Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00019
UV.2002.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 29. Juli 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1951, war als Metallbauschlosser bei der A.___ AG, ___, beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 13. April 1996 als Personenwagenlenker an einer frontalen Kollision zweier Personenwagen beteiligt war und sich eine Fraktur am rechten Fuss zuzog. Während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik Bellikon kam es sodann zu einer Fraktur der Grundphalanx der rechten vierten Zehe.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 und Einspracheentscheid vom 8. September 1999 sprach die SUVA dem Versicherten unter anderem bei einem Invaliditätsgrad von 25 % mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente zu. Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler, Zürich, gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Mai 2001 ab (Urk. 1 S. 1 f. lit. A-B).

2.       Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2002 gut und wies die Sache zur erneuten Abklärung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 10 Ziff. 1). Das EVG führte aus, dass die dem Entscheid zugrunde gelegten medizinischen Berichte für eine abschliessende Beurteilung nicht ausreichten (Urk. 1 S. 6 ff. Erw. 2c) und hielt fest, im Hinblick auf die erforderliche Koordination der Verfahren von Unfall- und Invalidenversicherung rechtfertige es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein Gerichtsgutachten einhole und über den Leistungsanspruch neu entscheide. Das Gutachten werde sich auch darüber zu äussern haben, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität des vom Beschwerdeführer als Rückfall zum Unfall vom 13. April 1996 gemeldeten chronischen Lumbovertebralsyndroms verhalte (Urk. 1 S. 8 f. Erw. 3).
Nach entsprechender Konsultation der Parteien (Urk. 11-12) wurde am 15. Mai 2002 Dr. med. B.___, MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene, Zürich, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (Urk. 13-14). Das Gutachten wurde am 5. Mai 2003 erstattet (Urk. 24). Die Parteien nahmen dazu am 7. und 15. Juli 2003 Stellung (Urk. 32-33).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind in den vorangegangenen Entscheiden (Urk. 2/31, Urk. 1) dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Das Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Mai 2003 (Urk. 23) basiert auf den vorhandenen Akten, früheren und aktuellen Röntgenbildern, den Angaben des Beschwerdeführers und den Befunden aus der klinischen Untersuchung vom 12./13. Juli 2002, einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und einer mit Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, gemeinsam durchgeführten Untersuchung vom 26. August 2002 (Urk. 23 S. 1).
2.2     Anamnestisch wurde im Gutachten entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dieser - als gelernter Schlosser 1986 in die Schweiz eingereist - habe 1993 einen ersten Unfall erlitten (Bizepssehnenruptur links mit anschliessendem Sulcus ulnaris Syndrom). Am 13. April 1996 habe er sich bei einer Frontalkollision den rechten Fuss verletzt. Trotz einer ersten und einer zweiter Operation nach einem Jahr hätten die Beschwerden angehalten. Seither bestehe eine Fussschwellung und eine richtige Belastung sei nie möglich gewesen. Während des Aufenthalts in der Rehaklinik Bellikon habe er sich noch zusätzlich eine Zehe gebrochen. Eine Behandlung sei in der Folge praktisch nicht mehr möglich gewesen. Nach Schuhversorgung und Metallentfernung habe es in Bezug auf die Beschwerden in der Folge praktisch keine Veränderungen mehr gegeben. Rückenbeschwerden habe der Beschwerdeführer seit der zweiten Fussoperation im Anschluss an die Epiduralinfiltration. Seither seien die Schmerzen dauernd, in der Intensität wechselnd, unter Therapie noch schlimmer geworden (Urk. 23 S. 4 Ziff. 1.2). Aktuell gebe der Beschwerdeführer Fussbeschwerden, dauernde Rückenschmerzen mit wechselnder Intensität und Beschwerden am linken Arm an (Urk. 23 S. 5 Ziff. 2).
