Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00040
UV.2002.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1976, arbeitete seit Juli 1996 in der Verteilzentrale der A.___, Zürich, als Lagerist und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 15. Dezember 2000 kurz vor Arbeitsschluss eine Holzpalette hob und dabei einen Schmerz im Rücken verspürte (Urk. 7/Z1 und 7/Z3). Dres. med. B.___, Oberarzt, und C.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich, fanden am 18. Dezember 2000 eine schmerzhafte und eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und diagnostizierten ein Lumbovertebralsyndrom nach Heben einer Last (Urk. 7/Zm1). Sie attestierten P.___ vom 18. bis 21. Dezember 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 22. bis 31. Dezember 2000 eine einschränkte Arbeitsfähigkeit, derzufolge der Versicherte keine Lasten über sieben Kilogramm heben durfte (Urk. 7/Zm1 und 7/Zm2).
1.2     Mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 15. Dezember 2000 und begründete dies damit, dass der Vorfall aufgrund des fehlenden Elements der Einwirkung eines aussergewöhnlichen Faktors keinen Unfall darstelle und laut ärztlichem Bericht auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege (Urk. 7/Z/11).

2.
2.1     Die hiergegen am 19. November 2001 erhobene Einsprache (Urk. 7/Z13) wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 ab (Urk. 7/Z14).
2.2     Gegen diesen Einspracheentscheid liess P.___ am 13. März 2002 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 8. Mai 2002 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Mai 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2     Laut Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.3     Art. 6 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Gemäss der seit dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV werden folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:       
a.       Knochenbrüche;
b.       Verrenkungen von Gelenken;
c.        Meniskusrisse;
d.       Muskelrisse;
e.        Muskelzerrungen;
f.        Sehnenrisse;
g.       Bandläsionen;
h.       Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.4     In beweisrechtlicher Hinsicht ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bei unterschiedlichen Auskünften oder Aussagen der betroffenen Person zu beachten, dass die Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a mit Hinweisen).

3.
3.1     Streitig ist, ob die Zürich Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer von P.___ für die Folgen des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 leistungspflichtig ist. Dies hängt davon ab, ob dieses Ereignis einen Unfall darstellt oder allenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.
3.2     In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2001 schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall vom 15. Dezember 2000 dahingehend, dass er kurz vor Feierabend etwas "gestresst" gewesen sei und daher die Palette zu schnell angehoben habe (Urk. 7/Z3). Demgegenüber liess er im Schreiben vom 3. September 2001 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/Z7), in der Einsprache (Urk. 7/Z13) sowie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend machen, er habe bei jenem Vorfall übersehen, dass die anzuhebende Palette von einer andern Palette zugedeckt gewesen sei. Hierdurch sei er in programmwidriger Weise im Bewegungsablauf gestört worden. Dem hält die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen, angesichts der Beweisregel über den Vorrang der Aussagen der ersten Stunde könnten diese unbewiesenen nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Hieran vermögen auch die Vorbringen in der Replik nichts zu ändern, wonach der Arbeitgeber in der Unfallmeldung vom 28. Dezember 2000 den Unfallvorgang ungenau beschrieben habe. Denn die hier massgebliche Schilderung der ersten Stunde ist jene, die der Beschwerdeführer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2001 gegenüber der Beschwerdegegnerin machte.
3.3     Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 20. Juli 1996 als Lagerist bei der Verteilzentrale der A.___. Zur alltäglichen und normalen Tätigkeit eines Lageristen gehört zweifellos das Heben von Gewichten und Entsorgen von leeren Paletten. Daher kann der Beschwerdeführer, selbst wenn er an jenem 15. Dezember 2000 die letzte Palette in einer gewissen Eile angehoben haben sollte, nicht geltend machen, es handle sich hierbei um einen aussergewöhnlichen Faktor, der das Alltägliche und Übliche überschritten habe. Damit fehlt das erste notwendige Element des Unfallbegriffs, so dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, er habe anlässlich des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 eine Muskelzerrung erlitten. Dies ist eine blosse, durch die Akten nicht einmal ansatzmässig belegte Behauptung. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 3. April 2001 diagnostizierten die erstbehandelnden Dres. med. B.___ und C.___ am 18. Dezember 2000 lediglich ein Lumbovertebralsyndrom nach Heben einer Last (Urk. 7/Zm1). Die ärztliche Behandlung wurde im Übrigen bereits am 9. Januar 2001 durch Dr. med. D.___ abgeschlossen, wobei dem Beschwerdeführer ab 15. Januar 2001 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/Zm3).
 4.2    Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 eine entsprechende Muskelzerrung erlitten haben sollte, so ist nach Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Ausschluss von Muskelzerrungen im Bereich des Rücken von der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen gesetzes- und verfassungskonform (vgl. Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 74 mit Hinweisen). Demnach ist die vom Beschwerdeführer am 15. Dezember 2000 erlittene Gesundheitsschädigung keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV.

5.       Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2000 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne erlitten hat.
Demnach kann der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.







Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).