UV.2002.00069
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 15. Juli 2003
in Sachen
1. G.___AG
2. [...]
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Gestützt auf die Ergebnisse einer am 9. Januar 2001 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle sowie nach Vornahme ergänzender Abklärungen (vgl. Urk. 8/1-13) hatte die SUVA die G.___AG mit Prämienrechnung vom 12. November 2001 (Urk. 8/14) zur Nachzahlung ausstehender Unfallversicherungsprämien im Betrag von Fr. 1'573.70 auf die an E.___ (geboren 1946; AHV-Nr.: ___) im Jahr 2001 ausgerichteten Entgelte in der Höhe von Fr. 53'400.-- verpflichtet.
Ihren - E.___ als mitbetroffenem Arbeitnehmer verfügungsweise miteröffneten (Urk. 8/15) - Prämienentscheid bestätigte sie auf Einsprachen der G.___AG vom 19. November 2001 (Urk. 8/16) und von E.___ vom 7. Dezember 2001 (Urk. 8/18) hin mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 (Urk. 4 = Urk. 8/20).
2.
2.1 Auf die hiergegen von der G.___AG (Beschwerdeführerin 1) und von E.___ (Beschwerdeführer 2) am 18. Januar 2002 zusammen eingereichte Beschwerde (Urk. 3) trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Beschwerdeantwort der SUVA vom 20. Februar 2002 [Urk. 7]) mit Urteil vom 20. März 2002 (Urk. 1) mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Dispositiv Ziff. 1), unter nachfolgender Überweisung der Akten (worunter die Beschwerdebeilagen [Urk. 5/1-2] und die Verwaltungsakten [Urk. 8/1-24]) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Erw. 3).
2.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 (Urk. 9) wurde vom hiesigen Gericht ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Am 1. Juli 2002 liess der Beschwerdeführer 2 seine Beschwerde zurückziehen (Urk. 13; vgl. Urk. 16), worauf der Prozess ihn betreffend mit Verfügung vom 4. Juli 2002 (Urk. 19) als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (Dispositiv Ziff. 1).
Die - zwischenzeitlich in Nachlassstundung befindliche (vgl. Urk. 13-15; Urk. 17-19) - Beschwerdeführerin 1 liess mit Replik vom 2. September 2002 (Urk. 26) an ihrem eingangs gestellten, auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids zielenden Begehren (Urk. 3 S. 8) vollumfänglich festhalten (Urk. 26 S. 1 Rz 1) und schloss darüber hinaus eventuell auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärung der für den Status von E.___ massgeblichen Umstände (Urk. 26 S. 2 Rz 3 am Ende).
Mit Duplik vom 30. Oktober 2002 (Urk. 30) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag (Urk. 30 S. 2; Urk. 7 S. 5 Rz 4), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. November 2002 (Urk. 32) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung wie auch der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil indessen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (hier: 18. Dezember 2001; Urk. 4 = Urk. 8/20) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (wie auch Verwaltungsweisungen) handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 beziehungsweise zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids Ende 2001 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 UVG).
Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UVG).
2.2 Obligatorisch UVG-versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1 Abs. 1 UVG).
Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
2.3 Die Beitragspflicht Erwerbstätiger im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt demgegenüber nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2.4 Praxisgemäss beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a und 119 V 161 Erw. 2, mit Hinweisen).
