Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00051
UV.2002.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 24. März 2003
in Sachen
A.___AG

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene B.___ war seit dem 12. März 2001 als Chauffeur bei der A.___AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Vorher hatte er bei dem ebenfalls der SUVA unterstellten Alteisen- und Muldenservice von C.___ gearbeitet.
         Am 11. Oktober 2001 verspürte B.___ nach der Arbeit Leistenschmerzen. Der Hausarzt, Dr. med. D.___, erhob am nächsten Tag bei einem Status nach Herniotomie rechts im Oktober 1999 den typischen Befund nach einer Rezidivhernie und attestierte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/2). Am 26. Oktober 2001 wurde die Rezidivhernie im Kantonsspital Winterthur operiert (Urk. 9/12), worauf der Versicherte seine Arbeit als Chauffeur am 25. November 2001 wieder aufnehmen konnte (Urk. 9/10).
         Die Arbeitgeberin meldete diesen Arbeitsausfall als Rückfall zu einem Leistenbruch an, den B.___ zwei Jahre zuvor während der Anstellung bei C.___ erlitten hatte (Urk. 9/1, 9/9). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 (Urk. 1/17) lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab. Die dagegen von der A.___AG gerichtete Einsprache wies sie am 5. Februar 2002 ab (Urk. 2).

2.       Die A.___AG reichte gegen diesen Einspracheentscheid am 16. April 2002 Beschwerde ein - sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, die SUVA habe für das im Oktober 2001 aufgetretene Leistenhernienrezidiv die gesetzlichen Lei-stungen zu erbringen (Urk. 1). Nachdem die Verfügung vom 24. April 2002 (Urk. 4), mit der dem Versicherten Gelegenheit zum Prozessbeitritt geboten worden war, diesem nicht hatte zugestellt werden können (Urk. 5), schloss die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2002 (Urk. 8) auf Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.
         Nach dem am 9. Juli 2002 verfügten Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 10) ging eine ebenfalls vom 9. Juli 2002 datierte Stellungnahme des Versicherten ein (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Auch wenn die Beschwerde kein klar formuliertes Rechtsbegehren enthält, besteht entgegen der Auffassung der SUVA kein Anlass, darauf nicht einzutreten, geht doch aus der Rechtsschrift eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit dem Hernienrezidiv des Versicherten vom Oktober 2001 wendet. Ob die in der Beschwerde enthaltenen Argumente sachbezogen sind oder nicht, stellt im übrigen eine von den Eintretensvoraussetzungen unabhängige materiellrechtliche Frage dar.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit gegeben sein, dann nämlich wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der unter altem Recht zum Unfallbegriff ergangenen Rechtsprechung, welche auch für den Unfallbegriff gemäss der erwähnten Legaldefinition nach neuem Recht gilt, von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend haben diese von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und können zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

3.
3.1     Es wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, und auch aus den Unfallakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass B.___ am 11. Oktober 2001 einen Unfall erlitten hat. Die Ärzte bezeichnen denn auch die zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen Leistenbeschwerden nicht als direkte Unfallfolgen, sondern als Rezidiv zu der im Oktober 1999 aufgetretenen Leistenhernie (Urk. 9/2), und der Versicherte selber gab anlässlich der Befragung vom 28. November 2001 an, dass der 11. Oktober 2001 ohne besondere Vorkommnisse verlaufen sei, er aber in der Leistengegend vermehrt Schmerzen verspürt und dort am Abend beim Duschen eine hervorstehende Stelle entdeckt habe (Urk. 9/12).
         Strittig ist hingegen, ob die erste Leistenhernie auf ein versichertes Ereignis zurückgeht, das sich im Oktober 1999 während der Anstellung des Versicherten bei C.___ ereignet hat. Da die Leisten-/ oder Inguinalhernie nicht unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen fällt, die der Bundesrat aufgrund der ihm in Art. 6 Abs. 2 UVG eingeräumten Kompetenz auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt hat, beschränkt sich die Fragestellung darauf, ob der Versicherte im Oktober 1999 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat.
