Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00008
UV.2002.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 9. Juli 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri
Rennweg 10, 8001 Zürich

gegen

Northern Assurance
Subdirektion Zürich
Bleicherweg 41, Postfach, 8027 Zürich
Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1945, erlitt am 27. Juli 1989 einen Unfall, in dessen Folge die Northern Assurance (nachstehend: Northern) Leistungen erbrachte, die sie mit Verfügung vom 1. September 1992 einstellte (Urk. 10/97). Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 1995 sprach die Northern der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 6,25 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/144).
1.2     Nachdem die Versicherte geltend gemacht hatte, sie stehe seit 1995 noch immer in medizinischer Behandlung (vgl. Urk. 10/192), verneinte die Northern mit Verfügung vom 23. April 2001 einen Kausalzusammenhang zwischen aktuellen Beschwerden und dem Unfall von 1989, mithin das Vorliegen unfallbedingter Beschwerden und einer entsprechenden Leistungspflicht (Urk. 10/197 S. 3 Ziff. 6).
         Gegen die Verfügung vom 23. April 2001 erhob die Versicherte am 20. Mai 2001 Einsprache (Urk. 10/198). Der zuständige Krankenversicherer zog seine vorsorglich erhobene Einsprache wieder zurück (Urk. 10/199, Urk. 10/201). Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2001 wies die Northern die Einsprache ab (Urk. 10/205 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2001 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, Zürich, am 18. Januar 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung sowie dem Antrag, es
„sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihr ab 23. März 2000 und inskünftig durch die Leistungserbringer in Rechnung gestellten Pflegeleistungen direkt voll, eventuell unter Beachtung des Quotenvorrechts der Beschwerdeführerin, anteilsmässig (25 %) zu bezahlen, bzw. für die im Rahmen der Vorleistungspflicht der Krankenkasse durch diese übernommenen Behandlungen der Beschwerdeführerin die entsprechenden Kostenbeteiligungen und Selbstbehalte für den Zeitraum ab 18. Juni 1995 und in Zukunft zu vergüten“ (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2002 beantragte die Northern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 13. September 2002 (Urk. 16) und Duplik vom 6. Januar 2003 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 13. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.5     Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden der versicherten Person Pflegeleistungen und Kostenvergütungen auch nach der Festsetzung der Rente gewährt, wenn sie
a. an einer Berufskrankheit leidet
b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c. zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d. erwerbsunfähig ist und der Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
Der Versicherer kann die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung anordnen (Art. 21 Abs. 2 UVG).
1.6     Der Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a, c und d UVG setzt voraus, dass beim Versicherer ein entsprechendes Begehren gestellt wird, über welches dieser verfügungsweise entscheidet. Bei Rückfällen und Spätfolgen ist es zulässig, dass erst die schon begonnene Heilbehandlung - ordnungsgemäss - angemeldet wird (Alfred Mauer, Unfallversicherungsrecht, 2. unveränderte Auflage, Bern 1989, S. 386). Die Meldepflicht ist in Art. 45 UVG geregelt (und erstreckt sich auf alle Versicherungsfälle; vgl. Maurer, a.a.O., S. 227 f.). Gemäss Art. 45 UVG haben Arbeitgeber beziehungsweise versicherte Person die Meldung „unverzüglich“ vorzunehmen.
1.7     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).        

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, zwischen dem Unfall von 1989 und den bestehenden und behandelten Nacken-/Hinterhauptbeschwerden sowie dem bestehenden Übergewicht könne kein Kausalzusammenhang festgestellt werden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3). Ferner entsprächen die durch nicht medizinisch diplomiertes Hilfspersonal durchgeführten Behandlungen und die medizinisch nicht anerkannten Heilbehandlungsmethoden nicht mehr einer zweckmässigen Behandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG (Urk. 2 S. 4 Ziff. 5).
2.2     Beschwerdeweise beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme der seit 1995 notwendigen Pflegeleistungen (Arztbehandlungen, Therapien, medizinische Trainings und Medikamente) mit der Begründung, im Einspracheentscheid vom 14. Juni 1995 sei die Kausalität der Beschwerden verbindlich bejaht beantwortet worden und habe seither keine Unterbrechung erfahren (Urk. 1 S. 4 f.).

