UV.2002.00011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 12. Februar 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Die 1940 geborene A.___ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 28. November 1992 bei einem Autounfall eine Pillon-Tibialmehrfragmentenfraktur links mit Fraktur des Metatarsale II erlitt (Urk. 9/1-15). Es entstand eine mässige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk sowie im Mittelfussbereich (Urk. 9/18-33), weshalb die SUVA der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. April 1997 (Urk. 9/43) eine auf einer 25%igen Integritätseinbusse beruhende Integritätsentschädigung zusprach, die unter Berücksichtigung der am 17. Februar 1993 verfügten 10%igen Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit (Urk. 9/10) auf Fr. 21'870.-- festgesetzt wurde.
Nachdem A.___ an einem Herzleiden erkrankt war, deshalb ihre Arbeit bei der B.___ AG Ende Juli 1996 hatte aufgeben müssen (Urk. 9/59) und danach noch einige Monate als Übersetzerin und Schreibkraft tätig gewesen war, verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. April 1999 mit Wirkung ab 1. Juli 1997 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 9/55-58, 9/86). Die SUVA ihrerseits sprach der Versicherten in Abänderung ihrer Verfügung vom 9. Mai 2000 (Urk. 9/90) und unter Berücksichtigung der 10%igen Leistungskürzung mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2000 (Urk. 9/96) für die Restfolgen des Unfalls mit Beginn ab 1. August 1996 eine auf einem Invaliditätsgrad von 35 % beruhende Invalidenrente zu.
Am 13. Oktober 2000 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Versicherten um Erhöhung der Integritätsentschädigung (Urk. 9/100), was von der SUVA mit Schreiben vom 17. November 2000 (Urk. 9/101) abschlägig beantwortet wurde. Mit formeller Verfügung vom 3. September 2001 (Urk. 9/113) lehnte die SUVA aufgrund des Gesuchs vom 2. März 2001 (Urk. 9/103) eine Erhöhung der Invalidenrente ab. Die dagegen gerichtete Einsprache mit den Anträgen um Erhöhung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung wurde am 18. Januar 2002 abgewiesen (Urk. 2).
2. Am 23. Januar 2002 erhob Rechtsanwalt Dr. Ilg namens der Versicherten Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass Frau A.___infolge des unfallversursachten Stauungssyndroms im Sommer 2001 einen Schlaganfall erlitten hat, seither überhaupt nicht mehr gehen kann und seither im Rollstuhl sitzen muss.
3. Es sei das Verfahren zu ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es sei eine gutachterliche Neubeurteilung in einem Referenzzentrum mit orthopädischer und internistischer Abteilung einzuholen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin neu eine Invalidenrente für eine 50 - 100prozentige Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen.
6. Es sei eine Integritätsentschädigung von 30 - 50 % zuzusprechen.
7. Es sei der Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA."
Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 10. April 2002 (Urk. 9) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde am 15. April 2002 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Nach Eingang der Replik vom 17. Mai 2002, mit der am Rechtsbegehren festgehalten wurde, wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2002 (Urk. 15) die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Nach Eingang der Duplik vom 7. August 2002 mit dem nochmaligen Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel am 14. August 2002 geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 3. September 2001 (Urk. 9/113) bildet ausschliesslich die Frage der Revision der der Beschwerdeführerin nach Auftreten des Stauungssyndroms mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2000 zugesprochenen Invalidenrente. Soweit mit der Beschwerde eine Erhöhung der Integritätsentschädigung beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.3 Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 72, S. 152 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI-Praxis 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR-Rechtsprechung 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Bei der Rentenzusprechung war die SUVA gemäss Einspracheentscheid vom 20. Juli 2000 (Urk. 9/96) davon ausgegangen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch das Herzleiden bewirkt werde, dieses aber ebensowenig wie die Rückenbeschwerden mangels Unfallkausalität bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden könne. Dabei stützte sie sich auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 4. Januar 2000 (Urk. 9/64), der unter Berücksichtigung der Arthrosen im oberen und unteren linken Sprunggelenk sowie aufgrund der chronischen venösen Insuffizienz bei wahrscheinlicher abgelaufener tiefer Unterschenkel-Phlebothrombose nur noch eine sitzende Tätigkeit für zumutbar erachtete, sowie auf die Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 12. Juli 2000 (Urk. 9/95), der wegen der durch das Stauungssyndrom bedingten Notwendigkeit, zwischendurch das linke Bein hochzulagern und durchzubewegen, eine zusätzlich Rendementseinbusse von 10 bis 15 % zugestand.
