UV.2002.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. März 2003
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1956, war seit 1. Februar 1995 bei der A.___, W.___, als Mechaniker tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 6. April 1998 einen Unfall erlitt, bei dem er sich am linken Bein und Knie verletzte (Urk. 9/1, Urk. 9/3-6).
Die SUVA übernahm Heilungskosten und richtete bis März 2001 Taggeld aus (vgl. Urk. 9/110). Mit Schreiben vom 13. März 2001 kündigte sie den Fallabschluss an (Urk. 9/111), und mit Verfügung vom 19. April 2001 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 15 % ab 1. April 2001 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/123). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern a.A., am 22. Mai 2001 Einsprache (Urk. 9/129), die am 30. Oktober 2001 abgewiesen wurde (Urk. 9/138 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2001 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Oehmke, am 29. Januar 2002 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm auch ab 1. April 2001 ein Taggeld zuzusprechen, bis die beruflichen Massnahmen abgeklärt seien, eventualiter sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. April 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung (Urk. 15) nahm der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2002 noch einmal Stellung (Urk. 18), wozu sich die SUVA am 10. Februar 2003 ihrerseits äusserte (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungs- beziehungsweise Einspracheentscheidzeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin per 1. April 2001 vorgenommene Ablösung der Taggeldleistungen durch eine Invalidenrente zulässig war, ferner die Höhe der Erwerbs- und der Integritätseinbusse. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob beziehungsweise in welchem Umfang und mit welchen erwerblichen Auswirkungen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2001 auf den Unfall vom April 1998 zurückzuführende gesundheitliche Einschränkungen bestanden.
Zu diesem Zweck ist vorab auf die - insbesondere medizinische - Aktenlage einzugehen (nachstehend Erw. 3).
3.
3.1 Beim Unfall vom 6. April 1998 erlitt der Beschwerdeführer ein Quetschtrauma des linken Knies mit Verschluss der Arteria poplitea, Trümmerfraktur der Patella sowie des ventro-lateralen Femurkondylus, welche am 8. April 1998 operativ versorgt wurden (infragenualer femoropoplitealer Bypass mit Veneninterponat, Schraubenosteosynthese des lateralen Femurkondylus, Zuggurtungsosteosynthese der Patella, Logenspaltung am Unterschenkel; Urk. 9/4). Bis am 5. Mai 1998 weilte der Beschwerdeführer stationär im Stadtspital Triemli, Zürich (Urk. 9/5).
3.2 Ab 1. September 1998 war der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/11, Urk. 9/16) und in diesem Umfang erwerbstätig (Urk. 9/13, Urk. 9/15). Auf Ende April 1999 wurde ihm gekündigt (Urk. 9/24).
Am 29. April 1999 wurde das Osteosynthesematerial entfernt und eine Arthroskopie durchgeführt (Urk. 9/36, vgl. Urk. 9/38).
3.3 Am 25. August 1999 stellte Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH für Chirurgie, fest, die Beschwerden lokalisierten sich nicht ausschliesslich auf das linke Kniegelenk, sondern auch auf die Wadenmuskulatur, wo ein belastungsabhängiger erhöhter Tonus festgestellt werde (Urk. 9/49 S. 1 lit. a). Das Beschwerdebild im Femoropatellargelenk sei unverändert und limitiere Aktivitäten in kauernder oder kniender Position sowie Tätigkeiten, die mit häufigem Leitern- oder Treppensteigen verbunden seien, besonders beim Tragen schwerer Gewichte (Urk. 9/49 S. 1 lit. b). Zumutbar seien dem Beschwerdeführer vollschichtig sitzende Tätigkeiten sowie wechselbelastende Arbeiten, sofern die stehende/gehende Position nicht überwiege und die erwähnten zusätzlichen Kniebelastungen vermieden werden könnten. In diesem Sinne wäre für eine adäquate berufliche Umstellung ein voller Einsatz zumutbar (Urk. 9/49 S. 1 lit. c). Unter Wahrung des Rückfallrechts könne der Fall abgeschlossen werden (Urk. 9/49 S. 2 oben).
3.4 Mit Schreiben vom 28. September 1999 überwies Dr. med. C.___, Oberarzt, Stadtspital Triemli, Zürich, den Beschwerdeführer an Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ___ (Urk. 9/66). Dieser berichtete am 27. Oktober 1999, ein Teil der Beschwerden sei sicherlich auf die Patellafraktur zurückzuführen, wobei mit einer Patellektomie keine Besserung zu erzielen wäre. Ein Hauptteil der Beschwerden sei nicht auf die Patellafraktur, sondern auf die Gefäss- beziehungsweise Muskelproblematik zurückzuführen, weshalb er eine saubere angiologische Abklärung und eine MRI-Untersuchung empfehle (Urk. 9/72 = Urk. 19/3).