3.       Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme künftiger Behandlungskosten festzulegen, überschreitet sie den vom angefochtenen Einspracheentscheid begrenzten Streitgegenstand; die Beschwerdegegnerin hat lediglich unter Verneinung des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs über ihre Leistungspflicht im Hinblick auf die bereits eingereichten Rechnungen entschieden.
         Für den Eventualantrag, es seien der Beschwerdegegnerin die nach der Kostenübernahme durch den Krankenversicherer verbleibenden Kosten, also Franchisen und Kostenbeteiligungen, zu überbinden, ist - mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 23 S. 4) - keine Rechtsgrundlage im Bereich der Unfallversicherung ersichtlich.
         Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
4.1     Im Auftrag der damals beteiligten Versicherer erstattete Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, am 9. Mai 1994 ein Aktengutachten (Urk. 10/48). Darin hielt er folgendes fest:
Am 31. Juli 1982 habe die Beschwerdeführerin als angegurtete Beifahrerin bei einem Auffahrunfall ein indirektes Trauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten (Urk. 10/48 S. 1 unten). In der Folge habe sie an chronischen belastungsabhängigen Genick- und Hinterkopfschmerzen, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten, gelitten (Urk. 10/48 S. 6 Mitte).
         Am 27. Juli 1989 habe sich die Beschwerdeführerin bei einer Frontalkollision eine Rissquetschwunde links frontal mit Monokelhämatom, einen Schlüsselbein- und mehrfachen Rippenbruch sowie Schürfungen am linken Knie zugezogen (Urk. 10/48 S. 3 unten). Sie habe anlässlich dieses Unfalls ein Schädelhirntrauma mit wahrscheinlich begleitendem HWS-Stauchungs- und Distorsionstrauma mit milder traumatischer Hirnschädigung, und in dessen Folge vorübergehender Amenorrhöe und massiver Gewichtszunahme  sowie gestörter Konzentrationsleistung und vermehrter Ermüdbarkeit erlitten (Urk. 10/48 S. 6).
         Von den durch den zweiten Unfall erlittenen Störungen scheine sich die Beschwerdeführerin weitestgehend wieder erholt zu haben, so dass die meisten beurteilenden Ärzte den Eindruck gewonnen hätten, dass nur noch die Folgen des ersten Unfalls arbeitsrelevant und die Beschwerden des zweiten Unfalls nicht mehr abgrenzbar seien. Weiter führte Dr. A.___ aus, er teile diese Ansicht ebenfalls weitgehend, indem er annehme, dass der erste Unfall heute zu 75 % und der zweite Unfall zu 25 % für die residual bestehenden Beschwerden verantwortlich sei (Urk. 10/48 S. 6).
         Am 29. April 1991 hatte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, zu Handen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärt, deren Beeinträchtigungen seien nach wie vor auf den ersten Unfall von 1982 zurückzuführen. Wohl habe sie beim Unfall von 1989 eine Schlüsselbeinfraktur links erlitten, deren Heilung sehr verzögert gewesen sei und zu Beschwerden im Schultergürtelbereich geführt hätten. Unverändert blieben aber die bereits (vom Unfall von 1982 herrührenden) vorbestehenden chronischen Nacken-/Kopfschmerzen mit intermittierendem Auftreten von migräneartigen Kopfschmerzen, die mit der Dauer der stereotypen Haltung oder Belastung zunähmen (Urk. 10/58 S. 1). Es sei eindeutig möglich, die Beschwerden der beiden Unfälle auseinander zu halten. Der zweite Unfall sei eine Frontalkollision gewesen, welche die Beschwerdeführerin auf sich habe zukommen sehen, und bei welcher somit die Haltemuskulatur auf den Aufschlag vorbereitet gewesen sei (Urk. 10/58 S. 1 f.)
