Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00018
UV.2002.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 6. Februar 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1951, war seit 25. Juli 1994 bei der A.___ SA, Genf, als Hilfsmaurer beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 25. Juli 1995 von einer Leiter stürzte (Urk. 9/1). Dabei verstauchte er sich den Mittelfinger der einen Hand und zog sich eine Fussgelenkfraktur (Pilon tibiale Fraktur) rechts zu (Urk. 9/2; vgl. Urk. 9/1 Ziff. 9 und Urk. 9/11 S. 1). Das rechte Fussgelenk wurde mehrmals operiert (vgl. Urk. 9/125).
         Die SUVA kam für die Behandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 13. September 1999 sprach die SUVA dem Versicherten   eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 25 % ab 1. Oktober 1999, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 49'140.--, sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 9/97).
         Die am 29. September 1999 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/101) wies die SUVA am 7. November 2001 ab (Urk. 9/130 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2001 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, am 6. Februar 2002 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1.       Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
 2.   Der Fall kann noch nicht abgeschlossen werden und es sind weiterhin Taggelder auszusprechen.
 3.   Die Ratschläge des Gutachters Prof. B.___ sind zu befolgen
 4.   Es sind die unfallbedingten psychischen Folgen abzuklären.
 5.   Es sei dem Beschwerdeführer einen höheren als der von der Suva festgestellten versicherten Verdienst von Fr. 49'140.-- zuzuerkennen
 6.   Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Rente und zwar eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % Prozent und höhere Integritätsentschädigung dies entsprechend einer Einbusse der Integrität von 100 % zuzusprechen.
 7.   Es sind die Grundsätze und Schlussfolgerungen des Beschlusses der IV, die          dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis ein Invaliditätsgrades von 60 % zuerkannt haben als Grundlage für die Beurteilung dieses Falles zu übernehmen und diesem Entscheid zugrunde zu legen.
 8.   ...
 9.   ...
 10.       ...
 11.       Es sei festzustellen, dass und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf Erhalt einer BVG Rente hat.“
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 26. März 2002 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 10) Rechtsanwalt Huber zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10). Mit Replik vom 13. August 2002 (Urk. 14) und Duplik vom 23. September 2002 (Urk. 18) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen, und es wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (vgl. Urk. 22/1-42).

3.       Mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 70 % ab 25. Juli 1996 fest (Urk. 22/1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1-2 und S. 4 f. Erw. 4). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.3      Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).

2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ansprüche im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge sind nicht Gegen-stand des angefochtenen Entscheids. Soweit mit der Beschwerde Ansprüche betreffend berufliche Vorsorge geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 12), kann auf sie nicht eingetreten werden.
2.2     Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nach-folgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid (vgl. Art. 106 Abs. 1 UVG). Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung  im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse.
         Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der ergangenen Verfügung beantragt wird (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), kann auf sie somit ebenfalls nicht eingetreten werden.

3.
3.1     Die am 25. Juli 1995 erlittene Fraktur wurde am Unfalltag operativ versorgt; am 11. August 1995 wurde eine Osteosynthese, am 14. August 1996 eine Arthrodese , am 19. November 1996 eine Rearthrodese und am 11. Februar 1997 eine weitere Rearthrodese mit Einlage eines Spongiosakeils vorgenommen (vgl. Urk. 9/126 S. 1 Ziff. 1).
3.2     Vom 17. Dezember 1997 bis 21. Januar 1998 hielt sich der Beschwerdeführer mit dem Ziel der Stockentwöhnung in der Rehaklinik Bellikon auf (vgl. Urk. 9/126 S. 1 Ziff. 1). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 17. Februar 1998 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne einen normalen Arbeitstag sitzend verbringen, lediglich kleine Entlastungen seien nötig (Urk. 9/61 S. 3 oben).
Aufgrund der rein somatisch bedingten posttraumatischen Störung mit funktionellen Defiziten, bei denen keine berufsrelevante Verbesserung zu erwarten sei, werde der Fallabschluss empfohlen. Zumutbar wären vorwiegend sitzende, industrielle Tätigkeiten ohne Lastenheben, mit längerer Mittagspause, somit maximal 7 Arbeitsstunden (Urk. 9/61 S. 3).