2.3     Die erhobenen klinischen Befunde führten zur Beurteilung, dass keine Hinweise auf eine affektive oder kognitive psychische Störung bestünden. Die Belastbarkeitstests seien nicht selbst-limitiert gewesen. Der Beschwerdeführer beurteile seine Schmerzen bei mässig ausgeprägten objektiven Befunden jedoch relativ diffus lokalisiert und im obersten Teil der Schmerzskala, und schätze seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit deutlich unterhalb des effektiv gezeigten Niveaus ein (Urk. 23 S. 9 Mitte).
Das Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Fusses müsse zum heutigen Zeitpunkt als multifaktoriell bezeichnet werden; die subjektiven Angaben seien wohl glaubhaft und führten zu einer funktionellen Einschränkung im Alltag, seien aber zu wenig spezifisch, als daraus weitere Folgen für die Behandlung abgeleitet werden könnten. Es bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeiten, das heutige Beschwerdebild oder die daraus hervorgehende Behinderung durch medizinische Massnahmen zu beeinflussen.
Dies gelte ebenfalls für die Rückenbeschwerden, die trotz subjektiv vorhandenem Eindruck eines direkten Zusammenhangs mit der früher durchgeführten epiduralen Anästhesie aufgrund fehlender neurologischer Befunde als höchstens möglicherweise im Zusammenhang mit der epiduralen Anästhesie (und damit als indirekte Folge einer unfallbedingten Behandlung) betrachtet werden könne. Mindestens ein Teil des heutigen Beschwerdebildes könne auf bestehende degenerative Veränderungen zurückgeführt werden (Urk. 23 S. 9).
2.4     Die gestellten Diagnosen lauteten (Urk. 23 S. 9 f.):
-    Vorwiegend unspezifische Fussbeschwerden rechts, betont im Bereich des Fussrückens sowie lateraler Fussrand
-    Lisfranc-Pseudoarthrose 4 und 5
-    Arthrose des unteren Sprunggelenks rechts
-    Arthrogene Beschwerden im Bereich des Grosszehengrundgelenks rechts
-    Status nach Lisfranc’scher Luxationsfraktur rechts bei Frontalkollision am 13. April 1996
-    Status nach Metallentfernung am 6. Juni 1996
-    Lisfranc-Arthrodese am 7. Oktober 1997
-    Konsolidierung 1. bis 3. Strahl
-    Status nach Fraktur der Grundphalanx der 4. Zehe rechts am 11. März 1998 (radiologisch abgeheilt)
-    Chronisches lumbovertebrales bis intermittierend-spondylogenes Syndrom rechtsbetont
-    Wirbelsäulenfehlform (lumbaler Flachrücken, thorakale Hyperkyphose)
-    Osteochondrose L5/S1, Spondylosen und Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule, Status nach wahrscheinlichem Morbus Scheuermann thorakolumbal
-    Status nach epiduraler Anästhesie am 7. Oktober 1997
-    Dekonditionierung
-    Arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 34)
-    Status nach Bizepssehnenruptur distal links nach Oberarmkontusion links und diskretem Nervus ulnaris-Syndrom links vom 3. Dezember 1993.
2.5     Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ergab eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Fusses. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und Entlastung des rechten Fusses komme es zudem zu Ausweichbewegungen mit möglicher Überlastung der Lendenwirbelsäule. Zudem bestehe eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms. Leistungsbereitschaft und Konsistenz wurden als gut beurteilt (Urk. 23 S. 10 Ziff. 4.1.1). Das Ausüben der angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt (Urk. 23 S. 10 unten Ziff. 4.1.2). Dem Beschwerdeführer sei theoretisch eine leichte, behinderungsangepasste Arbeit zumutbar (Urk. 23 S. 11 Ziff. 4.1.3), dies unter Beachtung folgender Einschränkungen: Leichte Einschränkung für längeres Sitzen, Rotationen im Stehen und Sitzen, vorgeneigtes Sitzen; mittlere Einschränkung für Arbeit über Kopf, vorgeneigtes Stehen, Knien, wiederholte Kniebeugen, längeres Stehen, Treppensteigen. Nicht möglich sei die Hockestellung. Ferner bestünden die folgenden Gewichtslimiten: max. 12,5 kg Heben Boden zu Taillenhöhe, max. 10 kg Heben Taille zu Kopfhöhe, max. 15 kg Heben horizontal, max. 15 kg Tragen vorne, max. 12,5 kg Tragen einhändig links/rechts (Urk. 23 S. 19 Mitte).
