UV.2002.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Anwaltsbüro Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1967, war bei der B.___ AG als temporärer Mitarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. August 1999 bei der Arbeit auf einer Baustelle verunfallte und sich dabei eine Rippenserienfraktur mit Pneumothorax (=Ansammlung von Luft im Brustkorb, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1330) sowie eine Rissquetschwunde am Kind und Zahnschäden zuzog (Urk. 8/1, 8/5, 8/6). Der Versicherte wurde darauf ins Kreisspital Männedorf eingeliefert, wo er im Notfall versorgt und danach zur Überwachung auf die Intensivpflegestation verlegt wurde (Urk. 8/2, 8/27/2). Anlässlich der Hospitalisation vom 4. bis zum 10. August 1999 zeigte sich unter der Behandlung eine deutliche klinische Besserung, so dass der Versicherte in recht gutem Zustand bei noch bestehenden Thoraxschmerzen entlassen werden konnte (Urk. 8/6). Die Zahnschäden wurden in der Folge ebenfalls behandelt (Urk. 8/7, 8/17, 8/35). Im Rahmen der regelmässigen Nachkontrolle bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, zeigte sich eine deutliche Besserung der Beschwerden bei weiterhin bestehenden Thoraxwandschmerzen unter Anstrengung (Urk. 8/16). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 1999 beurteilte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die Situation hinsichtlich neuerdings geklagter Beinschmerzen als unklar, bestätigte aber die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (Urk. 8/21). Am 8. Februar 2000 wurde der Versicherte durch den Kreisarzt erneut untersucht, der ihm ab dem 21. Februar ein 50%ige und ab dem 13. März 2000 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte, wobei die begonnene Physiotherapie weitergeführt werden sollte (Urk. 8/30). Die Hausärztin schloss die Behandlung am 22. März 2000 ab und attestierte dem Versicherten ab dem 27. März 2000 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39, 8/42, 8/61). Bis zu diesem Zeitpunkt leistete die SUVA auch Taggeldzahlungen. Von April bis zum Ende seiner Rahmenfrist am 31. August 2000 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/50). Für die Thorax- und lumbalen Rückenschmerzen war der Versicherte weiterhin bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 8/47, 8/81/2). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 berichtete der Rechtsvertreter von A.___, Rechtsanwalt Jean Babtiste Huber, erstmals, dass der Versicherte unter psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis leide (Urk. 8/55). Vom 21. November 2000 bis zum 23. April 2001 war der Versicherte bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung, der eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte (Urk. 3). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2001 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor, und die gemeldeten psychischen Beschwerden seien nicht adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen, weshalb der Fall per 31. Dezember 2000 abgeschlossen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 8/58). Am 23. April, 7. und 29. Mai 2001 wurde der Versicherte durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht, der ebenfalls von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging (Urk. 8/77). Am 7. Dezember 2001 wurde der Versicherte erneut eingehend durch Kreisarzt Dr. D.___ untersucht, der eine Weiterführung der therapeutischen Massnahmen in Frage stellte und den Abschluss der Behandlung im Frühling 2000 durch die Hausärztin für richtig hielt (Urk. 8/83). Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 hielt die SUVA an der Einstellung der Taggeldzahlungen per 27. März 2000 fest und stellte ihre Leistungen per 31. Dezember 2000 gänzlich ein, verzichtete aber auf die Geltendmachung der 2001 bezahlten Heilbehandlungskosten. Dabei verneinte sie ihre Leistungspflicht für die geklagten psychischen Beschwerden mangels Adäquanz zum Unfallereignis und lehnte auch die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/85). Die dagegen erhobenen Einsprachen der Helsana Versicherungen AG vom 29. Januar 2002 (Urk. 8/90) und des Versicherten vom 1. Februar 2002 (Urk. 8/91) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2002 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Huber, am 22. Mai 2002 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1):
         "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem    Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung   zuzusprechen;
          2. insbesondere sei dem Versicherten auch nach dem 27. März 2000 ein      Taggeld auszurichten;
          3. zudem seien die Heilungskosten auch nach dem 31. Dezember 2000 zu       übernehmen."
