Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00031
UV.2002.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 24. Juli 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1939, war als Versicherungsberater bei der X._____ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: X._____), ___, tätig und dadurch bei dieser obligatorisch gegen Unfälle, unfallähnliche Köperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 19. Juni 1993 während eines Spazierganges am Ufer der S.____ mit einem Dritten in Streit geriet und von diesem umgestossen wurde. Dabei stürzte der Versicherte rückwärts und fiel mit dem Rücken auf einen vorstehenden Stein (Urk. 10/1, Urk. 10/A1 S. 3) und litt anschliessend unter Rückenschmerzen. Die X._____ holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten sowie ein orthopädisches Gutachten (Gutachten vom 13. Dezember 1994; Urk. 10/M20) ein.
Am 1. Juli 1996 bewilligte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Wirkung ab 1. Januar 1996 den Übertrag des gesamten Bestandes der X._____ an Versicherungsverträgen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur (nachfolgend: Winterthur; Urk. 28, vgl. Urk. 10/60).
Am 3. Juli 1997 wurde in einem operativen Eingriff eine dorsale Rippenköpfchenresektion links und eine Spondylodese durchgeführt (Urk. 10/M44). In der Folge holte die Winterthur ein weiteres orthopädisches Gutachten (Gutachten vom 23. September 1998; Urk. 10/M62) ein. Mit Verfügung vom 9. April 1999 verneinte die Winterthur mangels Kausalzusammenhangs ihre Leistungspflicht für die Zeit nach dem 2. Juni 1995, stellte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 10/157).
1.2 Dagegen erhoben der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, am 13. April 1999 (Urk. 10/165) sowie der Krankenversicherer des Versicherten, die Swica Gesundheitsorganisation, Winterthur, am 28. April 1999 (Urk. 10/166) Einsprache. Am 3. Februar 1999 beging der Versicherte einen Suizidversuch (Urk. 10/A5) und wurde anschliessend vom 6. Februar bis 30. April 1999 in der psychiatrischen Klinik U.____, "____" (Urk. 10/M68-M69), und vom 10. bis 16. Mai 1999 in der psychiatrischen Klinik T.____, "____" (nachfolgend: Klinik T.____; Urk. 10/M72), stationär behandelt. Am 16. Mai 1999 liess sich der Versicherte von einem fahrenden Zug überrollen und verstarb dabei (Urk. 10/A6).
1.3     Nach Einholung eines psychiatrischen Aktengutachtens (Gutachten vom 31. August 2000; Urk. 10/M76-M77) wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 die vom Versicherten und der Swica gegen die Verfügung vom 9. April 1999 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 10/210 Erw. 3) und stellte fest, dass die nach dem 2. Juni 1995 weiterbestehenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall stehen, sowie dass der Versicherte zum Zeitpunkt seiner Selbsttötung nicht gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (Urk. 2 Erw. 2.10).

2.      
2.1 Nachdem P.___, die hinterbliebene Ehegattin des Versicherten, infolge Abtretung der Erbanteile durch die Nachkommen des Versicherten einzige Erbin des Versicherten geworden war (Urk. 24, Urk. 3/4 = Urk. 25/2-4; vgl. Basler Kommentar ZGB II, Peter Schaufelberger, Art. 635 N 12; Berner Kommentar, Tuor/Picenoni, Art. 635 N 22) erhob sie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, am 1. März 2002 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe für das Unfallereignis vom 19. Juni 1993 die gesetzlichen Leistungen nach UVG über den 2. Juni 1995 hinaus zu entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin habe Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2. Juni 1995 bis am 16. Mai 1999 zu entrichten sowie die bei dahin angefallenen Heil- und Pflegekosten zu übernehmen.
4. Die(er) Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 45 % zu bezahlen.
5. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin ab 17. Mai 1999 eine Hinterlassenenrente auszurichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2002 beantragte die Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 2. August 2002 hielt P.___ an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 14 S. 2), worauf die Winterthur in der Duplik vom 15. November 2002 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 19. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20). Es wurde sodann beim Gerichtspräsidium Muri die Erbbescheinigung betreffend den Nachlass von P.___ vom 15. Mai 2001 beigezogen (Urk. 25/1, Urk. 24). 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 9. April 1999 (Urk. 10/157) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 (Urk. 2) davon aus, dass die nach dem 2. Juni 1995 weiterbestehenden psychischen Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 19. Juni 1993 stehen.
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den gegenteiligen Standpunkt. Denn beim Unfallereignis vom 19. Juni 1993 handle es sich um ein mittelschweres Unfallereignis (Urk. 1 S. 9), und es seien die bei der Prüfung der Adäquanzfrage bei mittelschweren Unfällen praxisgemäss vorausgesetzten Kriterien der Eindrücklichkeit und der besonderen Schwere der erlittenen Verletzungen (Urk. 1 S. 10 f.), der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (Urk. 1 S. 11), der körperlichen Dauerschmerzen (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 14 S. 19), des Grades und der Dauer der körperlichen Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 16, Urk. 14 S. 21), des schwierigen Heilverlaufes und der erheblichen Komplikationen (Urk. 1 S. 16, Urk. 14 S. 21 sowie der ärztlichen Fehlbehandlung (Urk. 1 S. 13 ff., Urk. 14 S. 20) erfüllt.