3.3     Am 6. März 1998 beurteilte Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, den Integritätsschaden. Dr. C.___ verwies auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon und führte weiter aus, gemäss Tabelle 5 betrage die Einbusse bei einer Arthrodese im oberen Sprunggelenk 15 %. Vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Sprunggelenk insgesamt fünfmal operiert worden sei. Es resultiere ein Schmerzsyndrom, welches den üblichen Rahmen nach einer Arthrodese des oberen Sprunggelenks übersteige. Er schätze deshalb den Integritätsschaden höher ein, und zwar auf 2/3 des Wertes von 30 % beim Verlust eines Fusses (Urk. 9/62).
3.4 Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprung-gelenks wurde am 23. September 1998 das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 9/71/2-4).
3.5     Am 2. Mai 2000 nahm Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, ___, auf Veranlassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/102) gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 9/110). Prof. B.___ stellte fest, aufgrund der 1995 erlittenen, mehrfach operativ behandelten Fraktur bestehe eine Arthrodese im oberen Sprunggelenk, welche in mässiger Spitzfussstellung fest sei (Urk. 9/110 unten). Er empfahl vor einer abschliessenden Beurteilung eine verbesserte Schuhversorgung sowie nochmals intensive stationäre Physiotherapie (Urk. 9/110 S. 3).
3.6 Kreisarzt Dr. C.___ stimmte am 17. Juli 2000 der von Prof. B.___ vorgeschlagenen Schuhversorgung zu (Urk. 9/112). Ferner scheine ihm günstig, wenn die empfohlene rein sitzende Tätigkeit durch kurze zwischengeschaltete Geh- oder Stehphasen unterbrochen werden könnte, um Zwangshaltungen über längere Zeit hinweg zu vermeiden. Im Übrigen ergäben sich aus dem Bericht von Prof. B.___ keine neuen Gesichtspunkte, weshalb keine plausible Begründung für eine Veränderung der Verfügung vom 13. September 1999 (vgl. Urk. 9/97) vorliege (Urk. 9/112).
3.7     Am 28. Juni 2001 erfolgte eine erneute kreisärztliche Untersuchung. Im Bericht vom 2. Juli 2001 (Urk. 9/126 = Urk. 9/125) stellte Dr. C.___ fest, die neu angefertigten Schuhe seien nach Ansicht des Beschwerdeführers gut, für den Sommer aber sehr heiss (Urk. 9/126 S. 1 unten).
         Aufgrund der erhobenen Befunde, aber auch aufgrund der zusätzlich geltend gemachten Sekundärbeschwerden in den Kniegelenken und im Rücken, welche nicht eindeutig im Sinn von Unfallfolgen objektiviert, aber als solche doch teilweise erklärt werden könnten, sei dem Beschwerdeführer das Tragen von Gewichten nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für längeres Stehen und Gehen, insbesondere auf unebener Unterlage, Treppensteigen, Leiternsteigen, Arbeit in kniender oder kauernder Stellung (Urk. 9/126 S. 3 Mitte).
         Zumutbar sei eine sitzende Tätigkeit mit verlängerter Mittagspause, wie beispielsweise Montage-Arbeiten, Sortier-Arbeiten, kleinindustrielle Fertigungsarbeiten oder Reinigungsarbeiten an kleineren Werkstücken. Insgesamt entspreche das heutige Zumutbarkeitsprofil nach wie vor dem von der Rehaklinik Bellikon (im Februar 1998; vgl. Urk. 9/61) formulierten. Die Sekundärbeschwerden seien durch die Schuhzurichtung korrekt behandelt worden. Von weiteren therapeutischen Massnahmen sei keine nennenswerte Verbesserung der Situation mehr zu erwarten. Bei weitgehend stationärer Situation sei der Fallabschluss auf 1. Oktober 1999 möglich, dies selbstverständlich unter fortgesetzter Übernahme der Schuhzurichtung (Urk. 9/126 S. 3 unten).
