UV.2002.00073
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter O. Peter
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio
Müllackerstrasse 25, 8152 Glattbrugg
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene M.___ war seit dem 20. Oktober 1986 als Bauarbeiter bei der A.___ AG (heute: B.___ Bau AG), Zürich, tätig - zuletzt in aus betrieblichen Gründen per 30. September 1998 gekündigter Stellung - und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheit obligatorisch versichert (Urk. 13/1; Urk. 13/5).
1.2 Am Abend des 6. September 1998 wurde der Versicherte Opfer eines Verkehrsunfalls, als nach einem seinerseits ausgeführten Wendemanöver ein Auto mit übersetzter Geschwindigkeit von hinten auf den von ihm gelenkten Personenwagen auffuhr (Urk. 12; Urk. 13/1-2).
Der am Folgetag wegen zunehmender Nacken- und (Hinter-)Kopfschmerzen aufgesuchte Dr. med. C.___, Arzt für Innere Medizin, Zürich, konstatierte ein Schmerz-Syndrom der Halswirbelsäule (HWS) mit allseitiger Einschränkung der Beweglichkeit und diagnostizierte eine HWS-Kontusion beziehungsweise -Schleuder-Distorsion (Urk. 13/3; vgl. Urk. 13/5).
Nach vorerst konservativer Therapie (Analgetika, Schanz-Kragen, Physiotherapie; Urk. 13/9; Urk. 13/11) erfolgte auf kreisärztliche Veranlassung (Urk. 13/12) im Frühjahr 1999 eine intensive (tägliche) Behandlung der therapiefraktären Nacken- und Schulterschmerzen (beidseits mit Ausstrahlung okzipital bis frontal) sowie der weiter hinzugetretenen (tief-)lumbalen (bandförmigen) Rückenbeschwerden im Ambulatorium der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, Zürich, wo ein zerviko-zephales und lumbo-vertebrales Schmerz-Syndrom nach Auffahrunfall diagnostiziert wurde (Urk. 13/14).
Zufolge der weiterhin ausgebliebenen Besserung (Urk. 13/15) folgte vom 10. Mai bis zum 4. Juni 1999 ein stationärer Aufenthalt in der Bäderklinik ‘Zum Schiff’, Baden, in dessen Verlauf unter anderem auch psychosomatische und neuropsychologische Konsilien in der Rehaklinik Bellikon durchgeführt wurden (Urk. 13/18-19). Die bei Klinikaustritt gestellten Diagnosen lauteten auf ein therapieresistentes zerviko-zephales Syndrom mit Ausweitungstendenz, bei deutlicher Schon-/Fehlhaltung (Kopf-Protraktion, muskuläre Insuffizienz/Dekonditionierung und Verkürzungen), leichter Fehlform der Wirbelsäule mit segmentaler Hypomobilität C2-5, Status nach Heckauffahrkollision (am 6. September 1998) mit Distorsion/Kontusion der HWS sowie Verdacht auf zunehmende funktionelle Überlagerung (Schmerzfixierung, Chronifizierung, positive Waddell-Zeichen; Urk. 13/20).
Im Anschluss an eine im September 1999 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 13/26) und eine im Januar 2000 erfolgte zusätzliche radiologische Abklärung (Urk. 13/41) wurde ein (Teil-)Arbeitsversuch mit gleichzeitiger spezifischer therapeutischer Kräftigung/Rekonditionierung („Roborisierung“) in Aussicht genommen (Urk. 13/42; Urk. 13/50), welche Massnahmen jedoch scheiterten beziehungsweise nicht wie vorgesehen durchgeführt werden konnten (Urk. 13/51). Nach einem neuerlichen Arbeitsversuch anfangs März 2000 (Urk. 13/59-60), einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung Anfang April 2000 (Urk. 13/54), Abklärungen zum Vorzustand (Bericht von Dr. C.___ vom 10. Juli 2000 [Urk. 13/77]) sowie nach Beizug eines - im Auftrag des zuständigen Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers, Winterthur-Versicherungen, erstellten - Unfallanalytischen Gutachtens vom 9. April 1999 (Urk. 13/81) wurde Ende August 2000 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (USZ) durchgeführt (Urk. 13/84). Mitte November 2000 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 13/88).
Unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Versicherten (Urk. 13/90-94; Urk. 13/97; Urk. 13/99-112; Urk. 13/114-115) wurde von der SUVA schliesslich im April 2001 eine Begutachtung im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, in Auftrag gegeben (Urk. 13/116; Urk. 13/118; Urk. 13/120-124; Urk. 13/126). Die entsprechende Expertise wurde von PD Dr. med. D.___, Arzt für Innere Medizin, speziell Stoffwechselkrankheiten, am 31. September 2001 erstattet (richtig: 30. September 2001; Urk. 13/129), worauf dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 (Urk. 13/131) Gelegenheit zu Stellungnahme eingeräumt wurde, unter nachfolgender Ankündigung der „vorsorglichen“ Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2001 (Urk. 13/134).
Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 15. November 2001 (Urk. 13/136) verfügte die SUVA am 21. November 2001 die „definitive“ Leistungseinstellung per 31. Oktober 2001 (Urk. 13/139 = Urk. 13/143); dies mit der Begründung, aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung im MZR-Gutachten (Urk. 13/129) seien die noch geltend gemachten Beschwerden nicht objektivierbar und beruhten nicht auf einem klinischen Korrelat, es bestehe weder körperlich noch psychisch eine Einschränkung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, und die geklagten Beschwerden stünden nicht (mehr) in einem „natürlichen adäquaten“ Kausalzusammenhang zu dem am 6. September 1998 erlittenen Unfall.
1.3 Die vom Versicherten dagegen - unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Zürich, vom 27. November 2001 (Urk. 13/144) - am 6. Dezember 2001 erhobene Einsprache (Urk. 13/142) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 27. Februar 2002 (Urk. 2 = Urk. 13/147) abgewiesen; aufgrund des umfassenden, durch den Bericht von Dr. E.___ (Urk. 13/144) nicht zu entkräftenden rheumatologisch-psychiatrischen MZR-Gutachtens (Urk. 13/129) bestünden keine zufolge eines natürlichen Kausalzusammenhangs „leistungspflichtigen“ organischen oder „krankheitswertigen“ psychischen Beschwerden (mehr).
2.
2.1 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2002 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-2]) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen (Unfall-)Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Zuschrift vom 15. Juli 2002 (Urk. 7) ergänzte er seine Ausführungen und reichte zusätzliche Unterlagen (Urk. 8/1-2) ein.
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2002 (Urk. 11; samt Beilagen [Urk. 12; Urk. 13/1-153]) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. September 2002 (Urk. 14) geschlossen wurde.
