Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00059
UV.2002.00059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Jäggi


Urteil vom 19. März 2003
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1974, war seit 2. April 1993 als Hilfsarbeiter bei der Schmiedewerk E.___ AG in ___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 30. September 1993 eine Verletzung am rechten Fuss zuzog (Urk. 7/1-2). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Verfügung vom 29. Juli 1994 (Urk. 7/24) und unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 28. Juni 1995 (Urk. 7/33) stellte die SUVA die Taggeldleistungen rückwirkend per 13. Juni 1994 ein, da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig war. Mit Verfügung vom 12. September 1995 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 7/39).
         Im November 1999 wurde bei X.___ eine Valgusfehlstellung der rechten Grosszehe festgestellt (Urk. 7/50), welche am 4. Februar 2000 operativ korrigiert wurde (Urk. 7/71). Dafür erbrachte die SUVA offenbar erneut Leistungen. Nach Abklärungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten verfügte sie am 19. November 2001 rückwirkend per 1. Mai 2001 den Abschluss des Falles und die Einstellung der Versicherungsleistungen (Urk. 7/104). Am 29. November 2001 erhob die Krankenkasse des Versicherten, SWICA Gesundheitsorganisation, dagegen Einsprache (Urk. 7/105), verzichtete jedoch später auf eine Begründung derselben (Urk. 7/107). Am 18. Dezember 2001 erhob auch X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, Einsprache (Urk. 7/108), welche die SUVA mit Entscheid vom 31. Januar 2002 abwies (Urk. 7/113 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Sintzel, mit Eingabe vom 30. April 2002 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid und die Verfügung der SUVA seien aufzuheben, die Schmerzproblematik sei abzuklären und es seien auch sonst die nötigen Massnahmen zu treffen, damit er wieder arbeitsfähig werde, eventuell sei ihm eine seiner effektiven Invalidität entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier anwendbaren seit 1. Juli 2001 in Kraft stehenden Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Dem Beschwerdeführer fiel am 30. September 1993 bei der Arbeit ein Metallrohr auf den rechten Fuss, was zu offenen Frakturen an den Zehen führte (Urk. 7/1-3). In der Folge war er bis zum 17. November 1993 im Stadtspital Triemli, Zürich, hospitalisiert (Urk. 7/3 Blatt 4), wo er zweimal operiert wurde. Dabei mussten die Zehen II und III und die Kuppe der Zehe IV amputiert werden (Urk. 7/3). Trotz anfänglich eher langsam verlaufendem Heilungsprozess, wenig erfolgreicher Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (vgl. Urk. 7/4-23) und nachfolgender Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 2. September 1994 (Urk. 7/30) konnte der Fall nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. A.___, FMH für Chirurgie, vom 12. Juli 1995, bei welcher sich der Versicherte praktisch beschwerdefrei zeigte (Urk. 7/34), zunächst abgeschlossen werden. Im Jahre 1998 war der Beschwerdeführer sodann wegen Wadenschmerzen und einem Lumbovertebralsyndrom in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/45). Zudem gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ___, am 4. September 1998 eine Schmerzverarbeitungsstörung an (Urk. 7/44). Gemäss Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ vom 15. Oktober 1998 bestand für diese Beschwerden keine Leistungspflicht der Unfallversicherung (Urk. 7/49).
3.2     Der Fall wurde in der Folge im Jahre 1999 wieder eröffnet, da der Beschwer-deführer, welcher mittlerweile eine Hilfstätigkeit als Elektromonteur ausübte (Urk. 7/65), einerseits von Dr. B.___ ab 20. Dezember 1999 wegen Kälteintoleranz an den Restzehen des rechten Fusses als arbeitslos beurteilt wurde (Urk. 7/52) und andererseits bei ihm eine Spreizfuss- und Hallux valgus-Problematik festgestellt wurde (Urk. 7/50).
