UV.2002.00056
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 12. Februar 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene aus Kosovo stammende A.___ war seit dem 16. März 1992 beim Bauunternehmen B.___ AG als Saisonnier angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Nachdem er bereits 1993 einen Unfall mit Kopf- und Rückenbeteiligung erlitten hatte, rutschte er am 29. Oktober 1996 bei seiner Arbeit im Gartenbau beim Transport von Schwellen aus und stürzte auf den Rücken und Hinterkopf, worauf anhaltende lumbale Rückenschmerzen und Beschwerden im Kopfbereich auftraten.
Mit Verfügung vom 20. Mai 1997 (Urk. 6/20) setzte die SUVA die Arbeitsfähigkeit ab dem 3. Februar 1997 auf 50 % fest und erklärte sinngemäss, sie betrachte den Versicherten ab dem Verfügungszeitpunkt von Seiten der Unfallfolgen wieder als voll arbeitsfähig, weshalb die weitere medizinische Behandlung und Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu ihren Lasten gingen. Dieser Entscheid wurde im Einspracheverfahren nach Beizug des Berichts des Spitals C.___ vom 17. November 1997 (Urk. 6/34) und der Beurteilung durch SUVA-Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 16. Dezember 1997 (Urk. 6/35) am 22. Dezember 1997 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bestätigt (Urk. 6/36).
Diesen Einspracheentscheid hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 1998 (Urk. 6/43a .....) auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie ihre Entscheide auch dem mitbetroffenen Krankenversicherer eröffne. In der Folge stellte die SUVA am 6. August 1998 die ursprüngliche Verfügung vom 20. Mai 1997 der SKBH Kranken- und Unfallversicherung zu (Urk. 6/48).
2. Am 5. März 2001 ersuchte der Rechtsanwalt des Versicherten die SUVA, die Leistungseinstellung aufgrund der Berichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 4. Dezember 2000 und 28. März 2001 in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise ihm die Leistungseinstellung nochmals zu eröffnen (Urk. 6/55/1-3). Nach Beizug eines weiteren Berichts von Dr. D.___ (Urk. 6/74) erliess die SUVA am 23. Januar 2002 einen neuen Einspracheentscheid, den sie dem Versicherten und der SKBH/Groupe Mutuel als Rechtsnachfolgerin der SKBH Kranken- und Unfallversicherung eröffnete (Urk. 6/75-77).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2002 liess der Versicherte durch seinen Rechtsanwalt am 29. April 2002 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
"1. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren.
2. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggeldleistungen nach dem 20.05.1997 zu erbringen und die Heilungskosten nach dem erwähnten Datum zu übernehmen.
3. Eventualiter sei zur Feststellung der Ursache der heute geklagten Beschwerden und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten gerichtlich beizuziehen.
Dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2002 (Urk. 5) Beschwerdeabweisung, worauf der Schriftenwechsel am 11. Juni 2002 geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wenn es beim Rückweisungsurteil vom 28. Mai 1998 (Urk. 6/43a) nach dem Wortlaut der Erwägungen auch in erster Linie darum ging, die bisher unterbliebene Eröffnung von Verfügung und Einspracheentscheid an den betroffenen Krankenversicherer nachzuholen, so war dabei doch zu beachten, dass die ursprüngliche Einstellungsverfügung vom 20. Mai 1997 durch den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 1997 ersetzt worden war, dieser seinerseits aber durch das Rückweisungsurteil aufgehoben und das Verwaltungsverfahren somit wieder in das Stadium vor dem Verfügungserlass zurückversetzt worden war. Folglich bedurfte es über die dem Beschwerdeführer ab 3. Februar beziehungsweise 20. Mai 1997 zustehenden Leistungen einer neuen, eröffnungsbedürftigen Verfügung. Diesem Erfordernis genügte die Beschwerdegegnerin nicht, wenn sie die ursprüngliche Verfügung nun noch dem Krankenversicherer zustellte. Jedenfalls konnte die dreissigtägige Einsprachefrist nicht ablaufen und die neu zugestellte Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen, solange gegenüber dem Beschwerdeführer keine neue Verfügung erging.
