UV.2002.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 2. Dezember 2003
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
Bachmattstrasse 17, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1947, ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er erlitt in den Jahren 1964, 1965, 1966 und 1969 verschiedene Unfälle, bei denen er sich am rechten und am linken Knie verletzte (Urk. 12/1 und Urk. 12/14, Urk. 13/1 und Urk. 13/38). Die SUVA gewährte dem Versicherten ab Juni 1968 eine Rente gestützt auf eine Invalidität von 15 % (Urk. 13/51, Urk. 13/35). Von 1970 bis 1990 lebte der Versicherte in Kanada (Urk. 14/6). Zurückgekehrt in die Schweiz, war er nach einer Anstellung bei der A.___ ab 1996 beim B.___ tätig (Urk. 14/6). Beim Zügeln eines Kastens im Rahmen der Tätigkeit im B.___ verletzte er am 14. April 1999 wiederum sein rechtes Knie (Urk. 14/1, Unfallmeldung vom 23. April 1999). In der Folge wurde der Versicherte zweimal operiert: Am 28. April 1999 fand eine arthroskopische Meniskektomie am rechten Knie statt (Urk. 14/9) und am 18. Oktober 1999 wurde eine Kniegelenkstotalprothese am Knie rechts eingesetzt (Urk. 14/12). Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggelder bis Ende März 2001 aus (Urk. 14/43, Urk. 14/31).
Die Invalidenversicherung errechnete einen Invaliditätsgrad von 100 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2001 eine entsprechende Teilrente ab 1. April 2000 zu (Urk. 14/30 und Urk. 14/42 = Urk. 28/19). Dabei berücksichtigte die Invalidenversicherung die Knie- und auch eine Rückenproblematik des Versicherten (Urk. 28/21 2. Seite; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. September 2000).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2001 schätzte die SUVA die Invalidität des Versicherten auf 25 % und sprach ihm eine entsprechende Invalidenrente ab 1. April 2001 zu sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 25 % (Urk. 14/62). Die Einsprache vom 17. Juli 2001 (Urk. 14/65) gegen diese Verfügung wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2002 ab (Urk. 14/74 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio, Affoltern am Albis, am 6. Mai 2002 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente gestützt auf eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 100 %; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Invaliditätsgrad "im Bereiche zwischen 50 % und 100 % neu festlege" (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. August 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 25. September 2002 (Urk. 18) und Duplik vom 16. Oktober 2002 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Orlando Rabaglio als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 19), und mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 22). Am 4. Juni 2003 zog das Gericht die IV-Akten bei (Urk. 23; Urk. 28/1-57); diese sind der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt worden (Urk. 29-30).

 

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Der Beschwerdeführer beanstandet die Rentenhöhe, nicht aber die zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 %. Die Höhe der Integritätsentschädigung ist daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, der unbefriedigende Heilungsverlauf des verletzten rechten Kniegelenks begründe eine höhere Invalidität als 25 %. Zudem hätten sich die Knieprobleme dahingehend ausgewirkt, dass zwischenzeitlich eine weitergehende Schädigung der Lendenwirbelsäule eingetreten sei, die sich nunmehr erwerbsvermindernd auswirke. Der Unfall vom 14. April 1999 sei adäquat kausal für diese weitergehende Erwerbsunfähigkeit (Urk. 1 S. 2).
3.2     Die Beschwerdegegnerin bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 14. April 1999 und den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers. Er sei schon seit 1998 wegen Rückenproblemen in ärztlicher Behandlung gewesen. Es sei von der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, auszugehen, wonach der Beschwerdeführer bei Einhalten gewisser Randbedingungen eine ganztägige Tätigkeit ausführen könne (Urk. 11 S. 3 ff.).



4.
4.1     Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte wenige Tage nach dem erneuten Knieunfall, am 23. April 1999, die Diagnose des Verdachts auf Meniskusläsion des rechten Kniegelenks. Es liege eine Gonarthrose beidseits vor, sodann ein massiver Kniegelenkerguss rechts. Die Extension sei vollständig möglich, die Flexion wegen des Ergusses eingeschränkt. Medial, lateral und sagittal liege ein stabiles Kniegelenk vor. Der Beschwerdeführer habe einen Aussenrotationsschmerz mit lautem Knackgeräusch (Urk. 14/2).
