Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00022
UV.2002.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 18. Februar 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___
 

gegen

Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1966 geborene H.___ arbeitete seit 1998 als Laborantin im Labor I.___ und war bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
         Während einer Arbeitspause kippte am 21. Juni 2000 eine Leiter gegen H.___s Rücken beziehungsweise die linke Flanke, und es entstand dort eine Druckdolenz. Sie begab sich deswegen am gleichen Tag in ärztliche Behandlung von Dr. med. B.___ (Urk. 13/1). Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. Juni 2000 per Ende Oktober 2000 und trat für die Zeit vom 1. Juli bis 30. August 2000 einen unbezahlten Urlaub an, für den sie am 28. Juni 2000 bei der National eine Abredeversicherung geschlossen hatte (Urk. 13/2, 13/5). Dr. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, bescheinigte ihr vom 29. Juni bis am 17. Juli 2002 eine 100%ige und danach bis Ende Juli 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/6-8). Ende August 2000 absolvierte H.___ die Eidgenössische Abschlussprüfung als technische Kauffrau.
         Da im linken Flankenbereich immer noch leichte lokale Schmerzen vorhanden waren, erfolgte am 22. September 2000 eine nephrologische Abklärung im Stadtspital F.___, die unter anderem eine persistierende asymptomatische Mikrohämaturie ergab (Urk. 13/25).
         Nachdem die National den behandelnden Ärzten mitgeteilt hatte, mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden übernehme sie die Heilungskosten nur bis zum 29. Juni 2000 (Urk. 13/35-37), erliess sie am 7. Mai 2001 eine entsprechende Verfügung (Urk. 13/39). Dieser Entscheid wurde im Einspracheverfahren am 21. November 2001 bestätigt (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2001 erhob H.___s Vater in ihrem Namen am 20. Februar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die National habe ihr Taggelder für die gesamte von den Ärzten Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit und allenfalls noch nicht bezahlte Behandlungskosten zu erbringen.
         Die National beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. April 2002 (Urk. 11) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 2. und der Duplik vom 24. Mai 2002 (Urk. 16, 20), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel am 27. Mai 2002 geschlossen wurde (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist, ob nach der per 30. Juni 2000 verfügten Leistungseinstellung noch Unfallfolgen vorhanden waren.
         Die Beschwerdegegnerin nimmt den Standpunkt ein, dass es sich bei der nephrologisch festgestellten Mikrohämaturie um eine Krankheit und nicht um eine Unfallfolge handelte. Da sie nach dem Unfall noch acht Tage weitergearbeitet habe, stehe die ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit dem Unfall in Zusammenhang, zumal sie keine schwere körperliche Arbeit zu verrichten gehabt habe, die für eine nachträgliche Verschlimmerung der Unfallfolgen sprechen würde (Urk. 2, 11, 20).
         Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, erst nach dem Unfall Blut im Urin gehabt zu haben. Bei Behandlungsabschluss am 4. Dezember 2000 sei diese Gesundheitsstörung wieder behoben gewesen (Urk. 1, 16).
2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.
3.1     Als vom Unfall betroffene Körperteile wurden in der Bagatellunfallmeldungen vom 22. Juni 2000 (Urk. 13/1, 13/1b) das Kreuz und die Niere links bezeichnet. Als Art der Schädigung wurde eine Nierenquetschung angegeben. Hinweise für eine eigentliche Verletzung der Lendenwirbelsäule oder eine Rippenkontusion, wie sie in der Einsprache vom 15. Mai 2001 (Urk. 13/40) erwähnt wurde, sind in den medizinischen Akten nicht vorhanden.
