UV.2002.00054
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die G.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1968, verheiratet und Vater zweier Kinder, arbeitete seit 1987 als Hilfsarbeiter bei der A.___, Zaunfabrikation, Zürich, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er gemäss Unfallmeldung vom 9. September 1996 am 21. Juli 1996 während der Ferien auf einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich am linken Knie verletzte (Urk. 9/1). Am Tag darauf begab sich der Versicherte noch am Ferienort in ärztliche Behandlung (Urk. 9/2). Nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgte im Spital Limmattal, Schlieren, am 4. September 1996, eine diagnostische Arthroskopie und eine Kniegelenksspülung. Mittels der Arthroskopie wurde eine mässige Synovitis im Kniegelenk bei Status nach Kniegelenkstrauma festgestellt (Urk. 9/5). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 11. November 1996 erklärte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, die Behandlung habe am 4. Oktober 1996 abgeschlossen werden können. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei ab 5. Oktober 1996 wieder vollständig möglich (Urk. 9/7). Am 1. April 1997 teilte Dr. B.___ mit, am linken Knie bestehe noch eine mediale Instabilität, weshalb es, vor allem beim Gehen auf unebenem Gelände, zeitweise zu Schwellungen und Schmerzen komme. Dennoch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9). Da die Beschwerden aber auch weiterhin anhielten, erfolgten weitere ärztliche Abklärungen (Urk. 9/13-14) und am 12. Februar 1998 eine Rückfallmeldung an die SUVA (Urk. 9/12). Trotz andauernder ärztlicher Behandlung - insbesondere erfolgte am 29. April 1998 in der Schulthess Klinik, Zürich, ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie (Urk. 9/21) - klangen die Beschwerden nicht ab. Ab Mitte Juli 1998 bestand bis auf weiteres beschwerdebedingt nur mehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/30-35, Urk. 9/40).
1.2 Am 22. April 1999 erlitt der Versicherte einen Autounfall, bei welchem er sich Rissquetschwunden an beiden Knien im Bereich der Kniescheiben zuzog, links verbunden mit einer Teilruptur der Patellarsehne lateralseits, eine Rissquetschwunde an der linken Hand sowie eine Mittelhandkontusion rechts, was einen stationären Aufenthalt im Universitätsspital Zürich vom 22. April bis 8. Mai 1999 erforderlich machte (Urk. 11/1, Urk. 11/4, Urk. 11/6-7, Urk. 11/9-10). Die Primärbehandlung der erlittenen Verletzungen verlief komplikationslos (Urk. 11/7), jedoch führte auch die intensive Nachbehandlung, vor allem physiotherapeutischer Art, nicht zu einem Abklingen der vorhandenen Restbeschwerden (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/12, Urk. 11/13). Der Versicherte nahm sein Arbeitstätigkeit in der Folge nicht mehr auf.
1.3 Nach verschiedenen weiteren ärztlichen Abklärungen, namentlich bei Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, und einem Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 22. September bis 3. November 1999 (vgl. Urk. 9/52 = Urk. 11/13, Urk. 9/54-56 = Urk. 11/17-19, Urk. 10/59 = Urk. 11/26, Urk. 9/61 = Urk. 11/35, Urk. 9/73 = Urk. 11/57, Urk. 9/78 = Urk. 11/75, Urk. 9/79 = Urk. 11/76), sprach die SUVA dem Versicherten, dessen Anstellung bei A.___ inzwischen vom Arbeitgeber auf Ende Mai 2001 gekündigt worden war (vgl. Urk. 11/77), am 23. Mai 2001 aufgrund einer dauernden Verminderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit, welche körperliche Schwerarbeit, insbesondere das Gehen in unebenem Gelände, das Tragen von Lasten über 25 kg und das Knien nicht mehr und das Kauern nur noch kurzfristig zulasse, eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 10/101).