3.5 Am 10. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie, Rehaklinik Bellikon, untersucht (Urk. 9/87 S. 1). Dr. E.___ beantwortete die ihm unterbreiteten Fragen in seinem Gutachten vom 7. April 2000 (Urk. 9/87) und einem Nachtrag vom 17. Mai 2000 (Urk. 9/95).
Dr. E.___ diagnostizierte einen partiellen Patelladefekt und eine beginnende Gonarthrose links sowie Parästhesien am linken Unterschenkel (Urk. 9/87 S. 4 unten). Unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben sowie der klinischen und bildgebenden Befunde liege aktuell am linken Knie keine behandlungsbedürftige Pathologie vor (Urk. 9/87 S. 6 unten und S. 7 Ziff. 5). Hingegen verlangten die Kribbelparästhesien am linken Unterschenkel und Fuss eine eingehende angiologische Abklärung (Urk. 9/87 S. 6 f.). Seitens des Knies bestehe beim Beschwerdeführer eine Einschränkung zur Durchführung von Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie das repetitive Besteigen von Leitern und das Gehen auf stark unebenem, rutschigem Gelände (Urk. 9/87 S. 8 Ziff. 8). Eine solchermassen den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit könnte dem Beschwerdeführer ganztags mit voller Leistungsfähigkeit zugemutet werden (Urk. 9/87 S. 8 Ziff. 9).
3.6 Am 22. September 2000 erstatteten Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. F.___, Abteilungsleiterin, HerzKreislaufZentrum Angiologie DIM, Universitätsspital Zürich (USZ), ihr angiologisches Fachgutachten vom 19. September 2000 (Urk. 9/99).
Die Gutachter des USZ führten aus, insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden sicherlich nicht untypisch für das mögliche Vorliegen peripherer arterieller Durchblutungsstörungen im Bereich der linken unteren Extremität im Besonderen distal der Arteria poplitea. Die durchgeführten nicht-invasiven Untersuchungen hätten jedoch insgesamt das Resultat einer unauffälligen Hämodynamik im Bereich der linken unteren Extremität erbracht. Da sich keinerlei Hinweise auf relevante arterielle Perfusionsstörungen ergeben hätten, ergebe sich derzeit auch keine Indikation für eine weiterführende invasive Diagnostik (Urk. 9/99 S. 4 Mitte).
Aus angiologischer Sicht lägen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. An Behandlungsmassnahmen gebe es ausser einer Kompressionsbehandlung keine weiteren Vorschläge. Restfolgen des Unfalls hätten aus angiologischer Sicht nicht objektiviert werden können. Die Ausübung einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden (Urk. 9/99 S. 4 Ziff. 3-6).
Schliesslich wurde im USZ-Gutachten eine neurologische Begutachtung empfohlen (Urk. 9/99 S. 4 Ziff. 7). Diese wurde am 7. Februar 2001 durch Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, ___, vorgenommen, die in ihrem Bericht vom 12. Februar 2001 über normale Befunde berichtete und ausführte, es fände sich kein neurologisches Korrelat zu den persistierenden Schmerzen und intermittierenden, lateral betonten sensiblen Störungen am linken Unterschenkel (Urk. 9/107 S. 3 Mitte).
3.7 Am 19. November 2001 berichtete Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, ___, als Diagnose könne eine beginnende Gonarthrose links und vermutlich Lymphabflussstörung links bei Status nach Quetschung des linken Kniegelenks gestellt werden (Urk. 9/140 = Urk. 3/4 je S. 1 unten). Wegen der Schwellung sei ein Unterschenkelkompressionsstrumpf mittleren Kompressionsgrades rezeptiert worden. Therapeutisch wäre möglichst bald die Durchführung der Umschulung notwendig (Urk. 9/140 S. 2 oben).
3.8 Mit Urteil vom 6. April 2001 hatte das hiesige Gericht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verpflichtet, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen erneut abzuklären (Urk. 9/124). Mit Verfügung vom 25. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg, Männedorf, zugesprochen (Urk. 19/6), welche im Februar 2002 aufgenommen wurde (vgl. Urk. 19/7).
