UV.2002.00065
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 10. Dezember 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1940 geborene L.___ arbeitete als Hilfsarbeiter für die Temporärfirma X.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 28. Februar 2000 verletzte er sich bei einem Treppensturz auf einer Baustelle der Firma Y.___ AG in "___" an der linken Schulter. Der erstbehandelnde Hausarzt, Dr. med. A.___, diagnostizierte eine Schulterkontusion links mit ausgedehntem Hämatom in die Weichteile (Bericht vom 19. April 2000, Urk. 7/8). Wegen des verzögerten Heilungsverlaufs veranlasste er weitere chirurgische und radiologische Abklärungen in der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur (Bericht vom 20. März 2000, Urk. 7/2) und bei Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie FMH (Bericht vom 29. März 2000, Urk. 7/3). Ein Arbeitsversuch am 29. Mai 2000 scheiterte (Urk. 7/15). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 18. Juli 2000 noch eine um einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit des Schultergürtels fest. Um der Gefahr einer drohenden Chronifizierung zu begegnen, erachtete Dr. C.___ eine sofortige Reaktivierung als unerlässlich und attestierte Arbeitsfähigkeiten von 50 % ab 24. Juli 2000 und von 75 % ab 21. August 2000 (Bericht vom 19. Juli 2000, Urk. 7/18). Nach einem mehrwöchigen Ferienaufenthalt meldete sich L.___ am 6. September 2000 erneut beim Hausarzt und beklagte eine zunehmende Schmerzproblematik (Bericht vom 15. September 2000, Urk. 7/27; vgl. auch Bericht von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. C.___ vom 12. Oktober 2000, Urk. 7/31). Vom 13. Dezember 2000 bis 31. Januar 2001 hielt sich L.___ in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf, wo u.a. ein Ergonomie-Trainingsprogramm ERT und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL durchgeführt wurden (Bericht ERT vom 31. Januar 2001, Urk. 7/35; Austrittsbericht vom 8. Februar 2001, Urk. 7/36). Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. D.___ vom 15. März 2001 (Urk. 7/41 und 7/42) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 7/68) eine Rente mit Wirkung ab 1. April 2001 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte einen neuen Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist auflegte (vom 20. Juni 2001, Urk. 7/71), wies die SUVA nach Beizug einer Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA (vom 28. August 2001, Urk. 7/78) und weiterer Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (vom 15. November und 10. Dezember 2001, Urk. 7/83-84) ab (Entscheid vom 1. März 2002, Urk. 2).
2. Hiergegen erhob L.___ mit Eingabe vom 15. Mai 2002 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren
"1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und dem Versicherten seien weiterhin die UVG-Leistungen (UVG-Taggeld, mindestens eine 50%ige Rente sowie eine angemessene Erhöhung der Integritätsentschädigung) zu gewähren.
2. Eventualiter sei eine Expertise in Auftrag zu geben, um die Beschwerden des Versicherten umfassend zu evaluieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2002 (Urk. 6) ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Die Invalidenversicherung ihrerseits, deren Akten das Gericht am 6. August 2003 beizog, sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine ganze Rente zu (IV-Akten, Urk. 17/1-24).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.4 Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Heilbehandlung und Taggeldzahlungen eingestellt und den Fall mit der Zusprache einer Rente ab 1. April 2001 abgeschlossen hat (nachstehend Erw. 5). Weiter sind die Höhe der für die verbliebenen Unfallfolgen zugesprochenen Rente (nachstehend Erw. 6) sowie der Integritätsentschädigung streitig (nachstehend Erw. 7).
4. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
4.1 Nach eigenen Angabe stieg der Beschwerdeführer, in jeder Hand einen Kübel mit Zement tragend, auf einer Treppe abwärts, als er stolperte und kopfvoran einige Stufen hinunterstürzte. Er verspürte sofort Schmerzen in der linken Schulter und auch im Nacken (Urk. 7/10). Dr. A.___ stellte anlässlich der Erstuntersuchung am Unfalltag eine oberflächliche Rissquetschwunde im Bereich des distalen Ansatzes des Musculus deltoideus links mit einem Hämatom fest, konnte aber eine ossäre Läsion oder eine Fraktur ausschliessen. Weiter hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer beklage sich über Schwindel und verspüre Schmerzen bei Rotation der HWS, während Inklination und Reklination im HWS-Bereich problemlos seien. Er diagnostizierte eine Schulterkontusion links mit ausgedehntem Hämatom in die Weichteile. Dem Bericht vom 19. April 2000 ist weiter zu entnehmen, dass Dr. A.___ anlässlich einer weiteren Untersuchung am 7. April 2000 eine Tendenz zur Aggravation festzustellen glaubte (Urk. 7/8). Die von Dr. A.___ veranlassten weiteren Abklärungen ergaben keine Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschetten- oder Bizepssehnenruptur und im Übrigen unauffällige ossäre Verhältnisse (Urk. 7/2 und Urk. 7/3).
Am 14. Juni 2000 berichtete Dr. A.___, die Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe unter physiotherapeutischer Behandlung deutlich zugenommen und sei nur noch leicht eingeschränkt. Er habe den Beschwerdeführer deshalb angehalten, am 29. Mai 2000 einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Diesen habe der Beschwerdeführer indessen wegen Schmerzen sofort wieder abgebrochen (Urk. 7/15).
4.2 Anlässlich der ersten kreisärztliche Untersuchung am 18. Juli 2000 fand Dr. C.___ klinisch im mittleren linken Oberarm noch einen leichten, vom Hämatom herrührenden Lokalbefund. Obwohl er gewisse Restbeschwerden nicht verneinte, so relativierte er doch die gezeigten Beschwerden in dem Sinne, als er auf eine sich anbahnende Symptomausweitung hinwies und eine sofortige Reaktivierung für unerlässlich hielt, auch um der Gefahr einer allgemeinen Dekonditionierung zu begegnen. Aus diesen Gründen attestierte Dr. C.___ eine stufenweise Anhebung der Arbeitsfähigkeit für eine ganztägige leichtere Arbeit von vorerst 50 % auf 75 % ab 21. August 2000 (Urk. 7/18 und Urk. 7/19). Die zweite kreisärztliche Untersuchung am 9. Oktober 2000 ergab keine wesentlich anderen Befunde, ausser dass Dr. C.___ nun angesichts der ganz massiven Verdeutlichung die psychische Komponente als limitierend für die Arbeitsfähigkeit betrachtete (Urk. 7/31).
4.3 Im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 13. Dezember 2000 bis 31. Januar 2001 wurden verschiedene medizinische Abklärungen (Arthro-MRI und Röntgen Schulter links; Orthopädisches Konsilium) sowie ein Ergonomie-Trainingsprogramm durchgeführt. Gestützt auf diese Untersuchungen führten die beurteilenden Ärzte, Dres. med. F.___ und G.___ im Austrittsbericht 8. Februar 2001 (Urk. 7/36) aus, an organischen Schädigungen und funktionellen Störungen bestünden Schulterschmerzen links im Sinne eines subacriomalen Impingement-Syndroms mit flüssigkeitsgefüllter Bursa subacromialis, leichte degenerative Zeichen der Rotatorenmanschette sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der linken Schulter und als Folge davon schmerzhafte Verspannungen der linksseitigen Schulter/Nackenmuskulatur (Urk. 7/36 S. 2). Aufgrund dieser Defizite könne der Beschwerdeführer die Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr durchführen. Zumutbar sei ihm aber eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, stehend, gehend) mit bestimmten Einschränkungen für den linken Arm und die linke Schulter. In einer derart angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer - allenfalls nach einer Angewöhnungszeit - ganztags arbeitsfähig. Ausser Blutdruckkontrollen durch den Hausarzt hielten die Ärzte keine weitere Massnahmen für angezeigt und empfahlen den Fallabschluss (Urk. 7/36 S. 3).