2.6     Die einzelnen Fragen wurden im Gutachten wie folgt beantwortet:
2.6.1   Die Fussbeschwerden seien höchstens als Teilursache bei der Auslösung der Rückenbeschwerden mit dem Wahrscheinlichkeitsgrad des Möglichen geeignet, die Rückenbeschwerden auszulösen. Eine Unfallkausalität mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestehe somit nicht (Urk. 23 S. 12 Ziff. 3).
2.6.2   In der bisherigen angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser bestehe unter Gesamtbeurteilung der Fuss- und Rückenbeschwerden rechts und auch unter alleiniger Berücksichtigung der Fussbeschwerden keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 23 S. 12 f. Ziff. 4).
2.6.3   Unter Berücksichtigung lediglich der Fussbeschwerden seien als noch zumutbare Tätigkeiten solche empfohlen, die den Betätigungen mit nur  leichter Einschränkung (längeres Sitzen, Rotationen im Stehen und Sitzen, vorgeneigtes Sitzen) entsprächen und solche, die Handlungen mittlerer Einschränkung (Arbeit über Kopf, vorgeneigtes Stehen, Knien, wiederholte Kniebeugen, längeres Stehen, Treppensteigen) nur geringgradig erforderten. Dies gelte auch bei einer Gesamtbeurteilung der Fuss- und Rückenbeschwerden, einzig dass längeres Sitzen ohne Benützung eines Fusspedals mit dem rechten Fuss durch das Lendenwirbelsäulenproblem stärker beeinflusst werde (Urk. 23 S. 13 Ziff. 5a).
2.6.4   Zur Frage des Umfangs einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit wurde ausgeführt, eine Unterscheidung zwischen der Berücksichtigung lediglich der Fussbeschwerden und der Gesamtbeurteilung der Fuss- und Rückenbeschwerden entfalle. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Beschwerden mit vorhandenen strukturellen Läsionen, der Konsistenz der an drei verschiedenen Untersuchungstagen festgestellten Befunde und subjektiven Angaben und der generell tiefen Belastbarkeit bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit im beschriebenen Sinn eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 %, bedingt durch eine Reduktion der Gesamtarbeitszeit auf sechs Stunden mit vermehrten Pausen, verteilt während dieser Arbeitszeit, von maximal einer Stunde (Urk. 23 S. 14 Ziff. 5c).
2.7     Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die massgebenden praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass es zur Entscheidfindung tauglich ist. Auszugehen ist somit  - ohne Unterscheidung von Fuss- und Rückenleiden - von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs Stunden (mit vermehrten Pausen von zusammen maximal einer Stunde innerhalb dieser Arbeitszeit) für Tätigkeiten, die längeres Sitzen, Rotationen im Stehen und Sitzen oder vorgeneigtes Sitzen mit sich bringen können, jedoch nicht oder nur selten Arbeit über Kopf, vorgeneigtes Stehen, Knien, wiederholte Kniebeugen, längeres Stehen oder Treppensteigen erfordern (vgl. vorstehend Erw. 2.6.3-4).



3.