4.2     Nach Verhandlungen mit dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erging am 14. Juni 1995 ein Einspracheentscheid (Urk. 10/144). Darin wurde festgehalten, die aktuell geltend gemachten Beschwerden gingen zu 75 % zu Lasten des Unfalls von 1982 und zu 25 % zu Lasten des - versicherten - Unfalls von 1989 (Urk. 10/144 S. 2 Ziff. 1). Die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin wäre wahrscheinlich von 50 % auf 75-80 % erhöht worden; der Grad der dauernden Teilinvalidität könne daher auf 25 % festgelegt werden (Urk. 10/144 Ziff. 2). Diese habe bereits vor dem Unfall von 1989 zu 75 % bestanden, so dass für die Folgen des Unfalls von 1989 nur noch 6,25 % (¼ von 25 %) zu berücksichtigen seien (Urk. 10/144 S. 2 Ziff. 3). Weitere Bestimmungen betrafen die Höhe und den gewünschten Auskauf der Rente (Urk. 10/144 Ziff. 4-6). Ferner wurde festgehalten, aus der HWS-Verletzung resultiere ein Integritätsschaden von 15 %, der für die Folgen des Unfalls von 1989 um 75 % zu reduzieren sei, was netto 3,75 % ergebe. Die Beschwerdeführerin leide auch noch an anderen Unfallfolgen aus dem Unfall von 1989 wie Clavicula-Fraktur, Gewichtszunahme nach dem Unfall und Gesichtsnarben. Der Gesamtgrad des Integritätsschadens betrage pauschal 10 % (Urk. 10/144 S. 2 Ziff. 7). Mit dem Rentenbeginn falle die Heilbehandlung dahin, unter Vorbehalt der in Art. 21 UVG vorgesehenen Möglichkeiten (Urk. 10/144 S. 3 Ziff. 8).
4.3     Am 23. März 2000 (Urk. 10/179/4) und am 18. Mai 2000 (Urk. 10/179/2 = Urk. 10/180/3) stellte der Physiotherapeut C.___ der Beschwerdegegnerin Rechnung für 18 Behandlungen der Beschwerdeführerin vom 14. Januar bis 14. März 2000, die von Dr. B.___ verordnet worden waren (Urk. 10/179/3, Urk. 10/179/5).
4.4     Die Beschwerdegegnerin holte sodann bei Dr. B.___ den Bericht vom 20. April 2000 (Urk. 10/35) ein. Darin führte Dr. B.___ - soweit lesbar - aus, die Beschwerdeführerin leide unter wechselnd belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen wie auch thorakalen Rückenschmerzen mit entsprechenden klinischen Befunden (Urk. 10/35 Ziff. 2). Laut seinen Akten sei als Behandlung in meist ein- bis zweijährigen Abständen Physiotherapie notwendig (Urk. 10/35 Ziff. 3a). Er schlage eine Begutachtung vor (Urk. 30/35 Ziff. 3b)
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/38 = Urk. 10/187) äusserte sich Dr. B.___ am 22. Juni 2000 wie folgt (Urk. 10/39 = Urk. 10/188): Wegen Beschwerdeexazerbationen in Form von starken Nacken- und thorakalen Rückenschmerzen seien jeweils ab März 1995, März 1996, Oktober 1997, Juli 1999 und April 2000 physiotherapeutische Massnahmen notwendig gewesen. Auf diese Weise hätten bisher die Beschwerden des chronischen cervico-thorakovertebralen Syndroms wiederum in ein erträgliches Mass reduziert werden können. An der unfallbedingten Ursache sei bis anhin kein Zweifel gewesen (Urk. 10/39 S. 1 Abs. 1). Unmittelbar nach dem Unfall habe sich eine Gewichtszunahme von 16 kg eingestellt. Trotz konsequenten und strengsten Diäten habe sich das Gewicht weiter bis auf 86 kg gesteigert, weshalb sich die Beschwerdeführerin habe behandeln lassen, aber trotz mehrmonatiger gleichzeitiger Einnahme von Xenical und Reductil kein Gramm abgenommen habe (Urk. 10/39 S. 1 Abs. 2).
         Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ unter anderem um nähere Angaben zu den stattgefundenen Behandlungen und um Kopien der ärztlichen Verordnungen (Urk. 10/185), worauf dieser am 18. Juli 2000 mitteilte, da die physikalische Therapie auswärts bei C.___ durchgeführt worden sei, verfüge er über keine entsprechenden Honorarrechnungen oder irgendwelche Behandlungsnachweise, sondern lediglich seine Einträge in der Krankengeschichte. Er empfehle, die gewünschten Unterlagen beim behandelnden Physiotherapeuten anzufordern oder sich direkt mit der Beschwerdeführerin in Verbindung zu setzen (Urk. 10/189).
