Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00048
UV.2002.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1929 geborene K.___ war von circa 1956 bis 1960 für die Firma A.___ in "___" und von 1962 bis 1985 für die Firma B.___ in "___" tätig (Urk. 7/26) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 liess der Versicherte bei der SUVA Anspruch auf Leistungen für Berufskrankheit erheben, mit der Begründung, die von ihm während seiner beruflichen Tätigkeit ausgeführten Fräs- und Bohrarbeiten hätten zu einer "Staubbelastung von Hartmetallen" geführt; bei der Firma A.___ sei er zusätzlich "Stäuben von Grafit" ausgesetzt gewesen (Urk. 7/1).
1989 war der Versicherte aufgrund einer infektbedingten Exacerbation einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert worden. Von 1990 bis 1999 war er wegen chronischer Bronchitis und Asthma bronchiale mit rezidivierenden asthmatischen und Infekt-Exacerbationen bei Dr. med. C.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, in Behandlung (Urk. 7/32). Danach wurde er von Dr. med. D.___ medizinisch betreut (Urk. 7/40). Am 18. Juni 2001 verfasste Dr. med. E.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, nach einer ambulanten pneumologischen Untersuchung des Versicherten im Auftrag der SUVA einen Konsiliarbericht (Urk. 7/47).
         Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 hielt die SUVA in der Folge fest, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen könne, da keine der leistungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sei (Urk. 7/53). Die dagegen mit Eingabe vom 21. August 2001 beziehungsweise vom 15. August 2001 erhobene Einsprache (Urk. 7/52) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. Januar 2002 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 9. April 2002 mit folgendem Antrag Beschwerde erheben (Urk. 1):
         "Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Zusprechung der Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Mai 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Am 24. Juni 2002 beziehungsweise am 10. September 2002 liess der Beschwerdeführer Berichte der Zürcher Höhenklinik Wald, wo er vom 8. Mai 2002 bis am 5. Juni 2002 hospitalisiert gewesen war, einreichen (Urk. 10 und 14) und beantragte eine "umfassende gutachterliche Festlegung" (Urk. 13). Die SUVA hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2002 vollumfänglich an ihrem bisherigen Standpunkt fest (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass einerseits gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ sowie auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ kein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Tätigkeit bestehe und somit keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 2), anderseits weder ernsthaft von einem Unfallereignis gesprochen werden könne noch irgendwelche Unfallfolgen vorlägen (Urk. 6).
3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, im Vordergrund stünde das Vorliegen einer Berufskrankheit. Er sei bei seinen Tätigkeiten für die Firmen A.___ und B.___ Stoffen ausgesetzt gewesen, die geeignet seien, eine Berufskrankheit zu verursachen. Hier stünde wiederum die Tätigkeit bei der Firma A.___ im Vordergrund, wo sich bei der Bearbeitung von Uranstäben Späne des Uranmantels entzündet hätten, wodurch ein dichter und zweifellos giftiger Rauch entstanden sei, dessen Einatmen unvermeidlich gewesen sei, insbesondere da ohne Schutzmasken gearbeitet worden sei. Da in Bezug auf den geschilderten Ablauf die Kriterien der Plötzlichkeit, der Unfreiwilligkeit, des äusseren Faktors und der Ungewöhnlichkeit gegeben seien, stelle sich zudem die Frage, ob die im heutigen Zeitpunkt bestehende gesundheitliche Einschränkung auf einen Unfall zurückzuführen sei (Urk. 1).