4.4 Am 15. März 2001 führte Kreisarzt Dr. D.___ die Abschlussuntersuchung durch (Urk. 7/41). Er stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer seine Angaben, er könne die Schulter praktisch nicht bewegen, selber durch entsprechende spontane Bewegungen widerlegte. Einer Schonung des linken Armes widersprächen auch die deutlich grösseren Umfänge an der oberen linken Extremität als auf der rechten Seite. Wie bereits die Ärzte der Rehabilitationsklinik Bellikon erachtete auch Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine den Einschränkungen im linken Arm Rechnung tragende Tätigkeit als zumutbar (Urk. 7/41 S. 2).
4.5 In der Folge wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ zur Beurteilung der linken Schulter und der Frage nach Bestätigung der Diagnose einer Frozen shoulder an die Schulter/Ellbogensprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist überwiesen. Laut Bericht vom 20. Juni 2001 stimmten die untersuchenden Ärzte dieser Diagnose zu und empfahlen intensive physiotherapeutische Mobilisation (Urk. 7/71). Nach einer weiteren Untersuchung in derselben Klinik vertrat Dr. med. H.___ die Auffassung, eine Schultersteife scheine klinisch nicht vorhanden zu sein. Die chronischen Schulterschmerzen links könnten nicht durch eine objektivierbare Pathologie erklärt werden. Eine klinische Untersuchung sei durch den Beschwerdeführer willkürlich verunmöglicht worden. Dr. H.___ attestierte ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/83). Einem Kontrollbericht nach durchgeführten Gelenksinfiltrationen (vom 10. Dezember 2001, Dres. med. I.___ und J.___, Urk. 7/84) ist zu entnehmen, dass die Infiltrationen nicht nur erfolglos waren, sondern im Gegenteil noch zu einer Zunahme der Schmerzen geführt haben sollen. Da wiederum eine klinische Untersuchung unmöglich war, konnten die Ärzte auch eine Frozen shoulder nicht mit Sicherheit ausschliessen. Radiologisch zeige sich eine Läsion des Subscapularisoberrandes, welche aber die massiven Schmerzen nicht erklären könne. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich insoweit, als die vorhandene Subscapularisruptur eine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter von 50 % rechtfertige.
4.6 Dr. E.___ setzte sich im Bericht vom 28. August 2001 (Urk. 7/78) eingehend mit der Problematik der Frozen shoulder auseinander und gelangte aufgrund der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass an der Verdachtsdiagnose einer Frozen shoulder Zweifel angebracht seien. Eigentliche Unfallverletzungen lägen wahrscheinlich keine mehr vor. Für die Beschwerden könnte ein gewisser Reizzustand subacriomal verantwortlich sein, welcher sich wahrscheinlich nach dem Unfallereignis manifestiert oder erst entwickelt habe. Da die Diagnose einer fast vollständig steifen Frozen shoulder mit Wahrscheinlichkeit nicht zutreffe, dürften auch entsprechende Behandlungsmassnahmen kaum wirksam sein. Atypisch für eine Frozen shoulder sei zudem das Weiterbestehen der massiven Schmerzen nach der entzündlichen oder irritativen ersten Phase der Einsteifung. Schliesslich stimmte Dr. E.___ der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu, wie sie Dr. D.___ im Abschlussbericht vom 15. März 2001 vorgenommen hatte.