         Die Beschwerdegegnerin übermittelte das Schreiben von Dr. B.___ an den genannten Physiotherapeuten mit dem Ersuchen um nähere Angaben (Urk. 10/190). In seinem Schreiben vom 26. Juli 2000 führte dieser an, es hätten vom 14. Januar bis 14. März 2000 18 Behandlungen stattgefunden (Urk. 10/40/1) und legte Kopien der ärztlichen Verordnungen bei (Urk. 10/40/2-3 = Urk. 10/179/3, Urk. 10/179/5).
4.5     Am 21. September 2000 erstattete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, der die Beschwerdeführerin 1992 im Hinblick auf ein Gutachten (vgl. Urk. 10/47) untersucht hatte, ein Aktengutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/41). Dr. D.___ führte aus, gemäss den von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Angaben habe die Beschwerdeführerin vor 1999 während vier Jahren keine Therapien benötigt (Urk. 10/41 S. 1). Gestützt auf Auszüge aus zwischen 1989 und 2000 verfassten medizinischen Akten (Urk. 10/41 S. 1 ff.) und die Anamnese (Urk. 10/41 S. 3 Mitte) kam Dr. D.___ zu folgender Beurteilung: Bei der Rissquetschwunde, die sich die Beschwerdeführerin beim Unfall von 1989 zugezogen habe, müsse ein Kopfanprall bedingt durch plötzliche Beugung nach vorne der HWS angenommen werden. Theoretisch könnte die Beschwerdeführerin dabei eine Abknickverletzung der HWS erlitten haben (Urk. 10/41 S. 3 f.). Ohne Frakturen und Bandscheibenrisse sei nach Abknickverletzungen der HWS die Prognose bezüglich Schmerzen gut; nach Wochen, spätestens nach Monaten könne mit einer vollständigen Rückbildung der Symptome gerechnet werden. Die nach dem Unfall von 1989 erstellten Berichte erwähnten eine HWS-Verletzung oder Schmerzen im Nacken oder Hinterkopf mit keinem Wort. Erstmals würden rund ½ Jahr nach dem Trauma Beschwerden „der alten HWS-Distorsion“ (wohl von 1982) erwähnt. Dr. E.___ habe in seinem Gutachten von 1991 einen Zusammenhang der noch bestehenden Nackenbeschwerden mit dem Unfall von 1989 weitgehend verneint und sie für eine Progredienz der seit 1982 bestehenden Beschwerden gehalten. Dem habe Dr. A.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.1) beigepflichtet (Urk. 10/41 S. 4 Mitte).
         Betreffend Übergewicht verwies Dr. D.___ auf sein Gutachten von 1992, wonach die nach 1989 aufgetretene Gewichtszunahme - stressbedingt psychoemotional oder weniger wahrscheinlich durch eine reversible traumatische Schädigung des Hypothalamus-Hypophysensystems verursacht - soweit unfallbedingt als reversibel beschrieben gewesen sei (Urk. 10/41 S. 4 f.).
         Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, dass aktenmässig bei der Beschwerdeführerin zwischen dem Unfall von 1989 und den seit 1999 wieder bestehenden und physiotherapeutisch behandelten Nacken-/Hinterhauptbeschwerden beziehungsweise dem bestehenden Übergewicht kein Kausalzusammenhang festgestellt werden könne (Urk. 10/41 S. 5).
4.6     Am 13. Oktober 2000 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 10/192/1). Sie verwies auf die beigelegte Übersicht über seit 1995 durchgeführte Behandlungen (Urk. 10/192/2), die alle über die Krankenkasse abgerechnet worden seien, was nicht in Ordnung sei. Sie werde der Krankenkasse entsprechend Mitteilung machen und das Gutachten von Dr. D.___ durch Dr. B.___ (Hausarzt) und Dr. F.___ (der die Gewichtsreduktion behandelte) beurteilen lassen (Urk. 10/192/1). In einer weiteren Beilage äusserte sie sich zu einzelnen Passagen des Gutachtens von Dr. D.___ (Urk. 10/192/3).