         In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2002 liess die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. November 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Sistierungsgesuch, da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Juli 2002 in der invalidenrechtlichen Angelegenheit verpflichtet worden sei, zur Frage, ob beim Versicherten eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 8. November 2002 zog das Gericht die Akten des Verfahrens IV.2001.00466 bei und liess die Beschwerdegegnerin zum Sistierungsgesuch Stellung nehmen (Urk. 16). Nach Eingang der Stellungnahme vom 12. November 2002 sistierte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren bis zum Vorliegen des einzuholenden psychiatrischen Gutachtens (Urk. 19). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 (Urk. 22) reichte Rechtsanwalt Huber das Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2003 ein (Urk. 23). Darauf hob das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 die Sistierung auf und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 24). Innert angesetzter und erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeantwort und zum Gutachten von Dr. H.___ vernehmen (Urk. 28). Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2004 (Urk. 30) schloss das Gericht am 26. März 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 31).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.6     Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Behandlung durch die Hausärztin am 27. März 2000 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Taggeld mehr geschuldet sei. Das später aufgetretene Lumbovertebralsyndrom sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen und das chronische posttraumatische Thorakovertebralsyndrom von geringer Ausprägung sei nicht mehr als Folge des erlittenen Unfalls erklärbar. Zudem sei auch die festgestellte psychische Beeinträchtigung nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen, weshalb die Einstellung der Leistungen für die Heilbehandlung per 31. Dezember 2000 erfolge. Mangels entsprechender Unfallrestfolgen entfalle zudem die Zusprechung einer Integritätsentschädigung (Urk. 2, 6, 8/85).
2.2 Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers eingewendet, er leide weiterhin an einem chronischen posttraumatischen Thorakovertebralsyndrom bei Status nach Rippenserienfrakturen mit Pneumothorax sowie an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung, was auch durch den Kreisarzt bestätigt worden sei. Zudem sei in Bezug auf die psychische Beeinträchtigung die Adäquanz zum Unfall, insbesondere aufgrund des Ereignisses, der erlittenen lebensgefährlichen Lungenverletzung und der Dauer der ärztlichen Behandlung gegeben (Urk. 1).

3.
3.1     Die im Recht liegenden medizinischen Akten zeichnen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über dessen Arbeitsfähigkeit:
3.1.1   Dr. C.___, die den Versicherten als Hausärztin nach dem Unfall behandelte und ihn am 22. März 2000 zuletzt gesehen und die Behandlung auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hatte, führte aus, es gehe dem Beschwerdeführer bedeutend besser, obgleich noch Restbeschwerden im Rücken vorhanden seien. Nach intensiver Therapie, unterstützt durch die Einnahme nichtsteroidaler Antirheumatika, sei er nun praktisch beschwerdefrei. Aufgrund der guten Erfahrungen erachtete sie eine nochmalige Verlängerung der Therapie um drei Wochen als angezeigt und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 27. März 2000 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39, 8/42, 8/61).
3.1.2   Dr. E.___ stellte im Bericht vom 30. Oktober 2000 die Diagnosen eines chronischen Thorako- und eines chronischen Lumbovertebralsyndroms. In Bezug auf den Verlauf der Behandlung berichtete sie, die Rückenbeschwerden hätten sich unter physikalischer Therapie deutlich zurückgebildet, eine muskuläre Dysbalance aufgrund der langzeitigen Schonung sei jedoch noch vorhanden. Ihre Diagnose bestätigte sie erneut im Bericht vom 27. September 2001 an den Rechtsvertreter des Versicherten, wo sie weiter ausführte, die Rippenfrakturen hätten zu monatelang anhaltenden lokalen, aber auch diffusen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen zunächst im Frakturbereich und später im ganzen Rücken geführt. Durch die schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit sei es zudem zu einer muskulären Dysbalance gekommen, die jedoch noch nicht vollständig habe therapiert werden können. Der Beschwerdeführer klage bei gesteigerter körperlicher Belastung insbesondere im Frakturbereich über Rückenschmerzen und über eine allgemeine Schwäche mit limitierter Belastbarkeit des Rückens bei vermehrten muskulären Verspannungen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. E.___ auf die Einschätzung von Dr. C.___ (Urk. 8/47, 8/81/2).
3.1.3 Kreisarzt Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 1999, am 8. Februar 2000 und am 7. Dezember 2001 (Urk. 8/21, 8/30, 8/83).
