk. 12/101 S. 23 f. Ziff. 5) und wies auf ein noch nicht ausgeschöpftes Therapiepotential hin (Urk. 12/101 S. 24 Ziff. 7). Auch die begutachtenden Ärzte des USZ gingen davon aus, dass der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 12/105 S. 26 f. Ziff. 5) und dass aufgrund der kumulativen Verletzung und der nicht vollausgeschöpften Behandlung der Endzustand wahrscheinlich noch nicht erreicht sei. Empfohlen wurde eine symptomatische Therapie und eine psychiatrische Untersuchung mit Beurteilung der therapeutischen Möglichkeiten (Urk. 12/105 S. 29 f. Ziff. 8). Dr. C.___ hielt diesbezüglich etwas widersprüchlich fest, eine wesentliche Besserung des Schmerzzustandes und der dadurch bedingten Persönlichkeitsveränderung sei zwar nicht zu erwarten, jedoch sei nicht ganz auszuschliessen, dass eine psychologische Betreuung eine gewisse Entkrampfung bewirken könne und der Beschwerdeführer dadurch besser mit den bestehenden Störungen umgehen könne. Auch würde eine erfolgreiche Linderung der Schmerzen seinen psychischen Zustand wesentlich verbessern (Urk. 12/117 S. 18). Schliesslich empfahl Dr. H.___ eine therapeutische Strategie, da mindestens die Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems therapeutisch noch beeinflusst werden könne (Urk. 22/1 S. 9).
Insgesamt sind die erwähnten Gutachten für die Beurteilung der Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht ist und von einer weiteren Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden kann, umfassend. Sie beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sodann wurden sie in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Sie erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien zur Beurteilung dieser Frage (vgl. vorstehend Erw. 2.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Damit ist aufgrund der ärztlichen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Berentung (1. Februar 1999) noch nicht erreicht war.
         Nichts daran zu ändern vermag die Beurteilung der Gutachter der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, die nach Durchführung verschiedenster Rehabilitationsmassnahmen den Endzustand als erreicht betrachteten und von weiterführenden physiotherapeutischen und physikalischen Massnahmen keine Beschwerdenminderung erwarteten, da sie bei ihrer Einschätzung - zu Recht - nur die orthopädischen Unfallfolgen beurteilten (Urk. 12/106 S. 23 Ziff. 8).
         Was sodann den Einwand der Beschwerdegegnerin anbelangt, dass von der Invalidenversicherung eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden sei (Urk. 11 S. 3 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass daraus für den Ufallversicherer nicht abgeleitet werden kann, dass der medizinische Endzustand erreicht ist, denn das Erreichen des medizinischen Endzustandes bildet keine Voraussetzung für die Zusprechung einer Invalidenrente; der Invalidenversicherung vielmehr entsteht dort der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn u.a. der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung).
4.2     Bei dieser Sachlage kann zusammenfassend festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Rentenfestsetzung beim Beschwerdeführer der medizinische Endzustand noch nicht erreicht war und von weiteren ärztlichen Behandlungen eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Mithin ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Invalidenrente als verfrüht zu qualifizieren. Nachdem die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der B eendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (vgl. vorstehend Erw. 2.3), erfolgte auch die Festlegung der Integritätsentschädigung verfrüht. Diese wird zu einem späteren Zeitpunkt mit einer allfälligen Invalidenrente festzusetzen sein.
         Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 aufzuheben ist und die Sache mit der Feststellung, dass mangels Erreichen eines medizinischen Endzustandes am 1. Februar 1999 kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bestanden hat, an diese zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder und Heilungskosten ab 1. Februar 1999 in masslicher und zeitlicher Hinsicht festsetze.

5.       Nach Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, nämlich betreffend die Feststellung, dass mangels Erreichen eines medizinischen Endzustandes am 1. Februar 1999 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden hat. Die entsprechend um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung ist auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:


1.         Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 aufgehoben wird und die Sache mit der Feststellung, dass mangels Erreichen eines medizinischen Endzustandes am 1. Februar 1999 kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bestanden hat, an diese zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder und Heilungskosten ab 1. Februar 1999 in masslicher und zeitlicher Hinsicht festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Krankenkasse Concordia, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).