2.2 Im Februar/März 2000 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verwaltungsverfügungen vom 14. Juni 2002 wurde ihm eine (befristete) ganze Invalidenrente mit Wirkung vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2001 zugesprochen (Invaliditätsgrad: 100 %; samt Kinderrenten für die Tochter F.___ [geb. 1986] und den Sohn X.___ [geb. 2001]).
Dagegen legte der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht am 15. Juli 2002 ebenfalls Beschwerde ein, mit dem Rechtsbegehren um Weiterausrichtung der gesetzlichen (Invaliden-)Versicherungsleistungen über den 31. August 2001 hinaus. Mit Urteil vom heutigen Tag wurde das entsprechende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. '___' durch Beschwerdeabweisung erledigt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist die - von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2001 (Urk. 13/139 = Urk. 13/143) angeordnete und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2002 (Urk. 2 = Urk. 13/147) bestätigte - Einstellung der Unfallversicherungsleistungen per 31. Oktober 2001.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog unter Bezugnahme auf die Anspruchsvoraussetzung der natürlichen Kausalität im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei in seinem Einverständnis im MZR interdisziplinär begutachtet worden. Aus der sich auf eine umfassende Anamnese- und Befunderhebung stützenden Stellungnahme von PD Dr. D.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Manuelle Medizin, könne geschlossen werden, dass keine organischen Beschwerden (mehr) bestünden, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig wäre. Im Weiteren ergebe sich aus dem Konsiliarbericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Beschwerden mit Krankheitswert vorlägen. Zwar datiere das MZR-Gutachten (Urk. 13/129) vom 31. September 2001, doch habe diese irrtümliche Datumsangabe keine Nichtigkeit zur Folge. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Dr. C.___ weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde, noch der vom Beschwerdeführer selbst beziehungsweise von Dr. C.___ eingeholte Bericht von Dr. E.___ (Urk. 13/144) vermöchten das MZR-Gutachten zu entkräften; die Anamneseerhebung im MZR-Gutachten sei viel detaillierter und umfassender als diejenige gemäss Bericht von Dr. E.___, und von Abweichungen in der Befunderhebung, welche das MZR-Gutachten erschüttern würden, könne keine Rede sein, so dass von weiteren Abklärungen abgesehen werden könne und auf die schlüssigen Folgerungen in der MZR-Beurteilung abzustellen sei. Die mit Verfügung vom 21. November 2001 (Urk. 13/139 = Urk. 13/143) erfolgte Leistungseinstellung per 31. Oktober 2001 sei demnach nicht zu beanstanden (Urk. 2 = Urk. 13/147).
Hieran hielt sie im Beschwerdeverfahren fest, mit der Ergänzung, dass Dr. C.___ ursprünglich bei Diagnose einer HWS-Distorsion eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 4 Wochen prognostiziert habe (Urk. 13/3). In der Bäderklinik ‘Zum Schiff’ sei dann unter anderem ein therapieresistentes zerviko-zephales Syndrom mit Ausweitungstendenz bei deutlicher Schon-/Fehlhaltung sowie ein Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Überlagerung diagnostiziert worden (Urk. 13/20). Die dort durchgeführte psychiatrische Evaluation (Urk. 13/18) habe zudem keine besondere Pathologie ergeben, und die dortige neuropsychologische Testung (Urk. 13/19) habe wohl eine Einschränkung gezeitigt, sei gemäss Kreisarzt Dr. med. I.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt SUVA Zürich, aber wegen der Fremdsprachigkeit und geringen Schulbildung des Beschwerdeführers nicht verwertbar (Urk. 13/26). Laut den bildgebenden Untersuchungen durch Dr. med. J.___, Spezialarzt für Radiologie, Zürich (Urk. 13/41), fehlten Zeichen für eine abgelaufene traumatische Knochen-Läsion; die leichte Verschmälerung der 5. zervikalen Bandscheibe könne einer beginnenden Osteochondrose entsprechen, wobei die benachbarten Wirbel keine reaktiven Veränderungen zeigten und die Lordose aufgehoben sei. Anlässlich der in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des USZ durchgeführten EFL (Urk. 13/84) sei die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen als schlecht beurteilt und dieser für fähig befunden worden, Lasten von bis zu 20 kg Gewicht zu heben, zu kriechen, in die Hocke zu gehen, Treppen und Leitern zu steigen, zu gehen und zu knien, wobei die Tests zufolge Selbstlimitierung allerdings nicht abschliessend beurteilbar gewesen seien. Aufgrund der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung (Urk. 13/88) habe Dr. I.___ unter anderem festgehalten, die somatischen Befunde erlaubten durchaus eine Arbeitsleistung im Rahmen der EFL-Einschätzung (Urk. 13/84); Läsionen, die eine belastende Arbeit definitiv verunmöglichten, lägen nicht vor, so dass bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer ab sofort eine halbtägige leichtere Tätigkeit zugemutet werden könne, bei mittelfristiger Steigerbarkeit bis zum ganztägigen Einsatz und wahrscheinlich auch bis hin zur Schwerarbeit. Die zu gewärtigenden Barrieren lägen nicht im pathologisch-anatomischen Bereich. Die im Rahmen der multidisziplinären, auch psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung im MZR erhobenen Röntgenaufnahmen der HWS, der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten keine degenerativen oder strukturell-ossären Veränderungen ergeben. Zusammenfassend sowie unter Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer hinsichtlich aller für ihn in Frage kommenden Tätigkeiten für normal arbeitsfähig befunden worden. Es sei diesem zumutbar, sich aktiver zu verhalten, wobei er bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit keinesfalls Schaden nehmen würde; eine Wiedereingliederung sei vielmehr dringend angezeigt, und falls sich der Beschwerdeführer dazu nicht entschliessen könne, so sei dies invaliditätsfremd. In dem vom Beschwerdeführer selbst aufgelegten Bericht von Dr. E.___ (Urk. 13/144) werde kein objektivierbares Substrat attestiert, und es bestünden insbesondere keine neurologischen Ausfälle; der Bericht sei ohne Beweiswert und Aussagekraft, zumal die Kausalitätsaussage ohne jede/n Begründung/Nachweis erfolgt sei und dem Aktenstand sowie dem initialen Verlauf widerspreche. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden entsprächen zudem nicht dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen. Der nachgebrachte Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Medizinische Radiologie, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut der Privatklinik Bethanien (MRI), Zürich, vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 13/149) weise auf krankheitsbedingte Bandscheibenveränderungen hin, welche nicht mit dem Unfallereignis vom 6. September 1998 in Zusammenhang stehen könnten. Die Aussage des Unfallanalytikers L.___, wonach aufgrund der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit HWS-Beschwerden nicht auszuschliessen seien (Urk. 13/81), beweise nicht, dass der Beschwerdeführer unfallbedingte HWS-Verletzungen erlitten habe; die Folgen einer solchen Kollision seien individuell, und aus den Verletzungen von Mitfahrenden könne nicht auf Verletzungen des Beschwerdeführers selbst geschlossen werden, zumal sich dieser im Gegensatz zu seinen mitfahrenden Angehörigen nicht unmittelbar in stationäre Behandlung habe begeben müssen, sondern sich erst am Folgetag einer ambulanten Behandlung seiner gemäss Attest (Urk. 13/3) leichten Beschwerden unterzogen habe. Unfallverletzungsfolgen seien in diversen medizinischen Untersuchungen und Abklärungen ausgeschlossen worden. Das polydisziplinäre MZR-Gutachten sei nicht versicherungsfreundlich, sondern vielmehr vollständig und schlüssig; die Schlussfolgerungen stimmten mit allen anderen medizinischen Abklärungen und Untersuchungen überein, wobei insbesondere auch anlässlich der zuvor durchgeführten EFL eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen worden sei. Das vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdebild und seine Erwerbslosigkeit könnten nicht (mehr) mit dem Unfall vom 6. September 1998 in Zusammenhang gebracht werden (Urk. 11).