Folglich hat die SUVA die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2001 (Urk. 6/55) zu Recht als Einsprache behandelt und das Verwaltungsverfahren am 23. Januar 2002 schliesslich mittels Einspracheentscheid, der sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Krankenversicherer eröffnet wurde, formell korrekt abgeschlossen.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).#Ende Das Beschwerdebild, das nach einem Schädel-Hirntrauma vorhanden sein kann - wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erhebliche Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung - entspricht weitgehend jenem, welches nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule häufig auftritt (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b).
Im Zusammenhang mit den Folgen eines Schädel-Hirntraumas hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht nicht immer gänzlich deckungsgleich sein müssen. Daher kann der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund unfallmedizinischer Erfahrung rechtlich bejaht werden, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbringen ist. Nichtsdestoweniger ist der Jurist auf die sachkundigen Auskünfte des Mediziners angewiesen. Kann auf einem bestimmten Gebiet ein direkter wissenschaftlicher Beweis noch nicht geführt werden, ist insbesondere auch auf die neuropsychologische Diagnostik abzustellen, welche - im Gegensatz zu organneurologischen Untersuchungen - nicht vom sicheren Nachweis neurologischer Ausfälle oder entsprechender Befunde mittels bildgebender Untersuchungsmethoden wie Computertomogrammen usw. ausgeht. Dies jedenfalls so lange, als selbst der Spezialarzt der Neurologie im Rahmen einer Gesamtwürdigung dem neuropsychologisch eindeutigen, nicht diffusen Befund einen Aussagewerte beimisst. (BGE 117 V 378 ff. Erw. 3d, e).
2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Während sich bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen deckt und die Adäquanz gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung hat, ist insbesondere bei psychogenen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einem Schädel-Hirntrauma die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung zu prüfen (BGE 118 V 291 Erw. 2a).
3. Strittig ist, ob im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung, am 20. Mai 1997, die Unfallfolgen behoben waren.
Die SUVA stützte sich zunächst auf den Bericht ihres Kreisarztes, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Mai 1997 (Urk. 6/19), der dem Beschwerdeführer ab 20. Mai 1997 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte und weitergehende Abklärungen nicht für notwendig erachtete. Im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid nahm sie unter Hinweis auf die Beurteilungen ihres anstaltsinternen Arztes Dr. D.___ (Urk. 6/35, 6/74) den Standpunkt ein, dass die leichte Rückenverletzung aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung sechs Monate nach dem Unfall wieder abgeheilt war. Es finde sich denn auch kein organisches Substrat mehr für die geklagten Beschwerden. Soweit sich diese mit einer psychischen Gesundheitsstörung erklärten, müsse ein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall verneint werden.
Demgegenüber wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Versicherte auf den Rücken und Hinterkopf gestürzt sei und seither über Rücken- und Kopfschmerzen klage. Es stelle sich daher die Frage nach dem Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas oder einer HWS-Distorsionsverletzung.
4.
4.1 Gemäss den kurz nach dem Unfall vom 29. Oktober 1996 erstellten medizinischen Akten, dem Arztzeugnis UVG vom 20. November 1996 (Urk. 6/2), dem Bericht des Hausarztes, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. Januar 1997 (Urk. 6/6) sowie dem Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 23. Januar 1997 (Urk. 6/10), führte der Sturz am Hinterkopf und im Bereich der Lendenwirbelsäule zu Kontusionen. Als Symptome werden ausschliesslich lumbale Rückenbeschwerden, insbesondere Druckdolenzen und eingeschränkte Beweglichkeit im lumbalen Bereich, und occipitale Druckdolenzen beziehungsweise diffuse Beschwerden im Bereich des Kopfes genannt.
Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, die zusammen mit den chronischen occipitalen Kopfschmerzen das Computertomogramm (CT) des Schädels sowie die Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vom 23. Juli 1997 indizierten und Dr. I.___, leitender Arzt des Spitals C.___, im Bericht vom 17. November 1997 unter anderem zur Diagnose eines chronischen cervico-cephalen Syndroms beziehungsweise einer Exazerbation desselben seit dem 20. Mai 1997 veranlassten (Urk. 6/34, 6/34/2), sind für die erste Zeit nach dem Unfall nicht näher dokumentiert. Dr. G.___ erwähnte im Bericht vom 14. Mai 1997 (Urk. 6/19) lediglich eine gewisse Einschränkung der Kopfrotation.
4.2 Aufgrund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass ausschliesslich der lumbale Bereich der Wirbelsäule und der Hinterkopf beim Sturz verletzt wurden. Namentlich die Rückenschmerzen konzentrierten sich anfänglich eindeutig auf den lumbalen Bereich. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Halswirbelsäule vom Unfall vom Oktober 1996 direkt betroffen war. Insofern erweisen sich die dem Bericht des Rheumatologen Dr. F.___ vom 4. Dezember 2000 (Urk. 6/55/3) zugrunde liegende Annahme, beim Unfall vom 29. Oktober 1996 sei es zu einem stumpfen Trauma im cervico-thorakalen Wirbelsäulenbereich gekommen, und die im Bericht des Neurologen Dr. E.___ vom 28. März 2002 (Urk. 6/55/2) enthaltene Diagnose "Chronisches cervico-cephales und lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Wirbelsäulentrauma vom 29.10.1996" als unrichtig. Dementsprechend kommt auch der Kausalitätsbeurteilung dieser Ärzte, wonach der Beschwerdeführer ohne den Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit in seinem Beruf als Gärtner hätte weiter arbeiten können beziehungsweise der Unfall aus heutiger Sicht als Auslöser der geklagten Beschwerden im Wirbelsäulenbereich angesehen werden müsse, beweismässig keine besondere Bedeutung zu. Dies umso weniger, als im Bericht Dr. I.___s (Urk. 6/34/1) und im Gutachten der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV–Stelle, vom 8. September 1998 (Urk. 6/64) erhebliche degenerative Veränderungen im Hals- und lumbalen Wirbelsäulenbereich wie Wirbelsäulenfehlform mit hoch thorakaler Kyphosierung und Skoliosierung, Rippenbuckel rechts Hyperkyphose und linkskonvexe Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule, Hyperlordose der Halswirbelsäule, verminderte Lordose der Lendenwirbelsäule beschrieben werden und Dr. F.___ einräumt, dass diese Befunde nicht direkt mit dem Unfallereignis im Zusammenhang stünden.
Zu prüfen bleibt, welcher Art die an der Lendenwirbelsäule und am Hinterkopf erlittenen Verletzungen waren und ob sie im Zeitpunkt der Leistungseinstellung wieder behoben waren.
5.
5.1 Bezüglich der Lendenwirbelsäule wurde die ursprüngliche Annahme, es sei in diesem Bereich zu einer Kontusion gekommen, durch die nachfolgenden Abklärungen und Beurteilungen bestätigt. Die am Tag nach dem Unfall erstellten Röntgenbilder hatten bis auf eine leichte Skoliose offenbar keine Anhaltspunkte für knöcherne Läsionen ergeben, und der Kreisarzt fand anlässlich der Untersuchung vom 14. Mai 1997 keine Hinweise für eine Nervenwurzelreizung (vgl. Berichte vom 23. Januar und 14. Mai 1997; Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/19 S. 2). Auch im genannten Gutachten des USZ (Urk. 6/64) wurde das Vorhandensein von durch die Wirbelsäulentraumatas bedingten morphologischen Veränderungen verneint und lediglich auf die auch in diesem Wirbelsäulenabschnitt vorhandenen leichten degenerativen Veränderungen hingewiesen.