4.
4.1     Anlässlich einer Zuweisung des Beschwerdeführers zur Begutachtung seines linken Kniegelenkes diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, am 17. Februar 1988 unter anderem ein Lungenemphysem nach langjährigem Nikotin-Abusus (Urk. 7/8).
         Im Rahmen einer Hospitalisation im Kantonsspital Winterthur, Medizinische Klinik, vom 27. Dezember 1989 bis am 5. Januar 1990 wurde eine infektbedingte Exacerbation einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung diagnostiziert (Urk. 7/3).
         Mit Bericht vom 27. Oktober 2000 führte Dr. C.___ aus, der Patient habe im Verlauf stark wechselnde FEV1-Werte im Sinne eines Asthma bronchiale sowie rezidivierende Infektexazerbationen, zum Teil mit pneumonischen Infiltraten gezeigt. Früher hätten das Asthma mit wechselnder Einschränkung des FEV1 und die rezidivierenden Infekte im Vordergrund gestanden. Nachdem initial die Anstrengungsdyspnoe mit den FEV1-Werten gut korreliert habe, habe sich bei der letzten Konsultation im März 2000 eine Diskrepanz gezeigt zwischen einem relativ guten FEV1-Wert und einer ausgeprägten Dyspnoe bei Anstrengung sowie einer Hypoxämie in der BGA. Die Lungenzintigraphie habe keine Hinweise für Lungenembolien geliefert. Eine weitere Abklärung wäre indiziert gewesen; der Patient habe diese aber nicht mehr bei ihm durchführen lassen wollen, so dass er zur aktuellen Situation keine weitere Stellung nehmen könne. In welchem Ausmass die frühere Metallstaubexposition zur Verschlechterung beigetragen habe, könne er nicht entscheiden (Urk. 7/32).
         Dr. D.___ berichtete am 22. Dezember 2000, am ehesten liege ein COPD vor, Chronische Bronchitis infolge Staublunge mit asthmatischen Beschwerden. In den vorliegenden Streitfall, ob wirklich eine Staublunge vorliege oder ob das Leiden Folge eines früheren Nikotinabusus sei, möchte er sich nicht einmischen. Die früheren Thoraxaufnahmen, die ihm der Patient zur Einsichtnahme vorgelegt habe, sprächen aber wohl eher für das Erstere (Urk. 7/36 Rückseite).
         Am 6. Juni 2001 führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Radiologie FMH, eine Computertomographie des Thoraxes durch, bei dem sie auch HR-Aufnahmen über die ganze Lunge anfertigte. In ihrer Beurteilung hielt sie ein ausgedehntes diffuses Lungenemphysem mit grösseren Bullae, diskrete fibrotische Veränderungen basal beidseits sowie pleurale Narben apikal beidseits fest (Urk. 7/46).
         Dr. E.___ stellte am 18. Juni 2001 folgende Diagnosen:
"Mittelschwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit ausgeprägter small airways disease
Schweres bullöses Lungenemphysem
Anamnestisch chronischer Nikotinkonsum bis ca. 1989
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach akuten Myokardinfarkt am 31.12.00"
         Im Weiteren führte er aus, bei langjährigem Nikotinkonsum und den anamnestischen Hinweisen eines seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden unspezifischen Asthma bronchiale habe sich beim Beschwerdeführer eine klassische chronisch obstruktive Lungenkrankheit entwickelt mit mittlerweile schwerem bullösem Lungenemphysem. Hinweise für eine Hartmetallstaublunge fehlten vollständig. Auch wenn diese anamnestisch (höchstens) möglich sei, fänden sich weder lungenfunktionell noch in der konventionellen Thoraxübersichtsaufnahme noch in der HR-CT Hinweise dafür (Urk. 7/47 S. 3).
         In einer internen Stellungnahme vom 4. Juli 2001 hielt Dr. med. F.___, Arbeitsarzt der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, fest, die Untersuchung durch Dr. E.___ mit Frage nach dem Vorliegen einer Hartmetallstaublunge habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben. Insbesondere zeige die HR-CT-Untersuchung keine Hinweise auf eine solche Krankheit oder eine andere interstitielle Pneumopathie. Es finde sich in der Lungenfunktion keine Restriktion. Die eingeschränkte CO-Diffusion sei durch das bestehende Lungenemphysem zu erklären. Dieses sei ebenso wie die chronische obstruktive Lungenkrankheit am ehesten im Rahmen des langjährigen Nikotinkonsums und anamnestischer Hinweise eines unspezifischen Asthma bronchiale zu sehen (Urk. 7/48).
         In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Juli 2001 erklärte Dr. F.___, es sei nach wie vor nicht wahrscheinlich, dass eine Hartmetall-Staublunge vorliege. Da Dr. E.___ bei seiner Untersuchung insbesondere auch keine Lungenfibrose gefunden habe (dies auch nach Durchführen eines HR-CT, also einer diagnostischen Methode, welche seines Wissens beim Beschwerdeführer bisher noch nie angewandt worden sei), erübrige sich auch die weitere Literaturrecherche bezüglich Uran. Als pulmonale Beschwerden nach Uranexposition seien Lungenkrebs und Lungenfibrose beschrieben. Beides liege beim Beschwerdeführer nicht vor, wie eine nochmalige Durchsicht der Röntgenbilder gezeigt habe (Urk. 7/51).
         Schliesslich stellten Dr. med. H.___, Chefarzt und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, von der Zürcher Höhenklinik Wald mit Bericht vom 5. Juni 2002 folgende Diagnosen:
         "1.      Chronische restriktive und obstruktive Lungenkrankheit

