UV.2002.00068
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig,
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 29. April 2003
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren am ___ 1961, arbeitete seit April 1996 als Chauffeur für die A.___ Baustein + Element AG in B.___ (Urk. 8/1). Dadurch war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) berufsunfallversichert.
Auf einer Dienstfahrt am 10. September 1998 erlitt I.___ einen Verkehrsunfall, als er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und der von ihm gelenkte Lastwagen auf der Fahrt bergwärts in einer Kurve seitlich umkippte (Urk. 8/3). Dabei erlitt I.___ einen Hämatothorax links mit Frakturen der 3. und 7. Rippe, weshalb er noch am selben Tag im Universitätsspital Zürich, Departement Chirurgie/Klinik für Unfallchirurgie, operativ versorgt wurde (Urk. 8/5). Am 24. September 1998 erstattete die Arbeitgeberin von I.___ der SUVA die Unfallmeldung (Urk. 8/1). Nach vier weiteren Eingriffen (Urk. 8/5) wurde der Versicherte am 17. Oktober 1998 aus der Hospitalisation entlassen (Austrittsbericht vom 16. Oktober 1998; Urk. 8/5), und vom 19. bis am 30. Oktober 1998 befand er sich zum stationären Aufenthalt in der Zürcher Höhenklinik Wald (Urk. 8/4). Die kreisärztliche Untersuchung am 18. Dezember 1998 ergab, dass der Versicherte ab Mitte Januar die Arbeit als Chauffeur wieder zu 50 % werde aufnehmen können (Urk. 8/12). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, prüfte zuhanden des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, die Lungenfunktion des Versicherten und stufte diesen im Bericht vom 28. Januar 1999 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit zur Hälfte als arbeitsfähig ein (Urk. 8/15), worauf die SUVA I.___ am 8. Februar 1999 zur Arbeitsaufnahme in diesem Umfang aufforderte (Urk. 8/19). Am 15. März 1999 wurde dem Versicherten durch die A.___ AG per 31. Mai 1999 gekündigt, nachdem der Arbeitsversuch gescheitert war (Urk. 8/27). Vom 28. April bis 9. Juni 1999 hielt er sich in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf (Urk. 8/34). Am 18. August 1999 meldete sich I.___ auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 8/40 im Verfahren IV.2002.00037).
1.2 Seit dem Unfall am 10. September 1998 hatte die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbracht (Urk. 2 S. 1; Urk. 8/49). Nach Erhalt eines Berichtes von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Mitglied des SUVA-Ärzteteams Unfallmedizin, vom 13. März 2000 (Urk. 8/48) teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2000 mit, dass sie ihre Leistungen per Ende März 2000 einstelle, da der Unfall fortan weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht Folgen auf seine Erwerbsfähigkeit habe (Urk. 8/49). Hiegegen erhob der Versicherte am 10. April 2000 Einsprache (Urk. 8/52).
1.3 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Rente zu. Hiegegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2002 Beschwerde am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1+2 im Verfahren IV.2002.00037).
1.4 Am 19. April 2002 erliess die SUVA den Einspracheentscheid, mit dem sie an der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2000 (Urk. 8/49) vollumfänglich festhielt, da es an der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und gegenwärtiger Erwerbsunfähigkeit fehle (Urk. 2 = Urk. 8/79).
2. Auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/79) liess I.___ mit Eingabe vom 21. Mai 2002 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 1) und folgende Anträge stellen:
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2002 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über einen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen befinde.