3.
3.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
3.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.5     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
3.6     Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
3.7     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.8     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
3.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Nach dem Unfall vom 19. Juni 1993 wurde der Versicherte erstmals am 20. Juni 1993 von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, behandelt, welcher in seinem Zeugnis vom 20. Juni 1993 zu Handen der Polizei ausführte (Urk. 10/140a):

Herr P.___ ist angeblich am 19.3.93 von einem fremden Mann umgestossen und auf den Rücken geschleudert worden. Er klagt über sehr starke Rückenschmerzen und mittelstarke Kopfschmerzen und Hüftschmerzen rechts. Befund: Kontusion (Prellung am Hinterkopf, Prellung und Schürfung mit Bluterguss im Bereich der Brustwirbelsäule, Prellung an der rechten Hüfte). Die Verletzungen sind mittelschwer und bedingen ca. 10 Tage Arbeitsunfähigkeit.“

4.2     In seinem späteren Zeugnis vom 16. Februar 1998 erwähnte Dr. C.___, dass der Versicherte am 20. Juni 1993 (richtig: 19. Juni 1993) ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei und diagnostizierte eine Kontusion im Bereich der Brustwirbelsäule und der rechten Hüfte. Es bestünden keine äusseren Verletzungszeichen und insbesondere keine ossären Läsionen (Urk. 10/M58).
4.3     Dr. med. D.___, Spezialarzt für physikalische Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, welcher den Versicherten erstmals am 2. August 1993 behandelte, diagnostizierte ein posttraumatisches Thoracovertebralsyndrom bei diskret vorbestehenden Bandscheibenveränderungen und stellte fest, dass der Versicherte angeblich seit Jahren unter gelegentlichen Rückenschmerzen leide (Urk. 10/M1).
4.4     Dr. med. E.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik speziell Neuroradiologie, stellte im Magnetresonanztomographie-(MRI-)Bericht vom 15. Oktober 1993 einen altersentsprechenden normalen MRI-Befund der Brustwirbelsäule (nachfolgend: BWS), normale Wirbelkörper, eine normale Foramina, einen normalen Spinalkanal sowie eine unauffälliges Myelon fest. Eine Discushernie liege nicht vor. Hingegen bestünden leichte degenerative Veränderungen an den Bandscheiben im Sinne von Chondrosen (Urk. 10/M4).
4.5     Dr. med. F.___, Leitender Arzt des medizinischen Zentrums im Park, stellte im Bericht vom 3. November 1993 ein massives thorakospondylogenes Syndrom ohne radiologisches Korrelat fest (Urk. 10/M5 Rückseite). 
4.6     Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Juni 1994 fest, dass der Versicherte früher unter gelegentlichen Rückenschmerzen gelitten habe, welche jedoch jeweils nach einer physiotherapeutischen, chiropraktischen oder medikamentösen Behandlung wieder verschwanden. Nach dem Unfall vom 19. Juni 1993 sei es zu einer Persistenz der Rückenschmerzen gekommen. Radiologisch sei zudem eine Osteoporose festzustellen (Urk. 10/M11).
4.7     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Gutachten vom 13. Dezember 1994, dass neurologisch unauffällige symmetrische Befunde vorlägen. Es sei auch keine Zunahme der Osteoporose festzustellen. Hingegen bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Dornfortsatzes BWK 7, welche durch den Unfall vom 19. Juni 1993 verursacht worden sei. Von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei kaum eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Ein Integritätsschaden bestehe nicht (Urk. 10/M20).
4.8     Dr. H.___, Oberarzt, Klinik Balgrist, stellte im Computertomographie-(CT-) Bericht vom 8. August 1995 fest, dass die computertomographische Untersuchung der BWS vom 7. August 1995 eine leichte Costovertebral-Arthrose Th6/7 links sowie eine diskrete marginale Spondylose Th8 bis Th10 bei im Übrigen nicht pathologischen ossären Strukturen der mittleren BWS ergeben habe (Urk. 10/M50). 
4.9     Dr. med. I.___, Assistenzarzt Neurologie, erwähnte im Bericht der Schulthess Klinik vom 5. September 1995, dass eine CT der BWS (vom 7. August 1995) eine leichte Costovertebral-Arthrose Th6/7 links und ansonsten unauffällige ossäre Strukturen ergeben habe. Vorgesehen sei eine probatorische diagnostisch-therapeutische Infiltration costo-transversal loco dolenti mit Steroiden (Urk. 10/M25).
4.10   Dr. D.___ stellte im Bericht vom 13. September 1994 eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den seit einem Jahr subjektiv beklagten Beschwerden mit Therapieresistenz fest (Urk. 10/M16 Rückseite).
4.11   Im Bericht vom 26. September 1995 führte Dr. I.___ aus, dass der Versicherte auf die durchgeführten costo-transversalen Infiltrationen ungenügend angesprochen habe, weshalb von einem operativen Vorgehen abzuraten sei. Eine alternative Behandlungsmöglichkeit bestehe nicht (Urk. 10/M29).
4.12   Im CT-Bericht vom 17. März 1997 der Klinik Hirslanden, Zürich, stellte Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Radiologie fest, dass eine am 13. März 1997 durchgeführte computertomographische Untersuchung der Brustwirbelsäule nur geringfügige und weitgehend gleichmässige degenerative Veränderungen der mittleren und unteren BWS ergeben habe. Es sei keine klar identifizierbare Ursache für die im Bereich des achten Brustwirbelkörpers lokalisierten Schmerzen zu finden (Urk. 10/M53).
4.13   Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. R.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 22. April 1997 auf Grund der Akten fest, dass die Behandlung der Unfallfolgen auf Ende 1994 zu terminieren sei. Bei den ab Januar 1995 weiterbestehenden Beschwerden handle es sich nicht mehr um Folgen des Unfalles vom 19. Juni 1993. Ein unfallbedingter Integritätsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 10/M33).
4.14   Prof. Dr. med. L.___, Chefarzt Neurologie, erwähnte im Bericht der Schulthess Klinik vom 20. März 1997, dass die durchgeführte Dünnschicht-Computertomographie (vom 13. März 1997) keine eindeutige Costo-Transversalarthrose ergeben habe. Gemäss dem Versicherten habe die Infiltration der Costo-Vertebralgelenke zu einer zumindest vorübergehenden Besserung geführt (Urk. 10/M54).
4.15   Prof. Dr. L.___ führte in seinem Bericht vom 26. Mai 1997 aus, dass der Versicherte sehr gut auf zwei Infiltrationen mit Bupivacain und Kenacort in der Höhe von Th6 bis 9 angesprochen habe. Da die Schmerzen signifikant abgenommen hätten und er erstmals einen schmerzfreien Zustand erlebt habe, habe sich der Versicherte für eine Operation entschlossen. Es sei eine dorsale Spondylodese Th5 bis Th10 vorgesehen. Hingegen sei eine Behandlung der im Bereich Th6/7 und Th7/8 vorhandenen kleinen Diskusprotrusionen vorerst nicht vorgesehen (Urk. 10/M55). 
4.16   PD Dr. med. I.___, mittlerweile Chefarzt Abteilung Wirbelsäule, führte im Operationsbericht der Schulthess Klinik vom 3. Juli 1997 aus, dass er gleichentags beim Versicherten eine dorsale Rippenköpfchenresektion T7-T10 links und Spondylodese T6-T10 durchgeführt habe (Urk. 10/M37).
4.17   PD Dr. I.___ erwähnte im Bericht vom 3. September 1998 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Versicherte leide zwar weiterhin gelegentlich an linksseitigen Schulter- und Armbeschwerden, jedoch seien die präoperativ vorhanden gewesenen massiven stechenden Beschwerden nach dem Eingriff (vom 3. Juli 1997) nicht mehr aufgetreten (Urk. 10/M42).
4.18   In seinem Bericht vom 8. Januar 1998 erwähnte Prof. Dr. L.___, dass der Versicherte viel von der durchgeführten Operation profitiert habe, und dass ein grosser Teil der Beschwerden dadurch verschwunden seien. Der Versicherte beklage jedoch weiterhin Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe bei sichtbarer Atrophie der paravertebralen Muskulatur. Insofern sei die Problematik weiterhin unklar (Urk. 10/M60).
4.20   Prof. Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 23. September 1998 folgende Diagnosen (Urk. 10/M62 S. 11):