         Am 16. Juli 2001 präzisierte Dr. C.___ bezüglich der Zumutbarkeit, das Anheben leichter Gewichte - bei einem Maximalgewicht von 5 kg dürfte das Einzelstück meistens weniger wiegen - bleibe zumutbar, sofern dies in sitzender Position erfolgen könne. Das Anheben von Gewichten aus stehender Position mit vorgeneigtem Oberkörper sei nicht zumutbar (Urk. 9/127 S. 1).
3.8     Am 9. November 2001 erstattete das Ärztliche Begutachtungsinstitut ABI, Basel, ein multidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 22/18/1 S. 11 Ziff. 6). Diagnostiziert wurden ein chronisch persistierendes Schmerzsyndrom des rechten oberen und unteren Sprunggelenks, eine chronische Periarthropathia genu beidseits, ein Verdacht auf beginnende Coxarthrose links, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Adipositas permagna (Urk. 22/18/1 S. 11 Ziff. 5).
Beim Beschwerdeführer bestehe in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer seit dem Unfall vom 25. Juli 1995 eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte und optimal angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu maximal 50 % zumutbar (Urk. 22/18/1 S. 13 Ziff. 6.1.7). Im Bericht über die rheumatologische Untersuchung wurde das Anforderungsprofil dahingehend umschrieben, dass die Sitzdauer am Stück auf 30 Minuten limitiert sei und der Beschwerdeführer die Position selbstständig wechseln könne, keine längeren Gehstrecken oder Treppen zu absolvieren seien und die Arbeitszeit auf 2 x 2 Stunden pro Tag verteilt werden könne (Urk. 22/18/3 S. 3 f.). Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2001 wurde festgehalten, es sei keine invaliditätsbegründende Diagnose aus psychiatrischer Sicht zu erheben (Urk. 22/18/2 S. 3 Mitte).
3.9     Am 31. Januar 2002 nahm Prof. B.___ noch einmal Stellung (Urk. 15). Er führte aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 13. Oktober 1999 habe sich der Zustand objektiv wenig verändert, hingegen sei der subjektive Zustand deutlich schlechter geworden. Die Spitzfüssigkeit der rechten oberen Sprunggelenksarthrodese sowie die leichte Varusstellung führten zunehmend zu Schmerzen im unteren Sprunggelenk, aber auch im Knie. Die übrigen geltend gemachten Beschwerden fast im ganzen Bewegungsapparat, insbesondere den beiden Knien, im linken Hüftgelenk, in der Wirbelsäule sowie in Schulter und Händen, seien zwar zunehmend, seien aber wahrscheinlich nicht als Folge des in nicht ganz idealer Stellung versteiften Sprunggelenks rechts zu interpretieren (Urk. 15 S. 2 Mitte).
Die von der Beschwerdegegnerin auf 25 % veranschlagte unfallbedingte Invalidität erscheine wohl eher tief bewertet, wobei allerdings doch einige der heute geltend gemachten Beschwerden nicht als reine Unfallfolgen angesehen werden könnten. Eine Korrektur um beispielsweise 5 % nach oben bleibe kaum realistisch; 5 % seien in diesen Grössenordnungen ohnehin immer im Bereich einer reinen Ermessensfrage. Hingegen sei seitens der Invalidenversicherung ein höherer Invaliditätsgrad als der unfallbedingte von 25 % anzusetzen (Urk. 15 S. 2 unten).
Zur Integritätsentschädigung führte Prof. B.___ aus, gemäss der massgebenden Tabelle 2 werde ein steifes oberes Sprunggelenk in Spitzfussstellung mit 20 % bewertet. In Tabelle 2 sei sodann die Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken mit 5 bis 30 % bewertet und in Tabelle 5 mässige Arthrosen in den unteren Sprunggelenken mit 5 bis 15 %, schwere mit 15 bis 30 %. Seines Erachtens sei die mit 20 % veranschlagte Einbusse deutlich zu tief angesetzt; mindestens 30 % wären seines Erachtens gerechtfertigt (Urk. 15 S. 3).

