Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00079
UV.2002.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 12. März 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Niklaus Wiget
Seefeldstrasse 5, Postfach 1063, 8032 Zürich,

dieser substituiert durch Dr. Emanuel Meyer
Seefeldstrasse 5, Postfach 1063, 8032 Zürich

gegen

Allianz Versicherung (Schweiz) AG
Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die bei der A.___ AG, Zürich, als kaufmännische Angestellte tätige und dadurch bei der Elvia, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft - seit 1. Januar 2002 Allianz Versicherungen (Schweiz) AG - gegen Unfälle versicherte H.___, geboren 1970, zog sich laut Unfallmeldung vom 8. August 2001 und gemäss den Berichten des Stadtspitals Triemli, Chirurgische Klinik, Zürich, vom 16. beziehungsweise 19. Juli 2001 am 7. Juli 2001 bei sich zu Hause während des Hochhebens beziehungsweise Verschiebens eines Möbelstückes am rechten Kniegelenk eine Luxation der Gelenksprothese zu (Urk. 3/2 = Urk. 8/3-4, Urk. 8/1-2). Die Kniegelenksprothese wurde im Stadtspital Triemli am 9. Juli 2001 unter gleichzeitiger Rekonstruktion des Streckapparates operativ ersetzt (Urk. 8/1-2). Mit Schreiben vom 27. September 2001 setzte die Elvia H.___ davon in Kenntnis, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung aller Voraussicht nach verneint werde und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 3/3 = Urk. 8/10). Die Versicherte nahm am 23. Oktober 2001 Stellung (Urk. 3/4 = Urk. 8/11). Am 2. November 2001 erliess die Elvia die Verfügung, mit welcher sie ihre Leistungspflicht verneinte, da kein Unfall vorliege (Urk. 3/5 = Urk. 8/13). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Wiget, Zürich, dieser substituiert durch Dr. Emanuel Meyer, Zürich, Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 8/14). Mit Einspracheentscheid der nunmehrigen Allianz vom 6. März 2002 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/17).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob H.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Meyer, am 10. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. März 2002 beziehungsweise der Verfügung vom 2. November 2001 sei die Allianz zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht nachzukommen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2002 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2a erster Absatz).
1.3     Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2a  Absatz 2), bezieht sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Bei Körperbewegungen im besonderen ist der Unfall unter dem Blickwinkel des ungewöhnlichen äusseren Faktors in der Regel zu bejahen, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen respektive gestört wird (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3 Auflage, Zürich 2003, S. 27 mit Hinweisen).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst bei einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig ist vorliegend, ob der rechtliche Unfallbegriff erfüllt ist und ob demzufolge Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht.
2.2     In der Unfallbeschreibung, welche zusammen mit der Unfallmeldung vom 8. August 2001 eingereicht wurde, führte die Beschwerdeführerin aus, beim Hochheben beziehungsweise Verschieben von schweren Möbelstücken im Zusammenhang mit der Neueinrichtung ihrer Wohnung habe sie sich in eine Hebelage begeben, wobei sie das rechte Bein nach vorne gestreckt habe. Als sie das Möbelstück habe hochheben wollen und dabei das rechte Bein aus dieser Position stark belastet habe, habe sich dieses überstreckt und das Knie sei zusammen gebrochen (Urk. 8/3). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 zu Handen der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, beim fraglichen Möbelstück habe es sich um einen Schreibtischkorpus mit dem üblichen Inhalt gehandelt. Dieser habe etwa 25 kg gewogen. Sie habe den Korpus am fraglichen Tag anheben wollen (Urk. 8/11 S. 2). In der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2002 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den sich unter ihrem Schreibtisch befindlichen und mit Rollen versehenen Schreibtischkorpus umstellen wollen. Die Rollen seien jedoch in Computer- und anderen Kabeln verheddert gewesen. Sie habe demzufolge versucht, den Korpus hoch- beziehungsweise anzuheben. Dazu habe sie sich in eine Hockstellung begeben und ihr rechtes Bein nach vorne gestreckt. Als sie den mit dem üblichen Inhalt gefüllten Schreibtischkorpus habe heben wollen und dabei ihr rechtes Bein belastet worden sei, habe sich dieses überstreckt und das Knie sei zusammengebrochen (Urk. 1 S. 3 und S. 6-7).
2.3     Aus allen Schilderungen des Hergangs des Ereignisses vom 7. Juli 2002 ergibt sich unzweideutig, dass sich während dem Hebe- oder Anhebevorgang äusserlich keine Programmwidrigkeit ereignete; dass heisst, die Knieprothese luxierte während dem planmässig verlaufenden Hebevorgang in dem Moment, als das rechte Bein belastet wurde. Die Beschwerdeführerin glitt nicht aus, stolperte nicht und geriet auch nicht auf andere Art aus dem Gleichgewicht. Ebenso wenig entglitt ihr das Möbelstück, welches sie dann mit einer raschen und unkontrollierten Bewegung wieder aufzufangen versuchte. Auch anderweitige unerwartete Faktoren traten nicht hinzu. Darauf hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.c). Es ist mithin kein ungewöhnlicher äusserer Faktor ersichtlich, der zur Schädigung führte. Die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit richtet sich somit gemäss dem in vorstehender Erwägung 1.3 Ausgeführten auf die Frage, ob das Heben oder Anheben des Möbelstückes im Hinblick auf dessen Gewicht und die Konstitution sowie die berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der Beschwerdeführerin einen aussergewöhnlichen beziehungsweise ausserordentlichen Kraftaufwand erforderte.