         Anlässlich des ersten Untersuchs stellte der Kreisarzt fest, dass seitens des Thorax nur noch geringe Beschwerden vorhanden seien. Die neuen geschilderten Beschwerden mit einschiessenden Schmerzen in die Beine liessen sich nicht genau aufschlüsseln, wobei das Gehabe des Versicherten theatralisch wirke (Urk. 8/21).
         Zur Klärung der lumbalen Rückenschmerzen wurden Röntgenbilder angefertigt, die gemäss Dr. D.___ keine wesentlichen Befunde ergaben (Urk. 8/30, 8/28).
         In einem zweiten Untersuch zeigten sich beim Beschwerdeführer keine Thoraxbeschwerden mehr. In Bezug auf die geklagten, zunehmenden Beschwerden im Kreuz verwies der Kreisarzt auf das theatralische Verhalten des Versicherten anlässlich des ersten Untersuchs. Aufgrund des geringen Befunds und der Tatsache, dass die Physiotherapie Besserung gebracht hatte, ging Dr. D.___ ab 21. Februar 2000 von einer 50%igen und ab 13. März 2000 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/30).
         Anlässlich der letzten Untersuchung konnte Kreisarzt Dr. D.___ beim Versicherten weder eine Bewegungseinschränkung noch ein Fehlhaltung oder eine Schwäche der linken Körperhälfte feststellen. Die Ausprägung des von Dr. E.___ beschriebenen Thorakovertebralsyndroms bezeichnete er als minimal, wobei sich bereits anlässlich des Untersuchs vom 8. Februar 2000 keine deutliche Ausprägung gezeigt habe. Bei der von Dr. E.___ erwähnten Fehlhaltung könne nicht von einem klar pathologischen Befund ausgegangen werden und die durch den Beschwerdeführer geschilderte Schwäche auf der linken Körperseite sei einer Symptomausweitung zuzuschreiben, der keine fassbare Pathologie zu Grunde liege. In Bezug auf die durchgeführten therapeutischen Massnahmen kam Dr. D.___ zum Schluss, dass dafür seit dem Behandlungsabschluss durch Dr. C.___ keine klare Indikation mehr bestanden habe und sich die Therapien letztlich kontraproduktiv ausgewirkt hätten, indem dadurch das subjektive Krankheitsgefühl des Versicherten unterstützt worden sei. Ein Therapieabschluss hätte daher im Frühjahr 2000 mit dem Behandlungsabschluss durch Dr. C.___ erfolgen sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte auch wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/83).
3.1.4   Im Schreiben vom 15. Juli 2001 bestätigte Dr. F.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass sich der Versicherte vom 21. November 2000 bis zum 23. April 2001 in seiner psychiatrischen Behandlung befunden habe. Nach dem Arbeitsunfall hätten sich mehr und mehr psychische Probleme ergeben. Er schloss auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach Arbeitsunfall und wies insbesondere auf eine bedrückte, besorgte, unsichere und teils ratlose Grundstimmung des Versicherten hin. Gleichzeitig empfahl er auch eine unabhängige Beurteilung durch einen von der SUVA und dem Versicherten akzeptierten Psychiater (Urk. 3).
3.1.5   Am 21. Juli 2001 berichtete Dr. G.___ über seine Untersuchung und Beurteilung des Versicherten: Manifeste psychopathologische Phänomene habe er in den Explorationen selbst nicht beobachten können. Er habe sich daher weitgehend auf die Angaben des Versicherten abgestützt, welche er aber als glaubwürdig eingestuft habe. Die Richtigkeit von dessen Angaben vorausgesetzt, müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 ausgegangen werden. Es zeige sich aber auch ein Bild eines Menschen, der nirgends habe Wurzeln fassen können, was verbunden mit dem Gefühl diskriminiert zu werden, einen vulnerabilisierenden Faktor darstelle, der den vorliegenden Verlauf möglicherweise beeinflusst habe (Urk. 8/77).
