Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00041
UV.2002.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 25. Juli 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1945 geborene M.___ arbeitete seit 1968 bei der A.___ AG als Werkzeugmacher, Stanzer/Einrichter und Einrichter/Vorarbeiter. Nach dem Verlust dieser Stelle im Jahr 1992 folgten verschiedene Arbeitsverhältnisse und eine Phase von Arbeitslosigkeit, bis er am 1. Mai 1998 bei der B.___ AG wieder auf seinem angestammten Beruf eine Stelle an einer Abkantmaschine antreten konnte.
         Während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit hatte M.___ im November 1997 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine beidseitige Hörschädigung als Berufskrankheit angemeldet, deretwegen er seit 1994 in Behandlung der Klinik für Ohren-, Nasen- Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich steht und die am 1. März 1999 zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % und ab 19. April 1999 auf eine solche von 60 % führte (Urk. 12/1, 12/4, 12/19, 12/21-26, 12/28-30, 12/35). Per 1. Februar 2000 wurde der Versicherte intern an einen andern, schlechter entlöhnten Arbeitsplatz versetzt (Urk. 12/31-33, 12/37), worauf er sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 21/38). Die B.___ AG löste schliesslich per Ende Oktober 2001 das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf.
1.2     Die SUVA anerkannte die Hörschädigung als Berufskrankheit, richtete M.___ Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus und sprach ihm schliesslich mit Verfügung vom 9. November 2001 (Urk. 12/87) eine 10%ige Integritätsentschädigung sowie mit Wirkung ab 1. September 2001 eine auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 74'329.-- beruhende 40%ige Invalidenrente zu. Die gegen den Rentenentscheid gerichtete Einsprache hiess die SUVA am 25. Januar 2002 (Urk. 2, 12/92) teilweise gut, indem der Invaliditätsgrad zwar nicht erhöht, der versicherte Jahresverdienst jedoch auf Fr. 82'000.-- festgesetzt wurde.
1.3     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2002 mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine Viertelsrente zugesprochen, diese aber aufgrund der dagegen am 9. April 2002 erhobenen Beschwerde wiedererwägungsweise am 14. Mai 2002 auf eine einem Invaliditätsgrad von 51 % entsprechende halbe Invalidenrente erhöht (Urk. 14, 21/1/2, 21/1/6, 21/2). Das diesbezügliche Verfahren IV.2002.00180 wurde vom hiesigen Gericht am 17. Januar 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.       Gegen den Rentenentscheid der SUVA liess M.___ durch seinen Rechtsanwalt am 15. März 2002 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
 "Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2002 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von Fr. 3'280.-- zuzusprechen,
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nach Eingang des ergänzenden Schreibens des Beschwerdeführers vom 26. März 2002 (Urk. 5) beantragte die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2002 (Urk. 11) Beschwerdeabweisung. Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 10. Juni 2002 (Urk. 13) wurden am 5. März 2003 die diesbezüglichen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 15). Die Parteien nahmen dazu und zur Frage der Koordination mit Eingaben vom 16. Mai und 2. Juni 2003 Stellung (Urk. 26, 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an, soweit nichts anderes bestimmt ist, einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf (Art. 9 Abs. 3 UVG).
1.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens zehn Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG).
1.4     Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität laut Art. 20 Abs. 1 UVG 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Dem versicherten Verdienst entspricht gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 20 Abs. 1 UVG).
         Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

2. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer, der seit 1994 wegen beidseitigem Tinnitus in ärztlicher Behandlung steht (vgl. Urk. 12/4), ab dem 1. September 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente. Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für HNO, der ihn seit Oktober 1998 betreut, diagnostizierte denn auch in seinem Bericht vom 3. Mai 2001 einen dekompensierten beidseitigen Hochton-Tinnitus mit mittelstarker Hyperakusis, eine links stärker als rechts ausgeprägte Hochtonschwerhörigkeit mit Senken bei 6 kHz, chronische Spannungskopfschmerzen und ein depressives Erschöpfungssyndrom und setzte die Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Arbeit bei der B.___ AG auf 40 % fest (Urk. 12/72).
Den die Rentenhöhe mitbeeinflussenden versicherten Verdienst hatte die SUVA in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV aufgrund der vor dem Rentenbeginn bei der B.___ AG am ursprünglichen Arbeitsplatz bestehenden Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers mit Fr. 74'329.-- bemessen (Urk. 12/87). Im Einspracheverfahren trug sie dem in der Einsprache vorgebrachten Argument, dass der Beschwerdeführer ohne die Behinderung eine besser bezahlte Stelle als diejenige in der Abkanterei der B.___ AG hätte finden können (Urk. 12/89 S. 2), zusätzlich Rechnung und erhöhte unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 1 UVV den versicherten Jahresverdienst antragsgemäss auf Fr. 82'000.--. Dabei ging sie von dem vom Beschwerdeführer mit Fr. 77'836.-- bezifferten Durchschnittslohn der Jahre 1990 bis 1995 aus und passte diesen der seitherigen Teuerung an (Urk. 12/89 S. 2, Urk. 2 S. 2).