Die Abklärung führte zur Empfehlung, eine Lehre als Schuhmacher/Orthopäde zu absolvieren, wobei der vorgesehene Lehrbetrieb empfahl, sich auf eine zweijährige Anlehre zu beschränken (vgl. Urk. 11). Diese Pläne konnten in der Folge nicht realisiert werden, da eine solche Anlehre nicht existierte (vgl. Urk. 12).
3.9 Am 29. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer in die Psychiatrische Privatklinik Kilchberg eingewiesen (Urk. 13). Laut internistischem Konsilium vom 13. August 2002 bestand eine vor zirka drei Monaten neu aufgetretene Hyperpigmentierung im mittleren Bereich der Tibiakante des linken Beins (Urk. 19/2 S. 2).
Dr. med. K.___, Innere Medizin/Angiologie FMH, ___, stellte am 18. Juli 2002 die Diagnosen einer Dermatose am Unterschenkel links ventral multifaktorieller Genese bei Status nach schwerem Trauma 1998 und eines sekundären Lymphödems nach Weichteilverletzung (Urk. 19/1 S. 1). Seit drei Monaten bestehe eine juckende Dermatose am Unterschenkel links ventral (Urk. 19/1 S. 1 unten). Ursache dieser Dermatose sei eine verminderte Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe wegen beginnender Gonarthrose und muskuloskelettalen Schmerzen, ein leichtes sekundäres Lymphödem nach Weichteilverletzung sowie eine mässige Insuffizienz der Vena saphena magna distal (Urk. 19/1 S. 2 Mitte). Therapeutisch empfahl Dr. K.___ einen Kompressionsstrumpf sowie vorübergehend eine Steroidsalbe (Urk. 19/1 S. 2).
4. Die erwähnten medizinischen Berichte lassen unzweideutig erkennen, dass im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2001 ein seit zirka August 1999 unveränderter Gesundheitszustand vorgelegen hat (vgl. vorstehend Erw. 3.3-6).
Die in den Berichten vom Juli/August 2002 festgehaltene, rund drei Monate früher - mithin zirka im April 2002 - aufgetretene Dermatose am linken Unterschenkel sowie die Ende Juli 2002 akut gewordene psychische Problematik (vorstehend Erw. 3.9) fallen nicht mehr in den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum.
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch den Bericht von Dr. K.___ vom 18. Juli 2002 als Rückfallmeldung entgegengenommen (Urk. 23 S. 2 Ziff. 1). Zur Frage der allfälligen Unfallkausalität der im Frühjahr und Sommer 2002 aufgetretenen Beschwerden hat die Beschwerdegegnerin weder verfügt noch liegt ein entsprechender Einspracheentscheid vor. Mithin fehlt es an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt (vorstehend Erw. 1.2).
Soweit mit der Beschwerde die Beurteilung der Verhältnisse nach Erlass des Einspracheentscheids verlangt wird, kann demnach nicht auf sie eingetreten werden.
5.
5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 18 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Die entsprechende Regelung (Übergangsrente) findet sich in Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Gemäss dieser Bestimmung wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet, die aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird.
5.2 Beschwerdeweise wurde die Gesetzmässigkeit des Instituts der Übergangsrente in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 4 Mitte). Daran wird - zu Recht (vgl. die einschlägigen höchstrichterlichen Entscheide, Urk. 14) - offenbar nicht mehr festgehalten, spricht der Beschwerdeführer doch nunmehr von der „gesetzgeberisch statuierten Übergangsrente“ (Urk. 18 S. 5 vor Ziff. 4).
5.3 Hingegen stellt sich der Beschwerdeführer nunmehr auf den Standpunkt, „vermutlich“ sei die Heilbehandlung im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen noch nicht abgeschlossen gewesen, da er noch immer unter Beschwerden im Bereich des Unterschenkels gelitten habe, die damals bereits behandelbar gewesen wären (Urk. 18. S. 3. f).
Dieser Sicht der Dinge steht die klare Aktenlage entgegen: Bezogen auf die Kniebeschwerden verneinte bereits der Gutachter Dr. E.___ nach Untersuchung im Februar 2000 einen weiteren Behandlungsbedarf (Urk. 9/87 S. 7 Ziff. 5). Bezogen auf den linken Unterschenkel wurde im angiologischen Gutachten des USZ vom September 2000 ausser einer Kompressionsbehandlung ein Behandlungsbedarf ebenfalls klar verneint (Urk. 9/99 S. 4 Ziff. 4). Dr. J.___ rezeptierte im November 2001 einen Kompressionsstrumpf und nannte als therapeutische Notwendigkeit eine baldige Umschulung (Urk. 9/140 S. 2 oben). Selbst Dr. K.___, der sich im Juli 2002 zur erst im Frühjahr 2002 aufgetretenen Dermatose äusserte, beschränkte sich darauf, rein palliative Vorkehren (Kompressionsstrumpf, Salbe) zu empfehlen (Urk. 19/1 S. 2).