4.7     Über die Gewichtszunahme berichtete erstmals Dr. B.___ am 16. Mai 1990, wobei er von einer Zunahme um 15 kg sprach (Urk. 10/13 Ziff. 2). Im Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Endokrinologie, vom 11. April 1990, wurde diese auf 13 kg beziffert (Urk. 10/14). Im Bericht vom 23. Oktober 1990 nannte Dr. B.___ 16 kg (Urk. 10/18 S. 2). Im Bericht der Endokrinologischen Kontrollstation des Spitals Y.___ vom 6. Dezember 1990 wurde ausgeführt, die 168 cm grosse Beschwerdeführerin gebe an, lange um 55 kg und vor dem Unfall bei 59 kg gewesen zu sein; aktuell betrage ihr Gewicht 75 kg (Urk. 10/20 S. 1). Im Gutachten von Dr. D.___ im Jahre 1992 wurde ein Gewicht von 77 kg angegeben (Urk. 10/47 S. 3 oben). In seinem Schreiben vom 22. Juni 2000 gab Dr. B.___ an, unmittelbar nach dem Unfall habe sich eine Gewichtszunahme von 16 kg eingestellt. Nunmehr habe sich das Gewicht weiter bis auf 86 kg gesteigert (Urk. 10/39 S. 1 Abs. 2).

5.
5.1     Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid von 1995 wurden die damals stattgefundene Heilbehandlung sowie allfällige Taggeldzahlungen abgeschlossen. Gleichzeitig wurden eine Rente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Dies entspricht der grundlegenden Unterscheidung in die Behandlungsphase und die Rentenphase (vgl. Maurer, a.a.O., S. 382) und erfolgte in dem Zeitpunkt, in dem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.2     In der mit dem Einspracheentscheid begonnenen Rentenphase ist ein allfälliger Anspruch auf die Übernahme von Heilungskosten nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG möglich (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
         Dabei fällt die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. a, c oder d UVG offensichtlich nicht in Betracht. In der Beschwerde ist denn auch von einer „Rückfallmeldung“ die Rede (Urk. 1 S. 5 Mitte).
         Somit ist für eine allfällige Leistungspflicht Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG massgebend, welcher Leistungen vorsieht, wenn die versicherte Person unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
         Ob von den geltend gemachten Leiden auch die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin betroffen ist, ist aufgrund der von ihr gemachten Angaben nicht ersichtlich. Die Frage kann jedoch vorerst offen bleiben, da zuerst zu prüfen ist, ob ein Rückfall in dem Sinne vorliegt, dass die geltend gemachten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 1989 stehen (vgl. vorstehend Erw. 1.7). Falls es nämlich am Kausalzusammenhang fehlt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen.
5.3     Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs der als Rückfall geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall von 1989 ist vorerst der Stellenwert des Einspracheentscheides von 1995 zu klären. Die Beschwerdeführerin scheint den Standpunkt zu vertreten, mit dem erwähnten Einspracheentscheid sei ein für allemal festgelegt worden, dass auch später auftretende Beschwerden im Umfang von 25 % dem Unfall von 1989 zuzuschreiben seien (Urk. 1, Urk. 16).
         Dieser Standpunkt lässt sich aus verschiedenen Gründen nicht halten. Einerseits ist es im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand einer Person, der naturgemäss im Zeitverlauf Veränderungen erfährt, gar nicht möglich, in einem bestimmten Zeitpunkt prospektiv und abschliessend festzulegen, welche gesundheitlichen Aspekte mit welchen - vergangenen oder zukünftigen - Lebenssachverhalten in welcher Kausalbeziehung stehen. Andererseits trägt der fragliche Einspracheentscheid selber deutliche Züge einer vergleichsweisen Beilegung des damaligen Verfahrens (vgl. Urk. 10/127, Urk. 10/129, Urk. 10/137, Urk. 10/139, Urk. 10/142/3). Dies zeigt sich schliesslich auch in der inhaltlichen Gestaltung des Einspracheentscheids. Die Beschwerdegegnerin hat - bezogen auf die Rentenfrage - den von Dr. A.___ auf 25 % veranschlagten Anteil ohne weiteres übernommen, obwohl andere, von Dr. A.___ erwähnte Gutachter den Anteil des Unfalls von 1989 weit tiefer, wenn nicht bei Null, angesetzt hatten. Und die Beschwerdegegnerin hat die HWS-bezogene Integritätseinbusse von 3,75 % nahezu verdreifacht und damit pauschal weitere Beeinträchtigungen (Gewichtszunahme, Claviculafraktur, Narben) berücksichtigt.