Status nach Lungentuberkulose
Axiale Hiatushernie
Leichte Hypercholesterinämie
Orthostase-Syndrom
Psoriasis
Zustand nach Kontusion der Brustwirbelsäule und der rechten Hüfte im Juni 1993
Varicosis“.

         Obwohl aus den Akten hervorgehe, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 19. Juni 1993 unter Rückenschmerzen gelitten habe, seien die aktuellen Beschwerden mit lückenlosen Brückensymptomen auf diesen Unfall zurückzuführen. Die gegenwärtigen Beschwerden seien in einer Stelle zu lokalisieren, welche operativ in der Arthrodese fest eingebunden sei. Dass die Schmerzen innerhalb des nicht beweglichen stabil fusionierten Wirbelsäulenabschnittes auftreten, sei hingegen nicht nachzuvollziehen, umso mehr, als entzündliche oder andere Prozesses auszuschliessen seien. Damit seien die beklagten Rückenschmerzen nach durchgeführter Spondylodese noch viel weniger erklärbar als vor dem operativen Eingriff. Prof. Dr. K.___ führte sodann aus (Urk. 10/M62 S. 9 f.):

Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass eine Kontusion der Wirbelsäule mittelthorakal, welche erst 14 Tage nach Unfall zur ersten ärztlichen Konsultation geführt hat, welche nie ein fassbares organisches Substrat in all den zahlreichen und umfassenden Abklärungen hat finden lassen, das Potential zu der hier vorliegenden, bis zur Spondylodese der Brustwirbelsäule führenden Schädigung in sich gehabt hat. Nachdem eine unfallbedingte pathologische, am Bewegungsapparat zu objektivierende Kausalitätskette trotz intensiver Abklärungen nach wie vor nicht nachvollzogen werden kann, scheint mir die Wahrscheinlichkeit höher, dass hier ein Geschehen vorliegt, welches sich im nicht somatischen Persönlichkeitsbereich des Versicherten abspielt und welches bis jetzt - ausgenommen die Hinweise auf eine Depression - noch nie abgeklärt wurde. (...) Die psychogene Komponente erscheint mir gegenüber den somatisch bedingten Unfallursachen heute ganz im Vordergrund zu stehen. (...)“