3.1.6 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. Dezember 2002 stellte Dr. H.___ fest, erstmals seien durch Dr. F.___ etwa 15 Monate nach dem Unfallereignis Symptome, die einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprächen, beschrieben worden. Da die Latenz des Auftretens von solchen Symptomen selten mehr als sechs Monate betrage und im weiteren Verlauf dieser Störung mehrheitlich eine Heilung zu erwarten sei, erscheine ihm das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als unwahrscheinlich. Aufgrund des aktuellen psychopathologischen Bildes bestehe hingegen eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit depressiver Verstimmung, sozialem Rückzug, einer feindlich-misstrauischen Haltung der Umwelt gegenüber und einem ständigen Gefühl des Bedrohtseins. Die wahrscheinlich vorbestehende Persönlichkeitsstörung habe sich durch den Unfall und seine Folgen vermutlich erheblich verschlechtert, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Konstitution nicht möglich gewesen sei, den Unfall konstruktiv zu verarbeiten und er daher in eine invalidisierende Entwicklung geraten sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Versicherten weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit geringer Aussicht auf Besserung (Urk. 23).
3.2     Vorab ist hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose festzustellen, dass dazu dem Gutachten von Dr. H.___ zu folgen ist. Denn dieser hat nach eigener Untersuchung und gestützt auf die wesentlichen Vorakten überzeugend und nachvollziehbar begründet, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im vorliegenden Fall nicht zutreffend ist, wurden doch die ersten manifesten, psychischen Auffälligkeiten erst Ende 2000 und damit eineinhalb Jahre nach dem Unfall gemeldet (Urk. 8/55), was für diese Diagnose in aller Regel eine überlange Latenz bedeutet (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, klinisch-diagnostische Leitlinien, 3. Auflage, F43.1 S. 170). Es ist damit von der von Dr. H.___ erfassten, ausgeprägten Persönlichkeitsstörung auszugehen, für deren Ausmass im Beurteilungszeitpunkt dem Unfall eine Bedeutung zukommt und damit zumindest natürlich teilkausal ist.
3.3     Zur Frage, ob für unfallkausale Beschwerden über den 27. März 2000 hinaus Taggelder und über den 31. Dezember 2000 hinaus Heilbehandlungen zu leisten sind, ist auszuführen, dass sich bereits anlässlich der zweiten kreisärztlichen Untersuchung am 8. Februar 2000 im Bereich des Thorax keine Beschwerden mehr feststellen liessen und bis zum 22. März 2000 auch die geklagten Rückenbeschwerden soweit abgeklungen waren, dass Dr. C.___ dem praktisch beschwerdefreien Versicherten nach einer Verlängerung der Therapie bei Dr. E.___ ab dem 27. März 2000 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestieren konnte (Urk. 8/36, 8/39). Gemäss den Arztberichten von Dr. E.___ über den Verlauf der Therapie führte die weitere therapeutische Behandlung bis zum 30. Oktober 2000 zunächst zu einer deutlichen Rückbildung der Rückenbeschwerden (Urk. 8/47). Im weiteren Verlauf zeigte sich jedoch eine Stagnation von Restbeschwerden. So klagte der Beschwerdeführer auch Ende September 2001 weiterhin über Rückenbeschwerden sowie über eine limitierte Belastbarkeit und eine allgemeine Schwäche des Rückens. Aufgrund seines Untersuchungsbefunds bestätigte zwar der Kreisarzt das Vorliegen eines Thorakovertebralsyndroms aufgrund geringer Verspannungen, bezeichnete jedoch dessen Ausprägung als minimal, vor allem zeigten auch die Röntgenbilder keine relevanten Befunde. Weitere unfallkausale Beschwerden konnte der Kreisarzt somit nicht bestätigen.