Personen, welche Kunden akquirieren und Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen (Handelsreisende, Reisevertreter und Angehörige ähnlicher Berufe wie Agenten usw.), sind nach Rz 4024 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn (WML) - welche als Verwaltungsweisung eine für das Gericht nicht verbindliche Auslegungshilfe darstellen kann (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a und 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen) - regelmässig als unselbstständig erwerbstätig einzustufen. Daran ändert die als charakteristisch zu bezeichnende weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (z.B. hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, Routenwahl usw.) nichts. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist nur dann gegeben, wenn neben die relative arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit auch noch ein echtes Unternehmerrisiko tritt. Ein solches ist etwa gegeben, wenn beträchtliche Investitionen (Miete von wohnungsfremden Räumen, von Ausstellungs- oder Lagerräumen, Kauf von Einrichtungsgegenständen usw.) oder Angestelltenlöhne zu tragen sind. Nicht als Unternehmerrisiko ist der Umstand zu werten, dass die Einkünfte vom Arbeitserfolg abhängig sind (ZAK 1988 S. 378 Erw. 2b, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 161, insbes. 165 Erw. 3c). Ebenso wenig ist massgebend, dass keine Verpflichtung besteht, ausschliesslich Produkte oder Dienstleistungen eines einzigen Anbieters zu vertreiben (ZAK 1988 S. 378 f. Erw. 3a-b und 1975 S. 26 Erw. 2; vgl. zum Ganzen auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz 4.70 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.5 Alles in allem ist die auch für die Statusfrage in der Unfallversicherung massgebliche AHV-beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person mithin stets unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 119 V 161 Erw. 2, mit Hinweisen). Dabei muss sich der Entscheid angesichts des Umstands, dass vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 163 Erw. 1 am Ende, mit Hinweis).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob E.___ für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin somit für diese Periode zur Nachforderung nicht entrichteter Unfallversicherungsprämien berechtigt ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat erwogen, die Verkaufstätigkeit von E.___ sei ohne weiteres mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar: Ein eigentliches Unternehmerrisiko sei aufgrund des Agenturvertrags vom 28. Dezember 1999 nicht vorhanden, da E.___ nicht für die sich aus der Insolvenz von Kunden, aus Lieferungsmängeln ergebenden oder aus Fehldispositionen resultierenden Risiken einzustehen habe. Dass er das Risiko von Krankheit, Unfall und Ausfallzeiten sowie anfallende Soziallasten tragen müsse, sei nicht massgebend. Von einem eigentlichen wirtschaftlichen Risiko wäre etwa dann auszugehen, wenn E.___ unabhängig von seinem Arbeitserfolg gleichzeitig Unkosten und beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne zu tragen hätte, was nicht der Fall sei. Im Weiteren sei E.___ gemäss Agenturvertrag vom 28. Dezember 1999 nicht berechtigt, Kundenzahlungen entgegenzunehmen, Inkassi zu veranlassen oder Zahlungsfristen zu gewähren. Ferner habe er seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen und unterstehe während der Vertragsdauer einem Konkurrenzverbot. Zudem bestehe eine gegenseitige Kündigungsfrist. Zusammenfassend überwögen bei E.___ die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dies vor allem wegen des fehlenden Personals und Unternehmerrisikos sowie wegen der nicht vorhandenen Geschäftsräumlichkeiten (Urk. 4 S. 2 f.).
Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest: E.___ habe weder ein erhebliches Investitionsrisiko zu tragen noch für Verluste oder für das Inkasso- und Delkredererisiko einzustehen. Selbst die Unkosten trage er nicht alleine, werde ihm doch im Anhang zum Agenturvertrag vom 28. Dezember 1999 ein jährlicher Basisbetrag von Fr. 24'000.-- zur Abdeckung seiner Verwaltungsspesen und Auslagen, einschliesslich Leasing, Sozialversicherungsleistungen und so weiter, von der Beschwerdeführerin 1 garantiert. Wie die Beschwerdeführerin 1 einspracheweise selbst eingeräumt habe, stelle ihr E.___ jeweils Rechnung für seine Einsätze und verrechne seine Spesen. Die gegenteilige Äusserung von E.___ im Schreiben vom 10. September 2001 vermöge nicht zu überzeugen. E.___ handle auch nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern vermittle vielmehr Geschäfte für die Beschwerdeführerin 1 und schliesse diese in deren Namen ab. Er beschäftige weder Personal noch verfüge er über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Die Beschwerdeführerin 1 stelle ihm gemäss Agenturvertrag vom 28. Dezember 1999 einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Zwar habe er in seiner Wohnung ein Büro eingerichtet, doch würden Wohnräume nicht als Geschäftsräume gelten (Urk. 7; Urk. 30).
