Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00014
UV.2002.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 29. Oktober 2003
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1952, war als Lastwagenfahrer bei der A.___ AG, „___“, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 30. Oktober 2000 beim Beladen    eines Lastwagens ausglitt und auf den Rücken stürzte (Urk. 25/1). Anschliessend litt er unter Rückenschmerzen (Urk. 25/4). Die SUVA holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten und einen Bericht bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH für Chirurgie (Bericht vom 12. Juni 2001; Urk. 25/25) ein. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 stellte die SUVA fest, dass der Versicherte in Folge des Unfalls vom 30. Oktober 2000 weder eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch eine Integritätseinbusse erlitten habe und stellte die Versicherungsleistungen auf den 15. Juli 2001 ein (Urk. 25/31/3 = Urk. 25/28). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 22. August 2001 Einsprache mit den Anträgen auf Ausrichtung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eventualiter auf Prüfung des Rentenanspruchs sowie des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 25/31/1 S. 2). Die SUVA veranlasste eine spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin (Urk. 25/35) und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den nach dem 15. Juli 2001 weiterbestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis ab (Urk. 2 = Urk. 8 = Urk. 25/41).

2.
2.1     Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, am 25. Januar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zurückzuweisen.
2. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten und die Heilungskosten zukommen zu lassen.
3. Eventualiter: Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
4. Es sei der Beschwerdeführer von einem unabhängigen Neurologen sowie von einem unabhängigen Psychiater begutachten zu lassen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA.“

2.2     Mit Eingabe vom 27. Februar 2002 beantragte die SUVA die Sistierung des Verfahrens, um ergänzende medizinische Abklärungen zu einem weiteren Unfall des Versicherten vom 22. November 2001 (vgl. Urk. 28/1) vorzunehmen (Urk. 7). In der Stellungnahme vom 5. März 2002 erklärte sich der Versicherte mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden (Urk. 10), worauf der Prozess mit Verfügung vom 7. März 2002 bis zum Vorliegen eines Verlaufsberichts des Hausarztes des Beschwerdeführers sistiert wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 6. August 2002 (Urk. 14) reichte die SUVA einen kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2002 ein (Urk. 15) und ersuchte das Gericht um erneute Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines weiteren kreisärztlichen Berichts, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 29. August 2002 erneut sistiert wurde (Urk. 19).  
 2.3    Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 24 S. 2) und reichte am 24. Juni 2003 einen Bericht der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, ein (Bericht vom 4. April 2003; Urk. 28/2), worauf die Verfahrenssistierung am 25. Juni 2003 aufgehoben wurde (Urk. 29). In der Replik vom 29. August 2003 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 31 S. 2), worauf die SUVA mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 34). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 35). 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2002 betreffend des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen für Folgen des Unfalls vom 30. Oktober 2000 (Urk. 2). Nicht zum Anfechtungsgegenstand in diesem Prozess gehört hingegen die Frage nach dem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des weiteren Unfalls vom 22. November 2001 (vgl. Urk. 28/1).  

2.
2.1     Gestützt auf die medizinische Beurteilung durch Dr. C.___ vom 10. Oktober 2001 (richtig: 26. Oktober 2001; Urk. 25/35) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 (Urk. 2) davon aus, dass die nach dem 15. Juli 2001 weiterbestehenden Beschwerden psychogener Natur seien (Urk. 2 S. 7 f.) und nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall stünden.
2.2     Hiegegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er anlässlich des Unfalles vom 10. Oktober 2001 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe (Urk. 1 S. 5 ff.). Seither leide er unter psychischen Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw.  nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
3.5     Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
3.6     Die zu den Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 335, 117 V 359) ist auch auf Verletzungen nach einem dem Schleudertrauma äquivalenten Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei Vorliegen eines Schädel-Hirn- Traumas anwendbar, wenn und soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 369). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 119 V 340, RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 ff.) bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand und Ähnliches die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in   einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb, RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3).
3.7     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
3.8     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.9     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
3.10   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2000 (Urk. 25/4) aus, dass er die Erstbehandlung des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 30. Oktober 2000 noch am Unfalltag aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei beim Ziehen eines Palettes ausgerutscht und auf den Rücken gefallen, ohne dass er dabei den Kopf angeschlagen habe (Urk. 25/4 Ziff. 2). Als Befund erhob Dr. D.___ eine diffuse Druckdolenz und Bewegungsschmerzen im ganzen Rücken- und Nackenbereich, stellte die Diagnose eines Status nach Sturz auf den Rücken bei vorbestehender Fehlhaltung des Rückens und stellte ab 30. Oktober 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % fest (Urk. 25/4 Ziff. 4.5 und 18).