1.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, das MZR-Gutachten (Urk. 13/129) sei skandalös und schon dessen Datum sei falsch. Darin werde der Beschwerdeführer zu Unrecht als Simulant dargestellt, der sich sofort gut bewegen könne, sobald er auf seinem Mobiltelefon angerufen werde; allerdings habe er anlässlich der Untersuchung sein Natel gar nicht dabei gehabt. Wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erfahren habe, sei das MZR eine sehr versicherungsfreundliche, auf weitere lukrative Gutachtensaufträge seitens der Versicherungsträger hoffende und zudem nicht auf HWS-Schleudertraumen spezialisierte Gutachterstelle. Dr. C.___ halte den Beschwerdeführer nach wie vor für 100 % arbeitsunfähig (s. Urk. 3/4 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. '___'), und aus dem Bericht von Dr. E.___ (Urk. 13/144) gehe unter anderem hervor, dass die HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen deutlich, um insgesamt 2/3 eingeschränkt und die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent seien. Wie dem Bericht von Dr. E.___ weiter zu entnehmen sei, beruhten die Beschwerden nicht auf einem Vorzustand und liessen sich therapeutisch nicht beheben. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Beschwerdeführer gelenkten Wagens habe laut Unfallanalytischem Gutachten (Urk. 13/81) zirka 17 km/h betragen, so dass unfallkausale HWS-Beschwerden nicht auszuschliessen beziehungsweise plausibel seien. Die sich ebenfalls im Unfallwagen befindliche Ehefrau des Beschwerdeführers, N.___, habe, obschon bereits vor dem Unfall zu 100 % invalide, von der zuständigen Y.___ AG eine Entschädigungssumme von Fr. 100'000.-- erhalten (Urk. 3/1-2), und hinsichtlich der ebenfalls vom Unfall betroffenen Tochter O.___ (richtig: F.___), die nach wie vor an Rückenschmerzen leide, sei der Fall noch nicht abgeschlossen (Urk. 8/2; Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 13/136; Urk. 7; vgl. auch Urk. 13/142).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt, so auch im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in der dazugehörigen Verordnung (UVV).
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
2.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (Unfall vom 6. September 1998) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vorliegend: 27. Februar 2002), gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 - beziehungsweise zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (27. Februar 2002) - in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
3.2
3.2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG).
Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr ein Taggeld zu. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.2 Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen.
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2, mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134, mit Hinweis).
3.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
3.3
3.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1 und 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1 und 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Dies gilt auch in Fällen mit einem Schleudertrauma der HWS, einem solchen äquivalenten Verletzungen (Kopfanprall mit Abknickung der HWS, HWS-Distorsion; SVR 1995, UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und Schädel-Hirntraumen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen (BGE 119 V 338; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317, 1997 Nr. U 272 S. 170 und Nr. U 275 S. 192). Auch hier bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand und so weiter, die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen solcher Verletzungen und ihrer Folgen muss somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Der Umstand, dass der im Zusammenhang mit solchen Verletzungen sich manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, darf aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen, da der Unfall als Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 338 und 340 Erw. 2b; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3).
3.3.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (‚status quo ante’) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (‚status quo sine’), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, mit Hinweisen; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 26. April 1995 in Sachen A., U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b und 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer beim Heckauffahrunfall vom 6. September 1998 ein HWS-Kontusions- beziehungsweise -Distorsionstrauma erlitten hat. Er hat innert der von der medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vorausgesetzten Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 und Nr. U 391 S. 307; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53) über Nacken- sowie Kopfbeschwerden geklagt und sich in ärztliche Behandlung begeben. Kurze Zeit später sind zudem (lumbale) Rückenbeschwerden sowie weitere Symptome wie beidseitige Schulterschmerzen, Schwindelepisoden, Verstimmungen sowie Gedächtnisleistungs-, Konzentrations- und Schlafstörungen hinzugetreten, welche gemeinhin zum typischen Beschwerdebild von Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören (BGE 117 V 360 Erw. 4b; vgl. Urk. 12; Urk. 13/1; Urk. 13/3; Urk. 13/5; Urk. 13/9; Urk. 13/12; Urk. 13/14-15; Urk. 13/18-20; Urk. 13/26; Urk. 13/41-42; Urk. 13/50; Urk. 13/54; Urk. 13/59; Urk. 13/68; Urk. 13/81-82; Urk. 13/84; Urk. 13/88; Urk. 13/125; Urk. 13/129; Urk. 13/144).
Fraglich und zu prüfen ist, ob die in der Zeit ab dem 1. November 2001 bis zu dem für die vorliegende Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids (27. Februar 2002; Urk. 2 = Urk. 13/147; BGE 116 V 248 Erw. 1a) geklagten Beschwerden (wie ständige, tags- wie nachtsüber stets maximal vorhandene, vom Hals über den Hinterkopf bis in die Stirne ausstrahlende Kopfschmerzen; Schulter-Nacken-Schmerzen; Schmerzen im mittleren und unteren Rücken; Reizbarkeit; rasche Erschöpfbarkeit; Urk. 13/129; Urk. 13/144) noch in einem ursächlichen Zusammenhang zu dem am 6. September 1998 erlittenen Unfall stehen. Während der Beschwerdeführer geltend macht, es seien weiterhin leistungsfällige Unfallfolgen zu gewärtigen, nimmt die Beschwerdegegnerin an, dies sei nicht mehr der Fall. Für das Fehlen erheblicher Beschwerden beziehungsweise für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des am 6. September 1998 erlittenen Unfalls am geklagten Beschwerdebild ist die Beschwerdegegnerin beweispflichtig (anspruchsaufhebende Tatsachen).