3.3 Die Beschwerdeführerin 1 wendet hiergegen ein, in der Präambel des Agenturvertrags vom 28. Dezember 1999 werde ausdrücklich festgehalten, E.___ sei Selbständigerwerbender und stehe ausdrücklich in keinem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 1. E.___ habe denn auch keinen Anspruch auf eine feste Entschädigung, sondern nur auf Provision; letzteres zudem nur dann, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt habe. Sein Risiko liege also darin, dass er überhaupt keine Entschädigung erhalte, wenn der Kunde nicht zahle. Diesfalls habe er beträchtliche Auslagen, wie etwa für teure Auslandflugreisen in den Mittleren und Fernen Osten, selbst zu übernehmen. Auch wenn er dort keine Geschäfte abschliessen könne, habe er die Reisekosten selbst zu berappen. E.___ sei schon seit 1994 für die Beschwerdeführerin 1 auf Provisionsbasis tätig und bezahle sämtliche Soziallasten selbst. Bei sich zu Hause (früher in ‚R.___’, heute in ‚Z.___’) habe E.___ ein Zimmer ausschliesslich als Büro eingerichtet und leite von dort aus seine geschäftlichen Aktivitäten. Unerheblich sei, dass er kein Personal beschäftige (Urk. 3).
Weiter bringt sie vor, E.___ sei mit Beitragsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 14. Juli 2001 für die Dauer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 rechtskräftig als Selbständigerwerbender veranlagt worden, was auch für den Bereich der Unfallversicherung verbindlich sei und woran nach Treu und Glauben nicht gerüttelt werden dürfe. E.___ trage das Unternehmerrisiko für seine Tätigkeit selbst, indem die Entlöhnung als Provision ausbezahlt werde, und zwar nur dann, wenn der von ihm vermittelte Kunde die Beschwerdeführerin 1 bezahlt habe. Damit habe er für dessen Bonität einzustehen. Zudem verliere er im Fall eines nicht zustande gekommenen Geschäfts sämtliche Spesenaufwendungen im Umfang des Fr. 2'000.-- pro Monat übersteigenden Betrags. Seine Spesen überstiegen diesen Betrag regelmässig, müsse er doch oft zu Kunden nach Asien reisen, diese einladen und so weiter. E.___ sei nicht nur für die Beschwerdeführerin 1 tätig, sondern auch selbständig für andere Firmen. Auch habe die Beschwerdeführerin 1 ihm gegenüber keinerlei Weisungsrecht. So werde ihm nicht vorgeschrieben, zu wem er wann zu reisen habe, und es werde auch kein Rapport über die durchgeführten Kundenbesuche verlangt. An der Selbständigerwerbendenqualifikation vermöge nichts zu ändern, dass E.___ kein Personal beschäftige, von der Beschwerdeführerin 1 einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekomme und selbst lediglich in seiner Mietwohnung ein Büro eingerichtet habe. Dabei handle es sich um legitime Massnahmen zur Kosteneinsparung. Das in der Wohnung eingerichtete Büro sei in einem separaten Zimmer untergebracht und somit vom Wohntrakt abgeschieden. Der Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin 1 sei ihm zur Verfügung gestellt worden, damit er sich mit den Produkten vertraut machen, das Sortiment bewirtschaften und die Verkaufsunterlagen erstellen könne. Ein Weisungsrecht, wie die Kunden zu vermitteln seien, habe zu keiner Zeit bestanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Zahlungen an E.___ deutlich höher ausgefallen seien als die an einen etwaigen internen Reisevertreter, womit von Einsparungen auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 keine Rede sein könne. Da E.___ für verschiedene Unternehmen tätig sei, habe die Beschwerdeführerin 1 ihn nicht als Arbeitnehmer einstellen wollen (Urk. 26).
4.