3.3     Nach kreisärztlicher Untersuchung vom 29. Dezember 1999 hielt Dr. A.___ im Bericht vom selben Datum fest, es bestehe ein massiver Spreizfuss rechts und ein Status nach traumatischer Amputation der II. und III. Zehe. Gleichzeitig liege eine Wirbelsäulenpathologie mit chronischem Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/L5 vor, welche für die Behinderung des Patienten, auch nach seinen Angaben, im Vordergrund stehe. Diesbezüglich bestünden Dauerbeschwerden, welche auch durch eine zweimonatige Hospitalisation im Jahr 1998 nicht nachhaltig hätten verbessert werden können. Diese Problematik sei unfallfremd. Bezüglich der Fussproblematik stehe der Patient in Behandlung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ___. Mit der von diesem vorgesehenen Stellungskorrektur und Arthrodese des IP-Gelenkes an der Grosszehe (vgl. Urk. 7/50) sei er selbstverständlich einverstanden. Er habe aber Zweifel, ob sich dadurch die Problematik wesentlich verbessern lasse, da dieses ankylosierte Gelenk für das Beschwerdebild nur sehr partiell verantwortlich sein dürfte. Er empfehle indessen, den Patienten im Anschluss an die Korrektur-Operation zur definitiven und perfekten orthopädietechnischen Schuhversorgung der orthopädietechnischen poliklinischen Sprechstunde in der Klinik Balgrist zuzuweisen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne er sich mit der aktuellen Regelung nicht einverstanden erklären. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe nach wie vor das Rückenproblem. Zudem scheine eine etwas verfahrene Arbeitssituation vorzuliegen. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, am Tage des Stellenverlustes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der Unfallversicherung festzulegen. Er korrigiere diese Einschätzung auf 50 %, was selbstverständlich bei Durchführung einer Operation auf 100 % angehoben werden müsse. Nach erfolgter Schuhversorgung wäre von Seiten der Unfallfolgen wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urk. 7/53 S. 2 f.)
3.4     Am 4. Februar 2000 wurde im Stadtspital Triemli durch Dr. med. D.___, Oberarzt i.V. Chirurgie, und Dr. C.___ die Korrekturoperation des Hallux valgus durchgeführt (Urk. 7/71).
         Im Bericht vom 18. Mai 2000 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Korrekturarthrodese des Grosszehengrundgelenkes rechts nach traumatischer Amputation der Zehen II und III rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie L4/L5 sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. Er vermerkte, die Arthrodese sei klinisch und röntgenologisch fest, die Grosszehe sei wieder in physiologischer Stellung. Die Endgelenksbewegung sei frei. Subjektiv gebe es jedoch unverändert Klagen über Schmerzen im ganzen rechten Bein sowie lumbal, weswegen der Patient praktisch nur liegen könne. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen klinischem Befund und subjektiven Klagen. Zur Arbeitsaufnahme hielt er fest, es sei eine Minderbelastbarkeit des rechten Fusses zu erwarten. So lange die Schuheinbettung nicht komplettiert sei, bestehe für stehende und gehende Tätigkeiten sicherlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/78).
3.5     Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2000 hielt Dr. A.___ fest, der Patient gebe an, sein Zustand habe sich seit der Operation an der Grosszehe verschlechtert. Er weise am rechten Vorfuss eine Hyperpathie auf, die keiner genauen Nervenperipherie zugeordnet werden könne. Daneben bestehe eine lokale extreme Berührungsempfindlichkeit an der ganzen Grosszehe mit Bewegungsschmerzen im MP-Gelenk und maximaler Druckdolenz über dem IP-Gelenk. Die Zehe sehe äusserlich recht gut aus, mit Ausnahme einer leichten Lividität bestehe keine Dystrophie-Situation. Radiologisch sei der Arthrodese-Spalt unruhig, der Durchbau der Arthrodese sei nicht gesichert (Urk. 7/81 S. 2 f.). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schloss sich Dr. A.___ derjenigen von Dr. C.___ an. Für stehende und gehende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Unzumutbar seien auch Tätigkeiten, die häufiges Besteigen von Leitern, Arbeiten auf unebener Unterlage, häufiges Treppensteigen mit Gewichten usw. verlangen würden. Für eine sitzende und sporadisch leicht wechselbelastende Tätigkeit (kurze Steh- und Gehphasen (ebenerdig) bei überwiegend sitzender Tätigkeit) wäre der Patient jedoch voll arbeitsfähig (Urk. 7/81 S. 3).