4.7 Nach den vorerwähnten medizinischen Unterlagen hat sich der Beschwerdeführer beim Sturz am 28. Februar 2000 eine Schulterkontusion links mit ausgedehntem Hämatom in die Weichteile und eine oberflächliche Rissquetschwunde im Bereich des distalen Ansatzes des Musculus deltoideus links zugezogen. Die ersten bildgebenden Abklärungen ergaben keine Anhaltspunkte für weitergehende Verletzungen, vielmehr zeigten sich unauffällige ossäre Verhältnisse und eine intakte Rotatorenmanschette (vgl. Urk. 7/2-3). Diese Befunde wurden durch die weiteren Untersuchungen im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik Bellikon bestätigt. Neu wurden dagegen gewisse degenerative Veränderungen mit einem Impingement-Syndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 7/36 S. 2), welches laut Dr. E.___ Beschwerden verursacht und den Beschwerdeführer veranlasst, seine Schulter kaum mehr einzusetzen. Inwiefern das Unfallereignis hier anteilmässig beteiligt ist, lässt sich nach Dr. E.___ kaum klar abschätzen (Urk. 7/78 S. 4). Dr. H.___ wiederum vermochte aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 29. Oktober 2001 keine degenerativen Veränderungen festzustellen und konnte die chronischen Schmerzen nicht mit einer objektivierbaren Pathologie erklären (Urk. 7/83). Dres. I.___ und J.___ wiesen in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2001 darauf hin, dass auch die Läsion des Subscapularisoberrandes, welche das MRI vom 16. Januar 2001 zeige (vgl. Urk. 7/36 S. 2), die massiven Schmerzen nicht erklären könne (Urk. 7/84). Die Problematik der Frozen shoulder wurde ebenfalls eingehend abgehandelt. Sowohl Dr. E.___ wie auch Dres. I.___ und J.___ mochten aufgrund der unmöglichen klinischen Untersuchung eine Frozen shoulder zwar nicht vollständig ausschliessen, bezeichneten diese Diagnose aber "mit Wahrscheinlichkeit nicht zutreffend" bzw. "nicht mit Sicherheit auszuschliessen" (Urk. 7/78 S. 3 unten; Urk. 7/84), während Dr. H.___ das Vorliegen dieses Leiden verneinte (Urk. 7/83 S. 2).
4.8 Die umfassenden medizinischen Abklärungen und die im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen zeigen auf, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen (1. April 2001) keine somatischen Gesundheitsstörungen mehr objektivierbar waren, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 28. Februar 2000 hätten zurückgeführt werden können. Die von Dr. E.___ als mögliche (Teil-) Ursache der Beschwerden erwähnten degenerativen Veränderungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallfremd betrachtet werden. Da unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen, insbesondere die von den Ärzten der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist ins Auge gefasste Arthroskopie, keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf allfällige somatische Unfallfolgen bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b).
5. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen und dem Unfall fachmedizinisch abzuklären, weil bei dem Unfall auch der Kopf und die HWS betroffen gewesen seien; zudem habe er unmittelbar nach dem Unfall Schwindel verspürt (Urk. 1 S. 4).
5.1 Es trifft zu, dass Dr. A.___ in seinem ersten Bericht vom 19. April 2000 (Urk. 7/8) vermerkte, der Beschwerdeführer klage über Schwindel und verspüre Schmerzen bei Rotation der HWS. Eine HWS-Verletzung wurde indessen nie diagnostiziert. Die Frage, ob die psychische Problematik grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Beschwerdeführerin zu begründen vermag, ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der psychogenen Störungen zu beurteilen (BGE 115 V 133 ff.).
5.2 Im Hinblick auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. E.___, wonach bei Schulterverletzungen ein Schonverhalten, wie es der Beschwerdeführer zeige, nicht aussergewöhnlich sei (Urk. 7/78 S. 4), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 28. Februar 2000 wenigstens eine Teilursache des anhaltenden pathologischen Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers ist, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweis).
5.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der eingetretenen Gesundheitsschädigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Erw. 2.2).
5.3.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.3.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
5.3.3 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer zuzog, ist das Ereignis vom 28. Februar 2000 als leichter Unfall zu qualifizieren. Ein Treppensturz, der eine Kontusion der linken Schulter mit einem Hämatom zur Folge hat, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Unter diesem Aspekt ist der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfall und der nachfolgenden psychischen Gesundheitsstörung ohne weiteres zu verneinen (BGE 115 V 139 Erw. 6a).