Die Beschwerden seien überwiegend auf eine psychogene Somatisierung zurückzuführen, welche einen unfallfremden Faktor darstelle. Die entsprechende psychische Disposition sei vorbestehend und sei durch den Unfall nicht richtunggebend verschlimmert worden (Urk. 10/M62 S. 12). Durch die Spondylodesierung der Wirbelsäule habe der Versicherte eine Integritätseinbusse erlitten, welche gemäss Art. 24 UVG und Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auf 10 % zu veranschlagen sei (Urk. 10/M62 S. 10).
4.21   Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 14. Januar 1999 auf Grund der Akten fest, dass die Chronifizierung des Beschwerdebildes eine psychosomatische Ursache habe, weshalb eine psychiatrisch-psychosomatische Begutachtung indiziert sei (Urk. 10/M64 S. 1). Ob die am 3. Juli 1997 durchgeführte Operation noch versicherte Unfallfolgen betreffe, könne erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens endgültig beurteilt werden, sei aus somatischer Sicht jedoch zu verneinen (Urk. 10/M64 S. 3).
4.22   Prof. Dr. L.___ erwähnte in seinem Bericht vom 23. März 1999, dass die Ärzte der Schulthess Klinik zur Stellung der Diagnose eines thoracolumbalen Schmerzsyndromes diagnostische Infiltrationen vorgenommen hätten, und dass sie die Spondylodese erst nach einem günstigen Ansprechen des Versicherten darauf durchgeführt hätten. Unfallfremde Faktoren seien keine ersichtlich (Urk. 10/M67).
4.23   Die Ärzte der psychiatrischen Klinik U.____ diagnostizierten im (undatierten) Bericht zur psychiatrischen Untersuchung vom 26. März 1999 (Urk. 10/M69 S. 3):

Status nach Suizidversuch beiDD: Rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD F33.21)Längerer depressiver Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD F43.21)
Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4).“

Seit Durchführung der Spondylodese im Jahre 1997 sei der Versicherte arbeitsunfähig gewesen, weshalb sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihm gekündigt habe. Die Arbeit habe im Leben des Versicherten eine derart zentrale Rolle gespielt, dass er sich selbst damit definiert habe. Deswegen habe der Verlust der Arbeitsstelle beim Versicherten nach einer langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit und einem chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom zu einem Verlust des Selbstwertgefühls geführt. Der Versicherte habe geglaubt, seine Familie nicht mehr ernähren zu können. Sein Leben sei ihm nicht mehr als lebenswert erschienen. Diese psychische Belastungssituation sei durch eine familiäre Konflikt- und Belastungssituation noch zusätzlich verstärkt worden, was schliesslich zum Suizidversuch vom 2. Februar 1999 geführt habe (Urk. 10/M69 S. 2). 
4.24   Im (undatierten) Austrittsbericht zur Hospitalisation vom 6. Februar bis 30. April 1999 diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Klinik U.____, eine „rezidivierende depressive Störung mit Status nach Suizidversuch (ICD F33.21)“ sowie „eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4)“ und erwähnten, dass die Hospitalisation in ihrer Klinik eher unbefriedigend verlaufen sei. Während der Hospitalisation habe sich der Versicherte jedoch vom seinem psychischen Zustandsbild her deutlich stabilisieren können. Eine Entflechtung der familiären Konflikt- und Belastungssituation sei hingegen nur ansatzweise erreicht worden (Urk. 10/M68).
4.25   Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, stellte in seinem Bericht vom 12. Mai 1999 anhand der Akten fest, „dass heute keine Folgen vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Vielmehr dürfte es sich hier um eine somatoforme Schmerzstörung handeln, die nicht unfallkausal begründet ist“ (Urk. 10/M70 S. 1). Bei der Rippenköpfchenresektion und der Spondylodese handle es sich nicht um die Behandlung von Folgen des versicherten Unfalles (Urk. 10/M70 S. 2).
4.26   Die Ärzte der Klinik T.____ diagnostizierten eine „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Status nach Tabletten-Intoxikation in suizidaler Absicht im Februar 1999 (ICD-10 F32.2)“, eine „anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)“ sowie „Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0)“ (Urk. 10/M72 S. 1). Bei Klinikeintritt am 10. Mai 1999 habe der Versicherte antriebsvermindert, gedanken-, kraft- und freudlos gewirkt und habe sich in einer hoffnungslosen, deprimierten und ratlosen Grundstimmung befunden. Am 16. Mai 1999 habe er sich von einem Zug überrollen lassen und sei dabei verstorben (Urk. 10/M72 S. 2).
4.27   Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 31. August 2000 das er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, auf Grund der Akten die Diagnose einer fluktuierend verlaufenden chronischen Depression ohne psychotische Symptome (ICD 10 F33.21; Urk. 10/M76 S. 12). Die ab 1997 akzentuiert aufgetretenen depressiven Zustände seien grundsätzlich als unfallkausal zu betrachten (Urk. 10/M76 S. 13 unten). Den entscheidenden Zeitraum (für die Verschlimmerung des psychischen Leidens und den nachfolgenden Suizid) stellten die Wochen und Monate vor dem operativen Eingriff vom 3. Juli 1997 dar. Der Versicherte habe unter einer traurigen, ärgerlichen und depressiven Gefühlslage gelitten, was sich schmerzverstärkend ausgewirkt habe. Spätestens seit Sommer 1997 sei eine depressive Störung manifest geworden. Zuvor habe bereits eine psychogen verstärkte Schmerzwahrnehmung wegen inadäquaten Umgangs mit den Schmerzen bestanden (Urk. 10/M76 S. 14). Die Beschwerden, welche unmittelbar vor der Rückenoperation vom Juli 1997 bestanden hätten, seien als unfallkausal anzusehen (Urk. 10/M76 S. 15). Nach der Operation vom Juli 1997 und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit habe sich die latent schon vorhanden gewesene depressive Störung manifestiert. Eine sorgfältige präoperative psychosomatische Beurteilung hätte zweifellos zu schweren Bedenken bezüglich Operationserfolg geführt (Urk. 10/M76 S. 12).
4.28   In seinem Bericht vom 4. Oktober 2000 setzte sich der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit dem Gutachten von Dr. O.___ auseinander und erwähnte, dass vorliegend im Gegensatz zu Dr. O.___ eine somatoforme Schmerzstörung als primäre psychische Störung anzusehen sei (Urk. 10/M75 S. 1).
4.29   Im Nachtrag vom 27. November 2000 zu seinem Gutachten vom 31. August 2000 stellte Dr. O.___ fest, dass das psychische Störungsbild vor dem operativen Eingriff vom Juli 1997 im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entsprochen habe. Im Zeitraum des operativen Eingriffes habe sich die depressive Störung gebildet (Urk. 10/M77 S. 2). Der operative Eingriff vom Juli 1997 habe depressionsauslösend oder zumindest depressionsverstärkend gewirkt. Der Verlauf der Depression sei alsdann durch den vom Versicherten als nutzlos empfundenen operativen Eingriff vom Juli 1997 nachhaltig ungünstig beeinflusst worden (Urk. 10/M77 S. 3). 