4.2     SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH für Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 12. Januar 2001, dass der Beschwerdeführer „beim Ausladen eines Palettrollis“ von der Ladebrücke eines Lastwagens gestürzt sei und mit der thorakalen Wirbelsäule auf eine Laderampe aufgeschlagen sei. Seither leide er unter diffusen Rückenbeschwerden. Die äusserst diffusen und über die gesamte Wirbelsäule verteilten Beschwerden wiesen auf degenerative Veränderungen hin (Urk. 25/8 S. 2). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 25/8 S. 3):

Diskrete Zeichen eines Status nach thorakalem Morbus Scheuermann.
Spondylose der unteren BWS entsprechend einer DISH (Diffuse idiopathische skelettale Hyperotose).“

Dieses Krankheitsbild sei vereinbar mit einer Stoffwechselstörung analog dem früheren Morbus Forestier. Angesichts der radiologischen Untersuchungsergebnisse, welche sich mit dem festgestellten Diabetes vereinbaren liessen, sei anzunehmen, dass die rein posttraumatischen (postkontusionellen) Beschwerdeanteile spätestens sechs Monate nach dem versicherten Unfallereignis abgeklungen seien (Urk. 25/8 S. 3).  
4.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, stellte mit Bericht vom 15. Januar 2001 im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) einen Status nach einer mittleren Form eines Morbus Scheuermann, eine verstärkte Kyphose sowie eine Spondylose fest. Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine verstärkte Lordose und leichte rechtskonvexe Drehskoliose sowie eine minime Coxarthrose rechts (Urk. 25/9).
4.4     In seinem Bericht vom 22. Januar 2001 stellte Dr. med. F.___, FMH für Röntgendiagnostik, diskrete Zeichen eines durchgemachten thorakalen Morbus Scheuermann fest. Die bestehende Spondylosis deformans der unteren BWS entspreche einer DISH (Diffuse Idiopathic Skelettal Hyperostosis). Dieses Krankheitsbild sei unter anderem vereinbar mit einer Stoffwechselstörung, welche dem früheren Morbus Forestier entspreche. Zusammen mit den festgestellten Veränderungen im Bereiche des Ileosakralgelenkes (ISG) könnten zusätzlich auch rheumatische Erkrankungen, insbesondere eine Psoriasis-Arthropathie, in Frage kommen (Urk. 25/11).
4.5     Dr. D.___ erwähnte im Zwischenbericht vom 31. Januar 2001, dass der Beschwerdeführer nach dem Reinigen eines Treppenhauses unter deutlich verstärkten Beschwerden im Bereich des Nackens und der BWS gelitten habe (Urk. 25/12).
 4.6    Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfolgend: USZ), stellten im Bericht vom 18. April 2001 folgende Diagnosen (Urk. 25/19 S. 1):

Panvertebrales Schmerzsyndrom
Auslöser: Rückenkontusion am 30.10.2000
thorakolumbaler Flachrücken
DISH
Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung  
Diabetes mellitus Typ II
Adipositas“.



Sie stellten eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer eindrücklich geschilderten subjektiven Beschwerden und den fast unauffälligen objektiven Befunden fest. Es bestehe ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Durch das versicherte Unfallereignis, welches als Bagatellereignis zu qualifizieren sei, sei eine therapieresistente Schmerzkrankheit ausgelöst worden. Somatische Pathologien liessen sich nicht objektivieren (Urk. 25/19 S. 2).
4.7     In seinem Bericht vom 12. Juni 2001 stellte Dr. B.___ fest, dass die kontusionellen Unfallfolgen acht Monate nach dem versicherten Unfallereignis abgeheilt seien. Die somatischen Unfallfolgen seien auf diesen Zeitpunkt zu terminieren. Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden handle es sich mit überwiegendender Wahrscheinlichkeit um unfallunabhängige Fehlhaltungsbeschwerden bei etwas unklarer Anamnese, sowie um Beschwerden, welche durch den Diabetes mellitus mit DISH und durch eine Schmerzverarbeitungsstörung verursacht würden (Urk. 25/25 S. 3).
4.8     Dr. C.___ stellte in seiner Beurteilung vom 26. Oktober 2001 folgende Diagnosen (Urk. 25/35 S. 15):