Im vorliegenden Verfahren bleibt somit lediglich noch ein Anspruchselement zu prüfen, nämlich die Höhe des Invaliditätsgrades.

3.
3.1     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten hat der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
         Für die in Art. 18 Abs. 2 UVG vorgesehene Gegenüberstellung sind die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend, nicht die Einkommen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids. Bevor der Unfallversicherer über einen Leistungsanspruch befindet, muss er indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat er vor seinem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 f.).
3.2     Das Valideneinkommen ist deshalb hypothetisch, weil nicht auf den unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden darf, sondern auf das Einkommen, das die versicherte Person (am Tag vor der Invaliditätsbemessung) hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist davon auszugehen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 122).
 3.3    Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; AHI-Praxis 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.4     Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig prinzipiell selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest. Daher ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen, er soll aber auf der anderen Seite die eigene Invaliditätsbemessung auch nicht einfach völlig unabhängig von bereits getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen. Namentlich rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 126 V 294 Erw. 2d; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2002 Erw. 2b, U 221/01).

4.
4.1     Dem Rentenentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liegt im Wesentlichen die Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. Dr. C.___, Spezialarzt FMH für HNO zugrunde, der dem Beschwerdeführer in seinen verschiedenen Arztberichten im Zusammenhang mit der Berufskrankheit von Februar bis April 1999 eine 20%ige und danach eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 21/7, 21/18-20). Sie beschlägt somit ausschliesslich die Gesundheitsstörung, für die auch die SUVA einzustehen hat. Auch wenn die endgültige Rentenfestsetzung erst nach dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid der SUVA und erst pendente lite, nämlich am 14. Mai 2002, erging, so erwuchs sie beziehungsweise die darauf beruhende Abschreibungsverfügung des hiesigen Gerichts doch unangefochten in Rechtskraft. Es ist daher zu prüfen, ob Anlass für ein Abweichen von der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der IV-Stelle besteht.
4.2     Im Gegensatz zur SUVA, welche die von Prof. Dr. C.___ im Gutachten vom 3. Mai 2001 bezüglich der Tätigkeit bei der B.___ AG bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 12/72 S. 4) mit dem Invaliditätsgrad gleichsetzte, nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor, indem sie ein im Gesundheitsfall erzielbares hypothetisches Einkommen von Fr. 76'124.-- in Beziehung zu einem Invalideneinkommen von Fr. 37'050.-- setzte und so einen Invaliditätsgrad von 51 % ermittelte.
Wenn die SUVA ausschliesslich auf die sich durch die 40%ige Einschränkung ergebende Lohneinbusse bei der B.___ AG abstellt, so übersieht sie, dass der versicherte Gesundheitsschaden nicht nur zu einer 40%igen Verringerung des Arbeitspensums, sondern per 1. Februar 2000 auch zu einer Versetzung des Beschwerdeführers an einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz führte. Während sein Monatslohn bei einem vollen Arbeitspensum am ursprünglichen Arbeitsplatz im Jahr 2000 Fr. 5'245.-- und im Jahr 2001 Fr. 5'400.-- betragen hatte, zuzüglich Fr. 400.-- Schichtzulagen, lag der Lohnansatz nach dem 1. Februar 2000 noch bei Fr. 4'650.-- beziehungsweise im Jahr 2001 bei Fr. 4'750.-- - ebenfalls zuzüglich Schichtzulagen von Fr. 400.-- - (Urk. 12/76). Dementsprechend hatte die SUVA diese Lohndifferenz mit einer Erhöhung des Taggeldes ab 1. Februar 2000 ausgeglichen (Urk. 12/44).
         Es besteht kein Grund, diese zusätzliche Einkommenseinbusse nicht auch bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers begründeten nämlich die im Rahmen des 60%igen Arbeitspensums per 1. Februar 2001 erfolgte Lohnreduktion damit, dass eine bloss dreitägige Auslastung der anspruchsvollen Abkantmaschine, an der er ursprünglich gearbeitet hatte, unwirtschaftlich sei und er daher nur noch an einem schlechter bezahlten Arbeitsplatz an einer einfacher zu bedienenden, konventionellen Maschine für bloss drei Tage pro Woche eingesetzt werden könne (Urk. 12/43). Abgesehen davon, dass damit die statistisch gesicherte Erkenntnis, wonach sich ein reduzierter Beschäftigungsgrad bei Männern lohnmindernd auswirkt (vgl. dazu LSE 2000 S. 24), einmal mehr bestätigt wird, ist auch klar erwiesen, dass die durch die Berufskrankheit des Beschwerdeführers bedingte Verdiensteinbusse bei der B.___ AG nicht ausschliesslich in der mit der Reduktion des Beschäftigungsgrades einhergehenden Herabsetzung des Lohnes bestand.