4.2 In dem von der Beschwerdegegnerin zur Untermauerung ihres Standpunkts herangezogenen MZR-Gutachten vom 30. September 2001 (Urk. 13/129) wurden von PD Dr. D.___ im Anschluss an die auszugsweise Aktenzusammenfassung, an die Schilderung der vom Beschwerdeführer gemachten und der den Akten zu entnehmenden Angaben zur Anamnese und Leidenssituation sowie anschliessend an die Wiedergabe der allgemeinmedizinischen Erhebungen und insbesondere der rheumatologischen und psychiatrischen Konsiliarerkenntnisse der Dres. G.___ und H.___ folgende Diagnosen gestellt:
„mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Keine
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach Auffahrunfall vom 6.9.98
- mit chronifiziertem Schmerzsyndrom panvertebral, paravertebral und am Schultergürtel linksbetont.“
Zusammenfassend wurde festgehalten, anlässlich des am 6. September 1998 in bereits gekündigter Stellung erlittenen Unfalls sei der vom angegurteten Beschwerdeführer selbst gesteuerte, mit Kopfstützen versehene Wagen von hinten von einem anderen Auto gerammt und dabei erheblich beschädigt worden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer beträchtliche Nacken- und Kopfschmerzen verspürt, später auch Rückenschmerzen. Der am Unfallfolgetag aufgesuchte Hausarzt habe Physiotherapie, Medikamente und einen Halskragen verordnet. Durch die Physiotherapie habe sich der Zustand des Beschwerdeführers jedoch weiter verschlechtert, indem zum bestehenden Beschwerdebild Schwindel hinzugetreten sei. Seit dem Aufenthalt in der Bäderklinik ‘Zum Schiff’ gehe es dem Beschwerdeführer noch schlechter; so klage er über ständige Kopfschmerzen (tags und nachts), welche vom Hals über den Hinterkopf bis in die Stirne ausstrahlten, immer maximal vorhanden seien und denen medikamentös nur teilweise entgegengewirkt werden könne. Zudem beklage der Beschwerdeführer Schmerzen in den Schultern sowie im mittleren und unteren Rücken, derentwegen er sich nicht bücken könne. Eine Gehstrecke oder Stehdauer könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Sowohl bei der allgemeinmedizinischen als auch bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung sei das inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers aufgefallen, mithin die Diskrepanz zwischen den zeitweiligen Bewegungseinschränkungen und den Schmerzangaben sowie seinen zeitweiligen Aktivitäten und den objektiven Befunden. So habe nach Überwindung aller Waddell-Zeichen ein Finger-Boden-Abstand von 30 cm gemessen und bei Ablenkung eine normale Wirbelsäulenbeweglichkeit ohne Fehlform erhoben werden können, die Weichteiluntersuchung sei unauffällig und die Gelenke seien normal beweglich gewesen. Es hätten sich weder neurologische Auffälligkeiten noch Muskelatrophien noch (radiologisch) degenerative oder posttraumatische HWS-, BWS- oder LWS-Veränderungen finden lassen. Klinisch handle es sich um ein „jetzt“ chronifiziertes Schmerz-Syndrom pan- und paravertebral sowie am Schultergürtel links, ohne klare Ätiologie. Sowohl klinisch als auch radiologisch seien die anatomischen Strukturen normal, und die vom Beschwerdeführer aufrechterhaltene massive Bewegungseinschränkung sei nicht erklärbar. Letztere verschwinde denn auch, wenn sich der Beschwerdeführer unbeobachtet fühle oder wenn er abgelenkt werde; aufgrund der rheumatologischen Untersuchung stehe fest, dass diese Bewegungseinschränkung durch den Beschwerdeführer willkürlich provoziert werde, weshalb aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die angesichts der vorhandenen Auffälligkeiten durchgeführte psychiatrische Exploration habe intakte psychische Grundfunktionen ergeben, wobei sich nach einigen Schwierigkeiten ein guter Rapport habe herstellen lassen. Die Psychomotorik sei lebhaft, schwingungsfähig und im Affekt ausgeglichen; die kognitiven und mnestischen Funktionen seien intakt, entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit und dem verhältnismässig niedrigen Bildungsniveau des Beschwerdeführers, welcher aus seinen Schmerzen einen Unterstützungsanspruch ableite und der Auffassung sei, „unter diesen Bedingungen“ nicht arbeiten zu können. Die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers sei gut, er fahre selber angstfrei und problemlos Auto und habe keine Unfallträume. Im Alltag fühle er sich zwar müde und erschöpft, doch empfinde er durchaus Freude, etwa im Austausch mit Freunden, beim Essen und so weiter. Eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis könne - wie bereits im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik Bellikon vom 3. Juni 1999 (richtig: 31. Mai 1999; Urk. 13/18) - ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Alles in allem und unter Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer hinsichtlich aller für ihn in Frage kommenden Tätigkeiten als normal arbeitsfähig zu erachten und würde bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit keinesfalls Schaden nehmen. Eine Wiedereingliederung sei dringend erforderlich, und soweit sich der Beschwerdeführer dazu nicht entschliessen könne, sei dies „invaliditätsfremd“.
Zu den im Speziellen gestellten Fragen hielt PD Dr. D.___ abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer normal arbeitsfähig sei. Es seien „jetzt“ keine nennenswerten Befunde festzustellen; die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen entsprächen keinem klinischen Korrelat und seien demnach auch keinem (Unfall-)Ereignis oder (krankheitswertigen) Leiden zuzuordnen. Die pan- und paravertebralen wie auch die Schulterschmerzen seien nicht objektivierbar, und es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in vermeintlich unbeobachtetem Zustand praktisch beschwerdefrei sei. Vom Unfall seien „jetzt“ keine Residuen mehr vorhanden, eine Therapie sei weder sinnvoll noch möglich, und der Beschwerdeführer solle umgehend wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, wobei bezüglich des zumutbaren Tätigkeitsprofils keinerlei Einschränkungen bestünden. Die subjektive Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er nicht arbeiten könne, sei „unfall- und invaliditätsfremd“.