1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die G.___, am 8. Juni 2001 Einsprache, welche er 23. August 2001 ergänzte. Mit der Einsprache machte der Versicherte geltend, die SUVA sei von einem zu geringen Invaliditätsgrad ausgegangen. Zum einen habe sie das Invalideneinkommen falsch ermittelt, zum anderen habe sie die vorhandenen psychischen Beschwerden nicht mitberücksichtigt (Urk. 10/102, Urk. 3/3 = Urk. 10/108). Nachdem verschiedene weitere ärztliche Berichte vorgelegt beziehungsweise eingeholt worden waren (Urk. 3/2 = Urk. 10/107, Urk. 10/110, Urk. 10/113, Urk. 10/117, Urk. 10/119a), erliess die SUVA am 18. Januar 2002 den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies (Urk. 2 = Urk. 10/119).
2. Am 22. April 2002 erhob D.___, weiterhin vertreten durch die G.___, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 23. Mai 2001 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Dabei sei festzuhalten, "dass die kausalen Auswirkungen beider Unfälle auf die psychischen Beschwerden zu berücksichtigen" seien. Aufgrund dieses kausalen Zusammenhanges seien die Rente und allenfalls auch die Integritätsentschädigung fest zu setzen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend darauf hin, dass beim Vorliegen eines Berufs- oder Nichtberufsunfalls - die Ereignisse vom 21. Juli 1996 und vom 22. April 1999 erfüllen unbestrittenermassen alle Kriterien des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) - gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, sofern der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht. Zutreffend wurden auch die im Zusammenhang mit der Prüfung des natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhanges zu beachtenden Kriterien aufgeführt (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1).
1.3 Zutreffend erwähnte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente Art. 18 ff. UVG und die bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangenden Grundsätze (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
2.
2.1 Vorliegend strittig ist zum einen der Kausalzusammenhang der beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Beschwerden mit den vorerwähnten Unfallereignissen.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem ersten Unfall habe er sich trotz eines ärztlichen Kunstfehlers auf dem Weg zu Besserung befunden und hätte sicher kaum mit grösseren Nachwirkungen zu rechnen gehabt, als er den zweiten Unfall erlitten habe, der ihn zurück geworfen habe. Diesen zweiten Schicksalsschlag habe er nicht verkraftet und seine psychischen Probleme hätten begonnen. Weiterhin habe er unter andauernden Beschwerden gelitten, alle medizinischen Interventionen seien erfolglos geblieben und die Aussagen und Prognosen der Ärzte seien für ihn immer weniger glaubhaft geworden. Vor den beiden Unfällen habe er hingegen überhaupt keine psychischen Beschwerden gehabt. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ bejahe klar den Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den beiden Unfällen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin verneint die Kausalität der psychischen Beschwerden mit den erlittenen Unfällen. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, müsste die Adäquanz verneint werden. Der Unfall vom 21. Juli 1996 sei als mittelschwer einzustufen. Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) entwickelten Kriterien, die bei einem Unfall von diesem Schweregrad für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt sein müssten, seien in diesem Fall nicht gegeben. Namentlich könne nicht von einem schwierigen oder einem besonders lange dauernden Heilungsverlauf gesprochen werden, denn nach dem ersten Unfall habe sich der zweite ereignet, und dieser habe den Heilungsverlauf verzögert. Keiner der beiden Unfälle sei aber geeignet gewesen, ein psychisches Leiden zu bewirken (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2, Urk. 8 S. 3 f Ziff. 5).
2.3 Das Vorliegen psychischer Beschwerden wird nicht nur durch den eingereichten Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 22. August 2001 bestätigt, sondern auch in verschiedenen anderen Arztberichten. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass sich im Zusammenhang mit den unfallbedingten Beschwerden eine Somatisierungsstörung verbunden mit einem posttraumatischen depressiven Syndrom hypochondrischer Art entwickelte (Urk. 3/2 = Urk. 10/107, Urk. 11/19, Urk. 11/71 = Urk. 11/72/2). Unbestrittenermassen traten diese Beschwerden erst im Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen auf, so dass der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ausreichend, wenn ein Unfall für eine gesundheitliche Schädigung zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann, ist näher zu prüfen. Liegen mehrere Unfallereignisse vor und tritt im Anschluss an diese eine psychische Fehlentwicklung ein, so ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs für jeden Unfall zu prüfen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b).
