Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00038
UV.2002.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Jäggi


Urteil vom 20. Februar 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern





Sachverhalt:


1.       A.___, geboren 1949, war seit 6. Juli 1998 als LKW-Chauffeur bei der B.___ AG in C.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 14. September 1999 an der rechten Schulter verletzte (Urk. 12/1-3). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2001 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. August 2001 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 12/45). Am 8. Oktober 2001 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, dagegen Einsprache (Urk. 12/50), welche die SUVA mit Entscheid vom 25. Februar 2002 abwies (Urk. 12/58 = Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ilg, mit Eingabe vom 7. März 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei eine unabhängige gutachterliche Neubeurteilung in einem Referenzzentrum mit orthopädischer und internistischer Abteilung einzuholen, es seien ihm eine Invalidenrente für eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 80 % zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2002 schloss die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Luzern, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 4. Juni 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Streitig ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente und Integritätsentschädigung.
2.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung, Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), und zum Anspruch auf Integritätsentschädigung, Art. 24 und 25 UVG, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3-4, S. 6-7). Darauf kann verwiesen werden.
2.3     Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer rutschte am 14. September 1999 beim Aussteigen aus dem Lastwagen auf der Treppe aus und stürzte auf seine rechte Schulter (Urk. 12/1). Gemäss Zeugnis des erstbehandelnden Arztes, Dr. med. D.___, praktischer Arzt, E.___, vom 25. Oktober 1999 bestand danach ein hochgradiger Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 12/2) und laut Beurteilung des Röntgeninstituts in Basel, Dr. med. F.___, ebenfalls vom 25. Oktober 1999, eine ausgeprägte Tenditis der Supraspinatussehne und ein Verdacht auf Einrisse an der Sehnenoberfläche (Urk. 12/3). Am 1. Dezember 1999 wurde von Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Liestal (vgl. Urk. 12/11), im Bezirksspital Breitenbach SO nach einer diagnostischen Schultergelenksarthroskopie, welche ein Impingementsyndrom Grad II bei Oberflächenruptur der Supraspinatussehne ergab, eine offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Acromioplastik durchgeführt (Operationsbericht; Urk. 12/4 und Nachbericht vom 9. Dezember 1999; Urk. 12/5). Nach anfänglich unauffälligem Verlauf wurde in der Folge ein tiefer Wundinfekt mit Gelenkinfekt diagnostiziert und wiederum im Bezirksspital Breitenbach am 18. Dezember 1999 operativ behoben (Operationsbericht; Urk. 12/6 und Berichte vom 28. Dezember 1999 und 15. März 2000; Urk. 12/7–8).
3.2     Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall, so Dr. D.___ im Zeugnis vom 25. Oktober 1999 (Urk. 12/2), das Bezirksspital Breitenbach im Zwischenbericht vom 15. März 2000 (Urk. 12/8) und ebenso Dr. G.___ am 31. März 2000 (Urk. 12/11). Mit Schreiben vom 30. März 2000 löste die bisherige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2000 auf (Urk. 12/12 Blatt 2).
3.3     Ab 29. Mai 2000 begab sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen in der Schulter zur Behandlung in die Klinik Balgrist, Zürich, wo im Bericht vom 31. Mai 2000 folgende Diagnose gestellt wurde: Frozen shoulder rechts bei Status nach Supraspinatussehnen-Teilruptur, offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Knochenankern am 1.12.99, nach Infektion ausgedehnter Revision und Entfernung der Knochenanker am 18.12.99 (Urk. 12/13). Am 31. August 2000 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik Balgrist ein weiteres Mal an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, zirkumferenzielle Kapsulotomie, Débridement Rotatorenmanschettenruptur, Entfernung heterotoper Ossifikationen und geschlossene Mobilisation in der Narkose; Operationsbericht vom 4. September 2000; Urk. 12/14). In den weiteren Berichten der Klinik Balgrist vom 7. September 2000, vom 23. November 2000, vom 8. Januar 2001 und vom 6. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer bis 11. April 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf attestiert (Urk. 12/15, Urk. 12/16, Urk. 12/19, Urk. 12/25), wobei im Bericht vom 6. März 2001 erwähnt wurde, dass der Versicherte für leichte Arbeiten auf Bauchhöhe ab sofort 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/25).
Im letzten Bericht der Klinik Balgrist vom 18. April 2001 wurde abschliessend ausgeführt, es sei ein sehr gutes Operationsergebnis erzielt worden. Bei den nun erträglichen Beschwerden und nach zweimal fehlgeschlagener Supraspinatusrekonstruktion scheine ein erneuter Rekonstruktionsversuch nicht indiziert zu sein. Als Lastwagenchauffeur mit Beladen des Lastwagens werde der Patient weiterhin als 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Leichte Arbeiten auf Bauchhöhe könnten theoretisch durchgeführt werden. Der zuständige Arzt der SUVA werde gebeten, die Arbeitssituation mit dem Versicherten zu beurteilen, allenfalls eine Umschulung oder eine berufliche Umstellung in die Wege zu leiten (Urk. 12/26).