5.
5.1     In Bezug auf die somatische Komponente des Gesundheitszustandes ist aus obenerwähnter medizinischer Aktenlage ersichtlich, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 19. Juni 1993 unter gelegentlichen Rückenschmerzen litt (Urk. 10/M1), dass die Rückenschmerzen des Versicherten nach dem fraglichen Unfall sich erheblich verstärkten und persistierten. Aufgrund der Akten kann eine Diskushernie als massgebliche Ursache der Rückenbeschwerden sodann ausgeschlossen werden (Urk. 10/M4). Hingegen hat als erstellt zu gelten, dass der Versicherte unter degenerativen Veränderungen im Bereich der BWS litt, wobei Dr. E.___ mittels MRI leichte degenerative Veränderungen an den Bandscheiben im Sinne von Chondrosen (Urk. 10/M4), Dr. H.___ mittels CT eine leichte Costovertebral-Arthrose Th6/7 links und eine diskrete marginale Spondylose Th8 bis Th10 bei im Übrigen nicht pathologischen ossären Strukturen der mittleren BWS (Urk. 10/M50) und Dr. J.___ mittels CT geringfügige und weitgehend gleichmässige degenerative Veränderungen der mittleren und unteren BWS (Urk. 10/M53) feststellten. Prof. Dr. L.___ erkannte sodann, dass keine eindeutige Costo-Transversalarthrose vorliege (Urk. 10/M54). Die erwähnten medizinischen Beurteilungen stimmen somit jedenfalls insofern überein, als darin leichtere degenerative Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule festgestellt wurden, worauf abzustellen ist.
5.2     Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges reicht aus, dass der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (vgl. BGE 119 V 340, 117 V 360 Erw. 4b und 363 Erw. 5d/aa). Dabei genügt aus rechtlicher Sicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen); ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht zwingend erforderlich (BGE 117 V 379 Erw. 3e). Für den vom Unfallversicherer für alle Leistungsarten gleichermassen zu erbringenden Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs ist der Nachweis unfallfremder Ursachen des Gesundheitsschadens nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob die unfallbedingten Ursachen ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen O. vom 31. August 2001, U 285/00, Erw. 5a). Mit Bezug auf somatische Unfallfolgen genügt für die Verneinung der natürlichen Teilkausalität grundsätzlich, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine der vom Unfall her in Betracht fallenden körperlichen Beeinträchtigungen (mehr) durch objektive Befunde erklären lassen (Urteil des EVG in Sachen E. vom 19. Juli 2001, U 126/00, Erw. 4).
5.3 Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. April 1999 (Urk. 10/157 S. 5) davon ausging, dass der versicherte Unfall nicht mehr ursächlich sei für die nach dem 2. Juni 1995 weiterbestehende Schmerzsymptomatik im Rücken, stellte sie im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 (Urk. 2 S. 5 oben) fest, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juni 1963 und den weiterbestehenden (somatischen) Beschwerden sei ab Januar 1995 zu verneinen.
5.4     In Bezug auf die Frage, ob der operative Eingriff vom 3. Juli 1997 weiterhin der Behandlung von Unfallfolgen diente, weichen die beteiligten Ärzte in ihren  Beurteilungen teilweise erheblich voneinander ab. Während Prof. Dr. L.___ und PD Dr. I.___ eine Spondylodese der mittleren Brustwirbelsäule als indiziert erachteten (Urk. 10/M55, Urk. 10/M67), vertrat Dr. N.___ die Ansicht, dass es sich bei der dorsalen Rippenköpfchenresektion und der Spondylodese nicht um die Behandlung von Unfallfolgen handelte (Urk. 10/M70 S. 2). Prof. Dr. K.___ äusserte sich nicht direkt zur Frage der Unfallkausalität dieser Behandlung. Obwohl er feststellte, dass unfallfremde psychogene Faktoren überwiegend für die Schmerzsymptomatik verantwortlich seien (Urk. 10/M62 S. 12), begründete er diese Schlussfolgerung massgebend dadurch, dass es aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, wie innerhalb eines stabil fusionierten und unbeweglichen Wirbelsäulenabschnittes die geklagten Schmerzen auftreten könnten (Urk. 10/M62 S. 9). Sodann hielt Prof. Dr. K.___ fest, dass der Versicherte auf Grund der Spondylodesierung eine Integritätseinbusse von 10 % erlitten habe (Urk. 10/M62). Daraus erhellt, dass Prof. Dr. K.___, welcher die vom Versicherten im versteiften Bereich der BWS angegebenen Beschwerden aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehen konnte, erst die nach dem operativen Eingriff vom 3. Juli 1997 im Sinne einer Spondylodese weiterbestehenden Rückenbeschwerden als überwiegend psychogen und unfallfremd erachtete, nicht hingegen bereits die vor dem Eingriff vom 3. Juli 1997 bestandenen Beschwerden als überwiegend psychogen verstand. Darauf ist vorliegend abzustellen.
5.5     Es ist sodann auf die Beurteilungen von Prof. Dr. L.___ vom 26. Mai 1997 (Urk. 10/M55) und vom 23. März 1999 (Urk. 10/M67) abzustellen, worin dieser darlegte, weshalb er eine Spondylodese der mittleren BWS als indiziert erachtete. Seine Beurteilung stützt Prof. Dr. L.___ auf radiologische und computertomographische Untersuchungsergebnisse und auf die Ergebnisse diagnostischer Infiltrationen. Gestützt auf diese Untersuchungen sowie in Absprache mit PD Dr. I.___ (Urk. 10/M55) hielt Prof. Dr. L.___ die Durchführung einer Spondylodese der mittleren BWS mit dorsaler Rippenköpfchenresektion für indiziert. Es ist Prof. Dr. L.___ auch insofern zu folgen, wenn dieser am 23. März 1999 (Urk. 10/M67) dafür hielt, dass es sich bei den somatischen Rückenbeschwerden, welche am 3. Juli 1997 operativ mittels Spondylodese behandelt wurden, um Unfallfolgen handelte. Denn obwohl feststeht, dass der Versicherte schon vor dem versicherten Unfall unter Rückenschmerzen litt, und davon auszugehen ist, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der BWS schon vorbestanden, hat zweifellos als erstellt zu gelten, dass die Rückenbeschwerden des Versicherten durch den Unfall vom 19. Juni 1993 erheblich verstärkt wurden und eine operative Behandlung dadurch notwendig wurde.
5.6     Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch Dr. N.___, welcher seine Ansicht, wonach die Spondylodese und Rippenköpfchenresektion nicht unfallbedingt indiziert gewesen seien, und wonach die Unfallkausalität bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs vom 3. Juli 1997 nicht mehr bestanden habe (Urk. 10/M70 S. 2), nicht näher begründete. Des Weiteren kann diesbezüglich auch auf die Beurteilung durch Dr. M.___ nicht abgestellt werden. Denn dessen Beurteilung erscheint insofern als widersprüchlich, als er zwar die Unfallkausalität der Operation vom 3. Juli 1997 verneinte (Urk. 10/M64 S. 1), hingegen trotzdem festhielt, dass die Frage, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Eingriff vom 3. Juli 1997 und dem versicherten Unfall bestehe, erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens endgültig zu beantworten sei (Urk. 10/M64 S. 3).
5.7 Gestützt auf die Beurteilungen von Prof. Dr. K.___ und Prof. Dr. L.___ ist demnach davon auszugehen, dass das Rückenleiden des Versicherten bis zum Zeitpunkt des operativen Eingriffes vom 3. Juli 1997 überwiegend auf somatische Gründe zurückzuführen war, und dass der versicherte Unfall vom 19. Juni 1993 bis zu diesem Zeitpunkt für die Rückenbeschwerden des Versicherten zumindest eine Teilursache darstellte, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs der Unfallfolgen zu beweisen.