3. Die Akten von Prozessnummer IV.2002.37 seien beizuziehen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die medizinische Aktenlage sei in beweismässiger Hinsicht ungenügend (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 1. Juli 2002 liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Das Gericht zog in der Folge die Akten im Prozess IV.2002.00037 bei und stellte diese der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Juli 2002 zur Stellungnahme zu (Urk. 9). Die SUVA liess sich mit der ergänzenden Beschwerdeantwort vom 3. September 2002 vernehmen (Urk. 12). Am 10. September 2002 ordnete das Gericht antragsgemäss einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Nachdem der Beschwerdeführer innert (erstreckter) Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. November 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Als Berufsunfälle gelten unter anderem Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
Die Unfallversicherung erbringt unter anderem Taggeldleistungen, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.2.4 Bei der Beurteilung der Adäquanz unfallbedingter psychischer Störungen wird zwischen leichten, mittelschweren und schweren Unfällen unterschieden. Dabei ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 10. September 1998 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (Art. 9 Abs. 1 UVG), weshalb die Beschwerdegegnerin zunächst die gesetzlichen Leistungen erbrachte, bis Ende März 2000 insbesondere auch Taggelder im Sinne von Art. 16 f. UVG. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 21. März 2000 ab dem 1. April 2000 zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers was folgt:
3.2
3.2.1 Gemäss dem psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 18. Mai 1999 litt der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression mit Panikattacken, Somatisierungstendenz sowie einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung nach eindrücklichem LKW-Selbstunfall. Im Vordergrund stehe unter anderem die Angstsymptomatik mit deutlichen Panikattacken und Symptomen des Wiedererlebens von Unfallbildern sowie die prononcierte Opferrollenproblematik, da der Versicherte den Selbstunfall dem technischen Defekt eines angeblich unzureichend gewarteten Lastwagens zuschreibe (Urk. 8/33). Diese psychiatrische Beurteilung übernahm die Rehaklinik auch im Austrittsbericht vom 1. Juli 1999; in somatischer Hinsicht empfahl sie dem Versicherten ein Heimtraining (Urk. 8/34).
Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 8. Oktober 1999 ein myofasziales Syndrom mit Schmerzausbreitung in den Schultergürtel und die linkslaterale Thoraxwand (mit schmerzhaft eingeschränkter BWS-Beweglichkeit und atemabhängigen Schmerzen), Dysästhesien im Bereich der linken lateralen Thoraxwand, ein depressives Zustandsbild mit Panikattacken, Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden Hyperventilationen bei Status nach Lastwagenunfall, narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen und vorbestehenden psychosomatischen Symptomen sowie eine restriktive Ventilationsstörung seit dem Unfall vom 10. September 1998. Als Lastenwagenchauffeur sei der Versicherte vom 10. September 1998 bis am 8. Februar 1999 vollständig und bis am 11. März 1999 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, und seit dem 12. März 1999 sei er anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes könne eine berufliche Umstellung nicht angegangen werden (Urk. 8/16/1 und Urk. 8/17 im Verfahren IV.2002.00037).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Versicherte seit Juni 1999 in psychiatrischer Behandlung befand, bescheinigte dem Versicherten am 18. November 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur. Es sei mit einem schweren, langwierigen Verlauf zu rechnen (Urk. 8/42).
Dr. C.___ nahm am 7. Januar 2000 zuhanden der SUVA eine Lungenfunktionsprüfung vor. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit liege aufgrund der Schmerzen im Bereich der Narben sowie der Tendenz zur Hyperventilation bei 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Praktisch sei der Versicherte wegen der Narbenschmerzen und der funktionellen Überlagerung derzeit nicht arbeitsfähig (Bericht vom 18. Januar 2000; Urk. 8/44).
Im Bericht vom 7./10. März 2000 zuhanden der IV-Stelle erhob der Psychiater Dr. F.___ nebst den somatischen Befunden eine depressive Symptomatik mit Angstzuständen und Somatisierungstendenzen sowie gelegentliche Migräneanfälle. Sowohl als Chauffeur wie auch in jeder anderen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Eine berufliche Umstellung sei deshalb nicht indiziert. Aufgrund des bisherigen, sehr ungünstigen Verlaufs sei es unwahrscheinlich, dass es je wieder zu einer Arbeitsfähigkeit kommen werde (Urk. 8/14 im Verfahren IV.2002.00037).
Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 13. März 2000, unter Abstraktion von der Psyche müsse von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ein angemessenes Substrat für das geklagte Ausmass der Beschwerden liege nicht vor, weshalb spezielle Behandlungen schon lange nicht mehr nötig oder sinnvoll seien. Die psychogene Problematik sei ein juristisches Adäquanzproblem. Spätestens in Bellikon habe die Psyche im Vordergrund gestanden. Auf die pauschale (ganzheitliche) Beurteilung des Pneumologen Dr. C.___ vom 18. Januar 2000 könne nicht abgestellt werden (Urk. 8/48).
3.2.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, untersuchte den Versicherten zuhanden der MEDAS Luzern am 26. Januar 2001. Er diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2001 eine ängstlich-depressiv gefärbte chronifizierte Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall (ICD-10 F43.22), Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und (wahrscheinlich) eine anankastische Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.7). Die festgestellten psychischen Störungen erreichten deutlich Krankheitswert und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Ausmass. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er für jegliche in Frage kommende Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13 im Verfahren IV.2002.00037).