3.2     Die Leistenhernie vom Oktober 1999 war der SUVA nicht als Unfallfolge gemeldet worden (Urk. 9/5, 9/6/2, 9/9). Trotzdem vertrat die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom November 2001 die Auffassung, es sei bei der als schwere Arbeit zu klassierenden Verlängerung eines Kranarms zu dieser Körperschädigung gekommen. Am Abend danach habe der Versicherte denn auch einen Bruch in der Leistengegend festgestellt (Urk. 9/9, 9/10/2). In der Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin schliesslich den Standpunkt ein, B.___ habe sich bei der Montage der 100 kg schweren Verlängerung "überlupft" (Urk. 1 S. 1).
         B.___ selber erklärte in seiner im November 2001 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme, er könne leider nicht genau sagen, ob er sich den ersten Leistenbruch beim Einsetzen des zwei Meter langen Kranteiles zugezogen habe. Fest stehe aber, dass er am Abend beim Duschen eine Erhöhung an der Leiste festgestellt und Schmerzen gehabt habe. Sein Hausarzt habe am nächsten Tag einen Leistenbruch diagnostiziert und ihn im Kantonsspital Winterthur zur Operation angemeldet (Urk. 9/11).
Anlässlich der bereits erwähnten Befragung durch den SUVA-Mitarbeiter vom 28. November 2001 (Urk. 9/12) führte der Versicherte aus, im Oktober 1999 den ganzen Tag während der Arbeit unter leichten Beschwerden in der Leistengegend gelitten zu haben. Am Abend hätten sich die Schmerzen verstärkt, und beim Duschen habe er eine Erhöhung im Leistenbereich festgestellt, weshalb er sich am nächsten Tag zu Dr. D.___ begeben habe. Sein damaliger Krankenversicherer sei für die Behandlungskosten aufgekommen. Von der SUVA habe er nie Leistungen beantragt, denn aufgrund der ärztlichen Aussagen sei ihm klar gewesen, dass es sich bei den Beschwerden um Krankheitsfolgen gehandelt habe.
         Die vor zwei Jahren durchgeführten Arbeiten beschrieb B.___ in der genannten Befragung wie folgt (Urk. 9/12):
"Zuerst musste ich einen Zusatzknick an einen Kran, der sich auf dem LKW befand, montieren. Dazu musste ich zuerst den Handlauf (ca. 2,5 Meter lang und ca. 100 kg schwer) aus dem Kranarm herausschieben. Dazu lässt man den Handlauf auf fast Bodenhöhe herunter und montiert danach hydraulisch den Zusatzknick. Bei der Demontage des Zusatzknicks muss man den Kranarm auf fast Bodenhöhe fahren. Danach den Zusatzknick hydraulisch demontieren und den Handlauf von Hand wieder in den Kranarm hineinschieben.
Das Hineinschieben des Handlaufs wird wie folgt ausgeführt: Der Handlauf wird ca. 30-40 cm ab Boden angehoben. Dies führte ich mit der rechten Hand aus, weil ich Linkshänder bin. Dann wird der Handlauf mit der anderen Hand unter Kraftaufwand in den Kranarm hochgeschoben.
Bei der genannten Arbeit, die ich während der Anstellungszeit immer wieder ausführte, kam es zu keiner Berührung des Handlaufs, des Zusatzknicks oder des Kranarms mit dem betroffenen Leistenbereich. Es erfolgte auch kein Anschlagen, Ausrutschen oder Sturz. Ich hatte keine äussere Verletzung im Leistenbereich, keine Prellung und keine Schürfung."
3.3 Aufgrund dieser Aussagen ist auszuschliessen, dass sich beim Einsetzen des Kranarmes ein aussergewöhnliches Ereignis im Sinne einer Störung des Bewegungsablaufes oder einer Überanstrengung zugetragen hat. Auch traten die Schmerzen nicht plötzlich auf, so dass es nicht nur an einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung, sondern auch am Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit der Entstehung der Körperschädigung fehlt.