4.3 Der Beschwerdeführer war bereits vor der fraglichen MZR-Begutachtung wiederholt, zum Teil stationär abgeklärt worden. Im Zuge dieser umfangreichen rheumatologischen, psychosomatischen, neuropsychologischen und (kursorisch) neurologischen sowie physikalisch-funktionellen Voruntersuchungen konnten nie objektive neurologische Befunde erhoben werden; es wurden keine Sensibilitätsstörungen ausgemacht, und das Kraft- sowie Reflexbild wurde jeweils als symmetrisch und damit unauffällig beschrieben (Urk. 13/12 S. 2; Urk. 13/14 S. 2; Urk. 13/20 S. 3 und S. 4). Es fanden sich keine Hinweise für eine Neurokompression (Urk. 13/14 S. 2), ein radikuläres Reiz-/Ausfall-Syndrom (Urk. 13/20 S. 1) oder eine hirnorganische Schädigung (Urk. 13/19 S. 2). Die erst im Laufe der Zeit beklagten rezidivierenden Schwindelepisoden liessen sich weder durch spezielle Provokationstests noch durch Steh-/Gangunsicherheit bei der Ausführung von Gymnastikübungen objektivieren (Urk. 13/20 S. 2), wobei HWS-schleuderverletzungstypische Seh- oder Hörstörungen zuletzt im Rahmen der systemanamnestischen Erhebungen ausdrücklich verneint worden sind (Urk. 13/129 S. 5). Fassbare ossäre oder Weichteil-Läsionen wurden nie festgestellt (Urk. 13/20 S. 3 f.; Urk. 13/41-42; Urk. 13/88 S. 2 und S. 3). Ärztlicherseits zeigte man sich denn auch schon früh irritiert darüber, dass sich die in zunehmender Intensität geklagten Beschwerden weder durch aktive noch durch passive Stabilisierungs- und Detonisierungsmassnahmen in irgendeiner Weise positiv beeinflussen liessen (Urk. 13/14; Urk. 13/20). Entsprechend wurde selbst seitens des Hausarztes Dr. C.___ bereits Anfang März 2000 auf eine rein muskuläre Problematik mit einem wahrscheinlich psychosomatischen Hintergrund und weitreichender - vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortender - Dekonditionierung geschlossen (Urk. 13/50).
Das in der Rehaklinik Bellikon Ende Mai 1999 durchgeführte psychosomatische Konsilium ergab wohl gewisse psychosoziale (familiäre und berufliche) Belastungsfaktoren, indes kein psychiatrisches Krankheitsbild. Die geklagten Gedächtnisleistungsstörungen wurden als noch im Rahmen der üblichen Schwankungsbreite liegend beurteilt (Urk. 13/18). Die am gleichen Ort Anfang Juni 1999 durchgeführte neuropsychologische Konsiliaruntersuchung zeitigte zwar leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen, doch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die verminderten Testleistungen vorwiegend im Rahmen der Fremdsprachigkeit und des rudimentären schulisch-beruflichen Hintergrunds zu erklären und darüber hinaus auf die offen zutage getretenen Motivationsschwankungen in der Untersuchungssituation zurückzuführen seien; im Weiteren wurde die reduzierte allgemeine Belastbarkeit und damit auch die kognitive Leistungseinschränkung mit der vom Beschwerdeführer subjektiv angegebenen Schmerzproblematik in Zusammenhang gebracht (Urk. 13/19). Nebst den anlässlich der neuropsychologischen Evaluation festgestellten Motivationsschwankungen wurden bei den in der Bäderklinik ‘Zum Schiff’ durchgeführten radiologischen Erhebungen differenzialdiagnostisch unter anderem eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie mehrheitlich positive Waddell-Zeichen konstatiert (Urk. 13/20 S. 1, S. 4 und S. 5). Eine Indikation betreffend weiterer diagnostischer oder therapeutischer Massnahmen wurde - bis auf den Hinweis zur Durchführung des erlernten heilgymnastischen Heimprogramms und den Ratschlag zur alltäglichen Befolgung der abgegebenen Haltungsinstruktionen - ausdrücklich verneint. Die im Austrittsbericht der Bäderklinik ‘Zum Schiff’ vom 29. Juni 1999 (Urk. 13/20) - in Absprache mit dem zuständigen Kreisarzt - vorderhand weiterhin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde auf körperlich schwere Tätigkeiten bezogen und im Hinblick auf eine Neubeurteilung des subjektiven und objektiven Zustandsbilds sowie „zur Weichenstellung des weiteren Vorgehens“ ausdrücklich auf 2 Monate begrenzt (Urk. 13/20 S. 2).
Die in der Folge Ende August 2000 in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des USZ durchgeführte EFL ergab, dass der Beschwerdeführer mittelschwere Arbeitsaufgaben vollumfänglich zu erfüllen im Stande sei; zwar wurden gewisse Indizien (wie z.B. angebliches Unwohlsein) als zum Bild eines Schleudertraumas passend bezeichnet, jedoch wurde darauf hingewiesen, dass etwaige diesbezügliche Einschränkungen funktionell nicht testbar, das heisst objektivierbar seien. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers wurde bei offenkundiger Selbstlimitierung „im Wesentlichen als schlecht“ qualifiziert. Bei im Ganzen als gut bezeichneter Testkonsistenz wurde das aus den gewonnenen Erkenntnissen resultierende Zumutbarkeitsprofil wie folgt umrissen: Der Beschwerdeführer könne mindestens 20 kg von Boden- auf Taillenhöhe und horizontal heben, mindestens 12.5 kg von Taillen- auf Kopfhöhe heben, 22.5 kg horizontal heben, 20 kg ziehen und 13 kg stossen; er könne kriechen, in die Hocke gehen, Treppen steigen, gehen, Leitern steigen und knien; die Handkraft sei im Normbereich. Der Beschwerdeführer sei lediglich im HWS-Bereich etwas weniger beweglich, und das Gleichgewicht sei ungenügend. Im Sinne einer Empfehlung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer solle unter Verzicht auf weitere Therapien - denen er ohnehin abgeneigt sei - mittels leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Rahmen eines Pensums von 50 % möglichst kontinuierlich im Arbeitsprozess gehalten werden, wobei längerfristig eine volle Arbeitsfähigkeit anzustreben sei (100 %; Urk. 13/84).
Kreisarzt Dr. I.___ wies anlässlich der Abschlussuntersuchung vom Mitte November 1999 auf die röntgenologisch durchwegs altersentsprechende HWS-Konfiguration ohne Hinweise auf eine Makroinstabilität, eine Verletzung neuraler Strukturen oder vermehrte degenerative Veränderungen hin (Urk. 13/88 S. 2). Gestützt darauf sowie aufgrund der im Wesentlichen unauffälligen klinischen Befunde (Orthopädischer Status mit Inspektion der Gang- und Bewegungsfunktionen, Standinspektion, manueller Untersuchung, Bewegungsprüfungen und Gelenkmessungen etc.; Urk. 13/88 S. 1) kam er zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsleistung im Rahmen der EFL-Einschätzung (Urk. 13/84) durchaus zumutbar, er könne hinsichtlich einer körperlich leichteren Tätigkeit „ab sofort“ halbtags eingesetzt werden, wobei mittelfristig eine Steigerung auf einen ganztägigen Einsatz sowie wahrscheinlich auch die Verrichtung von körperlicher Schwerarbeit möglich sei; es seien auf somatischer Ebene keine Unfallresiduen mehr vorhanden, die vorhandenen „Barrieren“ lägen nicht im pathologisch-anatomischen Bereich (Urk. 13/88 S. 3-4).