Aufgrund dieser vollständig übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen steht fest, dass im Zeitpunkt der Ablösung der Taggeldleistungen durch eine Rente (April 2001) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. vorstehend Erw. 5.1) erweist sich die Ablösung der Taggeldleistungen durch eine Rente somit als gerechtfertigt.
Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte in der Verfügung vom 19. April 2001 das Valideneinkommen auf Fr. 66'650.-- (Urk. 9/123 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt bezeichnet (Urk. 1 S. 5 lit. 3a). Es ist auch aufgrund der Akten (Urk. 9/53, Urk. 9/58-59, Urk. 9/112) nicht zu beanstanden, so dass von einem Valideneinkommen von Fr. 66'650.-- im Jahr 2001 auszugehen ist.
6.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat sich die Beschwerdegegnerin auf fünf Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) gestützt (Nr. 1015, Nr. 1242, Nr. 1934, Nr. 2601, Nr. 2996; Urk. 9/115-119). Zu prüfen ist, ob diese Tätigkeiten dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechen (vgl. vorstehend Erw. 3.3 und 3.5), mithin keine Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung, kein repetitives Besteigen von Leitern und kein Gehen auf stark unebenem, rutschigem Gelände erfordern (Urk. 9/87 S. 8 Ziff. 8) beziehungsweise sitzende Tätigkeiten oder wechselbelastende Arbeiten darstellen, bei denen die stehende/gehende Position nicht überwiegt und die keine zusätzlichen Kniebelastungen (Knien, Kauern) erfordern (Urk. 9/49 S. 1 lit. c).
Bei den herangezogenen Tätigkeiten handelt es sich entweder um ausschliesslich sitzende (Urk. 9/115, Urk. 9/118) oder solche, bei denen das Sitzen gegenüber dem Stehen deutlich überwiegt und Gehstrecken nicht über 50 Meter liegen (Urk. 9/116, Urk. 9/117, Urk. 9/119). Überdies ist, wenn überhaupt (Urk. 9/119), lediglich mit Gewichten bis 10 kg zu hantieren (Urk. 9/115-118).
Die beschwerdeweise erhobenen Einwände beziehen sich auf die DAP-Profile Nr. 1291, Nr. 1411, Nr. 2556, Nr. 2700 (Urk. 1 S. 5 Mitte). Zur Geeignetheit der erwähnten, der Verfügung zu Grunde gelegten Tätigkeiten lässt sich daraus nichts ableiten, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.
In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2002 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, aufgrund der Beurteilung durch Dr. K.___ vom Juli 2002 ergäbe sich ein restriktiveres medizinisches Anforderungsprofil (Urk. 18 S. 6). Wie bereits erwähnt, ist der nach Erlass des Einspracheentscheids möglicherweise veränderte Sachverhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen der erfolgten Rückfallmeldung von der Beschwerdegegnerin erst noch zu würdigen (vorstehend Erw. 4).
Zusammengefasst ergibt sich deshalb, dass die herangezogenen Verweisungstätigkeiten den medizinischen Anforderungen vollumfänglich genügen, so dass sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens geeignet sind.
Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 56'745.-- entspricht rechnerisch genau dem Durchschnitt der mit den erwähnten Tätigkeiten erzielbaren Einkommen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin zudem darauf verzichtet, das in zwei Fällen für das Jahr 2000 (statt 2001) erhobene Einkommen (Urk. 9/115, Urk. 9/119) der Nominallohnentwicklung anzupassen, was ein leicht höheres Invalideneinkommen ergeben hätte.
6.4 Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 66'650.-- (vorstehend Erw. 6.2) mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 56'745.-- (vorstehend Erw. 6.3) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'905.--, was einem Invaliditätsgrad von 14,86 % entspricht.
Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Erwerbseinbusse von 15 % (Urk. 9/123 S. 1 f.) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat eine Integritätseinbusse von 10 % angenommen (Urk. 9/123 S. 2 f.). Sie hat sich dabei auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ vom 25. August 1999 (Urk. 9/50) und durch den Gutachter Dr. E.___ vom 19. Oktober 2001 (Urk. 9/137) gestützt.
