Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00060
UV.2002.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene A.___ arbeitete seit 1996 bei B.___ als Chauffeur und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
         Am 6. März 1996 rutschte A.___ beim Besteigen einer senkrechten Sprossenleiter einer Verladerampe mit dem Fuss aus und verkeilte sich mit dem linken Arm in der linken Haltestange. Es traten Schmerzen in der linken Schulter auf, und A.___ begab sich in ärztliche Behandlung ins Spital C.___, wo Chefarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, eine Distorsion der linken Schulter diagnostizierte (Arztzeugnis UVG vom 2. Mai 1996, Urk. 10/2). Die Schmerzen erwiesen sich während längerer Zeit als therapieresistent (Urk. 10/7). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 1996 (Urk. 10/8) bestand ab dem 22. Juli 1996 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 9. August 1996 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen (Urk. 10/12).
         Nachdem die rechte Schulter bereits 1993 hatte operiert werden müssen (Urk. 10/10 S. 1, Urk. 10/16), wurde am 20. Januar 1998 wegen subacromialen Impingement-Beschwerden der linken Schulter eine Operation mit Defilee-Erweiterung und Revision der Rotatorenmanschette durchgeführt (Urk. 10/20). Am 27. August 2001 meldete der Versicherte über seine neue Arbeitgeberin, die E.___ AG, einen Rückfall zum Unfall vom 6. März 1996 an (Urk. 10/15). Am 5. Oktober 2001 musste die linke Schulter erneut operiert werden, worauf die E.___ AG Ende Oktober 2001 das Arbeitsverhältnis auflöste (Urk. 3/2-3, 3/13, 10/18, 10/21, 10/41).
         Nach Beizug der medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 8. November 2001 (Urk. 10/24) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 (Urk. 10/30) mangels Unfallkausalität der Schulterbeschwerden die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab. Dagegen erhob der Krankenversicherer von A.___, die Helsana Versicherungen AG, am 7. Dezember 2001 Einsprache, zog diese aber nach Einsicht in die Unfallakten am 19. Dezember 2001 wieder zurück (Urk. 10/36, 10/39). Die vom Versicherten selber am 4. Dezember 2001 erhobene Einsprache (Urk. 10/31) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. März 2003 ab (Urk. 2).
2.       A.___ reichte am 22. April 2002 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ein - sinngemäss mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, für die Folgen des Unfalls vom 3. März 1996 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2002 (Urk. 9) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 9. September 2002 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 19. August 2002 ein (Urk. 12). Die SUVA nahm dazu am 7. Oktober 2002 (Urk. 15) Stellung. Die entsprechende Eingabe wurde A.___ am 18. März 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hält ausdrücklich fest, dass die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Diese stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (vgl. Art. 22 UVG; BGE 118 V 297 Erw. 2d).
1.3     Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. lb f., 117 V 360 ff. Erw. 4 ff., 115 134 ff. Erw. 3 ff., je mit Hinweisen; zur adäquaten Kausalität siehe auch BGE 122 V 417 f. Erw. 2c).
1.4     Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die SUVA nimmt im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ (Urk. 10/24) den Standpunkt ein, die anlässlich der nachträglichen Operation vorgefundenen Veränderungen seien - ebenso wie diejenigen, die sich im rechten Schultergelenk bei der Operation von 1993 gezeigt hätten - degenerativer Art. Sie seien mithin im Laufe der Zeit entstanden. Ein Zusammenhang zum Unfall sei höchstens als möglich zu bezeichnen.
         Dr. F.___ hatte in der erwähnten Beurteilung kurz darauf hingewiesen, dass nach dem Unfall vom 6. März 1996 eine Tendinitis der Rotatorenmanschette ohne Rissbildung diagnostiziert worden und auch anlässlich der arthroskopischen Operation vom 20. Januar 1998 keine Rissbildung vorhanden gewesen sei. Die damals festgestellten Veränderungen seien ebenso wie diejenigen, die bei der Schultergelenksspiegelung vom 5. Oktober 2001 und bei der AC-Gelenksresektion von 1999 vorhanden gewesen seien, degenerativer Art gewesen.