Aus rheumatologischer Sicht stufte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, den Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Chauffeur als zu 100 % arbeitsfähig ein, ebenso wie in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Für schwere Arbeiten bestehe eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von unter 20 % (Bericht vom 2. März 2001; Urk. 8/12 im Verfahren IV.2002.00037).
Das von der IV-Stelle eingeholte MEDAS-Gutachten vom 20. März 2001 bestätigte die von den vorbefassten Ärzten erhobenen somatischen und psychiatrischen Befunde im Wesentlichen. Es kam unter Einbezug der beiden Konsilien der Dres. G.___ und H.___ zum Schluss, dass dem Versicherten seit Juni 1999 die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden könne, soweit dies mit den Nebenwirkungen der Schmerztherapie vereinbar sei. Limitierend seien die psychiatrischen Befunde. Eine körperliche Schwerarbeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/11 im Verfahren IV.2002.00037).
3.2.3 Ab dem 18. Juni 2001 befand sich der Versicherte in einem zehnwöchigen Intensivprogramm im Medizinischen Zentrum J.___. Darüber berichtete das Zentrum dem Rechtsvertreter des Versicherten am 22. August 2001. Bislang habe sich der Zustand des Versicherten gebessert. Prognostisch günstig sei seine Motivation, auf diesem Weg weiterzumachen und nicht aufzugeben, prognostisch ungünstig seien dagegen die komplexen Verarbeitungsmechanismen der körperlichen Schmerzen und der psychischen Unfallfolgen (Urk. 8/3/2 im Verfahren IV.2002.00037).
4.
4.1
4.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht ab April 2000 wieder vollständig arbeitsfähig war.
4.1.2 Der Begriff der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 UVG bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 91 mit Hinweisen). Spätestens mit der schlüssigen und beweistauglichen Beurteilung durch Dr. H.___ am 2. März 2001 (Urk. 8/12 im Verfahren IV.2002.00037) stand fest, dass der Versicherte aus somatischer Sicht einzig noch für körperlich schwere Arbeiten eingeschränkt war, leichte bis mittelschwere Arbeiten dagegen wieder zu 100 % ausführen konnte. Da die ursprüngliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur jedenfalls nicht als körperlich schwer einzustufen ist, waren ab Anfang März 2001 aus rein somatischer Sicht jedenfalls keine Versicherungsleistungen des Beschwerdegegnerin mehr geschuldet.
4.1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen indes bereits ab April 2000 eingestellt (Urk. 8/49). Von April 2000 bis und mit Februar 2001 fanden - soweit aus den Akten ersichtlich - keine ärztlichen Untersuchungen in somatischer Hinsicht statt. Die Lungenfunktionsprüfung durch Dr. C.___ am 8. Januar 2000 hatte aus pneumologischer und damit somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben, und Dr. F.___ äusserte sich am 7./10. März 2000 einzig zur psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Allein aufgrund der Akten ging Dr. E.___ am 13. März 2000 davon aus, es bestünden (längst) keine somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr. Da diese Beurteilung nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Versicherten beruht, ist ihre Beweiskraft entsprechend zu relativieren. Auch die Einschätzung der MEDAS-Gutachter vom 20. März 2001, die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer maximal mittelschweren Tätigkeit aus somatischer Sicht habe bereits seit dem Austritt aus der Rehaklinik Bellikon im Juni 1999 bestanden, da der damalige Befund mit der aktuellen Einschätzung weitgehend übereinstimme (Urk. 8/11 S. 16 im Verfahren IV.2002.00037), vermag nicht zu überzeugen, da die gegenteilige und den Gutachtern bekannte Einschätzung des Facharztes Dr. C.___ vom 8. Januar 2000 in keiner Weise in die Beurteilung miteinbezogen wurde. Es ist damit zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer bereits ab April 2000 aus somatischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt war. Diesbezüglich sind ergänzende Abklärungen durch die Unfallversicherung notwendig.
4.2 Zu prüfen bleibt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Leiden des Versicherten und dem Unfallgeschehen vom 10. September 1998.