6.
6.1     In Würdigung der die psychische Komponente des Beschwerdebildes betreffenden medizinischen Aktenlage fällt auf, dass die Ärzte der psychiatrischen Klinik U.____ eine rezidivierende depressive Störung mit Status nach Suizidversuch (Urk. 10/M68), die Ärzte der Klinik T.____ (Urk. 10/M72 S. 1) übereinstimmend mit Dr. Q.___ (Urk. 10/M74 S. 1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Status nach Tabletten-Intoxikation, und Dr. O.___ eine fluktuierend verlaufende chronische Depression ohne psychotische Symptome (Urk. 10/M76 S. 12) feststellten. Während die erstgenannten Ärzte übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten, stellte Dr. O.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht. Dabei handle es sich jedoch lediglich „um eine nosologische Formalität und keineswegs um einen Widerspruch in der Sache“, da von depressiven Störungen bekannt sei, „dass sie mit organisch nicht erklärbaren Schmerzsensationen einhergehen (...)“ (Urk. 10/M76 S. 12).
6.2     Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der psychiatrischen Klinik U.____ sowie derjenigen der Ärzte der Klinik T.____ hat sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die X._____ im Januar 1999 entscheidend verschlechtert. Gleichzeitig hat sich die familiäre Konflikt- und Belastungssituation akzentuiert. Dr. O.___ erwähnte sodann, dass der Versicherte anscheinend bereits einige Jahre vor der Kündigung der Arbeitsstelle im Januar 1999 wegen eines Konflikts mit seinen Vorgesetzten von seinem Arbeitgeber mit einem eigentlichen Arbeitsverbot belegt worden sei (Urk. 10/M76).
6.3 Zusammenfassend hat auf Grund der medizinischen Akten daher als erstellt zu gelten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum des operativen Eingriffs im Jahr 1997 kontinuierlich verschlechterte. Bezüglich des Zeitpunktes, in dem angenommen werden kann, dass der Gesundheitszustand nicht mehr in massgebender Weise auf somatische Gründe, sondern weit überwiegend nur noch auf psychische Gründe zurückzuführen ist, ist auf die überzeugende Beurteilung durch Prof. Dr. K.___ abzustellen, wonach die vom Versicherten geklagten Rückenbeschwerden nach der am 3. Juli 1997 durchgeführten Spondylodese der mittleren BWS aus somatisch-medizinischer Sicht nicht mehr nachzuvollziehen seien. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass nach dem Eingriff vom 3. Juli 1997 und der Rekonvaleszenzzeit keine organisch fassbaren unfallbedingten Gesundheitsschädigungen mehr ausgewiesen sind, und dass die weiterbestehenden Beschwerden eindeutig psychogene Ursachen haben.