2.2     Demgegenüber betrachtete der operierende Arzt, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, die in der linken Schulter vorhandenen Veränderungen als Unfallfolgen (Urk. 3/18), und trug die anlässlich der Operation vom Oktober 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfallschein UVG ein (Urk. 3/3, 3/16). Auch Dr. G.___ ging im Bericht vom 19. August 2002 (Urk. 12) vom Vorhandensein von Unfallfolgen aus. Während sich Dr. H.___ zur Kausalitätsfrage nicht näher äusserte, hielt Dr. G.___ dazu folgendes fest (Urk. 12):
"Der Patient zeigt wie klinisch vermutet eine Apicalmigration des Humeruskopfes bei ausgelotterter Supraspinatussehne mit Partialrissbildung im Ansatzgebiet. Die Supraspinatussehne ist dort auch mit Kontrastmittel sehr stark imbibiert [durchtränkt], so dass kaum mit einer gut funktionierenden Rotatorenmanschette gerechnet werden kann. Dies erklärt auch das Impingement-Rezidiv. Es handelt sich m.E. eindeutig um eine posttraumatische Spätfolge nach Unfall und nach diesen 2 Operationen, welche keine Besserung brachten. Im Gegenteil; die letzten 2 Operationen brachten eher eine Verschlechterung der gleno-humeralen Zentrierung und deswegen eine zusätzliche Belastung der Rotatorenmanschette. ....."
3.       Dr. G.___ legt nicht dar, aus welchen Gründen er das Impingement-Rezidiv als eindeutige Unfallspätfolge betrachtet, zumal es sich bei diesem Syndrom definitionsgemäss nicht um eine direkte Unfallfolge handelt, sondern um eine Schmerzsymptomatik als Folge der Einklemmung oder Verdrängung von Gewebestrukturen durch andere Gewebe (vgl. Roche-Lexion, 4. Auflage), die ihrerseits gemäss den einschlägigen Publikationen (vgl. für viele etwa  www.smzi.ch/ Pfister/impingementsyndrom, www.krankenhaus-bobingen.de/chirurgie) in erster Linie auf degenerativ veränderte Bänder oder Muskeln zurückzuführen ist. Die traumatische Entstehung durch Frakturen, Fehlformen, Rupturen der Rotatorenmanschette oder Manschettenlaxizität spielt nur eine untergeordnete Rolle bei der Entstehung des Impingement-Symptoms. Gerade die zu strukturellen Veränderungen führenden Risse der Rotatorenmanschette sind nicht zwangsläufig auf mechanische Einwirkungen zurückzuführen, sondern können sich auch mit einer Hypovaskularität in den tiefen Schichten der Rotatorenmanschette mit sekundärer Faserdegeneration erklären.
Dr. G.___s Bericht vermag somit den Nachweis der Unfallkausalität der nachträglich aufgetretenen Schulterbeschwerden links nicht zu erbringen. Dies um so weniger, als aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunde (Urk. 10/2, 10/10) und der von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, im Bericht vom 8. Juli 1996 diagnostizierten chronischen Periarthropathia humeroscapularis links bei einem Status nach Zerrung vom 6. März 1996 (Urk. 10/11) erwiesen ist, dass im Bereich der linken Schulter ein krankhafter Vorzustand bestand.
         Der rechtsgenügende Nachweis, dass der versicherte Unfall zumindest eine Teilursache der nunmehr bestehenden Impingement-Symptomatik darstellt, kann von zusätzlichen Abklärungen nicht erwartet werden. Die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten Röntgen- und MRI-Abklärungen haben nämlich gemäss Arztzeugnis UVG von Dr. D.___ vom 2. Mai 1996 (Urk. 10/2) keinen Rotatorenmanschettenriss und keine ossären Läsionen im Bereich des linken Schultergelenks ergeben. Es kann daher von vornherein nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die von Dr. G.___ erwähnte Partialrissbildung im Ansatzgebiet der ausgelotterten Supraspinatussehne beziehungsweise die im Operationsbericht vom 5. Oktober 2001 (Urk. 10/18) angeführte SLAP Läsion Typ II bereits durch den versicherten Unfall bewirkt wurde, zumal eine derartige Verletzung auch ohne Luxation entstehen kann (vgl. etwa www.schoen-kliniken.de).
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Helsana Versicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).