4.2.1 Unbestritten sind die über März 2000 hinaus aktenkundigen, psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Urk. 8/11+13 im Verfahren IV.2002.00037), welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Kausalität dieses Leidens ergibt sich insbesondere aus dem Psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 18. Mai 1999 (Urk. 8/33) und dem Bericht von Dr. F.___ vom 7./10. März 2000 (Urk. 8/14 im Verfahren IV.2002.00037). Der natürliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben, was entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) auch von der Unfallversicherung im Einspracheentscheid sowie im Gerichtsverfahren zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 2).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen die Adäquanz dieser unfallbedingten psychischen Beschwerden (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 7 S. 5; Urk. 12). Zunächst ist deshalb die Einordnung des Unfallgeschehens vom 10. September 1998 im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorzunehmen; es ist mithin zu prüfen, ob von einem leichten, einem mittelschweren oder einem schweren Unfall auszugehen ist (oben Erw. 1.2.4).
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem mit Verbundsteinen beladenen Lastwagen die ___strasse hinunter. In einer Rechtskurve kippte der Lastwagen auf die Seite, nachdem das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten war. Der Beschwerdeführer zog sich dabei einen Hämatothorax mit verschiedenen Rippenfrakturen zu. Am Fahrzeug, an dessen Ladung und an der Strasse entstand Sachschaden (Urk. 8/29). Die Vorinstanz hat den Unfall des Versicherten als mittelschwer qualifiziert (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden, und auch der Beschwerdeführer hat dagegen nichts vorgebracht (Urk. 1). Zu ergänzen ist, dass von einem Fall im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle auszugehen ist. Insbesondere liegt kein schwerer Fall im mittleren Bereich vor, wie ihn das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung umschrieben hat (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Geschwindigkeit mit rund 30 km/h vergleichsweise gering war (Urk. 8/3). Von einem leichten Unfall im mittleren Bereich kann dennoch nicht ausgegangen werden, wirken doch erhebliche Kräfte, wenn ein Lastwagen dieser Grösse auf die Seite kippt und ein derartiger Sach- und Personenschaden entsteht.
Für die Bejahung der Adäquanz genügt daher rechtsprechungsgemäss, wenn ein einziges der unfallbezogenen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder wenn mehrere Kriterien in geringerem Ausmass vorliegen. Dem Unfall des Versicherten vom 10. September 1998 ist eine gewisse Intensität zwar nicht abzusprechen, eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitumstände sind indessen nicht gegeben. Sodann kann weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (bis am 9. Juni 1999 in der Rehaklinik Bellikon; Urk. 8/34) oder einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein. Als einziges Kriterium käme deshalb die Erheblichkeit und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in Frage. Dr. E.___ ging in seinem Bericht vom 13. März 2000 davon aus, dass "der Verlauf unter korrekter Behandlung medizinisch weder ungewöhnlich kompliziert noch langwierig war" (Urk. 8/48). Dem kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres beigepflichtet werden, da Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus pneumologischen und damit somatischen Gründen noch am 18. Januar 2000 als zu 50 % einschätzte (Urk. 8/44) und der weitere Verlauf in somatischer Hinsicht bis spätestens Anfang März 2001 unklar ist. Im ungünstigsten Fall wäre von einer rund zweieinhalbjährigen physisch bedingten (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Erst die ergänzenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Sinne der obigen Erwägungen (4.1.3) werden zeigen, ob Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit derart ausgeprägt waren, dass die Adäquanz der psychischen Leiden in Bezug auf den Unfall bejaht werden muss. Auch darüber wird die Beschwerdegegnerin nach erfolgten Abklärungen neu zu befinden haben.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen spätestens ab März 2001 keinen Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Was allfällige Leistungen für somatische Unfallfolgen ab April 2000 anbelangt, wird die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffen und neu über den Leistungsanspruch befinden. Gestützt darauf wird sie überdies neu zu beurteilen haben, ob der psychische Gesundheitsschaden in Bezug auf das Unfallgeschehen vom 10. September 1998 als adäquate Unfallfolge zu gelten hat und sie demzufolge entsprechende Versicherungsleistungen zu übernehmen hat.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Aufgrund der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die relevanten Akten weitgehend mit denjenigen im Verfahren IV.2002.00037 decken, ebenso wie die jeweiligen Rechtsschriften des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. April 2002 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in somatischer Hinsicht ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen in die Wege leite und gestützt darauf auch die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen neu beurteile und in der Folge über das Leistungsbegehren neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).