4.4 Im Lichte der vorgenannten Unterlagen erscheinen die in sich geschlossenen und einleuchtenden Darlegungen gemäss MZR-Gutachten (Urk. 13/129), welche auf einer umfassenden Kenntnis der Vorakten gründen, auf einer ausführlichen Anamnese beruhen, die angegebenen Beschwerden berücksichtigen und sich auf eine detaillierte Befundaufnahme unter konsiliarischem Beizug zweier Fachärzte für Rheumatologie beziehungsweise für Psychiatrie stützen, als nachvollziehbar und plausibel.
Die auf Seiten des MZR involvierten Ärzte und Ärztinnen haben sich in den wesentlichen Zügen übereinstimmend und ohne erkennbare Überzeichnung mit dem sich bei zahlreichen Untersuchungshandlungen deutlich manifestierenden typischen, bewussten und offensichtlichen Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die zutage getretene ständige Überbetonung auf vielfältige Weise objektiviert (zur Symptomatik der Aggravation: Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, Leitfaden für die Begutachtung im Rahmen der sozialen und privaten Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung, 4. Aufl., Bern 2003, S. 270 ff.). So haben sie etwa dargelegt, wo genau - nebst der Betonung von Beschwerden beim allgemeinen Verhalten und bei der Anamneseerhebung - bei konkreten Untersuchungshandlungen das noch einfühlbare Mass an Verdeutlichung weit übertroffen wurde, das heisst welche übermässigen akustischen Äusserungen und inadäquaten (Schmerz-)Angaben gemacht wurden, wann und inwieweit eine offensichtliche Selbstlimitierung sowie aktive Abwehr/Sperrung erfolgte und welche weiteren Indizien (z.B. Angabe konstanter Schmerzen von meist maximaler Intensität, Verneinung jeglicher Beeinflussbarkeit bzw. vorübergehenden Besserung oder schmerzfreier Intervalle, fehlende Angaben über Gehstrecke und Stehdauer, Ablehnung jeglicher Arbeitsaufnahme, deutliche Unterschiede in unbeobachtetem bzw. abgelenktem Zustand etc.) ihrer Meinung nach für die Annahme einer Aggravation sprechen und worauf die darüber hinaus von Dr. G.___ gestellte Verdachtsdiagnose der Simulation beruht. Alsdann haben sie - in Übereinstimmung mit gleichartigen früheren Beobachtungen anderer Ärzte und Ärztinnen - durchwegs positive Zeichen eines nichtorganischen Schmerzverhaltens ausgemacht.
Wenn im MZR-Gutachten schliesslich ein chronifiziertes Schmerz-Syndrom pan- und paravertebral und am Schultergürtel linksbetont diagnostiziert worden ist, welches in seiner Ausprägung unter Berücksichtigung aller Umstände weder auf das Unfallereignis noch auf ein eigentliches Krankheitsleiden zurückzuführen sei, lässt sich dies nicht beanstanden. Zwar wurde ursprünglich ein HWS- Kontusions- beziehungsweise -Distorsionstrauma diagnostiziert (Urk. 13/3; vgl. auch Urk. 13/9; Urk. 13/11), doch haben sich die im weiteren Verlauf gestellten Diagnosen alsbald auf ein zerviko-zephales und lumbo-vertebrales Schmerz-Syndrom beschränkt (Urk. 13/14; Urk. 13/18-20); dies zwar unter anamnestischer Bezugnahme auf einen Status nach Heckauffahrkollision am 6. September 1998, aber ohne konkrete ursächliche Zuordnung der angeblich anhaltenden, therapiefraktären Beschwerden zu diesem Ereignis. Krankheitswertige Befunde zur Objektivierung der subjektiven Beschwerdeangaben sind im Laufe der diversen medizinischen Abklärungen keine zutage getreten. Vielmehr ist bereits früh auf die - trotz fehlender Muskelatrophien und kräftiger, seitengleicher Beschwielung - in fortgeschrittener Dekonditionierung mündende und mit der erhöhten Reizbarkeit und Erschöpfbarkeit in Zusammenhang gebrachte ausgeprägte, klinisch wie radiologisch nicht erklärbare Schon- und Fehlhaltung hingewiesen und ein Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Überlagerung mit Schmerzfixierung ohne eigentliche psychische Anomalie geäussert worden.