2.4 Beim ersten Unfall vom 21. Juni 1996 rutschte der Beschwerdeführer gemäss der Unfallmeldung vom 9. September 1996 auf einer Treppe aus und fiel diese hinunter (Urk. 9/1). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 24. Juli 1997 über die Erstbehandlung am Tag nach dem Unfall handelte es sich um einen Sturz von etwa 2-3 Metern (Urk. 9/2). Auch später gab der Beschwerdeführer nichts Abweichendes an (vgl. Urk. 9/21 S. 1, Urk. 10/59 S. 2, Urk. 11/18 S. 3). Ein blosser Sturz von wenigen Metern auf einer Treppe ist objektiv betrachtet, entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin, als leichter Unfall oder gerade noch als mittlerer, aber bereits deutlich zum Grenzbereich der leichten Unfälle gehöriger einzustufen. Ein leichter Unfall ist nach der Rechtsprechung des EVG in der Regel nicht geeignet, einen psychischen Gesundheitsschaden auszulösen. Bei einem mittleren Unfall, der aber bereits zum Grenzbereich der leichten Unfälle zu zählen ist, müssen die zusätzlich erforderlichen objektiven Kriterien gehäuft oder in besonders ausgeprägter Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Der Treppensturz war von keinen dramatischen Begleitereignissen gekennzeichnet, der Beschwerdeführer zog sich dabei keine schweren Verletzungen zu und der erlittenen Beeinträchtigung kann keine generelle Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zuerkannt werden. Die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen dauerte zwar länger, insbesondere deshalb, weil sich der Verdacht bestätigte, dass es anlässlich der Kniearthroskopie vom 4. September 1996 zur Schädigung eines Nervenastes am linken Knie kam (vgl. Urk. 9/17), was am 29. April 1998 auch einen weiteren operativen Eingriff erforderlich machte (Urk. 9/21). Jedoch kann nicht gesagt werden, dass dadurch die Unfallfolgen erheblich oder in ausgeprägter Weise verschlimmert wurden. Anfangs dauerte die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht lange. Am 5. Oktober 1996 konnte der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder voll aufnehmen (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/13). Im Zusammenhang mit der zweiten Operation im April 1998 kam es erneut zu Arbeitsunfähigkeit, jedoch konnte der Beschwerdeführer die Arbeit ab Mitte Juli 1998 zumindest zur Hälfte wiederum aufnehmen (vgl. Urk. 9/27, Urk. 9/29-32, Urk. 9/40, Urk. 9/46). Zu einem erneuten Unterbruch und hernach endgültigen Abbruch der Arbeitstätigkeit kam es erst wieder bedingt durch den zweiten Unfall am 21. April 1999 (vgl. Urk. 11/1 ff.). Von seit dem Unfallzeitpunkt bestehenden körperlichen Dauerschmerzen kann ebenfalls nicht gesprochen werden. In einer ersten Phase klangen die Beschwerden, wie sich dem medizinischen Akten entnehmen lässt, ab und es traten lediglich manchmal noch Schmerzen auf (Urk. 9/9). Dies steht auch mit dem Umstand in Übereinstimmung, dass die Arbeitstätigkeit vorerst wieder voll aufgenommen wurde. Erst im November 1997 begab sich der Beschwerdeführer wegen rezidivierender Beschwerden wieder in ärztliche Behandlung (Urk. 9/13). Nach dem zweiten operativen Eingriff im April 1998 kam es bis Mai 1998 wiederum zu einer deutlichen Abnahme der Beschwerden. Im Bericht der Schulthess Klinik vom 14. Mai 1998 wurde festgehalten, der präoperativ bestehende Schmerz sei nicht mehr vorhanden, es bestehe lediglich noch ein diskreter Wundschmerz (Urk. 9/22 S. 2). Ab Juni 1998 kam es erneut zu einer Schmerzausbildung am linken Knie (Urk. 9/24, Urk. 9/26-27, Urk. 9/29), jedoch gilt es zu beachten, dass es sich nicht um ständig vorhandene Dauerschmerzen handelte, sondern dass die Beschwerden vor allem abhängig von der Bein- respektive Kniebewegung und -belastung auftraten (Urk. 9/33, urk. 9/36 S. 1).