Der Literatur (Debrunner und Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52), ist zu entnehmen, dass nach einer Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme vorbestehende Wirbelsäulenkrankheit symptomatisch werden kann. Es handle sich dann um eine meistens vorübergehende Verschlimmerung. Aus medizinischer Sicht empfehle es sich, diese Fälle nach sechs, höchstens neun Monaten abzuschliessen. Prinzipiell könne aber die Terminierung erst erfolgen, wenn der Zustand vor dem Unfall wieder erreicht sei, das heisst die Schmerzen abgeklungen seien oder zuverlässig gesagt werden könne, der Gesundheitszustand wäre am Abschlussdatum auch ohne Unfall gleich gewesen.
Bei dieser Sachlage vermag Dr. D.___s blosse Feststellung, dass die unfallbedingte Verletzung rein biologisch betrachtet nach sechs Monaten längst abgeheilt gewesen sei (Urk. 6/35 S. 2), den Nachweis für den Wegfall jeglicher Unfallkausalität nicht zu erbringen. Dies umso weniger, als weder er noch der Kreisarzt im Bericht vom 14. Mai 1997 (Urk. 6/19) überzeugend darlegen, dass in der Lendenwirbelsäule am 20. Mai 1997 der vor dem Unfall bestehende Zustand wieder erreicht war oder sich zumindest nur noch mit den degenerativen Veränderungen oder den von Dr. G.___ angeführten Problemen fremdenpolizeilicher Art erklärte.
5.2 Ob die Kopfverletzung ausschliesslich in der äusserlich anhand von Druckdolenzen feststellbaren Kontusion bestand, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Da nach dem Sturz auf den Hinterkopf aufgetretene Kopfschmerzen immerhin aktenmässig dokumentiert sind und die in Dr. E.___s Bericht (Urk. 6/55/2) erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz 20 Minuten bei Bewusstsein regungslos liegen blieb, zudem auf eine gewisse Benommenheit hindeutet, drängt sich nämlich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe, das die nach der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden, namentlich die im Spital C.___ am 23. Juli 1997 (Urk. 6/34/2) diagnostizierte Chronische Cephalea occipital, die seither aktenkundig gewordenen Nackenschmerzen, den von Dr. I.___ im Bericht vom 17. November 1997 (Urk. 6/34/1) aufgeführten inkonstanten ungerichteten Schwindel, aber allenfalls auch die von den Gutachtern des USZ festgestellte, von ihnen und Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einer Schmerzverarbeitungsstörung zugeschriebene Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden (Urk. 6/63 S. 5, Urk. 6/64 S. 8) erklären würde.
Zwar wurde zu keinem Zeitpunkt eine Schädel-Hirntrauma diagnostiziert, und es geben die Akten über den Verlauf der Kopfschmerzen beziehungsweise diffuser Beschwerden im Bereich des Kopfes (vgl. Unfallmeldung vom 5. November 1996, Urk. 6/1; Bericht von Dr. H.___ vom 7. Januar 1997, Urk. 6/6; Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 14. Mai 1997, Urk. 6/19) oder allfälliger weiterer typischer Beschwerden mangels entsprechender Fragestellung praktisch keine Auskunft. Auch zeigten sich beim erwähnten Schädel-CT und bei den Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vom 23. Juli 1997 (Urk. 6/34/2) keine pathologischen Befunde. Ohne Nachfrage bei den behandelnden Ärzten zur Art der anfänglich in den Krankengeschichten vermerkten Beschwerden und Symptome, ohne neuropsychologische Abklärung und ohne umfassende fachärztliche Beurteilung kann jedoch bezüglich des Zeitpunkts der Leistungseinstellung das Vorhandensein von Folgen eines Schädel-Hirntraumas nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
5.3 Bei dieser Beweislage kann die angefochtene Leistungseinstellung nicht geschützt werden. Die Sache ist vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bezüglich der lumbalen Beschwerden und der Frage nach allfälligen Folgen eines Schädel-Hirntraumas die erforderlichen Abklärungen veranlasse.
6. Dieser Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 1'800.-- (inklusiver Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die dem Beschwerdeführer nach dem 20. Mai 1997 zustehenden Leistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusiver Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
- SKBH/Groupe Mutuel, Martigny
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).