4.      
4.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.2     Die Beschwerdegegnerin hatte ursprünglich den Taggeldanspruch bis Ende September 1998 befristet (Urk. 9/63), dies gestützt auf die Feststellungen im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom Februar 1998 (vgl. Urk. 9/61). Sie richtete jedoch auch später weiterhin Taggelder aus, zuerst wegen der im September 1998 vorgenommenen Osteosynthesematerialentfernung (vgl. Urk. 9/70) und sodann wegen Verzögerungen bei der Rentenberechnung (vgl. Urk. 9/73, Urk. 9/80), so dass im Ergebnis die Taggeldleistungen bis zum verfügten Rentenbeginn (1. Oktober 1999) erbracht wurden (vgl. Urk. 9/96-97).
4.3     Von medizinischer Seite wurde verschiedentlich und mit überzeugender Begründung festgehalten, dass die therapeutischen Bemühungen erschöpft seien und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne (Urk. 9/61, Urk. 9/112, Urk. 9/126). Daran vermag auch die Stellungnahme von Prof. B.___ vom Mai 2000 (Urk. 9/110) nichts zu ändern, wurde doch einerseits die von ihm empfohlene bessere Schuhversorgung ohne weiteres von der Beschwerdegegnerin übernommen, und andererseits nicht näher begründet, warum entgegen der kreisärztlichen Einschätzung erneute Physiotherapien eine namhafte Besserung zu erbringen vermöchten. Prof. B.___ hat denn auch in seiner weiteren Stellungnahme vom Januar 2002 (Urk. 15) keine therapeutischen Empfehlungen mehr abgegeben.
         Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, so dass die Einstellung der Taggeldleistungen auf den Zeitpunkt des verfügten Rentenbeginns vom 1. Oktober 1999 nicht zu beanstanden ist.
         Die Beschwerde ist in diesem Punkt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) somit abzuweisen.

5.
5.1      Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Begrenzung der Leistungspflicht der Unfallversicherung auf Schäden, die in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen, hat zur Folge, dass der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung regelmässig die unfallfremden invalidisierenden Faktoren nicht berücksichtigt (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
5.2     Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich des Unfalls von 1995 eine Verletzung des rechten Sprunggelenks zugezogen, dessen Folgen seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Daneben leidet der Beschwerdeführer an zahlreichen weiteren Beschwerden (vgl. vorstehend Erw. 3.8). Sowohl Kreisarzt Dr. C.___ als auch der vom Beschwerdeführer zugezogene Prof. B.___ haben mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die Fussbeschwerden als Unfallfolge einzustufen sind, dass jedoch die weiteren Beschwerden wie etwa die beidseitigen Kniebeschwerden, die linksseitigen Hüftbeschwerden und das chronische Panvertebralsyndrom (vgl. Urk. 22/18/1 S. 11 Ziff. 5) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen zu bewerten sind (Urk. 9/126, Urk. 15).
5.3     Somit ist für die Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung ein  grundlegend anderer Sachverhalt massgebend als für die Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung. Der Antrag, es sei auf die Feststellungen der Invalidenversicherung abzustellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7), erweist sich deshalb als unbegründet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
        
6.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
6.2     Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist massgebend, welchen Einschränkungen aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unfallbedingt unterworfen ist. Dabei kann auf die differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon und durch Kreisarzt Dr. C.___ abgestellt werden, wonach eine sitzende industrielle Tätigkeit mit verlängerter Mittagspause, somit während 7 Stunden täglich, zumutbar sei (Urk. 9/61 S. 3, Urk. 9/126 S. 3), sofern Gewichte bis zu 5 kg lediglich in sitzender Stellung zu heben seien (Urk. 9/127 S. 1).