Somit ergibt sich, dass die erforderlichen Kriterien weder gehäuft noch einzelne davon in besonders ausgeprägter Art und Weise erfüllt sind, weshalb die Adäquanz bezüglich psychischer Beschwerden im Zusammenhang mit dem ersten Unfallereignis klar zu verneinen ist.
2.5 Beim zweiten Ereignis vom 22. April 1999 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall. Mit dem Lieferwagen, den er lenkte, fuhr er gemäss eigener Schilderung auf einen vor ihm bremsenden Lastwagen auf, wobei er keine Sicherheitsgurte trug (Urk. 11/5). Bei dem Unfall wurden er sowie beide Mitfahrer verletzt (Urk. 11/3).
Bezogen auf den objektiven Geschehensablauf ist die Auffahrkollision den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Die erlittene Verletzung (vgl. Urk. 11/4, Urk. 11/6-7, Urk. 11/10) kann nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden und es ist darum nicht davon auszugehen, dass sie geeignet gewesen ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die Verletzung selber bedurfte des Weiteren auch keiner langen ärztlichen Behandlung und es kam hierbei auch zu keinen Komplikationen und zu keiner ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmerte. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer nach der operativen Versorgung der Verletzung am linken Knie mit Vollbelastung mobilisiert und hernach mit reizlosen Narbenverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk. 11/6).
Indesssen blieben auch nach einer gewissen Zeit nach der Entlassung aus dem Spital Schmerzbeschwerden zurück, zum einen vor allem am linken Knie, zum anderen aber auch an der rechten Hand (Urk. 11/13 S. 1 f.). Der vom 22. September bis 3. November 1999 dauernde Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon ergab, dass für die funktionellen Störungen am linken Knie und an der rechten Hand nebst den organisch feststellbaren Beeinträchtigungen (periarthropatische Beschwerden, Ouadrizepsatrophie, mässige patellofemorale und femorotibiale Chondropathie, Schädigung des Nervus saphenus und Schädigung des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus am linken Knie und traumatisches Carpe bossu an der rechten Hand) eine Symptomausweitung im Zusammenhang mit einer auffälligen Somatisierungstendenz verantwortlich sei, da die angegebenen Beschwerden organisch nicht dergestalt erklärbar seien (Urk. 11/19 S. 4). Diese Einschätzung wurde auch in anderen medizinischen Berichten mehrfach bestätigt (vgl. Urk. 11/26, Urk. 11/35, Urk. 11/53-54, Urk. 11/57, Urk. 11/71, Urk. 11/75). Dementsprechend wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf die vorhandenen objektivierbaren unfallverursachten funktionellen Einbussen als lediglich eingeschränkt, nicht aber als vollständig aufgehoben eingestuft (Urk. 11/19 S. 5, Urk. 11/75 S. 5). Somit ergibt sich zwar, dass von objektiv erklärbaren persistierenden Restbeschwerden und damit zusammenhängend auch von einer physisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, dass aber nach ärztlicher Einschätzung bezüglich dieser Beeinträchtigungen lediglich eine geringgradige Störung vorlag (vgl. Urk. 11/75 S. 5). Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Februar 2001 fest, es lägen keine wesentlichen somatischen Gründe vor, welche das Schmerzempfinden des Beschwerdeführers erklären würden. Die ungünstige psychische Verarbeitung sei das wesentliche Element für die Schmerzentwicklung (Urk. 11/75 S. 5).