3.4     Zur Unfallkausalität des minimen Thorakovertebralsyndroms äusserte sich Dr. D.___ nicht ausdrücklich (Urk. 8/83). Dr. E.___ stellte dieses in den natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall, indem die ursprüngliche Thoraxverletzung zu Schmerzen im Frakturbereich mit Ausdehnung in den Rücken geführt habe, und wegen der schmerzhaft eingeschränkten Rückenbeweglichkeit Zeichen von muskulärer Dysbalance entstanden seien, die nicht vollständig beseitigt worden seien (Urk. 8/81/2). Diese Darstellung im Bericht vom 27. September 2001 wird von Dr. D.___ nicht kritisiert (Urk. 8/83), so dass von einer Teilkausalität des Unfalles auch für diese Beschwerden auszugehen ist. Auch wenn weiterhin somatische Unfallrestfolgen vorhanden sind, rechtfertigt sich die Zusprache weiterer Heilbehandlungen über Ende 2000 hinaus dennoch nicht. Die seit 1999 durchgeführten physikalischen Therapien haben zwar zu einer Linderung der Beschwerden geführt, doch konnte eine gänzliche Beschwerdenfreiheit nicht erreicht werden. Gemäss der Beurteilung des Kreisarztes lässt sich die Weiterführung der Physio- und Kräftigungstherapie nicht mehr rechtfertigen, da kaum noch muskuläre Verspannungen vorhanden sind und das medizinische Krafttraining nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe (Urk. 8/83). Nachdem der Versicherte im Frühling 2000 praktisch beschwerdefrei gewesen ist und die anschliessenden monatelangen Therapien bis Ende 2001 immer noch nicht zur gänzlichen Beschwerdefreiheit geführt haben, ist davon auszugehen, dass eine Weiterführung der Therapien ab Ende 2000 nicht zu einer weiteren, wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes führte (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Mangels Indikation sind daher die Leistungen für somatische Heilbehandlungen zu Recht per 31. Dezember 2000 eingestellt worden; sie wurden zudem - wie erwähnt - aus technischen Gründen bis Ende 2001 übernommen.
3.5     Wie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer das Unfallgeschehen aufgrund seiner psychischen Konstitution nicht richtig verarbeiten können und ist dadurch in eine Entwicklung geraten, die zu einer psychisch bedingten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit geführt hat (Urk. 23). Aufgrund der Einschätzung des Kreisarztes und von Dr. C.___ kann indessen mit dem Erreichen eines praktisch beschwerdefreien Zustandes ab dem 27. März 2000 von einer uneingeschränkten und vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei sich diese Einschätzung einzig auf die somatisch begründeten Beschwerden abstützt (Urk. 8/30, 8/61, 8/83). Offensichtlich hat sich der Versicherte bereits kurz darauf bei seinem Arbeitgeber gemeldet, der ihm aber mangels Angebote keine neue Stelle hat zuweisen können (Urk. 8/33). Ab April 2000 bis zum Ende seiner Rahmenfrist im August 2000 hat der Beschwerdeführer daher Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 8/49) und sich in dieser Zeit auch entsprechend um eine neue Anstellung bemüht. Er ist demnach Ende März selbst der Auffassung gewesen, wieder eine entsprechende oder die gewohnte Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können.
         Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann daher davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ab dem 27. März 2000 in somatischer Hinsicht wieder vollständig arbeitsfähig gewesen ist, weshalb die Taggeldzahlungen somatischerseits zu Recht ab diesem Zeitpunkt eingestellt worden sind.
         Zur Unfallkausalität des minimen Thorakovertebralsyndroms äusserte sich Dr. D.___ nicht ausdrücklich (Urk. 8/83). Dr. E.___ stellte dieses in den natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall, indem die ursprüngliche Thoraxverletzung zu Schmerzen im Frakturbereich mit Ausdehnung in den Rücken geführt habe, und wegen der schmerzhaft eingeschränkten Rückenbeweglichkeit Zeichen von muskulärer Dysbalance entstanden seien, die nicht vollständig beseitigt worden seien (Urk. 8/81/2). Diese Darstellung im Bericht vom 27. September 2001 wird von Dr. D.___ nicht kritisiert (Urk. 8/83), so dass von einer Teilkausalität des Unfalles auch für diese Beschwerden auszugehen ist.
3.6     Was nun die Leistungspflicht der SUVA für das erwähnte natürlich kausale psychische Beschwerdebild anbelangt (Übernahme der psychiatrischen Begleitung, weiterhin Taggelder), ist vorab der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall zu erstellen.
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis der Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Der eigentliche Unfallhergang lässt sich aufgrund der polizeilichen Einvernahmeprotokolle und der dortigen Aussagen des Beschwerdeführers, die rund einen Monat nach dem Unfallgeschehen erfolgt sind, eindeutig ermitteln, weshalb nicht auf die späteren zum Teil unterschiedlichen Schilderungen in den Arztberichten einzugehen ist. Demnach wurde der Beschwerdeführer von einem umkippenden, 1,3 Meter breiten und 130 Kilogramm schweren Schalungselement von hinten auf der linken Körperseite getroffen und auf den Boden gedrückt, wobei er sich die Rippen brach und verschiedene Zähne ausschlug. Bereits kurze Zeit später konnte der Polier das Schalungselement wegkippen und den eingeklemmten Beschwerdeführer befreien (Urk. 8/87/2, Befragung des Beschwerdeführers vom 7. September 1999 und des Kranführers vom 8. September 1999).