4.5
4.5.1 Was den vom Beschwerdeführer nachgebrachten Bericht von Dr. E.___ vom 27. November 2001 (Urk. 13/144) angeht, ist festzuhalten, dass auch der privat konsultierte Facharzt keine neurologischen Ausfälle oder Pyramidenzeichen ausmachen konnte und die Muskeleigenreflexe in Übereinstimmung mit den früher befassten Medizinalpersonen als seitengleich auslösbar und darüber hinaus als mittellebhaft bezeichnete (Urk. 13/144 S. 1). Bezüglich der im neuropsychologischen Konsilium in der Rehaklinik Bellikon von Anfang Juni 1999 ausgemachten Störungen kam auch Dr. E.___ zum Schluss, dass diese angesichts der nur rudimentären Bildung und der sprachlichen Schwierigkeiten zurückhaltend zu interpretieren, das heisst im Hinblick auf eine ursächliche Zuordnung zum Unfall vom 6. September 1998 nicht weiter aussagekräftig seien (Urk. 13/144 S. 1 und S. 3). Die bereits anderweitig festgestellte leichte Haltungsanomalie der Wirbelsäule (diskrete Skoliose; verminderte Lordose bzw. Sagital-Krümmung; vgl. Urk. 13/26; Urk. 13/42; Urk. 13/88 S. 1) führte Dr. E.___ auf einen (degenerativen) Vorzustand zurück und bezeichnete sie im Weiteren als für das aktuelle Beschwerdebild irrelevant (Urk. 13/144 S. 2). Dass, wie Dr. E.___ annahm, weitere Vorzustände „nicht bekannt“ seien (Urk. 13/144 S. 2), trifft in dieser Form nicht zu (vgl. Urk. 13/77; s. auch Urk. 7/14 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. '___'). Soweit Dr. E.___ zum Schluss kam, an der posttraumatischen Genese der seit dem HWS-Trauma vom 6. September 1998 bestehenden Beschwerden sei nicht zu zweifeln, die aktuellen Befunde seien mit den im Mai/Juni 1999 in der Bäderklinik ‘Zum Schiff’ erhobenen vergleichbar, kann ihm nicht gefolgt werden, denn die von ihm erhobenen Befunde weichen teils deutlich von den von PD Dr. D.___ und Dr. G.___ getätigten Erhebungen aber auch von den in der Bäderklinik ‘Zum Schiff’ dokumentierten Beobachtungen ab (Urk. 13/20 S. 4; Urk. 13/26 S. 2; Urk. 12/88 S. 1; Urk. 13/129 S. 8 und S. 10). Auf die seit längerem aktenkundigen Waddell- oder die von PD Dr. D.___ wie auch von Dr. G.___ übereinstimmend vermerkten Aggravationszeichen ging Dr. E.___ überhaupt nicht ein. Die von Dr. E.___ hervorgehobenen Druck- und Klopf-Dolenzen (Urk. 13/144 S. 2) sind von PD Dr. D.___ oder von Dr. G.___ keineswegs verkannt, jedoch durch Hinweis auf deren Diffusität (fehlendes muskuläres Korrelat in Form von Trigger-Punkten oder reproduzierbaren Tender-Points) sowie auf unerklärliche Schmerzangaben bereits bei geringster, druckfreier Berührung erheblich relativiert worden (Urk. 13/129 S. 8 und S. 10 ff.). Aufgrund dieser Widersprüche sind Zweifel am Untersuchungsergebnis und an den daraus gezogenen Schlussfolgerungen von Dr. E.___ nicht von der Hand zu weisen, zumal privat beigezogene Ärzte und Ärztinnen erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.5.2 Im Rahmen einer im Mai 2002 durchgeführten Magnetresonanztomographie-Untersuchung wurde gemäss dem vom Beschwerdeführer neuerdings ins Feld geführten Bericht von Dr. K.___ vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 13/149) zwar eine teilweise in das Neuroforamen hineinragende Protrusion von L4 nach lateral rechts ausgemacht und eine Irritation des Spinalkanals L5 rechts als möglich bezeichnet, eine foraminelle oder Spinalkanal-Stenose wurde hingegen verneint.
Einerseits datiert die entsprechende Feststellung nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (27. Februar 2002; Urk. 2 = Urk. 13/147). Anderseits ist ein relevanter Kausalzusammenhang zwischen diesen erstmals Jahre nach dem Unfallereignis (6. September 1998) festgestellten, lumbal angesiedelten Veränderungen und der seinerzeit erlittenen HWS-Verletzung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 1) wenig wahrscheinlich. Denn es deutet im entsprechenden MRI-Befund (Urk. 8/1 = Urk. 13/149) nichts auf eine traumatische Ursache der vorgefundenen Wirbelsäulenveränderung hin (vgl. dazu auch Urk. 13/41). Zudem entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis höchstens ausnahmsweise und unter ganz besonderen Begebenheiten als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Aus dem Umstand allein, dass sich eine Diskushernie nach einem Unfall manifestiert, kann im Übrigen nicht leichthin nach der Formel ‚post hoc, ergo propter hoc’ auf einen relevanten Kausalzusammenhang geschlossen werden.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit der abschliessenden Begutachtung des Beschwerdeführers dessen Mitwirkungsrechte im Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung (vgl. Art. 96 UVG, Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP], Art. 39-41 BZP und Art. 43-61 BZP, insbes. Art. 57 ff. BZP; BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb und 120 V 360 f. Erw. 1b; RKUV 1998 Nr. U 313 S. 476 Erw. 2b) in jeder Hinsicht gewahrt (Urk. 13/90-94; Urk. 13/97; Urk. 13/99-116; Urk. 13/118; Urk. 13/120-124; Urk. 13/126; Urk. 13/131; Urk. 13/134-136). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass es bei der entsprechenden Beweisabnahme zu einer zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen wäre (Urk. 1; Urk. 7; Urk. 13/136; Urk. 13/142).
4.6.2 Soweit der Beschwerdeführer das - von ihm nach Absagen der von den Parteien zunächst ins Auge gefassten Institutionen (Urk. 13/90-94; Urk. 13/99-110) ausdrücklich als Gutachterstelle akzeptierte (Urk. 13/111-116; Urk. 13/121-122; Urk. 13/124) - MZR nachträglich als „versicherungsfreundlich“, sprich als parteiisch bezeichnet und deshalb eine neue Exploration verlangt, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass eine medizinische Gutachterstelle im Auftrag von verschiedenen Versicherungsträgern tätig ist, für sich allein grundsätzlich nicht genügt, um auf mangelnde Objektivität zu schliessen oder den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. zu den Berichten versicherungsinterner Gutachter etwa BGE 122 V 161 f. Erw. 1c und AHI 2001 S. 115 Erw. 3b/ee). Im vorliegenden Fall finden sich keine Anzeichen, welche die triftige Befürchtung einer Voreingenommenheit der im Einzelnen involvierten Ärzte und Ärztinnen gegenüber dem Beschwerdeführer aufkommen lassen könnten. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass das von Dr. G.___ beschriebene demonstrative Verhalten (Pseudoschonhinken; Abstützreaktionen; mangelhafte Compliance/Kooperation; ständige, z.T. massive Gegeninnervation; regelmässiges Stöhnen; durchwegs positive Waddell-Zeichen etc.; Urk. 13/129 S. 9 ff. Ziff. 3.4.1) oder die von Dr. H.___ geschilderten einschlägigen Beobachtungen (entspannte Körperhaltung und lächelnde Miene vor, auffällige Versteifung/Anspannung/ Verkrampfung und Aufsetzen eines sehr leidenden Gesichtsausdrucks während der Untersuchung; geschäftige und flinke Abwicklung während der Exploration regelmässig eingehender Natelanrufe, unter Ablegung der steifen Körper- und Schonhaltung; Urk. 13/129 S. 12 ff. Ziff. 3.4.2), welche Wahrnehmungen von PD Dr. D.___ aufgrund eigener Erhebungen im Grundsatz bestätigt (Urk. 13/129 S. 7 ff. Ziff. 3.1) und in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden sind (Urk. 13/129 S. 15 ff. Ziff. 5-6), leichthin aus der Luft gegriffen wären. So erscheint etwa der Einwand des Beschwerdeführers, er habe „an jenem Tag sein Natel gar nicht dabei“ gehabt (Urk. 13/136), als Schutzbehauptung, zumal er gleichsam selbst einräumt, über ein Mobiltelefon zu verfügen und dieses gewohnheitsmässig mit sich zu führen, und nicht einsehbar ist, wieso er es gerade am Untersuchungstag nicht hätte dabei haben sollen. Im Übrigen ist die psychiatrische Exploration im Beisein und unter Mitwirkung der Portugiesisch- Deutsch-Dolmetscherin P.___ erfolgt (Urk. 13/118; Urk. 13/120-124; Urk. 13/129 S. 7 Ziff. 3.1), was ebenfalls gegen die Aufführung falscher Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers und damit gegen substanzlose Aggravations- beziehungsweise Simulationshinweise seitens Dr. H.___ spricht.