4.2     Nach dem Wohnortswechsel wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Bezirksspitals Affoltern weiterbehandelt; dort fanden die beiden Operationen, nämlich am 28. April 1999 eine arthroskopische Meniskektomie des lateralen Hinterhorns, eine Extraktion der Gelenkmaus sowie eine Shaverung (Urk. 14/9), sowie am 18. Oktober 1999 die Einsetzung einer Knietotalprothese am Knie rechts statt (Urk. 14/12). Der Verlauf nach der zweiten Operation war unauffällig (Urk. 14/13). Am 24. Februar 2000 vermerkte der Operateur Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, der den Beschwerdeführer auch nachbehandelte, dieser habe nach der Operation sehr rasch eine ausgezeichnete Beweglichkeit wiedererlangt. Problematisch sei die vorbestehende muskuläre Insuffizienz sowie eine leichte laterale extensionsnahe Instabilität, "die dem Patienten trotz intensivem Muskelaufbau immer noch recht erhebliche Beschwerden bereitet." Er habe empfohlen, die Totalprothese zu revidieren; der Beschwerdeführer wolle mit dieser Massnahme zuwarten (Urk. 14/19).
4.3     Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der den Beschwerdeführer am 21. März 2000 untersuchte, befand das Funktionieren der Gelenkmechanik nicht als optimal, insbesondere sei das Streckdefizit störend. Die Schiene zur Führung des rechten Knies sei nach Angaben des Patienten recht unangenehm. Das Resultat des Protheseneinsatzes sei bislang enttäuschend. Es gebe einen Streckausfall, eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit: Unbelastet schmerze das Kniegelenk kaum. Allerdings würden sich bei langem Sitzen Rückenbeschwerden bemerkbar machen, die als unfallfremd einzustufen seien. In Bezug auf die Belastbarkeit lasse sich bereits sagen, dass das Tragen von schweren Lasten nicht mehr zumutbar sei. Eine teilweise sitzend auszuführende Tätigkeit sei wünschenswert. Sehr grosse Gehleistungen dürften auch nicht mehr erwartet werden; einige 100 Meter ohne weiteres, gelegentliches Begehen von Treppen sei möglich (Urk. 14/21).
4.4     Am 5. Juni 2000 überwies Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, den Beschwerdeführer an die Schulthess Klinik. Im Überweisungsschreiben bemerkte Dr. F.___, sie  kenne den Beschwerdeführer seit Dezember 1998 "wegen Rückenschmerzen" (Urk. 14/23). Dr. med. G.___, Chefarzt Orthopädie der Schulthess Klinik, bestätigte die Problematik der Instabilität bei der Flexion des Knies und fragte sich, ob ein reines Instabilitätsproblem vorliege oder ob eventuell ein Teil der Prothese gebrochen sei, was allerdings nach so kurzer Zeit völlig ungewohnt wäre. Auf jeden Fall empfahl er die Revision des Kniegelenks (Urk. 14/25 S. 2).
4.5     An der Abschlussuntersuchung vom 29. September 2000 beurteilte Dr. C.___ den Bewegungsumfang des Kniegelenks als gut. Das prothetisch versorgte Gelenk bleibe vermindert belastbar. Die muskuläre Kontrolle des Beines sei ordentlich. Es müsse eine gestörte Geometrie vorliegen, da die Stabilität vor allem in Flexion nicht allzu gut sei. Entsprechend würden Schwierigkeiten bestehen vor allem beim Abwärtsgehen. Ein gravierender Reizzustand sei nicht mehr vorhanden. Bezogen auf das Knie würden sich folgende Einschränkungen ergeben: Der Beschwerdeführer könne nur geringe Gehleistungen erbringen, die 20 bis 30 Minuten nicht übersteigen, am besten in der Ebene, gelegentlich treppauf, treppab nur ausnahmsweise; Knien sei nicht möglich, Kauern unter Vorstellen des rechten Beines höchstens gelegentlich, Tragen von Lasten auf guter Unterlage über kurze Strecken und in der Ebene etwa 15 kg, treppauf die Hälfte, treppab noch weniger. Stehen dürfe für die etwa gleiche Zeitdauer erwartet werden. Im Sitzen von Seiten des rechten Knies bestehe kein Nachteil. Intervallweise sollte zu mindestens 50 % der Arbeitszeit ein Sitzen möglich sein. Bei diesen Randbedingungen dürfe ein Ganztageseinsatz zugemutet werden. Das Sitzen sei aber erschwert wegen einer chronischen Lumbalgie, die ihre Ursache am ehesten in der zwar monosegmentären, aber deutlichen Veränderung der Etage L4/5 habe. Aus diesem Grunde könne der Beschwerdeführer nur etwa eine halbe Stunde sitzen, müsse sich dann wieder durchbewegen. Das Tragen von Lasten sei dadurch nicht weiter beeinträchtigt (Urk. 14/32 S. 3). Zu dieser Einschätzung gelangte Dr. C.___, in dem er lediglich die Einschränkungen berücksichtigte, die die Leiden der Knie betreffen.