7.
7.1     Es ist im Folgenden gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu prüfen, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und der nach dem 3. Juli 1997 überwiegend psychogenen Gesundheitsstörungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Vorab zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage (vgl. Erw. 3.2 - 3.7 vorstehend), die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 19. Juni 2003.
7.1.1   In der Unfallmeldung der X._____ vom 3. August 1993 ist folgender Unfallhergang erwähnt (Urk. 10/1 Ziff. 6):
„Mein Hund Charly und ich wurden von sechs Schäferhunden angegriffen. Bei   dem(n) Versuch, die Hunde abzuwehren wurde ich von einem Besitzer in die S.____ gestossen, wo ich mit dem Rücken auf einen Stein aufschlug“.

7.1.2   Im Polizeirapport der Kantonspolizei "____" vom 29. Juni 1993 ist folgende Beschreibung des Unfallherganges enthalten (Urk. 10/A1 S. 3):

P.___ sah, wie die Hundehalter, die inzwischen ebenfalls eingetroffen waren, auf dem Fussweg der Rauferei zusahen und nichts unternahmen. Da half er seinem Hund, indem er dem angreifenden Schäferhund einen Fusstritt in die Seite verpasste. Kaum hatte er dies getan, kam der signalisierte unbekannte Mann die Böschung hinunter. P.___ wand sich ihm zu und stand mit dem Rücken zur S.____. Da stiess ihm der Unbekannte die Hand vor die Brust, sodass P.___ sein Gleichgewicht verlor und rückwärts in den S.____lauf, auf die vorstehenden Flusssteine fiel.“

7.1.3   Das EVG hat in BGE 115 V 401 Erw. 11b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person eine Treppe hinunterstürzte und anschliessend mit der Stirn an der Kante einer Stufe anschlug und sich dabei eine kleine Rissquetschwunde zuzog, als mittelschweren Unfall bezeichnet. In BGE 123 V 141 Erw. 3d hat es einen schweren Sturz auf den Rücken („lourde chute sur le dos“) und in BGE 115 V 144 Erw. 11a-b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person beim Hinuntersteigen von einer Böschung ausrutschte und mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden aufschlug, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Im Urteil vom 12. Oktober 2000 in Sachen B, U 96/00, Erw. 2c, hat das EVG sodann ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person auf nassem Boden ausrutschte und auf den Rücken stürzte, als Unfall im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, bezeichnet.
7.1.4   Auf Grund der augenfälligen Geschehensabläufe und der Verletzungen, die sich der Versicherte dabei zuzog, kann der Unfall vom 19. Juni 1993 weder als leicht noch als schwer qualifiziert werden. Insbesondere fehlen Hinweise auf ein schweres lebensbedrohendes Geschehen (vgl. RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Unfall in unebenem und rutschigem Gelände an einem Flussufer ereignete, und dass der Versicherte dabei nicht auf den glatten Boden, sondern auf vorstehende Steine fiel, sowie auf Grund der dabei erlittenen Verletzungen (Kontusion an Hinterkopf und rechter Hüfte, Prellung und Schürfung mit Bluterguss im Bereich der Brustwirbelsäule; Urk. 10/140a) kann, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 13), das versicherte Unfallereignis nicht als einfacher Sturz aus dem Stand qualifiziert werden. Der versicherte Unfall ist vielmehr der Kategorie der mittelschweren Unfälle, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, zuzuordnen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, oder dass die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
7.2     Der Unfall vom 19. Juni 1993 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen im Sinne der Rechtsprechung ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Versicherte keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
7.3     Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass der Versicherte bis zum Eingriff vom 3. Juli 1997 auf Grund von somatischen Unfallfolgen lediglich in der Zeit vom 3. August 1993 bis 2. Januar 1994 (Urk. 10/M30), vom 9. Juli bis 27. August 1994 (Urk. 10/M18-19, Urk. 10/80/6, Urk. 10/M13) sowie erneut ab dem 20. Juni 1997 (Urk. 10/M41, Urk. 10/M39, Urk. 10/M59a) arbeitsunfähig war. Die nach dem 3. Juli 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit war jedoch - mit Ausnahme der auf somatischen Gründen beruhenden Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den operativen Eingriff vom 3. Juli 1997 - überwiegend auf psychische Ursachen zurückzuführen und ist folglich bei der Adäquanzbeurteilung nicht zu berücksichtigen.
7.4     Des Gleichen ist vorliegend das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt. Denn die nach dem 3. Juli 1997 durchgeführte ärztliche Behandlung diente überwiegend der Behandlung des psychischen Leidens des Versicherten und ist deswegen nicht zu berücksichtigen.
7.5     Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden.
7.6     Auch wenn das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen wäre, was angesichts der offenkundigen psychischen Überlagerung zumindest als fraglich erscheint, wäre es nicht in besonders ausgeprägter Forma vorhanden. Somit liegen die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen notwendigen objektiven Kriterien weder gehäuft vor, noch ist eines davon besonders ausgeprägt (BGE 115 V 140 Erw. 6c). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 3. Juli 1997 weiterbestehenden überwiegend psychischen Beschwerden des Versicherten und dem versicherten Unfallereignis vom 19. Juni 1993 ist daher zu verneinen.