         Abgesehen von diesen grundsätzlichen und inhaltlichen Gründen bleibt sodann zu betonen, dass die Feststellungen im Einspracheentscheid von 1995 den für die Rentenzusprache und die Integritätsentschädigung berücksichtigten Anteil des Unfalls von 1989 betrafen und als solche gar nicht geeignet sind, zur Beantwortung der Frage beizutragen, ob die als Rückfall geltend gemachten Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 1989 stehen.
5.4     Die Frage des Kausalzusammenhangs ist somit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen zu beantworten, wobei nicht allein auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden kann, ging dieser doch davon aus, dass zwischen 1995 und 1999 keine Behandlungen stattgefunden hätten (vgl. vorstehend Erw. 4.5), was im Widerspruch zu den Angaben von Dr. B.___ im Schreiben vom 22. Juni 2000 (vgl. vorstehend Erw. 4.4) steht.
5.5     Im Bericht vom 20. April 2000 gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin leide unter wechselnd belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen wie auch thorakalen Rückenschmerzen mit entsprechenden klinischen Befunden (Urk. 10/35 Ziff. 2). Als Behandlung sei in meist ein- bis zweijährigen Abständen Physiotherapie notwendig (Urk. 10/35 Ziff. 3a). Im Schreiben vom 22. Juni 2000 nannte Dr. B.___ März 1995, März 1996, Oktober 1997, Juli 1999 und April 2000 als Daten der erforderlich gewesenen physiotherapeutische Massnahmen. Ferner führte er aus, an der unfallbedingten Ursache der Beschwerden sei bis anhin kein Zweifel gewesen (Urk. 10/39 S. 1 Abs. 1).
Am 29. April 1991 hatte Dr. B.___ erklärt, die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien auf den ersten Unfall von 1982 zurückzuführen. Der Heilungsverlauf der Folgen des Unfalls von 1989 habe die  vom Unfall von 1982 herrührenden, bereits vorbestehenden chronischen Nacken-/Kopfschmerzen mit intermittierendem Auftreten von migräneartigen Kopfschmerzen, die mit der Dauer der stereotypen Haltung oder Belastung zunähmen, unverändert gelassen (Urk. 10/58 S. 1).
Auch Dr. A.___ führte in seinem Gutachten von 1994 unter anderem aus, bei anamnestisch wie auch klinisch durch die Untersucher und die betreuenden Ärzte nur geringen Befundänderungen im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall von 1989 müssten die Folgen des Unfalls von 1982 als überwiegend gewertet werden (Urk. 10/48 S. 10 Ziff. 7), wofür er sodann die bekannten Prozentanteile postulierte, während in allen anderen Beurteilungen bereits der Jahre 1991 und 1992 die Beschwerden nicht mehr auf den Unfall von 1989 zurückgeführt worden waren (vgl. Urk. 10/48 S. 4 ff.).
Die vorhandenen medizinischen Beurteilungen führen zum Schluss, dass eine Verursachung der bis 1995 geklagten Nacken- und Kopfschmerzen durch den Unfall von 1989 weitgehend verneint wurde, wobei Dr. A.___ mit seiner Quantifizierung (25 %) in der Annahme einer anteiligen Verursachung am Weitesten ging.
5.6     Für die im Jahr 2000 geltend gemachten, ab 1995 bestehenden Beschwerden ist nun zu prüfen, ob sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1989 zurückzuführen sind. Immerhin ist auch denkbar, dass es sich um Folgen des Unfalls von 1982 handelt, oder dass sie auf andere Ursachen, die nichts mit den beiden Unfällen zu tun haben, zurückgehen.
Für die Zeit ab 1995 fehlen echtzeitliche Beurteilungen. Diese Lücke ist dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, welche jahrelang stattgefundene Behandlungen über ihre Krankenkasse abrechnete und erst im Jahr 2000 eine sinngemässe Rückfallmeldung erstattete. Wäre sie ihrer Meldepflicht (vgl. vorstehend Erw. 1.6) nachgekommen, hätte die heute zunehmend schwieriger zu beantwortende Frage rechtzeitig abgeklärt werden können.  Soweit ein Entscheid deswegen nur gestützt auf nachträgliche Beurteilungen gefällt werden muss, hat dies die Beschwerdeführerin selber zu vertreten.