4.6     In den IV-Akten sind in zwei ärztlichen Berichten Angaben über die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers zu finden. Zum einen äusserte sich die Rheumatologin Dr. F.___ dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer zunehmend durch Rückenschmerzen gestört fühle. Die Schmerzen seien ausstrahlend in beide Beine, rechts mehr als links. Er habe das Gefühl, dass die Schläge im rechten Bein bei Extension in den Rücken gingen und zu den Schmerzen führten. Es lägen, so die Einschätzung von Dr. F.___, vorbestehend degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule vor, die durch Fehlbelastung vermehrt lumbale, in die Beine ausstrahlende Beschwerden auslösten (Urk. 28/25, Bericht an die IV-Stelle vom 4. September 2000). Die von Dr. F.___ veranlasste Konsultation in der Schulthess Klinik hatte nicht die Rückenschmerzen, sondern das weitere Vorgehen beim Knie zum Gegenstand (Urk. 28/32, Bericht von Dr. G.___ an Dr. F.___ vom 16. Juni 2000). Schliesslich ist einem Bericht über eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule durch alle lumbalen Bandscheiben-Etagen, angefertigt am 26. September 2000, Folgendes zu entnehmen (vgl. Urk. 14/65/5): es liege eine Diskusprotrusion L4/5 mit Osteochondrose L4/5 vor und eine durch degenerative Veränderungen bedingte leichtgradige Spinalkanalstenose auf dieser Etage, sodann eine mediane Diskusprotrusion beziehungsweise eine kleine Diskushernie L5/S1 mit Einengung des Recessus lateralis beidseits und möglicherweise einer intermittierenden Nervenwurzel-Irritation auf dieser Etage.
4.7      Diese medizinischen Angaben von Dr. F.___ beziehungsweise die Resultate der Computertomographie weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall im April 1999 ein deutliches Rückenleiden aufwies, das ihn veranlasste, die Rheumatologin aufzusuchen, und dass Abnützungserscheinungen ("degenerative Veränderungen") im Vordergrund standen. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Dr. F.___ bereits im Dezember 1998, also vor dem hier zur Beurteilung stehenden Unfall, wegen Rückenbeschwerden aufgesucht hatte (Urk. 14/23). Die anderslautenden ärztlichen Berichte von Dr. med. H.___ (Bericht vom 3. April 2000 an die IV-Stelle, Urk. 28/38) und von Dr. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 16. März 2000 an die IV-Stelle, Urk. 28/33), wonach vorwiegend sitzende Tätigkeiten "problemlos" möglich seien, sind angesichts der eingehender begründeten Einschätzungen von Dr. F.___ und Dr. C.___ von untergeordneter Bedeutung, denn Dr. E.___ und Dr. H.___ konzentrierten ihre Abklärungen und Diagnosen erklärtermassen auf die Kniebeschwerden.
          Nicht schlüssig beantwortbar aufgrund der vorliegenden Akten ist die Frage, ob die "mit Sicherheit" vorliegende Instabilität im Kniegelenk (Dr. G.___, Schulthess Klinik, Urk. 28/32) die Rückenbeschwerden richtungsweisend beeinflusst hat. Gemäss Dr. F.___ ist es nämlich die Fehlbelastung, die vermehrte lumbale Beschwerden auslöse (Urk. 28/25). Diese Frage braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, da gestützt auf die spezialärztliche Stellungnahme von Dr. G.___ davon auszugehen ist, dass es möglich sein sollte, diese Instabilität am Knie durch eine weitere operative Revision positiv zu beeinflussen. Dr. G.___ hat in seiner Stellungnahme eine solche Revision des Kniegelenks "in jedem Fall" empfohlen. Sollte die Einschätzung von Dr. F.___ zutreffen, wonach neben den degenerativen Veränderungen auch die Knieinstabilität wesentlich zu den Rückenbeschwerden beitragen, so ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass mit einer Verbesserung der Situation am rechten Knie auch die Rückenbeschwerden minimiert werden können.
