UV.2002.00074
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Glättli
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. März 2003
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1934 geborene A.___ arbeitete seit 1979 mit einem Pensum von 50 % bei der M.___ in C.___ als Sekretärin und war über diese Tätigkeit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 11. August 1997 stolperte A.___ bei einer Wanderung und erlitt einen mehrfachen Bruch des Schien- und Wadenbeins rechts (Urk. 9/94 Ziff. 1-11; Urk. 9/92). Ab 1. Dezember 1997 nahm die Versicherte die Arbeit bei der M.___in C.___ im Unfang von 50 % wieder auf (Urk. 9/56). Indes verblieben eine Fusssenkerparese rechts, welche infolge des beeinträchtigten Abrollvorganges des rechtsseitigen Fusses zu einem leichten Hinken führte, sowie ein Sensibilitätsdefizit im Bereich der Fusssohle rechts (Berichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 23. November 1999, Urk. 10/9, und vom 7. November 2000, Urk. 10/6).
Nach Einholen einer Stellungnahme von Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH vom 23. Mai 2001 (Urk. 10/5), verfügte die Zürich am 18. Juli 2001 die Einstellung der Leistungen für Heilbehandlung und Taggeldleistungen ab 1. April 2001. Die Zürich verneinte im Weiteren einen Anspruch von A.___ auf eine Invalidenrente und bezifferte den Integritätsschaden auf 5 %, woraus sich eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- ergab (Urk. 9/26).
1.2 Hiegegen erhob A.___ am 16. August 2001 Einsprache mit dem Antrag auf Fortsetzung der Heilbehandlung, eventualiter auf deren Beendigung per 2. Juli 2001, und auf Festsetzung der Integritätsentschädigung auf mindestens 10 % (Urk. 9/22). Nach Eingang des in der Folge von der Zürich in Auftrag gegebenen Gutachtens bei Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH (vom 11. März 2002, Urk. 10/1), schlug die Zürich die Übernahme der Heilbehandlungskosten bis und mit dem 11. März 2002 und die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 20 % vor, bei Rückzug der Einsprache durch die Versicherte (Urk. 9/14). Damit erklärte sich A.___ einverstanden (Urk. 9/13).
Daraufhin verfügte die Zürich am 15. April 2002 - in Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2001 - die Einstellung der Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie der Taggelder ab 12. März 2002 und setzte die Integritätsentschädigung auf 20 % beziehungsweise auf Fr. 19'440.-- fest. Im Übrigen verneinte die Zürich einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/10).
1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Helsana Versicherungen AG, Zürich (im Folgenden: Helsana) als Krankenversicherer von A.___ am 16. Mai 2002 Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/5). Mit Entscheid vom 21. Mai 2002 verneinte die Zürich einen Anspruch auf Übernahme weiterer Heilungskosten, da keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, und wies damit die Einsprache ab (Urk. 9/4= Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Helsana am 30. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1= Urk. 9/2). Die beigeladene Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss vom Verzicht auf ihren Prozessbeitritt auszugehen ist (vgl. Urk. 4 und Urk. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2002 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen-stände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab 12. März 2002 weiterhin für die Heilbehandlung von A.___ aufzukommen hat, oder ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat. Nicht zu prüfen ist hingegen die Ausrichtung von Taggeldleistungen, der Rentenanspruch oder die Höhe der Integritätsentschädigung, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin davon betroffen wäre (vgl. Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung), abgesehen davon, dass die Versicherte seit 1. Dezember 1997 wie erwähnt wieder im gewohnten Umfang erwerbstätig ist (vorstehende Ziff. 1.1).
3.1 Bereits im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 13. Oktober 1997 wurde die deutliche Fussheberschwäche, die totale Paralyse der Plantarflexion des rechten Fusses und der Zehenabduktion sowie das Sensibilitätsdefizit im Fersen- und Fusssohlenbereich festgestellt (vgl. Urk. 10/25 S. 3). Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt Neurologie und Neurorehabilitation, Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach, vom 11. März 1999 waren von weiteren physiotherapeutischen Massnahmen und dem Durchführen des Heimprogramms weitere Fortschritte zu erwarten, ohne dass zwar mit einer Normalisierung der Plantarflexion des Fusses sowie der Stabilität des rechten Fussgelenkes zu rechnen gewesen wäre. Daher empfahl Dr. D.___ die Weiterführung der physiotherapeutischen Bemühungen, solange noch Fortschritte zu verzeichnen seien (Urk. 10/14 S. 2, vgl. auch das Arztzeugnis zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 1999, Urk. 10/13 Ziff. 1 und Ziff. 6-8).