Weder die objektivierbaren Restbeschwerden noch die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit erweisen sich nach dem Gesagten als derart ausgeprägt, dass ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden könnte, auch nicht unter Berücksichtigung der im Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen, durch den ersten Unfall hervorgerufenen Restbeschwerden, bei welchen es sich, wie in vorstehender Erwägung 2.4 dargelegt wurde, schon nicht um schwerere körperliche Beschwerden handelte. Auch der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vor dem zweiten Unfall auf dem Weg zur Besserung befunden und habe kaum mit grösseren Nachwirkungen zu rechnen gehabt (vgl. vorstehende Erw. 2.2).
3.
3.1 Vom Beschwerdeführer werden des Weiteren die vom der Beschwerdegegnerin evaluierten leidensangepassten Tätigkeiten und sowie das ermittelte Invalideneinkommen beanstandet. Der Beschwerdeführer kritisiert hierbei, dass bei der Evaluation einer leidensangepassten Tätigkeit die psychisch bedingte Leistungseinbusse nicht berücksichtigt worden sei, obschon Dr. C.___ im Bericht vom 15. Februar 2001 einen adäquaten Zusammenhang zwischen den Unfällen, dem schwierigen Heilungsverlauf und den auftretenden psychischen Beschwerden geschildert habe. Die Invalidenversicherung habe ihm übrigens am 31. Juli 2001 mit Wirkung ab April 1999 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 1999 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 3/3 S. 3 f.).
3.2 Da, wie in vorstehender Erwägung 2 ausgeführt wurde, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdekomplex und den erlittenen Unfällen zu verneinen ist, fällt dieser bei der Evaluation einer leidensangepassten Tätigkeit ausser Betracht. Daran ändert nichts, dass zwischen dem psychischen Leiden und den Unfällen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dies ist unbestritten und wurde nicht nur von Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/26, Urk. 11/57, Urk. 11/75), sondern auch von anderen Ärzten erwähnt (vgl. Urk. 11/19, Urk. 11/71). Dass hingegen Dr. C.___ auch den adäquaten Kausalzusammenhang bejahte, trifft nicht zu. Er wäre hierfür im Übrigen auch nicht die dafür kompetente Person. Die Beantwortung der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs als Rechtsfrage obliegt der Verwaltung beziehungsweise, wie vorliegend, dem Gericht (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1).
3.3 Dass der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 31. Juli 2001 mit Wirkung ab April 1999 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt (vgl. Urk. 10/107a) vermag an der vorliegenden Sachlage ebenfalls nichts zu ändern. Während die Invalidenversicherung bei ihrer Beurteilung sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund berücksichtigt, sind im vorliegender Sache lediglich die mit den Unfallereignissen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend.
3.4 Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind hinreichend dokumentiert. In den ärztlichen Berichten wurden umfassend sowohl die durch den ersten als auch die durch den zweiten Unfall verursachten Leiden festgestellt und deren Auswirkungen sorgfältig beurteilt. Aufgrund der für die funktionelle Leistungsfähigkeit relevanten unfallbedingten Beeinträchtigungen (vgl. vorstehende Erw. 2.5) besteht bezüglich der angestammten Tätigkeit als Zaunmonteur unbestrittenermassen keine volle Arbeitsfähigkeit mehr. Die in der Rehaklinik Bellikon vorgenommene sorgfältige Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ergab unfallbedingte Einschränkungen bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten von über 20 kg, bezüglich Arbeiten in der Hocke und Arbeiten mit einem Kompressor, bezüglich Arbeiten, die kniend auszuführen sind sowie bezüglich Tätigkeiten, die ein kräftiges Zugvermögen mit der Hand erfordern. Mittelschwere bis leichte Tätigkeiten wurden aber grundsätzlich als ganztags ausübbar erachtet (Urk. 11/17 S. 6, Urk. 11/19 S. 5). Auch Dr. C.___ kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der somatischen Unfallresiduen körperliche Schwerarbeit zu vermeiden sei, insbesondere bezüglich Gehen auf unebenem Gelände und beim Tragen schwerer Lasten in der Grössenordnung von 25 kg. Kauern sei nur noch kurzzeitig möglich und Knien sei zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei aber ein ganztägiger Arbeitseinsatz möglich (Urk. 11/75 S. 5).