         An diesem Beweisergebnis vermag die in der verspäteten Stellungnahme (Urk. 11) enthaltene Aussage des Versicherten, wonach er sich ganz klar durch die ungewöhnliche Arbeit am Autokran sowie den damit verbundenen Kraftakt einen Leistenbruch eingehandelt habe, weshalb von der ihm unterschobenen Krankheit keine Rede sein könne, nichts zu ändern. Wenn B.___ nunmehr von seiner ursprünglichen Sachdarstellung abrückt, so belegen der von den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin übernommene Tonfall und Wortlaut klar und eindeutig, dass er nunmehr den Standpunkt seiner beschwerdeführenden Arbeitgeberin zu stützen sucht, weshalb seine Eingabe auch bei fristgemässem Eingang als beweismässig bedeutungslos zu bewerten wäre. Soweit B.___ nun eine Überanstrengung für die Entstehung des Leistenbruches verantwortlich machen will, ist darauf hinzuweisen, dass das körperlich zweifellos anstrengende Einsetzen eines Kranarmes zu seiner üblichen beruflichen Tätigkeit gehörte. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit müsste daher dem angeführten Kraftakt ohnehin abgesprochen werden.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Leistenbrüche äusserst selten durch ein unfallmässiges Geschehen verursacht werden. Diesbezüglich ist der von Günter Mollowitz herausgegebenen Abhandlungen bezüglich Zusammenhangsfragen zwischen Unfall und Körperschaden (Der Unfallmann, Begutachtung der Folgen von Arbeitsunfällen, privaten Unfällen und Berufskrankheiten, 12. A., Berlin 1998) zu entnehmen, dass Bauch- und Unterleibsbrüche, zu denen auch die Leistenbrüche gehören, in der Regel keine traumatische Genese haben und nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge sind; dann nämlich, wenn sie durch eine gewaltsame, von aussen kommende Einwirkung entstanden sind, wenn auf mechanischem Weg - also durch einen Stich, Schlag, Stoss und ähnliches - sofort eine Körperverletzung bewirkt wird, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ohne weitere unnatürliche Geschehnisse zum Auftreten des Bruches führt. Die Folgen der geforderten gewaltsamen Einwirkung zeigten sich klinisch zweifelsfrei in erheblichem Sofortschmerz, Schock oder Kollaps, Arbeitseinstellung und Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe; bei einer Operation liessen sich Gewebezerstörungen mit Blutungen feststellen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Bauch- und Unterleibsbrüche, die im Zusammenhang mit einer behaupteten Kraftanstrengung durch Erhöhung des Bauchinnendrucks entstanden sein sollen, diesen Anforderungen nicht genügen. Schädigungen, die durch eine erhöhte Kraftanstrengung bewirkt würden, seien vielmehr ausschliesslich an den Gliedmassen und der Wirbelsäule lokalisiert. Die gewaltsame, von aussen kommende Einwirkung allein belege die unfallmässige Entstehung eines Leistenbruchs nicht, erforderlich seien zusätzliche Spuren einer gewaltsamen Einwirkung wie eine akute traumatische Muskel- oder Faszienzerreissung mit erheblichen Schmerzen oder ein Hämatom (Mollowitz, a.a. O., S. 91 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Hernie aufgrund anlagebedingter Fehlentwicklungen im entsprechenden Bauchdeckenbereich entstanden sei, wenn kein geeigneter Unfall vorliege, die Schmerzen nicht sofort eingetreten seien und weder Arbeitsniederlegung noch ärztliche Hilfe erfordert hätten, wenn der Lokalbefund fehle und eine Operation nicht indiziert sei oder ohne spezifische Befunde verlaufe (Mollowitz, a.a. O., S. 196 f.).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Leistenhernie vom Oktober 1999 nicht unfallmässig verursacht wurde. Folglich ist die SUVA auch für das Hernienrezidiv vom Oktober 2001 nicht leistungspflichtig. Aufgrund der in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen stellt sich jedoch die nachfolgend zu prüfende Frage, ob die SUVA der Beschwerdeführerin Leistungen im Schadenfall von B.___ in Aussicht gestellt hat und daran aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben gebunden ist.