3.2     Bezüglich des weiteren Verlaufs ist dem Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___ Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 19./21. August 2000 (Urk. 13/14) zu entnehmen, dass Dr. B.___, den die Beschwerdeführerin am Unfalltag aufgesucht hatte, kein Hämatom, aber eine Dolenz der linken Lende feststellte. Anlässlich der Kontrolle vom 29. Juni 2000 seien stärkere Beschwerden angegeben worden; die linke Lende sei palpationsdolent gewesen und im Urin seien Erythrocyten gefunden worden, weshalb Dr. B.___ die Versicherte arbeitsunfähig geschrieben habe. Eine am 4. Juli 2000 durchgeführte Ultraschalluntersuchung sei negativ gewesen. Zu der auf Ende Juli vereinbarten Kontrolluntersuchung bei Dr. B.___ sei die Beschwerdeführerin nicht mehr erschienen. Diese habe sich am 12. Juli 2000 zu Dr. C.___ begeben, bei dem sie wegen unklarer Beschwerden internistischer Art schon seit dem 5. Mai 2000 in Behandlung gewesen sei. Während vor dem Unfall die von Dr. C.___ durchgeführten Urinuntersuchungen unauffällig gewesen seien, sei am 12. Juli 2000 eine Mikrohämaturie festgestellt worden. Die Ultraschalluntersuchung vom 24. Juli 2000 sei erneut unauffällig gewesen, und die lokalen Beschwerden hätten sich auf ein morgendliches Spannen vermindert. Dr. C.___ habe die Versicherte noch bis zum 16. Juli 2000 als voll und danach bis zum 1. August 2000 zu 50 % arbeitsunfähig betrachtetet und eine weitere Kontrolle der Mikrohämaturie für nötig befunden.
         Vertrauensarzt Dr. D.___ schloss aufgrund der unauffälligen Ultraschallbefunde vom 4. und 24. Juli 2000 das Vorhandensein einer schweren Nierenparenchymverletzung aus. Bezüglich der Mikrohämaturie sei eine weitere Urinkontrolle berechtigt. Diese Gesundheitsstörung könne durch das Trauma bedingt gewesen sein, sei doch eine zeitliche Übereinstimmung gegeben und der Urin vor dem Trauma unauffällig gewesen (Urk. 13/14).
         Anlässlich der Rückfrage vom 30. August 2000 (Urk. 13/15) präzisierte Dr. D.___, dass Dr. B.___ bereits am 21. Juni 2000 eine Urinuntersuchung durchgeführt habe, diese aber unauffällig gewesen sei und erst bei der zweiten Untersuchung am 29. Juni 2000 leichte Blutspuren gefunden worden seien. Dies könne auf eine Nierenquetschung hindeuten.
3.3     Dr. C.___ bestätigte im Arztzeugnis UVG vom 13. September 2000 (Urk. 13/18) die gegenüber Dr. D.___ gemachten Angaben. Er diagnostizierte eine Kontusion der Lendenwirbelsäule im Bereich der dorso-lateralen Flanke sowie eine Nierenkontusion links. Ab 1. August 2000 betrachtete er die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig. Wegen der persistierenden Mikrohämaturie überwies er sie an den Nephrologen Dr. E.___, leitender Arzt des Stadtspitals F.___.
3.4     Dr. E.___ und Oberarzt Dr. G.___ stellten im Bericht vom 28. November 2000 (Urk. 13/25) die Diagnose Asymptomatische Mikrohämaturie bei DD Doppelniere, Glomerulopathie und Grenzwerthypertonie und kamen zu folgender Beurteilung:
"Frau H.___ wurde zur Abklärung einer Mikrohämaturie zugewiesen. Seit einem Trauma im Juni 2000 bestehen im Bereiche der linken dorso-lateralen Flanke Schmerzen. Die ambulanten Abklärungen zeigten eine Mikrohämaturie sowie bis auf eine Doppelniere sonographisch unauffällige Befunde. Die jetzt durchgeführte nephrologische Kontrolle ergab die Persistenz einer Mikrohämaturie, die wir nicht im Zusammenhang mit dem Trauma sehen, sondern diese eher der Doppelniere bzw. einer Glomerulopathie zuordnen. Bei normaler Nierenfunktion und fehlender Proteinurie drängt sich aus unserer Sicht derzeitig keine Nierenbiopsie auf. DD muss bei einer nicht urologisch bedingten Mikrohämaturie an das Vorliegen eine Alport-Syndromes, IgA-Nephropathie und Nephropathie mit Verschmälerung der glomerulären Basalmemebran gedacht werden.
Das Alport-Syndrom ist eine familiär auftretende progredient verlaufende diffuse Nephropathie, die häufig mit einer Innenohrschwerhörigkeit und anderen extrarenalen Symptomen einhergeht. Da die Erkrankung vorwiegend x-chromosomal vererbt wird, könnte die Patientin theoretisch Konduktorin sein. Aus diesem Grunde empfehlen wir Urin-Status und Nierenfunktion beim Vater zu kontrollieren und allenfalls bei der Patientin eine erneute Audiometrie zu veranlassen.