Offenbar haben in der Zeit von 1995 bis 2000 der behandelnde Dr. B.___ ebenso wie alle anderen in dieser Zeit eingesetzten medizinischen Fachleute keinen ursächlichen Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall von 1989 mehr angenommen: Dr. B.___ hat zwar jährlich einmal Physiotherapie verordnet; es wurden der Beschwerdegegnerin jedoch bis im März 2000 keine entsprechenden Rechnungen eingereicht. Alle in diese Zeit fallenden Behandlungen wurden vielmehr gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10/192/2) über die Krankenkasse abgerechnet.
Insgesamt ist aus diesen Umständen zu schliessen, dass für die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen, deren Zusammenhang mit dem Unfall von 1989 schon in der Zeit von 1991 bis 1994 als nicht beziehungsweise zu einem Anteil von lediglich 25 % bestehend beurteilt wurde, und die jahrelang über die Krankenkasse abgerechnet wurden, in der dokumentierten Intensität mannigfache Ursachen denkbar sind. Dafür, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall von 1989 verursacht sind, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Somit ist ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Nacken- und Kopfschmerzen und dem 1989 erlittenen Unfall zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in diesem Punkt als richtig und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe infolge des Unfalls von 1989 eine massive Gewichtszunahme erlitten und beansprucht für entsprechende Behandlungen seit 1995 - wohl unter dem Titel von Spätfolgen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG - Leistungen.
6.2     Gemäss den Angaben in den verschiedenen Gutachten und Berichten (vgl. vorstehend Erw. 4.7) betrug das Gewicht der Beschwerdeführerin vor dem Unfall von 1989 59 (früher 55) kg. Laut Dr. B.___ betrug die Zunahme sodann 16 kg, was ein Gewicht von 75 kg ergibt, was mit den Feststellungen im Bericht der Endokrinologischen Kontrollstation des Spitals Y.___ von 1990 übereinstimmt und nahe an den 77 kg liegt, die Dr. D.___ 1992 berichtete. Im Jahr 2000 betrug das Gewicht laut Dr. B.___ sodann 86 kg.
         Somit hat die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall rund 20 kg zugenommen und in den folgenden knapp zehn Jahren verzeichnete sie noch einmal eine Zunahme um rund 10 kg.
         Nun wurde im Einspracheentscheid von 1995 die aus der HWS-Verletzung resultierende Integritätsentschädigung nahezu verdreifacht, um unter anderem die Beeinträchtigung durch die erfolgte Gewichtszunahme pauschal abzugelten (Urk. 10/144 S. 2 Ziff. 7), wobei deren kausale Verursachung durch den Unfall von 1989 gutachterlich nicht abschliessend bestätigt worden war.
6.3     Folgt man der ärztlichen These, es habe eine kontinuierliche Gewichtszunahme stattgefunden, so dürfte das Gewicht im Zeitpunkt des Einspracheentscheids von 1995 bereits in der Grössenordnung von 80 kg gelegen haben. Dass auch in diesem Punkt eine - wenn auch begründete - Annahme getroffen werden muss, ist wiederum dem Umstand zuzuschreiben, dass es die Beschwerdeführerin jahrelang unterlassen hat, die heute behauptete Spätfolge rechtzeitig zu melden.
6.4     Die Gewichtszunahme, soweit dafür überhaupt der Unfall von 1989 verantwortlich zu machen ist, wurde somit 1995 im Umfang von über 20 kg - entsprechend rund einem Drittel des früheren Gewichts - bereits durch die Zusprache einer Integritätsentschädigung abgegolten. Eine weitere Zunahme von rund 5 kg - also einem Sechzehntel des 1995 erreichten Gewichts - kann bei objektiver Betrachtung nicht mehr als ins Gewicht fallend bezeichnet werden.
         Es ist deshalb festzuhalten, dass eine dem Unfall von 1989 anrechenbare Gewichtszunahme mit der Zusprache einer Integritätsentschädigung im Jahre 1995 in einem Ausmass abgegolten worden ist, das für Jahre später geltend gemachte weitergehende Ansprüche keinen Raum mehr lässt.
         Der Einspracheentscheid ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Hauri
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).