4.1 Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E.___ - der offenbar bereits zuvor für die Beschwerdeführerin 1 tätig gewesenen war - basiert bezüglich des hier interessierenden Zeitraums auf einem am 28. Dezember 1999 abgeschlossenen, als „Agenturvertrag“ im Sinne von Art. 418a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bezeichneten schriftlichen Vertrag (Urk. 8/4). In der „Präambel“ zu besagtem Vertrag findet sich die Feststellung: „Herr E.___ ist [...] Selbständigerwerbender und steht in keinem Arbeitsverhältnis zur Auftraggeberin“ (Urk. 8/4 S. 1). Nach Angabe der Beschwerdeführerin 1 habe man den für verschiedene Firmen tätigen E.___ „aus persönlichen Gründen“ nicht als Arbeitnehmer einstellen und klare, leistungsorientierte Verhältnisse schaffen wollen (Urk. 3 S. 7 Ziff. II/9; Urk. 5/1 = Urk. 8/8; Urk. 8/11; Urk. 8/16; Urk. 26 S. 3 f. Rz 6).
Aus welchen Gründen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit beschlossen und wie sie das Vertragsverhältnis konkret bezeichnet haben, ist für die vorliegende Beurteilung von vornherein nur von untergeordneter Bedeutung; massgeblich sind für die AHV- und damit für die UV-rechtliche Qualifikation vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Und auch der angebliche Abschluss verschiedener Versicherungen durch E.___ (Urk. 3 S. 7 Ziff. II/9; Urk. 26 S. 2 Rz 2; vgl. Urk. 8/10; Urk. 8/12) stellt - wie etwa auch ein Eintrag im Handelsregister oder eine Mehrwertsteueranmeldung - ein blosses Indiz für eine organisatorische Unabhängigkeit dar, vermag die Annahme einer solchen allein jedoch nicht zu rechtfertigen, da vor allem die tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten massgebend sind.
4.2 E.___ hat sich vertraglich verpflichtet, für die Beschwerdeführerin 1 „Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen abzuschliessen“ (Urk. 8/4 S. 1 „Präambel“) und dabei deren „Interessen [...] mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren“ (Urk. 8/4 S. 1 „Pflichten des Agenten“). Der von ihm übernommene „Verkauf der Produkte und Dienstleistungen“ ist im Weiteren (sinngemäss) dahingehend spezifiziert worden, dass mitunter „Kundenkontakte [zu] knüpfen, Geschäftsbeziehungen vor[zu]bereiten und Geschäfte mit Kunden ab[zu]schliessen“ seien (Urk. 8/4 S. 2 „Pflichten der G.___AG“), mit der Ermächtigung, „Mängelrügen und andere Erklärungen der Kunden entgegenzunehmen und die Beweislage [...] sicherzustellen“ (Urk. 8/4 S. 1 „Vertretungsbefugnisse“).
Bei den von E.___ vertraglich übernommenen Tätigkeiten handelt es sich mithin ganz überwiegend um Arbeiten, die typischerweise mit der Kundenakquisition und der Vermittlung beziehungsweise dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen für Dritte zusammenhängen, weshalb für die Abgrenzungsfrage dem Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos im Vergleich zu dem der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit besonderes Gewicht zukommt.
4.3 Bezüglich der arbeitsorganisatorischen Eingliederung ist vorab darauf hinzuweisen, dass E.___ seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 mangels gegenteiliger Abrede persönlich zu erbringen hat und nicht zur Delegation befugt ist (vgl. Urk. 8/4). Entsprechend beschäftigt er denn auch kein Personal (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 2.1). Die statuierten Pflichten der Beschwerdeführerin 1 lassen zudem darauf schliessen, dass E.___ zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben insoweit auf die Infrastruktur der Beschwerdeführerin 1 angewiesen ist, als ihm ihrerseits „Zugang zur EDV und [zu] der damit verbundenen administrativen Information sowie zu allen Büroakten“ gewährt und „ein Büroplatz für die administrativen Vorbereitungen/Arbeiten zur Verfügung gestellt“ werden muss (Urk. 8/4 S. 2 „Pflichten der G.___AG“), was wiederum mit der Notwendigkeit, sich mit den Produkten vertraut zu machen, das Sortiment zu bewirtschaften und die Verkaufsunterlagen zu erstellen, begründet wird (Urk. 26 S. 3 Rz 5). Wie in den Verwaltungsakten vermerkt worden und als solches unbestritten geblieben ist, soll E.___ von der Beschwerdegegnerin telefonisch „mehrheitlich“ in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 angetroffen worden sein, wobei man bei Kontaktnahme unter der in seinem (Geschäfts-)Briefkopf verzeigten Telefonnummer ebenfalls an die Adresse der Beschwerdeführerin 1 verwiesen worden sei (vgl. Urk. 8/11). Damit liegen verdichtete Hinweise für eine gesteigerte betriebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit als Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vor. Auch der Umstand der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses mit grundsätzlich beschränkter gegenseitiger Kündbarkeit (Urk. 8/4 S. 4 „Kündigung“) weist in diese Richtung.