5.3.4 Selbst wenn - wie dies die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens getan hat (vgl. Urk. 2 Ziff. 3 S. 4 f.) - die Adäquanz zwischen dem Unfall und der nachfolgenden psychischen Fehlentwicklung nach den für Unfälle aus dem mittleren Bereich (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) massgeblichen Kriterien zu beurteilen wäre (vgl. Erw. 5.3.2), müsste sie - zusammen mit der Beschwerdegegnerin - verneint werden, da auf Grund der medizinischen Unterlagen nicht gesagt werden kann, dass eine Mehrzahl der für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen objektiven Kriterien in auffallender Weise erfüllt wäre. Es kann nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer entsprechenden Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Sodann hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen erlitten, die ihrer Art oder Schwere nach erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt nicht vor, ebenso wenig ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Im Rahmen der bestehenden Bewegungseinschränkung bestand denn auch spätestens nach Abschluss der Therapie in der Rehabilitationsklinik Bellikon aus physischer Sicht wieder volle Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn der Versicherte unter andauernden körperlichen Schmerzen leidet, vermag dies - soweit nicht ohnehin psychisch bedingt - die Adäquanz für sich allein nicht zu begründen. Demzufolge besteht auch kein Anlass, die psychische Problematik weiter abzuklären.
6. Steht somit fest, dass sich weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht weitere Abklärungen aufdrängen, sind der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang vorab die Frage der Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
6.1 Im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik Bellikon wurde die berufliche Belastbarkeit unter anderem mittels einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welche eingehende Tests unter Berücksichtigung des bestehenden Schmerzsyndroms beinhaltet, näher abgeklärt. Als Schlussfolgerung wird im Testbericht vom 31. Januar 2001 (Urk. 7/35) festgehalten, das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe vor allem in einer Funktionsstörung der linken Schulter mit erheblich eingeschränkter Beweglichkeit sowie bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen bei klinisch erheblichem subacriomalen Impingement. Die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Belastbarkeit liege im Bereich einer leichten Tätigkeit, ohne Hantieren von Lasten oder wiederholtem bzw. längerdauerndem Einsatz und Arbeiten über Brusthöhe mit der linken dominanten Hand. Zum Testverhalten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen eine zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt; die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen (Urk. 7/35 S. 2). Im Austrittsbericht wird ergänzend ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, stehend und gehend), ganztags, für den linken (dominanten) Arm ohne Heben und Tragen von Lasten, zumutbar (Urk. 7/36 S. 3).
Kreisarzt Dr. D.___ stellte anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 15. März 2001 (Urk. 7/41) fest, die vom Beschwerdeführer angegebene praktisch vollständige Schulterblockade sei immer wieder durch spontane Bewegungen widerlegt worden. Trotz angeblich grösster Schonung des linken Armes sei der Umfang des linken Oberarmes deutlich grösser als derjenige des rechten. Dr. D.___ übernahm im Wesentlichen die von der Rehabilitationsklinik Bellikon abgegebene Zumutbarkeitsbeurteilung, erhöhte indessen die Belastbarkeitsgrenze insofern, als er dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg für den linken Arm als zumutbar erachtete. Dr. E.___ bestätigte diese Auffassung (vgl. Urk. 7/78). Dass er den Beschwerdeführer in seinem Bericht fälschlicherweise als Rechtshänder bezeichnet, macht seine Stellungnahme nicht zum Vornherein wertlos. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet (vgl. Urk. 1 S. 3).
Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisarzt Dr. D.___ kann - zusammen mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 7) - abgestellt werden. Dr. D.___ berücksichtigt einerseits die eingeschränkte funktionelle Leistungsfähigkeit, wie sie in der EFL der Rehabilitationsklinik Bellikon unter Einbezug der Schmerzproblematik festgestellt wurde. Andererseits zieht er auch in Betracht, dass die massiven Bewegungseinschränkungen der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einem geringen Teil somatisch bedingt sind (vgl. Urk. 7/42). Unter diesen Umständen ist die von ihm etwas erhöht angesetzte Belastungsgrenze nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG; vgl. Erw. 2.4) massgebende Invalideneinkommen verfügungsweise auf mindestens Fr. 48'100.-- festgesetzt (Urk. 7/68). Sie stützte sich dabei auf sechs Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Bei den herangezogenen Arbeitsplätzen handelt es sich ausschliesslich um Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Produktion in Industrie- und Gewerbebetrieben (Urk. 7/57-62). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich dabei um zumutbare Arbeitsplätze handelt, weil schwere und grobmanuelle Arbeiten zu verrichten seien (Urk. 1 S. 3).