Periodische Kontrollen des Urin-Status, des 24 h-Urins, des Blutdrucks sowie der Nierenfunktion sind indiziert. Diese sollten zunächst halbjährlich erfolgen."
3.5     Dr. C.___ wies im Bericht vom 20. Dezember 2000 (Urk. 13/27) darauf hin, dass leichte lokale Schmerzen im linken Flankenbereich bis zur letzten Kontrolle vom 4. Dezember 2000 persistiert hätten, die Beschwerdeführerin jedoch wieder zu 100 % arbeite, aber abends deutliche Beschwerden verspüre. Gemäss Schlussbeurteilung der Nephrologen sei die zusammen mit dem Unfall aufgetretene und persistierende Mikrohämaturie wohl nicht auf den Unfall zurückzuführen.
         Im Arztzeugnis vom 25. April 2002 (Urk. 17/4) bestätigte Dr. C.___ auf Wunsch der Beschwerdeführerin, dass diese wegen des Traumas vom 21. Juni 2000 bei ihm ab dem 12. Juli 2000 in Behandlung gewesen sei. Die initiale Behandlung habe bei Dr. B.___ stattgefunden. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 21. Juni bis am 16. Juli 2000 100 % und vom 17. Juli bis am 1. August 2000 50 % betragen.
3.6     Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 18. Januar 2001 (Urk. 13/30), der Unfall sei am 13. September 2000 abgeschlossen worden, er habe die Patientin letztmals am 18. September 2000 gesehen. Sie sei dann beruflich zweimal nach Kuba gereist. Wegen Restlendenschmerzen links habe sie dort zehn Physiotherapie-Sitzungen absolviert. Nachdem sie nun am 22. Dezember 2000 zurückgekehrt sei, wolle sie die von Dr. C.___ im Zusammenhang mit einer schonhaltungsbedingten Verkürzung der Rumpfmuskulatur links angeordnete Physiotherapie noch nachholen. Es sei zu 90 % eine Besserung eingetreten, im Urin sei nur noch eine Spur Blut vorhanden. Aus seiner Sicht sei der Fall heute abgeschlossen.
4.
4.1     Der letztgenannte Bericht Dr. B.___s wirft die Frage nach dem Vorhandensein von längerdauernden Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule auf. Wie eingangs erwähnt, ergeben sich jedoch aus den übrigen Akten keine Anhaltpunkte für eine ernsthafte Verletzung der Lendenwirbelsäule oder der Rippen oder für das Vorhandensein von Beschwerden lumbaler Art unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Juni 2000. Soweit sich die schonhaltungsbedingte Verkürzung der Rumpfmuskulatur mit den seit dem Unfall vorhandenen Nierenschmerzen erklärt, hängt die diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin davon ab, ob und inwieweit die linke Niere vom Unfall betroffen war.
4.2     Vertrauensarzt Dr. D.___ hatte zunächst offenbar aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Tatsache, dass nach der unfallmässigen Einwirkung auf die linke Nierengegend eine Druckschmerzhaftigkeit und Blutspuren im Urin aufgetreten waren, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Mikrohämaturie in Betracht gezogen, aufgrund der unauffälligen Ultraschallbefunde jedoch eine schwere Nierenparenchymverletzung ausgeschlossen. Von ihm als Chirurgen konnte jedoch keine abschliessende, verbindliche Kausalitätsbeurteilung erwartet werden. Entscheidende Bedeutung kommt vielmehr dem Bericht der Fachärzte, den Nephrologen Dr. E.___ und Dr. G.___, zu, die einen Zusammenhang zwischen der Mikrohämaturie und dem Trauma klar verneinen und die Mikrohämaturie den vorhandenen krankhaften Befunden Doppelniere, Glomerulopathie und Grenzwerthypertonie zuordnen (Urk. 13/25).