Chronische Zervikalgie, Dorsalgie und Lumbalgie
Status nach Rückenkontusion am 30.10.2000
Spondylosis deformans der unteren Hälfte der LWS (DD: Spondylosis deformans: forme fruste einer DISH = Diffuse Idiopathic Skelettal Hyperostosis)
Leichte bis mässige Coxarthrose rechts
Mässige femorotibiale mediale Gonarthrose beidseits, rechtsbetont
Kartilaginäre Exostose im Bereiche der rechten Tibiametaphyse
Diabetes mellitus Typ 11B
‚Abnormal illnes behaviour’.“

Das Beschwerdebild an der Wirbelsäule sei massiv funktionell überlagert. Auf Grund einer unklaren Schmerzqualität, einer fehlenden Linderung der Beschwerden durch bestimmte willkürmotorische und andere Faktoren, einer fehlenden Periodizität und eines zu den Schmerzäusserungen nicht passenden Affektes, einer enormen Variabilität der HWS-Beweglichkeit, einer Pseudoparese im Bereich der Schultergürtel und einer massiv verminderten Kraft bei Faustschluss sei davon auszugehen, dass die Nackenschmerzen psychogener Natur seien. Es seien zudem auch bei der Untersuchung der übrigen Abschnitte des Achsenskeletts Zeichen gefunden worden, welche einen positiven Waddel-Test annehmen liessen und auf eine nichtorganische Natur der Rückenschmerzen hindeuteten (Urk. 25/35 S. 21). Somatischer Grundmorbus sei eine (nicht unfallbedingte) degenerative Erkrankung der BWS im Sinne einer Spondylose. Hingegen seien die Rückenbeschwerden nicht darauf zurückzuführen. Denn das Unfallereignis vom 30. Oktober 2000 habe lediglich zu einer Weichteilläsion geführt (Urk. 25/35 S. 24). Es entspreche einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass nach banalen Rückentraumen, wie beispielsweise einer Kontusion oder Zerrung, der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem entsprechenden Ereignis erreicht werde (Urk. 25/35 S. 25). Die in Folge des versicherten Unfalles erlittene Rückenkontusion sei mittlerweile folgenlos ausgeheilt und die weiterbestehenden Rückenschmerzen seien nicht mehr organischer, sondern vielmehr psychogener Natur (Urk. 25/35 S. 26).

5.
5.1     Während es sich bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens handelt, ist unter einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung der HWS eine Distorsion der HWS auf Grund eines Abknickmechanismus infolge eines Schädelanpralls zu verstehen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 mit Hinweisen). Beim Schädel-Hirn-Trauma handelt es sich sodann um Folgen einer direkten Traumatisierung des Schädels (vgl. BGE 117 V  369).
5.2     Laut der Unfallmeldung der A.___ AG vom 2. November 2000 glitt der Beschwerdeführer beim Beladen eines Lastwagens aus und stürzte (Urk. 25/1). Dr. D.___ schilderte in seinem vom 13. Dezember 2000 folgenden Unfallhergang (Urk. 25/4): „Gleichentags beim Ziehen eines Palett(s) ausgerutscht und dabei auf den Rücken gefallen ohne den Kopf anzuschlagen.“ Dr. B.___ erwähnte im Bericht vom 12. Januar 2001, dass der Beschwerdeführer „am 30.10. beim Ziehen eines schwer beladenen Rolli rücklings von der Hebebühne auf   eine Rampe gestürzt sei, wo er sich den Rücken auf Brusthöhe kontusioniert habe“(Urk. 25/8 S. 1).
5.3     Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2000 beim Entladen eines Lastwagens mit dem Rücken gegen eine Rampe gestürzt ist, ohne dass er sich dabei den Kopf angeschlagen hätte. Die beteiligten Ärzte diagnostizierten denn auch zwar eine Kontusion des Rückens, hingegen weder eine Distorsion des Rückens noch Verletzungen, welche typischerweise mit einem Schädel-Hirn-Trauma einhergehen, wie eine Commotio oder Contusio cerebri. Zudem lag beim Beschwerdeführer im Anschluss an den versicherten Unfall das typische bunte Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS oder einem Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 377, 380) nicht vor. Unter diesen Umständen kann, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 31 S. 3), nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder ein Schleudertrauma der HWS, noch eine diesem äquivalente Verletzung, noch ein Schädel-Hirn-Trauma als hinreichend gesichert gelten.