Gegen ein einschlägiges Unterordnungsverhältnis kann zwar angeführt werden, dass E.___ in seiner Privatwohnung offenbar einen speziellen „Büroraum [...], inkl. Infrastruktur“ (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 2.1) eingerichtet hat, keinem Konkurrenzverbot unterliegt (Urk. 8/4 S. 1 „Geheimhaltungspflicht/Konkurrenzverbot“) und nebst der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich - wenngleich in geringerem Ausmass - noch für weitere Firmen tätig zu sein scheint (vgl. Urk. 8/12-13) sowie bei den für die Beschwerdeführerin 1 übernommenen Aufgaben angeblich frei von Anweisungen agieren kann (Urk. 26 S. 2 Rz 3 und S. 3 Rz 5). Insgesamt ist jedoch eine gewisse - wenn auch nicht allzu ausgeprägte - arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Abhängigkeit E.___s von der Beschwerdeführerin 1 nicht zu übersehen.
4.4 E.___ hat gemäss dem fraglichen Vertrag vom 28. Dezember 1999 (Urk. 8/4) „Anspruch auf 7 % Vermittlungs- und Abschlussprovision auf den vereinnahmten Nettoentgelten für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat“ (Urk. 8/4 S. 2 „Provision“). Diese Entschädigungsvereinbarung birgt - wiewohl E.___ keine eigentliche Verpflichtung übernommen hat, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen (Urk. 8/4 S. 1 „Pflichten des Agenten“) - ein Unternehmerrisiko in dem Sinne in sich, als der Provisionsanspruch nicht bereits mit dem rechtsgültigen Geschäftsabschluss entsteht, sondern erst bei Eingang der Zahlung („sobald der Kunde die Rechnung bezahlt hat“; sog. „vereinnahmte Entgelte“). Weiter hat E.___ „keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines eigenen Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen“ (Urk. 8/4 S. 3 „Kosten und Auslagen“) und demgemäss mitunter „[s]ämtliche Reisespesen, die mit der ordentlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen“ (Urk. 8/4 S. 5 „Anhang“), gleichsam erfolgsunabhängig selbst zu tragen, wobei die gesamthaft anfallenden Kosten allerdings weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren näher quantifiziert worden sind (Urk. 8/16; Urk. 8/18; Urk. 3; Urk. 26; vgl. auch Urk. 8/8; Urk. 8/10-13). Die genannten Risiken werden nun aber ohnehin einerseits dadurch abgemildert, dass E.___ ein Provisionsanspruch abredegemäss auch für solche Geschäfte zusteht, „die während des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung von der Auftraggeberin direkt abgeschlossen worden sind“ (Urk. 8/4 S. 2 „Provision“; inkl. Nachbestellungen; Urk. 8/4 S. 4 „Ansprüche nach Tod oder Austritt“), das heisst unbesehen darum, ob die Kunden von ihm geworben werden. Anderseits werden die „mutmasslichen Provisionen als Akontobeträge vorausbezahlt“ (Urk. 8/4 S. 2 „Provision“) und wird E.___ ein pauschaler und als solcher umsatz- und inkassounabhängiger Kosten- und Auslagenersatz „für unumgängliche Administrationsaufwendungen“ beziehungsweise „zur Abdeckung der Verwaltungsspesen und Auslagen, inkl. Leasing, Sozialversicherungen etc.“ von Fr. 2'000.-- pro Monat, das heisst Fr. 24'000.-- pro Jahr, zugestanden, wobei seitens der Beschwerdeführerin 1 zudem ein Mobiltelefon gratis zur Verfügung gestellt wird (Urk. 8/12) und „besondere [Reise-]Spesen“ („nach vorheriger Absprache“) separat entschädigt werden (Urk. 8/4 S. 3 „Kosten und Auslagen“ und S. 5 „Anhang“). Was die ausserordentliche Spesenabgeltung angeht, hat die Beschwerdeführerin 1 im Einspracheverfahren selbst eingeräumt, dass E.