         Die behandelnden Ärzte stellten die Beurteilung der Fachärzte nicht in Frage. Dr. C.___ übernahm sie im Bericht vom 20. Dezember 2000 (Urk. 13/27) sogar unwidersprochen. Soweit er und Dr. B.___ in den nachträglichen Zeugnissen vom 18. Januar 2000 und 25. April 2002 (Urk. 13/30, 17/4) die seit dem Trauma vom 21. Juni 2000 bis am 13. September 2000 beziehungsweise im Dezember 2000 dauernde ärztliche Behandlung und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit überhaupt mit dem Vorfall vom 21. Juni 2000 in Zusammenhang bringen, so erfolgten die entsprechenden Äusserungen so zurückhaltend, dass sie nicht in erster Linie als Ausdruck einer eigenständigen fachlichen Beurteilung erscheinen, sondern sich eher mit dem zur Beschwerdeführerin bestehenden Auftragsverhältnis erklären.
         Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Bericht der Dres. E.___ und G.___ eigene fachspezifische nephrologische Abklärungen zugrunde liegen. Die Beurteilung dieser Fachärzte erfolgte zudem in Kenntnis der Anamnese, namentlich des Traumas vom 21. Juni 2000 und der seitherigen Abklärungsresultate, und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Es kann daher auf die Schlussfolgerung, die Persistenz der Mikrohämaturie stehe nicht im Zusammenhang mit dem Trauma, abgestellt beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Kausalzusammenhanges als unwahrscheinlich betrachtet werden.
4.3     An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Auch wenn die wirkliche Ursache der Mikrohämaturie und der Lendenschmerzen nicht restlos geklärt werden konnte (Urk. 1 S. 3), so sprechen sich die Fachärzte immerhin entschieden gegen eine traumatische Genese aus, was im Einklang mit der Tatsache steht, dass es sich bei der Mikrohämaturie um die über das physiologische Mass hinausgehende mikroskopisch beziehungsweise durch Teststreifen nachweisbare Ausscheidung roter Blutkörperchen handelt, die in dieser geringgradigen Ausprägung keine typische Verletzungsfolge darstellt (vgl. Roche Lexikon Medizin, 4. Auflage, München 1999, Mikrohämaturie, Hämaturie). Dies muss als Nachweis der fehlenden Unfallkausalität genügen, zumal den Nephrologen die zeitliche Abfolge, nämlich das Auftreten der Lendenbeschwerden und der Blutspuren im Urin im Anschluss an den Vorfall vom 21. Juni 2000, durchaus bewusst war.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den auffälligen Laborbefunden nicht besonders evident. Namentlich dass bei Behandlungsabschluss und sogar während der nachfolgenden Schwangerschaft die Urinbefunde wieder völlig unauffällig waren (Urk. 1 S. 3, Urk. 16 S. 5), spricht nicht zwangsläufig für die traumatische Genese der Blutspuren, da sich die Rückbildung ebenso gut mit der erfolgreichen ärztlichen Behandlung der krankhaften Störung beziehungsweise Symptomatik erklären kann.
Der zeitliche Zusammenhang wird im übrigen durch die von Dr. D.___ in Erfahrung gebrachte Tatsache relativiert, dass unmittelbar nach der Kontusion die Urinuntersuchung noch unauffällig gewesen war und erst am 29. Juni 2000, nachdem sich die Beschwerden verstärkt hatten, leichte Blutspuren gefunden worden waren (Urk. 13/15). Wenn die Beschwerdeführerin diese Verzögerung mit der fehlenden Schonung unmittelbar nach dem Unfall erklärt (vgl. Befragung vom 28. September 2001, Urk. 13/53; Urk. 16 S. 4), so mag es zwar zutreffen, dass die Folgen einer schweren Verletzung durch körperliche Anstrengungen zuweilen verschlimmert werden können. Vorliegend hatten aber weder die am Unfalltag noch die am 4. Juli 2000 vorgenommenen Ultraschalluntersuchungen Anzeichen einer Nierenverletzung ergeben (Urk. 13/14). Auch bezeichnete die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 28. September 2001 (Urk. 13/53) ihre Arbeit als Laborantin als wechselbelastend und gab an, sie habe keine schweren Lasten heben müssen.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. Juni 2000 und der am 29. Juni 2000 festgestellten Mikrohämaturie beziehungsweise den danach weiterbestehenden Lendenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen daher per 29. Juni 2000 eingestellt.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Krankenkasse KTP
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).