3.1     In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2003 (Urk. 32) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie halte angesichts der nur noch zu 70 % attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde nicht mehr fest (Urk. 32 S. 1 Ziff. 1). Sie gehe davon aus, dass die aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) beigezogenen Tätigkeiten leidensangepasst seien. Das gestützt darauf ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 55'000.-- reduziere sich somit auf Fr. 38'500.-- (Fr. 55'000.-- x 0,7), was bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- einen Invaliditätsgrad von 47 % ergebe (Urk. 32 S. 1 Ziff. 2).
3.2     In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2003 (Urk. 33) führte der Beschwerdeführer aus, die leidensangepassten Tätigkeiten mit dem zumutbaren Pensum und den erforderlichen Pausen könnte er nur in geschütztem Rahmen, in einem Lager oder als Mitarbeiter eines Putzdienstes ausüben, womit maximal ein Lohn von Fr. 30'000.-- bei 100 % und Fr. 21'000.-- bei 70 % zu erzielen wäre. Im Verhältnis zum „unbestrittenen“ Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 33 S. 2 Ziff. 4).  
3.3     Strittig sind somit die Höhe des Invaliden- wie des Valideneinkommens, nicht aber - in Übereinstimmung mit der Beurteilung im Gerichtsgutachten - der Umfang der Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit.

4.
4.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.2     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
4.3     Das Fuss- und das Rückenleiden beeinträchtigen die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits hinsichtlich gewisser Betätigungen, die zu vermeiden sind, andererseits hinsichtlich der zeitlichen Belastbarkeit und dem erhöhten Pausenbedarf (vgl. vorstehend Erw. 2.7). Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auf das Einkommen abzustellen, das gemäss LSE 1998 Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielen konnten, da dem Beschwerdeführer diesbezüglich noch immer ein recht weites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Jedoch ist es angezeigt, den Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine körperlich anstrengende handwerkliche Tätigkeit ausgeübt hat und nunmehr auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen wird, bei deren Ausübung etliche körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen sind und insbesondere ein spezieller Pausenbedarf besteht, der zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu gesundheitlich nicht eingeschränkten Arbeitnehmern infolge Teilzeitarbeit schlechtere Verdienstaussichten hat. Diesen Einschränkungen ist mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn (vgl. vorstehend Erw. 4.2) Rechnung zu tragen.
4.4     Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige 1998 erzielte Einkommen betrug Fr. 4'268.-- (LSE 1998 S. 25 Tab. A1 Niveau 4), entsprechend Fr. 51'216.-- im Jahr (Fr. 4'268.-- x 12) und angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 1998 von 41,9 Stunden Fr. 53'649.-- (Fr. 51'216.-- : 40,0 x 41,9).
         Von diesem einer vollen Leistungsfähigkeit entsprechenden Einkommen von Fr. 53'649.-- ist der genannte Abzug von 15 % vorzunehmen und es ist der attestierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % anzupassen, so dass ein Invalideneinkommen im Jahr 1998 von Fr. 31'921.-- (Fr. 53'649.-- x 0,85 x 0,7) resultiert.

5.
5.1     Zum Valideneinkommen hatte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 1998 ausgeführt, er habe im Jahr 1992 Fr. 5'000.--, im Jahr 1994 Fr. 5'450.-- und Jahr 1995 über Fr. 5'559.-- pro Monat verdient. Mitte 1995 sei sein Lohn auf Fr. 5'100.-- reduziert und sodann per Oktober 1995 wieder um Fr. 100.-- und per 1. Januar 1996 auf Fr. 5'304.-- (gemäss Gesamtarbeitsvertrag) erhöht worden. Ausgehend von über Fr. 5'500.-- im Jahr 1995 und den Lohnerhöhungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag von Fr. 104.-- hätte er im Jahr 1998 zirka Fr. 5'900.-- verdient (Urk. 2/12/109 S. 2 f. Ziff. I.2). Zum versicherten Verdienst hatte er ausgeführt, gemäss Gesamtarbeitsvertrag wäre 1996 eine Erhöhung um Fr. 104.-- geschuldet gewesen, so dass der Lohn im Jahr 1996 Fr. 5'663.-- im Monat, entsprechend Fr. 77'376.-- im Jahr betrage (Urk. 2/12/109 S. 3 Ziff. II).