3.6     Am 12. und 13. Juli 2000 wurde am Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt. Im entsprechenden Bericht vom 14. Juli 2000 wurden folgende Schlussfolgerungen festgehalten: Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer deutlich verminderten Belastbarkeit des rechten Fusses, die vor allem beim Tragen von Gewichten über eine längere Distanz, beim Einnehmen der Hocke sowie beim Treppen- und Leitersteigen besonders mit Gewichten zum Tragen komme. Ausserdem habe eine reduzierte Belastungstoleranz der Brustwirbelsäule beobachtet werden können, die vermutlich mit einem Kraftdefizit der wirbelsäulenaufrichtenden Muskulatur einhergehe. Dadurch sei der Beschwerdeführer beim Heben von Gewichten vom Boden zur Taillenhöhe bzw. über Kopf, aber auch bei statischen Positionen (Stehen vorgeneigt, Arbeiten über Kopf) eingeschränkt. Es wurde vermerkt, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar sei, allerdings ohne Angabe eines Pensums (Urk. 7/84 S. 2). Im Schreiben vom 8. August 2000 wurde sodann festgehalten, dass insbesondere wegen der Fussproblematik eine Rückkehr zur bisherigen Arbeit (Elektromonteur) nicht sehr realistisch erscheine. Dennoch bestehe mit Einschränkung der vorläufig verminderten Belastbarkeit des rechten Fusses eine Reintegrationsmöglichkeit zur Vollbeschäftigung für leichte bis mittelschwere Arbeit. Dazu könnte sich ein Rehabilitationsaufenthalt im SUVA-Zentrum Bellikon lohnen (Urk. 7/85).
3.7     Ein solcher Rehabilitationsaufenthalt wurde in der Folge zwar vorgesehen (Urk. 7/92), nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 30. April 2001 (Urk. 7/94) aber offenbar nicht mehr durchgeführt.
3.8     Dr. A.___ führte im Bericht vom 2. Mai 2001 über die erwähnte kreisärztliche Untersuchung aus, der Patient habe selber angegeben, es gehe ihm gar nicht gut, wobei die Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein im Vordergrund stünden. Am rechten Fuss habe er jetzt eine gute orthopädische Schuhversorgung. Beim Barfussgehen verspüre er bisweilen noch ein Stechen in der rechten Grosszehe (Urk. 7/94 S. 2). Dr. A.___ beschrieb einen sehr schönen Befund am rechten Fuss. Die Arthrodese am IP-Gelenk der rechten Grosszehe sei in guter Stellung verheilt, der Fuss zeige generell schöne Narbenverhältnisse, er sei orthopädietechnisch gut versorgt. Diesbezüglich resultiere keine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit, und der Rückfall hätte durch die SUVA längst abgeschlossen werden können. Es ergäben sich gegenüber dem Vorzustand nach Abschluss der Behandlung im Grundfall keine neuen, insbesondere keine negativen Gesichtspunkte, indem jetzt auch die Schmerzen im IP-Gelenk ausgeschaltet seien. Der Fall könne somit definitiv auf der Basis von 1995 abgeschlossen werden (Urk. 7/94 S. 3).
3.9     Am 10. September 2001 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit einer Stellungnahme (Urk. 7/103) zum geplanten Fallabschluss ein Arztzeugnis aus dem Kosovo vom 5. August 2001 mit Übersetzung ein, wonach er dort vom 27. Juli bis 5. August 2001 in Behandlung gewesen sei und sich sein Gesundheitszustand nach den durchgeführten Therapien verbessert habe, weshalb diese Therapien zu wiederholen seien (Urk. 7/103a+b).

4.