3.5 Gestützt auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung evaluierte die Beschwerdegegnerin anhand der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) verschiedene zumutbare Tätigkeiten (DAP Nr. 588, 673, 762, 1026 und 3478; Urk. 10/93-97). Bei allen der genannten Profile handelt es sich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche die vorhandenen Einschränkungen berücksichtigen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten nicht sollte ausüben können. Abgesehen von der Kritik, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei die psychisch bedingte Verminderung des Leistungsvermögens nicht berücksichtigt worden, worauf in vorstehender Erwägung 3.2 bereits eingegangen wurde, erhob auch der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände.
Ausgehend von den auf den DAP-Profilen angegebenen Einkommensangaben nahm die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 4'550.-- pro Monat respektive Fr. 57'850.-- pro Jahr an, einschliesslich 13. Monatslohn (Urk. 11/98 S. 2). In Bezug gesetzt zum ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72'400.-- (vgl. Urk. 10/82, Urk. 10/84-85, Urk. 10/88, Urk. 10/98), das nicht beanstandet werden kann und im Übrigen auch nicht bemängelt wurde, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'550.--, was dem der Verfügung vom 23. Mai 2001 (Urk. 10/100) zu Grunde gelegten Invaliditätsgrad von 20 % entspricht (Fr. 14'550.-- x 100 % : Fr. 72'400.--).
Beim aufgrund der DAP-Profile ermittelten Einkommen hielt sich die Beschwerdegegnerin nicht ganz exakt an die dort angegebenen Einkommensangaben. Werden die aufgeführten Jahresdurchschnittseinkommen exakt aufaddiert und davon der Durchschnitt errechnet, ergibt sich tatsächlich ein etwas höheres Einkommen von Fr. 58'052.20 pro Jahr, einschliesslich 13. Monatslohn. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Einkommensangaben auf den DAP-Profilen aus den Jahren 1997 und 1998 stammen; mithin die Lohnsteigerung bis zum Jahre des Verfügungserlasses, das heisst bis 2001, noch hinzu zu rechnen wäre. Unter Berücksichtigung der Lohnsteigerung ergäbe sich noch einmal ein etwas höheres Einkommen. Dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens aber von etwas tieferen Werten ausgegangen ist, kann nicht beanstandet werden. Das Invalideneinkommen stellt eine hypothetische Grösse dar, welche aufgrund einer möglichst genauen Schätzung zu ermitteln ist. Diesem Grundsatz kam die Beschwerdegegnerin durchaus nach. Zum anderen ergibt sich so auch eine etwas grössere Einkommensdifferenz, was für den Beschwerdeführer sogar von Vorteil ist.
4. Im Zusammenhang mit der Bemessung des Integritätsschadens bemängelte der Beschwerdeführer ebenfalls, die psychische Beschwerdekomponente sei nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 2). Hierzu kann auf das in vorstehender Erwägung 3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Im Übrigen kann die Bemessung des Integritätsschadens nicht beanstandet werden (vgl. Urk. 11/76, Urk. 10/100).
5. Zusammengefasst ist zu den strittigen Fragen festzuhalten, dass zwischen dem psychischen Beschwerdekomplex und den erlittenen Unfällen ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Diesbezüglich besteht keine Leistungspflicht. Was die übrigen, somatisch bedingten Beschwerden betrifft, für welche unbestrittenermassen der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, liegt eine genügende medizinische Abklärung vor. Insbesondere wurden in diese die durch beide Unfälle verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen miteinbezogen. Mithin steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, welche somatisch bedingten funktionellen Einschränkungen bestehen und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkungen zumutbarerweise noch ausüben kann. Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht nicht, weshalb eine Rückweisung der Sache, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ausser Betracht fällt. Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt des Weiteren, wie ausgeführt, die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowie der Integritätseinbusse. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Verfügung vom 23. Mai 2001 zu Recht eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde zu Recht abgewiesen. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).