Dr. B.___ ging davon aus, dass gemäss Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) eine mittelschwere Femoropatellararthrose mit 5 bis 10 % entschädigt werde. Ein Zustand nach Gelenksresektion oder Arthrodese - einer Patellektomie gleichzusetzen - würde mit einer Integritätsschädigung von 5 % eingeschätzt. Der Zustand des Beschwerdeführers sei als schlechter zu taxieren als nach einer - von ihm abgelehnten - Patellektomie. Der Zustand sei insgesamt mit 10 % zu taxieren, weil zusätzliche Beschwerden im Bereich der Wadenmuskulatur nach Logenspaltung und Bypass-Operation vorlägen im Sinne eines belastungsabhängigen, erhöhten Muskeltonus mit Krampfbereitschaft (Urk. 9/50).
Dr. E.___ führte aus, seine Untersuchungen hätten eine beginnende Arthrose bei Substanzdefekt der Patella am linken Knie ergeben; hingegen hätten bei der angiologischen Begutachtung und der neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde und ganz besonders keine Unfallfolgen am linken Bein festgestellt werden können. Somit sei die Schätzung der Unfallfolgen ausschliesslich aufgrund der Schäden am Bewegungsapparat, also am linken Knie, zu bemessen. Die damalige Schätzung von 10 % sei auf der Basis einer aktuell nicht mehr notwendigen Patellektomie kalkuliert worden, welche mit 5 % zu bemessen wäre. Die Erhöhung auf 10 % interpretiere er als Beimessung einer eventuellen zukünftigen Verschlimmerung der aktuellen leichten Arthrose nach Tabelle 5 (Urk. 9/137).
7.3 Beschwerdeweise (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4) wurde unter Hinweis auf die Diagnose zum Unfallzeitpunkt eingewendet, die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sei nicht ganz nachvollziehbar. Zur Verdeutlichung werde auf das Zeugnis von Dr. J.___ vom 19. November 2001 hingewiesen, der eine beginnende Gonarthrose und eine Lymphabflussstörung links diagnostiziert habe (vgl. Urk. 9/140). Schliesslich werde der Verlust eines Beines im Kniegelenk mit 40 % entschädigt. Wohl habe der Beschwerdeführer nicht sein Bein verloren, aber er habe eine erhebliche und vor allem äusserst schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Knies davongetragen.
In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2002 (Urk. 18 S. 3 Ziff. 2) machte der Beschwerdeführer geltend, Dr. B.___ selber habe am 25. August 1999 eine ausgeprägte posttraumatische Femoropatellar-Arthrose festgestellt. Gemäss Tabelle 5 werde bereits eine „mässige“ Femoropatellar-Arthrose mit 5-10 % entschädigt; eine „ausgeprägte“ Femoropatellar-Arthrose werde mit 10-25 % entschädigt. Zwischenzeitlich sei es zusätzlich zu einer beginnenden Gonarthrose gekommen. Hinzu kämen die aufgetretenen grossen Dermatosen am linken Unterschenkel. Gemäss Tabelle 18 würden schwere Hand- und Fuss- dermatosen mit 20 % entschädigt. Insgesamt resultiere eine Schädigung von 25-30 %.
7.4 Vorab ist klarzustellen, dass über die Unfallkausalität der im Frühjahr 2002 aufgetretenen Dermatosen nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann (vgl. vorstehend Erw. 4). Auf diesen Punkt ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Sodann ist richtig zu stellen, dass Tabelle 5 zwischen „mässigen“ und „schweren“ Arthrosen unterscheidet. Eine Kategorie „ausgeprägte“ Arthrosen gibt es, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, nicht.
Zutreffend ist lediglich, dass Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 25. August 1999 im Abschnitt „Befund“ den Ausdruck „ausgeprägte“ Femoropatellararthrose verwendete (Urk. 9/50). Die eben so bezeichnete Schädigung ordnete er selber im Rahmen derselben Beurteilung sodann einer „mässigen“ und gerade nicht einer „schweren“ Arthrose zu.
7.5 Eine von der Einschätzung durch Dr. B.___ und Dr. E.___ abweichende fachärztliche Beurteilung des Integritätsschadens liegt nicht vor. Überzeugende Einwände gegen die von Dr. B.___ und Dr. E.___ vorgenommene Beurteilung sind sodann ebenfalls nicht vorhanden (vgl. vorstehend Erw. 7.3-4). Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, denen zufolge von der Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. B.___ und Dr. E.___ auf 10 % abzuweichen wäre.
Dass die Beschwerdegegnerin die Integritätseinbusse auf 10 % beziffert hat, ist mithin nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).