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Berechnung vom 8. März 1999 von einem Einkommen aus Haupterwerb von Fr. 73'955.50 und von einem auf ein Jahr umgerechneten Einkommen aus Nebenerwerb (Hauswartung) von Fr. 4'248.15 aus und ermittelte so einen Jahresverdienst von Fr. 78'204.-- (Urk. 2/12/111; vgl. Urk. 2/12/90, Urk. 2/12/93). Im Einspracheentscheid vom 8. September 1999 stellte sich die Beschwerdegegnerin (gestützt auf eigene Abklärungen, vgl. Urk. 2/12/114) auf den Standpunkt, Fr. 5'500.-- im Monat stellten für einen gelernten Metallbauschlosser die oberste Einkommensgrenze dar, was ein Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- (Fr. 5'500.-- x 13) ergebe (Urk. 2/2 S. 4 unten Erw. 1c). Hingegen sei der versicherte Verdienst gemäss der Berechnung vom 8. März 1999 auf Fr. 78'204.-- zu erhöhen (Urk. 2/2 S. 5 Erw. 2). Dem hielt der Beschwerdeführer beschwerdeweise entgegen, sein Einkommen 1998 würde gemäss Gesamtarbeitsvertrag Fr. 5'900.-- im Monat, entsprechend Fr. 76'700.-- im Jahr betragen (Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 1).
5.2     Beim Hinweis des Beschwerdeführers auf Regelungen des Gesamtarbeitsvertrags ist zu berücksichtigen, dass sich dieser ausschliesslich auf bestimmte jährliche Lohnerhöhungen bezieht und deshalb für die behauptete absolute Höhe des resultierenden Einkommens, die von der vorherigen Einstufung abhängt, nicht massgebend ist.
Auf den für den versicherten Verdienst ermittelten Betrag von Fr. 73'955.50 im Haupterwerb kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden, da darin auch Kinderzulagen und in geringem Umfang Überstundenentschädigungen enthalten sind.
Hingegen kann auf den dieser Berechnung zugrunde gelegten im Jahr 1995 erzielten Monatslohn von Fr. 5'559.-- abgestellt werden, was Fr. 72'267.-- (Fr. 5'559.-- x 13) entspricht. Diesen Lohn - auch wenn er branchenbezogen an der obersten Grenze liegen mag (vgl. Urk. 2/12/114) - hat der Beschwerdeführer effektiv erzielt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er ohne Gesundheitsschaden in Zukunft weniger verdient hätte.
Nicht zu berücksichtigen ist hingegen das Einkommen aus Nebenerwerb (Hauswartung) von auf ein Jahr umgerechnet Fr. 4'248.15, denn bei dieser erst seit September 1994 ausgeübten Tätigkeit (vgl. Urk. 2/12/109/3 S. 2) erscheint eine dauerhafte Fortsetzung im Sinne der Rechtsprechung (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107 ff.) nicht als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen.
5.3     Das für das Jahr 1995 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 72'267.-- ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 5/2003 S.83 Tab. B10.2 lit. D) von 1,2 % (1996), 0,2 % (1997) und 0,8 % (1998) anzupassen, womit als Valideneinkommen im Jahr 1998 Fr. 73'867.-- (Fr. 72'267.-- x 1,012 x 1,002 x 1,008) resultiert.

6.       Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 1998 von Fr. 73'867.-- (vorstehend Erw. 5.3) mit dem Invalideneinkommen im Jahr 1998 von Fr. 31'921.-- (vorstehend Erw. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'946.--, was einem Invaliditätsgrad von 57 % entspricht.
         In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid somit dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 57 % zusteht.

7.       Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. September 1999 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 57 % zusteht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andi Hoppler unter Beilage des Doppels von Urk. 32
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 33
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).