Da vorliegend das Misstrauen in den federführenden Gutachter und in die von diesem - wie angekündigt (Urk. 13/118) - konsiliarisch beigezogenen spezialärztlichen Hilfspersonen objektiv in keiner Weise gerechtfertigt erscheint, dringt auch die Rüge der Befangenheit nicht durch. Zur Beurteilung kann daher auf das MZR-Gutachten vom 30. September 2001 (Urk. 13/129) abgestellt werden, das - wie oben dargelegt - in den wesentlichen Zügen schlüssig, in sich widerspruchsfrei und namentlich auch vor dem Hintergrund der weiteren medizinischen Unterlagen einleuchtend begründet ist. Einer erneuten Begutachtung oder sonstiger Weiterungen (etwa in Form der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahme von Dr. E.___; Urk. 1 S. 2) bedarf es nicht.
4.7. Gestützt auf die medizinischen Akten ist demnach mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer ab dem 1. November 2001 keine erheblichen organischen oder psychischen Unfallfolgen mehr bestanden haben. Die vormals als zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas beziehungsweise einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS gehörend eingestufte Symptomatik kann nach den überzeugenden gutachterlichen Beurteilungen (spätestens) ab diesem Zeitpunkt nicht einmal mehr als mittelbare sekundäre Folge des Unfalltraumas qualifiziert werden. Daraus folgt, dass der Unfall vom 6. September 1998 auch als Teilursache der vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten, medizinisch jedoch nicht mehr nachvollziehbaren Beschwerden entfällt.
Hieran vermag auch der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass im Unfallanalytischen Gutachten vom 9. April 1999 (Urk. 13/81) eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (D-v) von 17 km/h ermittelt und demzufolge unfallkausale HWS-Beschwerden als grundsätzlich plausibel bezeichnet wurden (Urk. 13/81 S. 9-10; Urk. 1 S. 2), zumal der Unfallanalytiker L.___ relativierend festgehalten hat, es könne aus technischer Sicht selbstverständlich nicht beurteilt werden, ob die seinerzeit, das heisst Anfang April 1999, noch vorhandenen Beschwerden tatsächlich noch vom Unfall vom 6. September 1998 herrührten (Urk. 13/81 S. 10). Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer zum Nachweis der Unfallkausalität ins Feld geführten Verletzungen seiner Mitfahrerinnen und die dafür seitens der involvierten Versicherungsträger ausgerichteten Leistungen (Urk. 3/1-2; Urk. 8/2; Urk. 1 S. 2; Urk. 7 S. 1).
5.
5.1 Hinzu kommt - im Sinne der verfügungsweisen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/139) -, dass selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und den ab dem 1. November 2001 weiterhin geklagten Beschwerden noch zu bejahen wäre (etwa im Sinne einer dafür hinreichenden Teilursache, was aber nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist), jedenfalls die Adäquanz desselben verneint werden müsste.
5.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den infolge eines HWS-Schleudertraumas (eines Schädel-Hirn-Traumas oder einer dem HWS-Schleudertrauma ähnlichen Verletzung) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des EVG in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b und 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das EVG hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das EVG in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit HWS-Schleudertrauma (Schädel-Hirn-Trauma oder einer dem HWS-Schleudertrauma ähnlichen Verletzung) und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b und 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
5.3 Das EVG hat Auffahrkollisionen im Rahmen der zur Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs vorzunehmenden Einteilung wiederholt als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen qualifiziert (vgl. etwa Urteile vom 28. Mai 2001 in Sachen F. [U 426/00], vom 21. Juni 1999 in Sachen E. [U 128/98], vom 20. März 1998 [U 262/97] und vom 6. Juni 1997 in Sachen D. [U 187/95]). Davon ist vorliegend ebenfalls auszugehen, und zwar auch in Anbetracht der beteiligten Fahrzeugtypen und der daran entstandenen Schäden sowie unbesehen des genauen Ausmasses der einwirkenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. Zur Bejahung der Adäquanz wäre daher erforderlich, dass die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Es sind weder besonders dramatische Begleitumstände der Auffahrkollision vom 6. September 1998 ersichtlich noch kann von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Dass die Rückenlehne des Autositzes des Beschwerdeführers beschädigt worden ist, ändert daran aus objektiver Sicht nichts. Der Beschwerdeführer konnte seinen Wagen selbständig verlassen, eine unmittelbare medizinische Versorgung oder gar Hospitalisierung war nicht erforderlich. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer das Trauma auch nicht als ihn vital verunsichernde Katastrophe erlebt und er fährt folglich weiterhin angstfrei und problemlos Auto. Schwere körperliche Verletzungen hat der Beschwerdeführer nicht erlitten, und selbst wenn die erlittenen Verletzungen geeignet sind, besonders geartete Folgen auszulösen, können sie im konkreten Fall bei objektiver Betrachtung nicht als aussergewöhnlich schwer bezeichnet werden. Der Heilungsverlauf gestaltete sich zwar schleppend, doch sind eigentliche medizinisch bedingte Komplikationen nicht ersichtlich. Für die Annahme einer die Unfallfolgen verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung fehlt die aktenmässige Grundlage. Trotz der geklagten zunehmenden und in der Folge konstanten - jedoch nicht objektivierbaren und demgemäss zweifelhaften - (Dauer-)Schmerzen, ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nur bis 2 Monate nach dem Austritt aus der Bäderklinik ‘Zum Schiff’ dokumentiert. Zwar sind nachfolgende Arbeitsversuche gescheitert, doch wurde dem Beschwerdeführer ärztlicherseits alsbald eine respektable und in der Folge eine in weiten Teilen volle funktionelle Leistungsfähigkeit attestiert.
Die ausschlaggebenden unfallbezogenen Kriterien liegen mithin nicht in solch verdichteter Weise vor, dass dem Unfall vom 6. September 1998 eine massgebende Bedeutung an den über Ende Oktober 2001 geklagten Beschwerden zuzubilligen wäre; die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs ist daher zu verneinen.
6. Zusammenfassend führt dies zur kosten- und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sandro Sosio
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).