4.1     Streitig ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung ab 1. Mai 2001. Die Beschwerdegegnerin stützt die Leistungsverweigerung hauptsächlich auf den Bericht über die letzte kreisärztliche Untersuchung vom 30. April 2001. Danach seien keine weiteren Behandlungen des Fusses angezeigt und die Arbeitsfähigkeit sei deswegen nicht eingeschränkt (Urk. 6 S. 4).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe immer noch Schmerzen in seinem rechten Fuss, welche vom Unfall im September 1993 herrührten. Diese Schmerzproblematik beeinträchtige auch seine Arbeitsfähigkeit. Deshalb beansprucht er einerseits weitere Abklärungen und Heilbehandlungen sowie andererseits, falls sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessert werden könnten, eine Invalidenrente (Urk. 1).
4.2     Zunächst ist festzuhalten, dass das beim Beschwerdeführer festgestellte Lumbovertebralsyndrom unbestrittenermassen in keinem Zusammenhang mit dem 1993 erlittenen Unfall steht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 6 S. 4), sind diesbezüglich von der Unfallversicherung keine Leistungen zu erbringen. Die weitere Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach aufgrund der ärztlichen Berichte erstellt sei, dass die Ursachen der ganzen Schmerzproblematik beim Rückenschaden lägen (Urk. 6 S. 4), erscheint allerdings etwas zu pauschal. Zwar ergab die kreisärztliche Untersuchung vom 30. April 2001 hinsichtlich des Heilungsverlaufs am rechten Fuss durchaus ein sehr positives Bild, und der Beschwerdeführer hatte damals gegenüber Dr. A.___ offenbar auch nur noch geringe Schmerzen im Fuss angegeben. Allerdings vermerkte Dr. A.___ auch ein leichtes Hinken auf dem rechten Bein (Urk. 7/94 S. 2). Da sich der Kreisarzt im Übrigen mit keinem Wort zu allfälligen weiteren Behandlungsmöglichkeiten äusserte, sondern lediglich zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahm, kann jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass auch nach dem 30. April 2001 noch Restbeschwerden im Fuss vorhanden waren beziehungsweise sind, welche dem Beschwerdeführer Schmerzen bereiten und möglicherweise durch bestimmte Therapien noch beseitigt werden könnten. Dass eine Verbesserung des durch die Fussverletzung beeinträchtigten Gesundheitszustands noch möglich ist, wird denn auch durch den eingereichten Beleg aus dem Kosovo untermauert. Diesem kann zwar kein voller Beweiswert zugesprochen werden. Hingegen ist aufgrund der übrigen Akten auch keineswegs erstellt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Schäden am rechten Fuss nicht mehr erwartet werden kann. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Heilbehandelung muss deshalb über den 30. April 2001 hinaus bejaht werden, und die Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich in diesem Punkt somit als nicht rechtmässig.

4.3     Eine weitere Frage ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Unfallfolgen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Diesbezüglich kann auf die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen, insbesondere die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit am Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, abgestellt werden. Gemäss Bericht vom 14. Juli 2000 (Urk. 7/84) und Schreiben vom 8. August 2000 (Urk. 7/85) kamen die Experten des Universitätsspitals Zürich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz deutlich verminderter Belastbarkeit des rechten Fusses für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Auch Dr. C.___ und Dr. A.___ beurteilten den Beschwerdeführer lediglich für stehende und gehende Tätigkeiten als arbeitsunfähig (Urk. 7/78, Urk. 7/81 S. 3). Gestützt auf diese im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Berichte, welche auch den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 2.3) genügen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der hier einzig interessierenden Fussbeschwerden leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zu einem vollen Pensum zumutbar sind.
         Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall als Hilfsarbeiter tätig war und das hypothetische Valideneinkommen deshalb eher tief ist, kann davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen infolge des Unfalls lediglich eine minimale Einkommenseinbusse nach sich ziehen. Denn mit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer mit Sicherheit ein nahezu gleich hohes Einkommen erzielen wie vor dem Unfall. Damit erreicht der Beschwerdeführer keine Invalidität von mindestens 10 %, so dass er nach Art. 18 Abs. 1 UVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Hinsichtlich der Verweigerung eines Rentenanspruchs erging der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin somit zu recht.
4.4     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf zweckmässige Heilbehandlung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend ist aufgrund des nur teilweisen Obsiegens eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2002 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf zweckmässige Heilbehandlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
- SWICA Gesundheitsorganisation
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).