Bei dieser Sachlage erweist sich der von der SUVA vorgenommene Prozentvergleich nicht als angebracht. Richtigerweise hat die IV-Stelle daher entsprechend der allgemeinen Regel einen Einkommensvergleich durchgeführt. Es fragt sich, ob der dabei ermittelte Invaliditätsgrad von 51 % auch für den Bereich der Unfallversicherung verbindlich ist.
4.3     Bei der Festlegung des Valideneinkommens auf Fr. 76'124.-- stellte die IV-Stelle ausschliesslich auf die Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz ab, indem sie das vom Beschwerdeführer in den ersten fünf Monaten des Jahres 1999 bei der B.___ AG erzielte Einkommen auf einen Jahreslohn hochrechnete und diesen der Nominallohnentwicklung bis und mit 2001 anpasste. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Ausbruch der Berufskrankheit Arbeitsstellen mit einem Lohnniveau inne gehabt hatte, das zwischen 1990 und 1995 durchschnittlich Fr. 77'836.50 (Urk. 12/88) betrug und unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung vor dem Rentenbeginn, mithin vor dem 1. September 2001, Fr. 82'000.-- erreicht hätte, ging die SUVA jedoch bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 UVV zu Recht davon aus, dass sich der Lohn des Versicherten ohne die Berufskrankheit auf dem Niveau der Jahre 1990 bis 1995 weiterentwickelt hätte und sich der tiefere Lohn bei der B.___ AG mit dem behinderungsbedingt eingeschränkten Stellenangebot erkläre. Dieser Umstand darf aber auch bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht unberücksichtigt bleiben, so dass für 2001 als Validenlohn richtigerweise ebenfalls Fr. 82'000.-- hätte eingesetzt werden müssen.
4.4 Demnach vermag die ausschliesslich auf den Lohnverhältnissen bei der B.___ AG beruhende Bemessung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle nicht zu überzeugen, so dass der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad von 51 % für den Bereich der Unfallversicherung nicht übernommen werden kann. Dies um so weniger, als die IV-Stelle trotz der von der B.___ AG per 31. Oktober 2001 ausgesprochenen Kündigung (Urk. 12/75) offenbar stabile Verhältnissen annahm und als Invalideneinkommen den von dieser Arbeitgeberin ohne Schichtzulagen bezahlten Lohn von Fr. 37'050.-- einsetzte.
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 82'000.-- ist folglich für den Bereich der Unfallversicherung die Invalidität eigenständig zu ermitteln, und es ist zu prüfen, welche Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der Behinderung hat. Dabei ist aufgrund des Berichts von Prof. C.___ vom 14. September 2000 (Urk. 21/19) davon auszugehen, dass die durch die diagnostizierten Gesundheitsstörungen verminderte Belastbarkeit nur ein 60%iges Arbeitspensum zulässt, Lärmarbeit vermieden werden und der Arbeitsplatz ergonomisch günstig eingerichtet sein muss.
4.5     Gemäss der nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit weiteren Hinweisen) heranzuziehenden Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der sogenannte Zentralwert der Tabellengruppe A im Jahr 2000 bei einer 40-Stundenwoche für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen, wie der Beschwerdeführer sie aufweist, Fr. 5'307.--. Daraus ergibt sich für das Jahr 2001 - unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2,5 % und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 5-2003, Tabellen B9.2, B10.2) - bei einem Vollzeitpensum ein Jahreslohn von Fr. 68'050.33, bei einem 60%igen Arbeitspensum ein solcher von Fr. 40'830.20.
Da der Beschwerdeführer im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist und sich - wie erwähnt - das reduzierte Arbeitspensum ebenfalls ungünstig auf seine Verdienstmöglichkeiten auswirkt, rechtfertigt es sich, von diesem statistisch ausgewiesenen Durchschnittslohn in Übereinstimmung mit der in BGE 126 V 78 ff. entwickelten Rechtsprechung einen Abzug von 10 % vorzunehmen, so dass sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'747.20 ergibt.
4.6     Aus dem Vergleich des mithin mit Fr. 36'747.20.-- zu bemessenden Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'000.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 55,18 %. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Rentenentscheid der SUVA entsprechend abzuändern.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist sie mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
 




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 25. Januar 2002 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2001 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 82'000.-- Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 55,18 % beruhende Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).