6.2.1 Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Einzig die in DAP-Nr. 3524 beschriebene Montagetätigkeit (Urk. 7/60) erfordert schweres/grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen (Häufigkeit "selten") und Gewichten von 5-10 kg (Häufigkeit: "oft"). Die anderen fünf Arbeitsplatzprofile weisen alle deutlich geringere körperliche Anforderungen auf, welchen der Beschwerdeführer mit seiner Behinderung ohne weiteres genügen sollte. Weshalb ihm keine beidhändige Arbeit mehr zumutbar sein soll, ist angesichts der ärztlichen Beurteilung, wonach er lediglich beim Einsatz des linken Armes über der Horizontalen eingeschränkt ist, nicht nachvollziehbar. Der durchschnittliche Minimallohn der fünf in Frage kommenden DAP beträgt Fr. 48'495.--.
6.2.2 Eine Vergleichsrechnung mit den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), welche rechtsprechungsgemäss beigezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen), führt zu keinem anderen Resultat.
Auszugehen ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'437.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) auszugehen (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003 Heft 10, S. 98 Tabelle B 9.2 Zeile A-0) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.5 % (Die Volkswirtschaft 2003 Heft 10, S. 99 Tabelle B 10.2 Zeile Nominal total) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen 2001 von Fr. 56'895.--. Vom Tabellenlohn ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Da der Beschwerdeführer nur in einfachsten Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsprofil einsetzbar ist, sind die Abzugskriterien des Alters und der Dienstjahre nicht gegeben (vgl. dazu BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), ebensowenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung. Insgesamt erscheint ein Abzug von 15 % unter den gegebenen Umständen als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'360.-- führt. Es ist damit praktisch gleich hoch wie das Einkommen, welches sich aufgrund der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen fünf zumutbaren DAP ergibt (Fr. 48'495.--, vgl. Erw. 6.2.1). Ein höherer Abzug vom Tabellenlohn lässt sich im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Es muss daher bei dem (wegen des wegfallenden DAP-Nr. 3524) korrigierten Invalideneinkommen von Fr. 48'495.-- bleiben, was im Vergleich zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 54'000.-- (Urk. 2 und Urk. 7/68 S. 2; vgl. auch Urk. 7/66) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 5'505.-- oder von 10,2 % führt. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % nicht zu beanstanden.
6.3 An dieser Beurteilung ändert die Zusprechung einer ganzen Rente durch die Invalidenversicherung nichts (vgl. Urk. 8). Der Entscheid der Invalidenversicherung ist im vorliegenden Fall nicht als massgeblich für die Beschwerdegegnerin zu betrachten, weil er einzig damit begründet wird, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alter keine andere Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (vgl. Urk. 17/3).
7. Zu prüfen bleibt die Höhe des Integritätsschadens.
7.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Bemessung des Integritätsschadens (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1). Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
7.2 Kreisarzt Dr. D.___ geht in der Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 7/42) in Übereinstimmung mit seinen Beobachtungen anlässlich der gleichentags durchgeführten Abschlussuntersuchung (vgl. Urk. 7/41) von Spontanbewegungen sowohl in Abduktion als auch in Anteversion von bis zu 120° aus. Obwohl diese Bewegungseinschränkung laut Dr. E.___ vermutlich keine direkte Unfallfolge darstellt, sondern durch degenerative Veränderungen bedingt ist (vgl. Urk. 7/78 S. 4), anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Integritätseinbusse entsprechend einer mässigen Form der Periarthrosis humeroscapularis (Tabelle 1 des Feinrasters der SUVA, vgl. vorstehend Erw. 7.1). Weitere Unfallfolgen, welche der Beschwerdeführer in unspezifischer Form geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 4), sind nicht ersichtlich. Damit ist die zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- für eine Integritätseinbusse von 10 % nicht zu beanstanden.
8. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).