6.3     In keinem der medizinischen Berichte an die Beschwerdegegnerin finden sich irgendwelche Hinweise auf allfällige psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit übereinstimmend wurde im psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2001 festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei keine invaliditätsbegründende Diagnose zu erheben (Urk. 22/18/2 S. 3 Mitte).
Somit ist gutachterlich erstellt, dass keine zu berücksichtigende psychische Einschränkung besteht, dies sogar unabhängig von der zusätzlichen Frage, ob eine solche rechtsgenüglich als Unfallfolge zu werten wäre. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich, so dass der entsprechende Antrag (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abzuweisen ist.
6.4     Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) herangezogen (Urk. 9/90-94, Urk. 9/129/1-4). Die ausgewählten Tätigkeiten tragen in einigen Fällen dem vom Kreisarzt erwähnten Erfordernis des gelegentlichen Unterbrechens der sitzenden Tätigkeit keine Rechnung. In allen ausser in einem Fall (Urk. 9/93) lässt sich sodann anhand des Arbeitsplatzbeschriebs nicht zuverlässig bestimmen, ob die - durchwegs sehr leichten - Gewichte wie vom Kreisarzt gefordert (vgl. Urk. 9/127) im Sitzen gehoben werden können.
         Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, anstelle der Lohnangaben der DAP-Profile auf die Daten der Lohnstrukturerhebung abzustellen, denn für  die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
6.5     Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Produktionssektor erzielte Einkommen betrug im Jahr 1998 Fr. 4'433.-- im Monat (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1, Ziff. 10-45, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'196.-- im Jahr (Fr. 4'433.-- x 12), was unter Einbezug der Nominallohnsteigerung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 12/2002, S. 89, Tab. B10.2) im Jahr 1999 Fr. 53'889.-- ergibt (Fr. 53'196.-- x 1,013).
         Zu berücksichtigen ist nunmehr, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich   sitzende Arbeiten, mit gelegentlicher Wechselbelastung, und mit dem Heben sehr leichter Gewichte lediglich im Sitzen verrichten kann, was ihn gegenüber gesunden Arbeitnehmern in einem Masse benachteiligt, dass ein Abzug von 15 % angebracht ist. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich 7 Stunden pro Tag - entsprechend 35 Stunden pro Woche von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2002, S. 88, Tab. B9.2, Total 1999) - arbeitsfähig ist.
         Unter Einschluss des Abzugs von 15 % und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 35 Stunden pro Woche resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 1999 von rund Fr. 38'354.-- (Fr. 53'889.-- x 0,85 : 41,8 x 35).
         Somit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 1999 von Fr. 38'354.-- auszugehen.
6.6     Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens das zuletzt vom Beschwerdeführer innert 12 Monaten effektiv erzielte Erwerbseinkommen, die im gleichen Zeitraum bezogene und auf 100 % aufgerechnete Arbeitslosenentschädigung sowie Einkommen aus Nebenverdienst herangezogen und gestützt darauf für das Jahr 1999 ein Einkommen von Fr. 50'180.-- ermittelt (Urk. 9/95). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, Einwände dagegen wurden in nicht substantiierter Weise geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 und Urk. 14 S. 6, 7).
         Somit ist von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 50'180.-- im Jahr 1999 auszugehen. Im Vergleich mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'354.-- (vorstehend Erw. 6.5) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'826.--, was einen Invaliditätsgrad von 23,6 % ergibt.
         Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invaliditätsgrad von 25 % erweist sich somit als eher grosszügig, indessen vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) führt.

7.       Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
         Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird, wenn die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall unter anderem wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen hat, der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte.
         Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst gemäss den erwähnten Bestimmungen ermittelt und auf Fr. 49'140.-- festgelegt (Urk. 9/95). Beschwerdeweise wurde wohl ein höherer versicherter Verdienst beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), jedoch auch nicht ansatzweise eine Begründung dafür angegeben. Nachdem sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, die auf einen höheren versicherten Verdienst schliessen liessen, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.



8.