                        - Lungenemphysem

                        - interstitielle Veränderungen nach radioaktiver Staubinhalation (Uran

   exposition 1955 bis 1960)

                        - St. n. beruflicher Metallstaubexposition von 1970 bis 1985

             2.        St. n. Pneumonie rechter Ober- und Unterlappen

                        - St. nach septischem Schock, Intubation von 08.03.-28.03.02

                        - St. nach rezidiverenden Pneumonien 03 und 04/2002

             3.        Koronare 3-Gefässerkrankung

                        - Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt 12/00 und 11/01

                        - Status nach zweifachem ACBP am 8.3.2002

             4.        St. n. Ulcus ventrikuli"


         Im Übrigen hielten die Ärzte der Höhenklinik fest, der 73-jährige Werkzeugmacher zeige radiologische Veränderungen, welche gleichzeitig emphysematische Anteile wie auch interstitielle schrumpfende Veränderungen aufweise. Diese könnten nicht mit dem Nikotinabusus von maximal 30py allein erklärt werden. Es bestünden Verdachtsmomente dafür, dass die 1955 bis 1960 erlittene Schädigung durch Inhalation von radioaktivem Staub für die progredienten interstitiellen Veränderungen (Honeycombing) mitverantwortlich sein könnten. Für eine Metallstaublunge seien die Veränderungen nicht typisch (Urk. 14).
4.2     Vorerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an den Folgen eines versicherten Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) leidet.
Die Arbeit bei der Firma A.___ beschrieb der Beschwerdeführer wie folgt: Er sei in der Herstellung von Kokillen für die Urangiessung tätig gewesen. Nach mehreren - nur zum Teil von ihm durchgeführten Arbeitsschritten - habe er auf der Drehbank den Uranguss weiter verarbeiten müssen. Da die Späne leicht brennbar gewesen seien, habe er stets einen Eimer mit Sand bereit gestellt, um gegebenenfalls zu löschen, was öfter nötig gewesen sei. Er habe jeweils sofort gelöscht und alle Fenster geöffnet, denn es habe sehr stark gerochen und ein bissiger Rauch habe sich ausgebreitet. Pro Bearbeitungszeitraum (circa 2 bis 4 Tage alle etwa 2 bis 3 Monate) sei es etwa drei- bis viermal vorgekommen, dass sich die Späne entzündet hätten (Urk. 7/22 S. 2 f., 7/29, 7/34 Beilage S. 2 f.).
Aus der Beschreibung des Arbeitsablaufs erhellt, dass es bereits an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors mangelt. Dem Beschwerdeführer war nämlich bei seiner Tätigkeit offenbar von Anfang an klar, dass sich die Späne leicht entzünden konnten, weshalb er jeweils bereits zum Voraus Vorkehrungen für diesen (vorhersehbaren) Fall traf und einen Eimer Sand zum Löschen bereit stellte. Nach seinen Aussagen kam es denn auch im Durchschnitt täglich einmal zu einem Brand der Späne, so dass kein ungewöhnlicher Faktor, der den Rahmen des Alltäglichen überschritt (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, zweite Auflage, Bern 1989, S. 166 f.; BGE 118 V 284 Erw. 2a), auf ihn einwirkte, weshalb das Vorliegen eines Unfallereignisses schon aus diesem Grund zu verneinen ist und von einer Prüfung der übrigen Voraussetzungen abgesehen werden kann.
4.3     Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliegt, wobei vorab zu klären ist, ob Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit dem Anhang I zur UVV als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
Soweit ersichtlich war der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit nicht in relevantem Ausmass einem der in Ziffer 1 des Anhangs I zur UVV aufgeführten schädigenden Stoffe ausgesetzt gewesen und er macht denn auch nicht geltend, seine heutigen Beschwerden seien vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 %, durch einen dieser Stoffe verursacht worden. Zu prüfen ist aber, unter welche Arten von arbeitsbedingten Erkrankungen gemäss Ziffer 2 des Anhangs I zur UVV die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden allenfalls subsumiert werden können. Unter dem Titel "Andere Erkrankungen" (lit. b) sind unter anderem "Staublungen" (Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure, [Quarz] Hartmetallen) erwähnt. Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen jedoch übereinstimmend zum Schluss, dass keine Anzeichen für eine Hartmetallstaublunge bestünden (Urk. 7/47 S. 3, 7/48, 7/51) und die Ärzte der Zürcher Höhenklinik Wald - deren Berichte auch im Lichte der geänderten Rechtsprechung (BGE 127 V 353) nicht aus dem Recht zu weisen sind - stellten sich ebenfalls auf den Standpunkt, die vorgefundenen Veränderungen seien für eine Metallstaublunge nicht typisch (Urk. 14). Angesichts dieser begründeten Befunde vermag die Vermutung von Dr. D.___, die Thoraxaufnahmen sprächen wohl eher für eine Staublunge (Urk. 7/36 Rückseite), kaum zu überzeugen. Unklar bleibt aber, ob allenfalls eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen in Betracht zu ziehen wäre. Zu dieser Frage äusserten sich die begutachtenden Mediziner nicht, weshalb das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und dieser Möglichkeit im Rahmen der - wie zu zeigen sein wird - noch zu tätigenden weiteren Abklärungen nachzugehen sein wird.
Hingegen kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt festgehalten werden, dass keine unfallmässige Schädigung oder eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 1 und 2 UVV) vorliegt.
4.4     Zu untersuchen bleibt des Weiteren, ob allenfalls eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt.
Übereinstimmend diagnostizierten die behandelnden und begutachtenden Ärzte eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung beziehungsweise ein Lungenemphysem (Urk. 7/3, 7/8, 7/46, 7/47, 7/48, 14), wobei Dr. E.___ und Dr. F.___ auch darin einig gingen, dass die Leiden des Beschwerdeführers auf dessen langjährigen Nikotinkonsum (während 40 Jahren - bis 1989 - circa 10 Zigaretten pro Tag) und das seit dem frühen Erwachsenenalter bestehende unspezifische Asthma bronchiale zurückzuführen sind (Urk. 7/47 S. 3, 7/48). Bereits 1988 brachten die begutachtenden Ärzte des Universitätsspitals Zürich das Lungenemphysem mit dem langjährigen Nikotinabusus in Zusammenhang (Urk. 7/8). Auch die Ärzte der Zürcher Höhenklinik erblickten im Nikotinabusus zumindest eine Teilursache, vertraten aber gleichzeitig die Ansicht, dieser allein vermöge die diagnostizierten Veränderungen nicht zu erklären, und äusserten zusätzlich den Verdacht einer Schädigung durch Inhalation von radioaktivem Staub in den Jahren 1955 bis 1960 (Urk. 14). Demgegenüber stellte sich Dr. F.___ auf den Standpunkt, weitere Abklärungen bezüglich Uranexposition erübrigten sich, nachdem der Beschwerdeführer weder unter Lungenkrebs noch unter einer Lungenfibrose leide (Urk. 7/51). Zu Recht verweist aber der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf, dass Dr. G.___ im Gegensatz zu Dr. E.___, Dr. F.___ und den Ärzten der Zürcher Höhenklinik Wald immerhin diskrete fibrotische Veränderungen feststellte (Urk. 7/46).
Auch wenn man gestützt auf die Beurteilung der Zürcher Höhenklinik Wald davon ausgeht, dass nebst dem Lungenemphysem weitere (interstitielle) Veränderungen vorliegen und Verdachtsmomente bestehen, wonach die Inhalation von radioaktivem Staub während der beruflichen Tätigkeit bei der Firma A.___ für die progredienten interstitiellen Veränderungen (Honeycombing) mitverantwortlich sein könnten, genügen diese Verdachtsmomente alleine noch nicht, um einen ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leiden und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Nachdem aber Dr. F.___, der die Uranexposition als Ursache für die gesundheitlichen Beschwerden ausschloss, dies nur knapp begründete und sich dabei auf eine doch eher dürftig anmutende Literaturrecherche beschränkte (Urk. 7/51, 7/37), beziehungsweise Dr. E.___ sich zu dieser Frage überhaupt nicht äusserte und die Uranexposition auch nicht in der Anamnese erwähnte (Urk. 7/47), drängen sich zusätzliche Abklärungen auf, zumal aufgrund der heutigen Aktenlage eine berufliche Verursachung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten unter Wahrung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte (vgl. BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) ergänze und hernach über ihre Leistungspflicht neu befinde.

5.       Die Rückweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143), der somit Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).