         In einem ähnlichen Fall, da gar mehrere Schalungselemente auf einen Bauarbeiter gekippt waren, dieser nach rund sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werde konnte und der Bauarbeiter Kontusionen der Lendenwirbel, des Thorax und Schürfungen erlitten hatte, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Unfallgeschehen im mittleren Bereich eingestuft, aber nicht als schweren Fall qualifiziert (unveröffentlichtes Urteil vom 13. November 1989 in Sachen B., erwähnt in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123). Gleich ist der vorliegende Unfall einzustufen. Dem Unfallgeschehen kann entgegen der Auffassung beider Parteien (Urk. 1, Urk. 2) keine ausgeprägte Eindrücklichkeit und kein besonders dramatischer Charakter zugesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer durch das umkippende Schalungselement nur seitlich getroffen und daher auch nicht gänzlich eingeklemmt worden ist. Entgegen den Ausführungen von Dr. G.___ und der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit nicht von einer eigentlichen Verschüttung gesprochen werden (Urk. 1, 8/77). Zudem konnte der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit später durch einfaches Wegkippen des Schalungselements befreit werden, und es bestand nie die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiter zu Schaden kommen könnte. Da bei einem Pneumothorax die Lungenfunktion je nach Ausprägung mehr oder weniger beeinträchtigt wird, kann - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) - nicht bereits aufgrund der Diagnose auf Atemnot und Erstickungsgefühle geschlossen werden. Hätte Erstickungsgefahr gedroht, wäre der Versicherte anlässlich der Operation und der anschliessenden Überwachung wohl auch entsprechend beatmet worden (Urk. 8/27/1). Sowohl eine Rippenserienfraktur, die zwar aufgrund der Schmerzen unweigerlich zu Atembeschwerden führt, als auch der erlittene, komplikationslose Pneumothorax stellen keine schwerwiegenden somatischen Verletzungen dar und sind erfahrungsgemäss wenig geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Bereits am 22. März 2000, rund 8 Monate nach dem Unfall, konnte der Versicherte durch Dr. C.___ praktisch beschwerdefrei und ab dem 27. März 2000 voll arbeitsfähig aus der ärztlichen Behandlung entlassen werden. Dabei zeigen die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer ab April 2000 seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht hat, entsprechende Arbeitsbemühungen ausweisen konnte und bis zum Ablauf der Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Urk. 8/50, 8/52), dass auch der Beschwerdeführer sich als voll arbeitsfähig erachtet hat. Demnach kann weder von erheblichen Dauerschmerzen und - wie gezeigt wurde - auch nicht von einer überaus langen somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Auch wenn die Rückenbeschwerden letztlich nicht vollständig haben therapiert werden können, kann der Heilungsverlauf nicht als schwierig bezeichnet werden, zumal der Versicherte bereits nach sechs Tagen in recht gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen worden ist und sich seine Beschwerden seither stetig gebessert haben, so dass er bereits Ende März 2000 praktisch beschwerdefrei gewesen ist. Schliesslich liegen weder schwere Unfallrestfolgen noch eine ärztliche Fehlbehandlung vor.
         Demnach ist keines der genannten Kriterien erfüllt, und es fehlt somit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den festgestellten psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin ist daher für diese Folgen nicht leistungspflichtig. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich damit ebenfalls.
3.7     Als einzige kausale Restfolge des Unfalls kann das bestehende Thorakovertebralsyndrom angesehen werden (Urk. 8/83), das jedoch aufgrund der minimalen Ausprägung in Form von Verspannungen keine erhebliche, dauerhafte Schädigung der Integrität darstellt, weshalb der Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG ohne weitere Abklärungen verneint werden kann.

4.       Die Einstellung der Taggeldzahlungen per 27. März 2000 und der Leistungen für weitere Heilbehandlungen per 31. Dezember 2000 durch die SUVA ist demnach nicht zu beanstanden. Eine Integritätsentschädigung ist mangels einer erheblichen Schädigung nicht geschuldet.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).