4.
4.1     Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1.      wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.      wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.      wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4.      wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.      wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 15. Oktober 2001 das Hernienrezidiv von B.___ der zuständigen SUVA-Mitarbeiterin, Frau E.___ gemeldet zu haben. Diese habe ihrem Geschäftsführer F.___ geraten, den Leistenbruch als Rückfall zu melden, und habe mit keinem Wort auf die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Verursachung hingewiesen. Nachdem dieser das entsprechende Formular am 17. Oktober 2001 eingereicht habe, sei von Seiten der SUVA keine negative Reaktion erfolgt. Am 18. Oktober 2001 habe der Betriebsinhaber bei Frau E.___ angefragt, ab wann die Entschädigung ausbezahlt werde, und sie habe als Beginn des Taggeldanspruchs den 15. Oktober 2001 angegeben. Auch in einem weiteren Telefonat mit Frau E.___ seien bezüglich der Leistungspflicht der SUVA keine Zweifel geäussert worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussage sei dem Versicherten dann beim nächsten Zahltag im Umfang der von der SUVA zu erbringenden Taggeldleistungen der Lohn ausbezahlt worden. Die Leistungspflicht der SUVA sei erst nachträglich am 2. November 2001 in Frage gestellt worden anlässlich eines Kontaktes mit den SUVA-Mitarbeitern X.___ und Y.___(Urk. 1 S. 1-3).
4.3     Das Schreiben der Beschwerdeführerin an C.___ vom 22. November 2001 (Urk. 9/9) enthält folgende Passage:
"Am 18. Oktober wurde dann Frau E.___ angefragt, ab wann Taggeld gerechnet werden könne. Dies wurde beantwortet mit Montag, 15.10.01 (natürlich mit Vorbehalt Grund)"
Die Beschwerdeführerin hat somit anfänglich selber eingeräumt, dass die SUVA-Mitarbeiterin die zur Diskussion stehenden Taggeldleistungen nicht vorbehaltlos in Aussicht gestellt hat.
Wenn sie nun trotzdem aus dem Verhalten der SUVA-Mitarbeiterin eine Leistungszusage ableiten will, so behauptet sie jedenfalls nicht, die Mitarbeiterin habe dem Betriebsinhaber F.___ ausdrücklich zugesichert, die ursprüngliche Leistenhernie werde als Unfallfolge qualifiziert. Sie war seitens der SUVA lediglich über die Möglichkeit, das Rezidiv einer früher erlittenen unfallbedingten Gesundheitsstörung als Rückfall anzumelden, und über den Beginn der Taggeldleistungen orientiert worden, mithin über die Modalitäten der Anmeldung beziehungsweise die bei einem Rückfall bestehende Leistungspflicht und den Umfang der Taggeldleistungen. Allein die Tatsache, dass die SUVA-Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf die bei einer Leistenhernie grundsätzlich bestehende Problematik der unfallmässigen Verursachung hinwies, kann nun aber weder als falsche Auskunft noch als Verletzung der Informationspflicht bewertet werden, zumal die Sozialversicherungsträger nicht gehalten sind, von sich aus, spontan und ohne konkrete Fragestellung Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. März 2001, i.S. K., C 239/99).
         Es liegt somit keine falsche Auskunft vor, aufgrund derer die SUVA allein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet wäre, von Gesetzes wegen nicht geschuldete Leistungen zu erbringen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Urk. 8 S. 4 f.), kann folglich offen gelassen werden.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- B.___
- Sanitas Krankenversicherung
- Helsana Krankenversicherung
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).