3.2 Eine eigentliche, nach dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2000 (Urk. 9/96) eingetretene gesundheitliche Verschlechterung wurde von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheides nicht geltend gemacht. Die aus der Zeit nach der Rentenzusprechung stammenden Arztberichte enthalten denn auch keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Zunahme der am linken Unterschenkel und Fuss bestehenden Gesundheitsstörungen. Prof. Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Gefässkrankheiten, führte im Bericht vom 8. Februar 2001 (Urk. 9/5) jedenfalls keine andern Diagnosen an als im früheren Bericht vom 1. März 2000 (Urk. 9/104). Soweit Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der auf Prof. E.___s Anregung hin beigezogen worden war, im Bericht vom 26. April 2001 (Urk. 9/106) mit der der Rentenbemessung zugrunde gelegten Invalidität von 35 % nur die orthopädischen Aspekte als abgegolten betrachtet und der Beschwerdeführerin - offenbar aus rein medizinisch-theoretischen Überlegungen - für das schwere arthrogene Stauungssyndrom eine separate theoretische Invalidität zuerkennen will, so kommt dieser Meinungsäusserung höchstens der Stellenwert einer unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten irrelevanten neuen Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes zu, wurde dem Stauungssyndrom doch, wie Dr. D.___s Bericht (Urk. 9/95) belegt, bereits bei der Rentenzusprechung Rechnung getragen.
3.3 Als einziger Revisionsgrund fällt die im Beschwerdeverfahren erstmals angeführte Tatsache in Betracht, dass die Versicherte im Sommer 2001 einen Schlaganfall erlitt und seit August 2001 gelähmt ist (Urk. 1 S. 5). Dies vor allem dann, wenn sich die Behauptung, dieser Gesundheitsschaden sei auf das unfallbedingte Stauungssyndrom zurückzuführen und stelle somit eine Spätfolge des Unfalles dar, als medizinisch zutreffend erweisen würde. Die SUVA, die einen derartigen Zusammenhang nicht von vornherein ausschliesst (Urk. 9 S. 5 f., Urk. 18 S. 3), konnte dazu keine Abklärungen vornehmen, da sie seitens der Beschwerdeführerin weder vor Verfügungserlass noch im Einspracheverfahren über die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes informiert worden war. Folglich besteht bezüglich der Frage einer allfälligen Rentenrevision ein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Frage der Unfallkausalität des Schlaganfalles vom Sommer 2001 näher untersuche.
Entgegen der Auffassung der SUVA (Urk. 8 S. 5) entbindet die unterbliebene Meldung sie nicht von weiteren Abklärungen und ist sie deswegen auch nicht zur völligen Verweigerung zusätzlicher Geldleistungen berechtigt. Die Folgen einer allenfalls unentschuldbar versäumten Meldung richten sich vielmehr nach Art. 46 Abs. 1 UVG, der bei dadurch verursachten zusätzlichen Umtrieben nur einen zeitlich begrenzten und nur einen teilweisen Leistungsentzug vorsieht.
4. Dieser Verfahrensausgang kommt zwar einem formellen Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), bei dem die unterliegende Beschwerdegegnerin an sich gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) entschädigungspflichtig würde. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass ausschliesslich bezüglich des Schlaganfalls, den die Beschwerdeführerin im Sommer 2001 erlitt, noch ein Abklärungsbedarf besteht, die Beschwerdegegnerin jedoch gar keine Gelegenheit hatte, dieser gesundheitlichen Verschlechterung im Verwaltungsverfahren Rechnung zu tragen, wurde sie davon doch weder vor der Verfügung vom 3. September 2001 noch in der Einsprache vom 26. September 2001 (Urk. 9/114) oder in der Stellungnahme vom 20. November 2001 (Urk. 9/119) in Kenntnis gesetzt. Insofern erweisen sich die mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Vertretungskosten als unnötig. Gemäss § 9 Abs. 2 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über eine Revision der laufenden Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).