8.      
8.1     Da es somit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 3. Juli 1997 überwiegend psychischen Beschwerden und dem versicherten Unfall fehlt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. April 1999 und im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte.
8.2 Hingegen hat der Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen bis 3. Juli 1997, sowie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den operativen Eingriff vom 3. Juli 1997 und für die mit diesem Eingriff verbundene postoperative Hospitalisation und Nachbehandlung sowie für Taggeldleistungen für in der Folge dieses Eingriffes entstandene Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der Versicherte wegen des Eingriffs vom 3. Juli 1997 in der in der Schulthess Klinik vom 24. Juni bis 14. Juli 1997 sowie in der Klinik in Zurzach vom 14. bis 28. Juli 1997 hospitalisiert war (Urk. 10/M43) und anschliessend in der Schulthess Klinik nachbehandelt wurde (Urk. 10/M42). Aus dem Bericht von PD Dr. I.___ vom 3. September 1997 geht sodann hervor, dass aus somatischen Gründen eine postoperative Arbeitsunfähigkeit höchstens bis Ende September 1997 bestand (Urk. 10/M42).
8.3     Streitig ist sodann die Frage, ob der Versicherte beziehungsweise seine Rechtsnachfolgerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
8.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).  Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
8.3.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
8.3.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
8.3.4   Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
8.4     Gemäss der Beurteilung durch Prof. Dr. K.___ hatte der Versicherte durch die Spondylodesierung der mittleren Brustwirbelsäule eine Integritätseinbusse von 10 % erlitten (Urk. 10/M62 S. 10). Dem kann gefolgt werden. Denn nach den in der Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) enthaltenen Richtlinien der medizinischen Abteilung der SUVA entspricht die Fraktur der Wirbelsäule, unter Einschluss einer Spondylodese, bei geringen körperlichen Dauerschmerzen und einer Funktionseinschränkung von 10 Grad einem Integritätsschaden von 5 % bis 10 %.

9. Zusammenfassend steht fest, dass der Versicherte auch nach dem 2. Juni 1995, längstens jedoch bis Ende September 1997, Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung sowie auf eine einer Integritätseinbusse von 10 % entsprechende Integritätsentschädigung hat. Insofern ist die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 erhobene Beschwerde gutzuheissen.

10.    
10.1 Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ab 17. Mai 1999 eine Hinterlassenenrente auszurichten, ist sie damit im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
10.2    In der Verfügung vom 9. April 1999 (Urk. 10/157) hat die Beschwerdegegnerin nicht über die anbegehrten Hinterlassenenleistungen befunden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom  4. Dezember 2001 hingegen hat die Beschwerdegegnerin zum Suizid von +P.___ insofern Stellung genommen, als sie einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juni 1993 und der Selbsttötung verneinte und dann unter Punkt 2.10 "zusammenfassend" festhielt, dass der ehemalige Versicherte "nicht im Sinne von UVV Art. 48 gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln".


Aus diesen unterschiedlichen Verlautbarungen der Beschwerdegegnerin ist der Schluss zu ziehen, dass sie - mangels sichtbarer Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen, zum Beispiel der Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Todes - betreffend allfälliger Hinterlassenenleistungen nicht verfügt hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen prüfe und darüber verfüge.

11.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, und es wird der angefochtene Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 4. Dezember 2001 insofern aufgehoben, als der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und auf weitere Leistungen bis Ende September 1997 verneint wurden.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % und auf Heilbehandlung und Taggelder bis Ende September 1997.
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente überprüfe und darüber verfüge.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).