          Abschliessend ist festzuhalten, dass die Rückenbeschwerden zur Hauptsache durch degenerative Veränderungen bedingt sind. Selbst wenn sie durch die Knieinstabilität mitbedingt wären, könnten diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine Verbesserung der Knieinstabilität positiv beeinflusst werden. Es ist daher gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitig ausführen könnte.

5.      
5.1      Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die geltend gemachten Verweistätigkeiten, die alle im Sitzen oder Stehen ausgeführt werden können, kämen für ihn nicht in Frage, weil ihm einerseits von seinen bisherigen Tätigkeiten her die motorischen Fähigkeiten für Feinarbeiten abgingen, und weil er anderseits eben gerade nicht lange sitzen oder stehen könne, sondern wegen der besonderen Art der Schädigung immer wieder Ruhepausen, Bewegung und Erleichterung für den Rücken benötige (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin wendet hiegegen ein, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder verschiedene Arbeiten ausgeführt, die durchaus feinmotorischer Fähigkeiten bedürfen, so Lithograph, Photolitograph und das Malen von Landschafts- und Tierbildern, bei welcher Tätigkeit er mit Sicherheit äusserst feinmotorisch tätig sei (Urk. 11 S. 5).

5.2      Unter den fünf Verweisarbeitsplätzen gibt es deren drei, die "sehr oft" beziehungsweise "oft" das Hantieren mit Werkzeugen in der Kategorie "leicht/feinmotorisch" erfordern (Urk. 14/54-56). Die übrigen zwei Verweistätigkeiten verlangen "sehr oft" bzw. "oft" das Hantieren von Werkzeugen "mittel" (Urk. 14/53 und Urk. 14/57). All diese Tätigkeiten sind nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der hobbymässig als Maler tätig ist (Urk. 14/18), auch Tätigkeiten ausführen könnte, die ein gewisses feinmotorisches Geschick erfordern. Auch wenn fünf konkrete geeignete Verweistätigkeiten grundsätzlich gerade noch ausreichen, um dem Beschwerdeführer verbindlich eine Invalidentätigkeit zuzuordnen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. August 2003 i.S. C., U/35/00 und U 47/00), so kann in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11 S. 5) gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer generell leichtere industrielle Tätigkeiten wie zum Beispiel die Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen, Fliessband-, Sortier-, Prüf-, Verpackungs- oder Montagearbeiten möglich wären. Solche Tätigkeiten werden mit Fr. 4'345.-- monatlich beziehungsweise mit Fr. 52'140.-- pro Jahr (12 x Fr. 4'345.--) entschädigt (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Neuenburg 2002, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männerlöhne, Ziff. 36, 37: sonstiges verarbeitendes Gewerbe). Der durchschnittliche Verdienst der fünf Verweistätigkeiten (Urk. 14/53-57) beläuft sich auf Fr. 54'300.--. Berücksichtigt man nur diejenigen zwei Tätigkeiten, die nicht in erster Linie feinmotorisches Geschick erfordern (Urk. 14/57 und Urk. 14/53), beläuft sich der durchschnittliche Lohn auf Fr. 52'845.--. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die zumutbaren Arbeitsplätze würden mit durchschnittlich Fr. 54'300.-- entlöhnt beziehungsweise dies sei das zumutbare Invalideneinkommen, kann daher nicht beanstandet werden. Das Valideneinkommen von Fr. 71'149.-- wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist aktenmässig ausgewiesen (Urk. 14/52). Der Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen ergibt  eine Einbusse von rund 25-27 %. Dies entspricht dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Orlando Rabaglio, hat in seiner Honorarnote einen Aufwand von 6,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 9.-- aufgeführt (Urk. 31). Er ist mit Fr. 1'408.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
           
 
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Orlando Rabaglio, Affoltern, wird mit Fr. 1'408.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio unter Beilage einer Kopie von Urk. 30
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).