3.4     Dr. H.___, Kreisarzt der SUVA Basel, hielt nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 fest, es habe sich ein befriedigendes funktionelles Resultat bei noch ziemlich ausgeprägten Beschwerden ergeben. Die weitere Behandlung bleibe konservativ und gehe immer mehr in die Eigenverantwortung des Versicherten über. Mit diesen Schulterbeschwerden könne er nur leichte rumpfnahe manuelle Tätigkeiten besorgen ohne Repetitivität oder Monotonie und mit einem Traglimit von maximal 5 kg. Der Einsatzbereich beschränke sich auf den Raum zwischen Brust- und Kniehöhe. Überkopfarbeiten oder Leiterarbeit entfielen gänzlich. Unter günstigen Umständen könne er ganztags arbeiten (Urk. 12/28 S. 2 f.).
Hinsichtlich des Integritätsschadens vermerkte Dr. H.___, die Schulterbeschwerden rechts seien sichere, erhebliche und dauerhafte Unfallfolgen. Bei relativ guter Schulterfunktion rechts, aber ziemlich ausgeprägten Beschwerden nach durchgemachtem Infekt schätzte er die Höhe des Integritätsschadens nach SUVA-Tabelle 1 auf insgesamt 15 %. Der latente Vorzustand führe allerdings zu einer Kürzung um ein Drittel auf 10 % (Urk. 12/27).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse selbst im Sitzen regelmässig eine ganz unnatürliche Schonhaltung einnehmen, um die Schmerzen halbwegs erträglich zu halten. Auch eine Arbeit in sitzender Position sei daher unvorstellbar. Angesichts dieses Gesundheitszustands könne er in keiner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierenden Arbeit noch einen relevanten Verdienst erzielen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei schlüssig mittels einer unabhängigen Begutachtung zu belegen. Dazu sei von Amtes wegen eine Neubeurteilung in einem Referenzzentrum mit orthopädischer und internistischer Abteilung einzuholen. Bei den vorliegenden Beschwerden stehe ihm ausserdem eine Integritätsentschädigung im Umfang von 80 % zu, wobei korrekterweise noch die voraussehbare Verschlimmerung des Schadens berücksichtigt werden müsse (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.2     In Würdigung der medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass sowohl diejenigen der Klinik Balgrist als auch derjenige des Kreisarztes den in Erwägung 2.3 genannten Kriterien genügen, wurden sie doch in eigener Kenntnis der Krankengeschichte und der geklagten Beschwerden, gestützt auf wiederholte, dokumentierte Untersuchungen und entsprechend nachvollziehbar begründet abgefasst. Sie stimmen in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit praktisch überein, wobei die Beurteilung durch Dr. H.___ differenzierter formuliert ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten extrem starken Schmerzen, welche ihn auch im Sitzen ständig zu einer unnatürlichen Schonhaltung zwängen, finden wie im Einspracheentscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 5) in diesen medizinischen Berichten keine Stütze. Vielmehr ergab die Nachkontrolle in der Klinik Balgrist am 6. März 2001, also rund 6 Monate nach der Operation, dass der Beschwerdeführer ausser bei Wetterwechsel nur wenig Schmerzen habe und die Beweglichkeit befriedigend sei (Urk. 12/25), ähnlich auch bei der Konsultation am 18. April 2001 (Urk. 12/26). Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, eine zusätzliche medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten, sondern es kann auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. H.___ abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren und im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten Unterlagen (Unfallscheine und Arztzeugnis; Urk. 12/52 und Urk. 16) vermögen daran nichts zu ändern, da sie ohne Befunderhebung ausgestellt wurden und keinerlei Angaben über die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit enthalten.
4.3     Hinsichtlich der Rentenfrage bleibt zu prüfen, wie sich die unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2001 gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 14. Mai 2001 (Urk. 12/31) auf Fr. 57'200.-- (13 x 4'400.--) beziffert (Urk. 12/42 Ziff. 8). Dieses wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden.
         Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin fünf Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) aus dem Jahr 2001 herangezogen, nämlich Nr. 5442, Nr. 1094, Nr. 6909, Nr. 1479 und Nr. 5244 (Urk. 12/37-41). Aus den jeweils angegebenen Durchschnittslöhnen berechnete sie ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 43'089.-- (gerundet Fr. 43'000.––; Urk. 12/42 Ziff. 8). Diese DAP-Profile erweisen sich jedoch nicht alle als behinderungsangepasst, insbesondere Nr. 5442 (Produkteabnahme, Qualitätskontrolle) und Nr. 5244 (Tätigkeit an der Mange in Wäscherei) erscheinen aufgrund der einseitigen Verteilung der körperlichen Anforderungen und auch aufgrund der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung als zu repetitiv, zumal bei beiden das Einschalten von Pausen nicht möglich ist. Auch bei Nr. 1479 (Maschinenbedienen an Wickelmaschine) dürften die erforderlichen Bewegungsabläufe sich ständig wiederholen, was für den Beschwerdeführer trotz Pausenmöglichkeit ungeeignet ist. Die in Nr. 1094 (Einpacken von Glacestengeln) beschriebene Tätigkeit ist zwar ebenfalls repetitiv, kann aber offenbar auch mit der linken Hand ausgeführt werden, so dass der Beschwerdeführer seine beeinträchtigte rechte Schulter zwischendurch gut entlasten könnte. Weniger repetitiv und damit noch behinderungsangepasst ist schliesslich die Tätigkeit in Nr. 6909 (Demontage Telefonapparate). Diese beiden letzten DAP-Profile ergeben ein durchschnittliches Invalideneinkommen von rund Fr. 43'400.--, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 13'800.–– beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von 24,1 % führt.
         Da lediglich zwei konkrete Verweisungstätigkeiten an sich nicht ausreichen, um für das Invalideneinkommen einen repräsentativen Wert zu ermitteln, ist im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 2000, Neuenburg 2002) abzustellen, und zwar auf die in der Tabellengruppe A enthaltenen standardisierten Bruttomonatslöhne, welche einen allfälligen 13. Monatslohn berücksichtigen und auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden basieren. Dabei ist vom Zentralwert (Median) auszugehen, welcher in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel und gegenüber extrem hohen oder tiefen Werten relativ robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Dem Beschwerdeführer sind insbesondere einfache Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsabläufe zum Beispiel in den Bereichen "Detailhandel und Reparatur" und "persönliche Dienstleistungen" zumutbar. Der mittlere Lohn für die in diesen Wirtschaftszweigen beschäftigten Männer betrug gemäss LSE 2000 durchschnittlich Fr. 4'097.-- beziehungsweise Fr. 3'557.-- im Monat (S. 31, TA1 Nr. 52 und Nr. 93 Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung in diesen Bereichen im Jahr 2001 (+2,4 % beziehungsweise +1,3 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, Neuenburg 2002, S. 31 T1.93) und der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit (42,0 beziehungsweise 42,4 Stunden; Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren, Neuenburg 2002, S. 87 T25) resultieren folgende mittlere Monatslöhne: 4'405.-- für "Detailhandel und Reparatur" und Fr. 3'819.–– für "persönliche Dienstleistungen". Der Durchschnittswert aus beiden Bereichen beträgt Fr. 4'112.-- im Monat oder Fr. 49'344.-- im Jahr (12 x Fr. 4'112.--).
Insbesondere bei Versicherten, welche bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Arbeit mehr zu leisten vermögen, kann ein Abzug vom statistisch ermittelten Tabellenlohn vorgenommen werden, wobei ein solcher Abzug nicht generell zur Anwendung kommt, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist (AHI-Praxis 1998 177 Erw. 3a, 1998 292 Erw. 3b). Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. Vorliegend ist aufgrund der nicht mehr möglichen Schwerarbeit ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 44'400.-- und somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'800.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 22,4 %.
Diese Berechnungen zeigen, dass sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 25 % durchaus im vertretbaren Rahmen bewegt und deshalb nicht zu beanstanden ist.
4.4     Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höhe von 80 % in keiner Weise begründet wird. Ein grober Vergleich mit der im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala, wonach der Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb desselben lediglich zu einer Integritätsentschädigung von 50 % führt, zeigt, dass das Begehren des Beschwerdeführers angesichts seiner Schulterbeschwerden weit übersetzt ist. Vielmehr ist grundsätzlich auf die überzeugende Einschätzung von Dr. H.___ gemäss der von der SUVA herausgegebenen Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, 2000) abzustellen (Urk. 12/27). Allerdings geben die medizinischen Akten, selbst der Bericht über die kreisärztliche Untersuchung (Urk. 12/28), keinerlei Hinweise auf einen "latenten Vorzustand", welcher die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zusätzlich negativ beeinflusst hätte. Die von Dr. H.___ vorgenommene Kürzung des auf 15 % geschätzten Integritätsschadens auf 10 % (Urk. 12/27) erscheint deshalb nicht gerechtfertigt.
         Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zusteht. Im Übrigen, namentlich in Bezug auf den Rentenanspruch, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend ist aufgrund des nur teilweisen Obsiegens und des nur geringen Teilerfolgs eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Februar 2002 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).