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 23. November 1999 fest, dass keine Möglichkeit einer chirurgischen Behandlung im Sinne einer Nerventransplantation zur Verbesserung der motorischen und sensiblen Funktionen bestehe. Indes empfahl er die Fortsetzung der aktuellen Therapien und gleichzeitig den Beginn eines Medical Training im Rahmen einer Physiotherapie, um die Innervation der übrigen Muskeln des rechten Beines zu trainieren (Urk. 10/9 S. 2). Im Bericht vom 7. November 2000 erachtete Dr. E.___ aufgrund der Verlaufskontrolle vom 27. Oktober 2000 den Heilungsprozess im Sinne einer neuralen Erholung als abgeschlossen. Die residuelle Schwäche der kleinen Fussmuskeln bestehe weiter und werde sich wahrscheinlich nicht mehr wesentlich bessern; wichtig sei jedoch, dass sich der M. gastrocnemius im vergangenen Jahr erholt habe. Entsprechend sei die funktionelle Einschränkung beim Gehen, besonders beim Tragen von angepasstem Schuhwerk, gering. Mit einer weiteren Anpassung im Sinne einer Einlage im linken Wanderschuh könne noch eine Besserung herbeigeführt werden (Urk. 10/6 S. 2).
Schliesslich wurden zur Behebung des Hinkens und der möglicherweise auch dadurch bedingten Hüftschmerzen eine weitere Schuhanpassung (Absatzerhöhung) und weitere physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt (vgl. die Stellungnahme des Physiotherapeuten F.___ vom 9. Mai 2001, Urk. 10/2; den Bericht von Dr. H.___ vom 23. Mai 2001, Urk. 10/4, sowie das Gutachten von Dr. G.___ vom 11. März 2002, Urk. 10/1 S. 1).
In seinem Gutachten vom 11. März 2002 berichtete Dr. G.___, dass sich die Versicherte im Jahr 2001 wegen Beschwerden im rechten Bein, vor allem im Gesäss-/Oberschenkelbereich, in hausärztliche beziehungsweise physiotherapeutische Behandlung begeben habe. Die entsprechenden Beschwerden seien unter anderem auf die Beinlängendifferenz und Überlastung rechts zurückgeführt worden und hätten unter entsprechender Absatzerhöhung links und Physiotherapie gebessert beziehungsweise seien abgeklungen. Zur Zeit beklage die Versicherte keine Schmerzen mehr. Bezüglich der Unterschenkelfraktur bestehe noch eine gewisse Wetterfühligkeit, sonst aber im Wesentlichen keine Schmerzen. Störend sei für die Versicherte vor allem das neurologische Defizit mit der Gefühlsstörung an der Fusssohle. Die Versicherte gehe, wie wenn sie keine Bodenhaftung habe, weshalb sie auch beim Gehen ein gestörtes Gleichgewichtsgefühl habe. Dies würde durch die deutliche Wadenschwäche unterstützt beziehungsweise gefördert. Seit Abschluss der Therapie letzten Jahres sei die Situation in etwa gleich geblieben. Dr. G.___ erachtete aufgrund der erhobenen Befunde den Endzustand als eingetreten. Dies sei auch nach Angaben der Versicherten, nach welcher sich der Zustand nicht verändert habe, der Fall. Als Unfallfolgen verblieben eine Beinlängendifferenz, leichte lokale Beschwerden im Frakturbereich sowie vor allem ein beeinträchtigender neurologischer Endzustand im Sinne einer N.tibialis-Lähmung. Therapeutisch benötige die Versicherte weiterhin Schuheinlagen beziehungsweise eine Längenkorrektur (Urk. 10/1).
3.2 Die im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Aussagen von Dr. E.___ und Dr. G.___ lassen den Schluss zu, dass - trotz Vorhandensein der genannten bleibenden Unfallfolgen - jedenfalls am 11. März 2002 der Endzustand erreicht war und von weiteren physiotherapeutischen Bemühungen keine wesentliche Zustandsänderung zu erwarten war. Weitere Therapien wurden denn auch ärztlicherseits nicht mehr empfohlen; auch Dr. G.___ verwies in therapeutischer Hinsicht lediglich auf Schuheinlagen beziehungsweise die Beinlängenkorrektur (Urk. 10/1 S. 2). Aufgrund der medizinischen Berichte bestehen somit keine Anhaltspunkte, wonach eine Heilbehandlung zu einer namhaften Besserung der unfallbedingten Beschwerden geführt hätte.
Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So ist namentlich aus der Formulierung von Dr. G.___, der Endzustand "scheine" eingetreten (vgl. Urk. 10/1 S. 2; Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.2), nicht zu folgern, es bestehe diesbezüglich eine massgebliche Unsicherheit. Einer solchen Formulierung könnte höchstens die Bedeutung beigemessen werden, dass nach wissenschaftlichen Kriterien eine kleine (und kaum beweisbare) Wahrscheinlichkeit einer möglichen Besserung nicht auszuschliessen ist. Indes muss im Sozialversicherungsrecht der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Dieser ist bei den vorliegenden, schlüssigen Aussagen in orthopädischer und neurologischer Hinsicht erfüllt, so dass eine andere, bloss mögliche Variante des Sachverhalts ohne Einfluss auf das Beweisergebnis bleibt.
Sodann führt das Bestehen somatischer Beschwerden beziehungsweise von bleibenden Unfallfolgen allein keineswegs zur Annahme der Behandlungsbedürftigkeit beziehungsweise zur Notwendigkeit der Fortsetzung der Heilbehandlung. Diese muss vielmehr ärztlich indiziert und erfolgversprechend sein (s. nachfolgende Erw. 3.3), woran es vorliegend indes fehlt. Das Bestehen bleibender Unfallfolgen allein wird hingegen mit der Integritätsentschädigung abgegolten (vgl. Art. 24 UVG).
Nach dem Gesagten ist somit aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern der Endzustand nicht erreicht und inwiefern eine Heilbehandlung noch erforderlich wäre.
3.3 Schliesslich geht die Auffassung der Beschwerdeführerin fehl, gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG könnten die Heilungskosten nur dann entfallen, wenn tatsächlich eine Rente zugesprochen werde. Dass das Ende der Heilbehandlung zwingend mit dem Beginn einer Rentenzusprechung gekoppelt wäre, ist aus Sinn und Zweck der Heilbehandlung nicht einsichtig. Es würde dazu führen, dass bei Gesundung ohne Rentenzusprechung kein Abschluss der Heilbehandlung verfügt werden könnte. Dass der Abschluss der Heilbehandlung nicht von der Rentenzusprechung abhängen kann, sondern durch Kriterien begründet sein muss, die mit der Behandlung selbst im Zusammenhang stehen, ergibt sich nur schon aus Art. 24 Abs. 2 UVG, welcher ohne weiteres die Möglichkeit der Beendigung der ärztlichen Behandlung auch bei Verneinung eines Rentenanspruches vorsieht.
Im Weiteren hat nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, Urteil vom 5. Juli 2001 in Sachen M., U 412/00 Erw. 2a; vgl. auch Urteil vom 20. Dezember 2002 in Sachen R., U 198/02 Erw. 1.1; und vorstehende Erw. 2) der Unfallversicherer die Pflegeleistungen nach Art. 10 Abs. 1 UVG nur so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG). Kommt die Versicherung zum Schluss, dass von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, oder hält sie eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für unzweckmässig, so kann sie gestützt auf Art. 48 Abs. 1 UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen (RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a). Ein Anspruch auf weitere medizinische Behandlung besteht somit nur, wenn davon noch eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (Rechenschaftsbericht SUVA 1982 Nr. 2). Hingegen gibt weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen, wie zum Beispiel einer Badekur, zu erwartender nur unbedeutender, therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (EVGE 1952 S. 86; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 274). Dabei darf der Gesundheitszustand des Versicherten nur prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Rechenschaftsbericht SUVA 1982 Nr. 2; vgl. auch BGE 111 V 25 Erw. 3c in fine).
Somit ist festzustellen, dass die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Heilbehandlung besteht, sich einzig danach richtet, ob davon eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Wird die Frage verneint, ist anschliessend der Fallabschluss beziehungsweise die Gewährung allfälliger weiterer Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) zu prüfen (vgl. auch das Urteil des EVG vom 8. Februar 2001 in Sachen J., U 451/99 Erw. 4b). Eine Abhängigkeit der Einstellung der Heilbehandlung von der Ausrichtung einer Rente lässt sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen.
Da nach dem in Erw. 3.2 Ausgeführten keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, hat die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung zu Recht eingestellt. Sodann liegt bei der Versicherten kein Fall von Art. 21 Abs. 1 lit. c oder d UVG vor, so dass die analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht geprüft zu werden braucht.
Beizufügen ist, dass die Versicherte nach Massgabe der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) Anspruch auf die in der Liste im Anhang der HVUV aufgeführten Hilfsmittel (insbesondere auf orthopädisches Schuhwerk im Sinne von Ziff. 4 des Anhangs der HVUV) hat, soweit diese durch den Unfall bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen.
3.4 Da nach dem Ausgeführten die Einstellung der Heilbehandlung per 12. März 2002 zu Recht erfolgte, ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).