___ ihr für seine Einsätze Rechnung stelle und - wohl über den vereinbarten Pauschalbetrag hinaus - Spesen verrechne (Urk. 8/16 S. 1 unten). Hinzu kommt überdies, dass für den Fall der Verursachung eines Verdiensteinbruchs durch die Beschwerdeführerin 1 infolge schuldhafter Verletzung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten eine zeitlich abgestufte Provisionsfortzahlungsabrede getroffen worden und zudem eine analoge Provisionsfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 bei in den persönlichen Verhältnissen von E.___ liegenden Verhinderungsgründen (wie Krankheit, Militärdienst o.ä.) stipuliert worden ist (Urk. 8/4 S. 3 „Verhinderung der Agenturtätigkeit“). Eine sich auf die Provisionszahlungen niederschlagende besonders schlechte Zahlungsmoral der von E.___ geworbenen Kunden wird schliesslich weder geltend gemacht (Urk. 3; Urk. 26) noch finden sich dafür in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte (vgl. Urk. 8/1-24).
Von einem echten Unternehmerrisiko könnte nach dem oben Gesagten mithin nur dann die Rede sein, wenn E.___ zusätzlich beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne zu tragen hätte. Aufwendungen für wohnungsfremde Räume fallen indessen erstelltermassen keine an, und es schlagen auch keine Angestelltenlöhne zu Buche (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 2.1). Der - weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren näher quantifizierte (Urk. 8/16; Urk. 8/18; Urk. 3; Urk. 26; vgl. auch Urk. 8/8; Urk. 8/10-13) - Aufwand für das angeblich in der Privatwohnung als Büro hergerichtete Zimmer („inkl. Infrastruktur“) wird mutmasslich kaum erheblich ins Gewicht fallen, zumal in den Verwaltungsakten diesbezüglich von einem steuerabzugsfähigen Betrag von Fr. 200.-- pro Monat die Rede ist (Urk. 8/12) und die Beschwerdeführerin 1 selbst ausdrücklich darauf hinweist, dies werde zur Kostenminimierung so praktiziert (Urk. 26 S. 3 Rz 5).
4.5 Unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der zumindest teilweise vorhandenen betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit und insbesondere des vergleichsweise eher geringen Unternehmerrisikos, überwiegen im beurteilungsrelevanten Zeitraum die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit E.___s bei der Beschwerdeführerin 1 sprechenden Kriterien. An der daraus folgenden UV-rechtlichen Qualifikation ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin E.___ für die im Streit liegende Tätigkeit bis vor Erlass des angefochtenen Prämienentscheids offenbar als Selbständigerwerbenden betrachtet hat, und E.___ seitens der SVA, Ausgleichskasse, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 ebenfalls als solcher qualifiziert worden ist (Abr.-Nr. ___; Urk. 8/9). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 26 S. 1 f. Rz 2 und S. 3 f. Rz 6) begründet dies keinen öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz, welcher dem vorgenommenen Wechsel des UV-Beitragsstatuts entgegenstehen könnte (vgl. zum Grundsatz von Treu und Glauben etwa BGE 121 V 66 Erw. 1a mit Hinweisen). Es geht im vorliegenden Verfahren auch nicht um die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang E.___ allenfalls einen Rückerstattungsanspruch auf als Selbständigerwerbender bezahlte persönliche Beiträge hat.
5. In masslicher Hinsicht wird der angefochtene Prämienentscheid nicht in Frage gestellt, was zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- SUVA
- BSV
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).