8.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
8.2     Tabelle 2 der vorstehend erwähnten Tabellen („Feinraster“) beziffert den Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der unteren Extremitäten und enthält unter dem Titel „Sprunggelenke und Mittelfuss“ unter anderem folgende Werte:
oberes steif im rechten Winkel: 15 %
steif in starkem Spitzfuss: 20 %
Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose): 5 - 30 %.
Tabelle 5 beziffert den Integritätsschaden bei Arthrosen. Sowohl beim oberen wie beim unteren Sprunggelenk beträgt die Einbusse bei mässiger Arthrose     5-15 %, bei schwerer Arthrose 15-30 % und bei Gelenksresektion oder Arthrodese 15 %.“
8.3 Kreisarzt Dr. C.___ ging bei seiner Beurteilung im März 1998 vom Wert von 15 % bei Arthrodese im oberen Sprunggelenk gemäss Tabelle 5 aus; angesichts des Schmerzsyndroms, welches den üblichen Rahmen nach einer Arthrodese des oberen Sprunggelenks übersteige, schätze er den Integritätsschaden höher ein, und zwar auf 2/3 des Wertes von 30 % beim Verlust eines Fusses (Urk. 9/62).
Prof. B.___ nahm am 21. Januar 2002 Stellung und ging vom Wert von 20 % bei steifem oberem Sprunggelenk in Spitzfussstellung gemäss Tabelle 2 aus. Zusätzlich verwies er auf die Werte gemäss Tabelle 5 bei mässigen und schweren Arthrosen in den unteren Sprunggelenken, weshalb die mit 20 % veranschlagte Einbusse deutlich zu tief angesetzt sei; mindestens 30 % wären seines Erachtens gerechtfertigt (Urk. 15 S. 3).
8.4     Die Beurteilung durch Prof. B.___, der eine 20 % übersteigende Schädigung postulierte, wurde fast vier Jahre nach jener durch Dr. C.___, über zwei Jahre nach Verfügungserlass und über ein Jahr nach dem hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorgenommen. Praxisgemäss könnte sie deshalb nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet wäre, den Sachverhalt im massgebenden Zeitpunkt zu erhellen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Offensichtlich stammt die Differenz in der Beurteilung zwischen Dr. C.___ und Prof. B.___ daher, dass Prof. B.___ aktuell nicht nur eine Schädigung des oberen, sondern nunmehr auch eine solche des unteren Sprunggelenks angenommen hat, ohne dafür allerdings nähere Belege anzuführen.
         Eine solche zusätzliche Schädigung ist bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht dokumentiert, so dass auf die darauf basierende Schätzung des Integritätsschadens durch Prof. B.___ vorliegend nicht abgestellt werden kann.
8.5     Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV  werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Im Ausnahmefall sind Revisionen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite und nicht voraussehbar war.
         Ob die Beurteilung durch Prof. B.___ auf einen Sachverhalt schliessen lässt, der unter Art. 34 Abs. 4 UVV fällt, ist eine fachmedizinische Frage und liegt ausserhalb des vorliegenden Verfahrens, in dem lediglich die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu prüfen sind.
Diese Frage wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein, an welche die Akten nach Eintritt der Rechtskraft in diesem Verfahren zu überweisen sind.
9.      
9.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach denselben Kriterien bemisst sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

9.2     Mit Honorarnote vom 30. Januar hat der bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand einen nicht näher substantiierten Aufwand von 29 Stunden und Barauslagen von Fr. 118.-- geltend gemacht (Urk. 24).
Gemessen an der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses erscheint der geltend gemachte stundenmässige Aufwand als unverhältnismässig. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 11 Stunden, entsprechend 3 Stunden für das Studium der im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Akten, 3 Stunden für die Abfassung der Beschwerde (Urk. 1), 3 Stunden für die Abfassung der teilweise der Beschwerde entsprechenden Replik (Urk. 14) und 2 Stunden für weitere Bemühungen.
Somit ist, beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 2'483.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese entsprechend Erwägung 8.5 verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, wird mit Fr. 2'483.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ernst Huber
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtkasse

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).