6.
6.1     Alsdann gilt es zu beachten, dass die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 26. Oktober 2001 den obenerwähnten (Erw. 3.10) von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügt. Denn Dr. C.___ stützte sich bei seiner umfassenden Beurteilung auf die Ergebnisse äusserst umfangreicher eigener medizinischer Untersuchungen und setzte sich darin sowohl mit Ergebnissen der medizinischen Forschung, als auch mit den medizinischen Vorakten sowie den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander. Sodann vermag die Beurteilung durch Dr. C.___ auch insofern zu überzeugen, als er erkannte, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Rückenkontusion vom 30. Oktober 2000 lediglich eine Weichteilläsion zugezogen hat, welche anschliessend folgenlos ausheilte, und dass die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Rückenschmerzen nicht organischer Natur sondern vielmehr psychogener Art waren (Urk. 25/35 S. 26). Die umfassende Beurteilung durch Dr. C.___ stimmt zudem überein mit der Beurteilung durch die Ärzte des USZ vom 18. April 2001, welche ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung feststellten (Urk. 25/19), und mit derjenigen durch Dr. B.___ vom 12. Juni 2001, wonach die kontusionellen Unfallfolgen abgeheilt und die weiterbestehenden Beschwerden auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zurückzuführen seien (Urk. 25/25).
6.2     Demnach hat als erstellt zu gelten, dass spätestens am 15. Juli 2001 keine massgeblichen organischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren, und dass die nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden überwiegend psychogener Natur waren.

7.      
7.1     Im Hinblick auf die Adäquanzfrage bleibt im Folgenden die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 30. Oktober 2000 zu prüfen.
7.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 401 Erw. 11b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person eine Treppe hinunterstürzte und anschliessend mit der Stirn an der Kante einer Stufe anschlug und sich dabei eine kleine Rissquetschwunde zuzog, als mittelschweren Unfall bezeichnet. In BGE 123 V 141 Erw. 3d hat es einen schweren Sturz auf den Rücken („lourde chute sur le dos“) und in BGE 115 V 144 Erw. 11a-b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person beim Hinuntersteigen von einer Böschung ausrutschte und mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden aufschlug, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Im Urteil vom 12. Oktober 2000 in Sachen B, U 96/00, Erw. 2c, hat das EVG sodann ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person auf nassem Boden ausrutschte und auf den Rücken stürzte, als Unfall im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, bezeichnet.
7.3     In BGE 115 V 139 Erw. 6a hat das EVG einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Als leichte Unfälle hat das EVG im Urteil vom 19. Dezember 2001 in Sachen „Winterthur“, U 91/01, Erw. 4, einen Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch sowie im Urteil vom 17. Oktober 2000, U 18/00, einen Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine, bezeichnet.
7.4     Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer dabei zuzog, ist der versicherte Unfall vom 30. Oktober 2000, bei dem der Beschwerdeführer beim Entladen eines Lastwagens ausrutschte und auf den Rücken stürzte, den leichten Unfällen zuzuordnen. Da besondere Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wie beispielsweise ein verzögerter Heilungsverlauf, eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit oder Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verletzung (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.), vorliegend nicht erstellt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 30. Oktober 2000 und einer nachfolgenden psychischen Gesundheitsstörung ohne Weiteres zu verneinen (BGE 115 V 139 Erw. 6a).

8.       Da es somit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Oktober 2000 und einer danach aufgetreten psychischen Störung fehlt, ist eine weitere Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und psychischen Beschwerden für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerheblich. Der Sachverhalt ist demnach für die im Streite stehende Frage der Unfallkausalität als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2), von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere der Anordnung von ergänzenden psychiatrischen Abklärungen oder der Rückweisung der Sache zu deren Vornahme - abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).

9.       Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der nach dem 15. Juli 2001 weiterbestehenden, auf psychischen Gründen beruhenden Leistungsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall vom 30. Oktober 2000 ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Juli 2001 (Urk. 25/28) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen für die Zeit nach dem 15. Juli 2001 verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).