3.       Die Beschwerdeführerin erachtet die Ungewöhnlichkeit infolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes als gegeben. Sie macht dazu geltend, nach der Auffassung des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zürich, stelle das Anheben des gefüllten Schreibtischkorpus unter Berücksichtigung ihrer Konstitution, welche bedingt durch die Knieprothese als unterdurchschnittlich eingestuft werden müsse, einen ausserordentlichen Kraftaufwand dar. Es lägen keine Gründe vor, weshalb dieser Einschätzung nicht zu folgen sei. Ihr behandelnder Arzt kenne sie und sei am besten in der Lage, ihre konstitutionellen Fähigkeiten zu beurteilen. Bezüglich der den Schreibtischkorpus betreffenden Gewichtsangabe sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Schätzung handle. Somit müsse in Betracht gezogen werden, dass der Korpus auch schwerer gewesen sein könnte. Diesen habe sie namentlich nicht gekippt, was zu keiner grösseren Belastung geführt hätte, sondern sie habe diesen aus der Hocke heraus effektiv angehoben (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/14 S. 3 f.).


4.
4.1     Was die erwähnte Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. B.___ betrifft - die Beschwerdeführerin verweist im Übrigen auf Aussagen von Dr. B.___, die nicht aktenkundig sind - ist festzuhalten, dass die Frage, ob für das Heben beziehungsweise Anheben des Möbelstückes am 7. Juli 2001 ein ganz aussergewöhnlicher Kraftaufwand nötig war oder nicht, eine Rechtsfrage darstellt, die im Verwaltungsverfahren vom Versicherungsträger und im Beschwerdefall vom Gericht und nicht von einer medizinischen Fachperson zu beantworten ist. Darauf hat die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. S. 4 Ziff. 3.b, Urk. 7 S. 6 f.). Tatfrage ist demgegenüber, was für ein Möbelstück die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2001 heben- oder anheben wollte, welches Gewicht und welche Dimensionen dieses hatte, wo es sich befand, auf welche Weise es die Beschwerdeführerin verschieben wollte und welche konstitutionellen Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin vorlagen. Zur Beurteilung konstitutioneller Aspekte kann eine fachmedizinische Beurteilung erforderlich sein, jedoch geben in vorliegendem Fall die Akten hierüber bereits ausreichenden Aufschluss darüber (vgl. nachstehende Erwägung 4.3), weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung der Frage der Aussergewöhnlichkeit des Kraftaufwandes eine blosse Parteibehauptung darstelle, ist nicht treffend (Urk. 1 S. 6 zweiter Absatz). Parteidarstellungen sind deren Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 7). Im Verwaltungsverfahren war sie als Versicherungsträgerin jedoch berufen, verfügungsweise sowie nach erhobener Einsprache im Einspracheentscheid verbindlich die erwähnte Rechtsfrage zu beurteilen.
4.2     Bei dem von der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2001 gehobenen Gegenstand handelte es sich ihren Angaben zufolge um einen mit dem üblichen Inhalt gefüllten Schreibtischkorpus mit einem Gewicht von rund 25 kg. Was die Gewichtsangabe betrifft, ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass es sich nicht um eine absolute Gewichtsangabe handelt, sondern um ein ungefähres Gewicht. Von einem wesentlich höheren Gewicht als 25 kg ist indessen nicht auszugehen. Zu berücksichtigen gilt es nämlich, dass es sich hierbei nicht um irgendeine abstrakte Schätzung der Beschwerdegegnerin handelt, sondern, wie erwähnt, die Beschwerdeführerin selber in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 vorbrachte, es handle sich um einen Schreibtischkorpus mit einem Gewicht von rund 25 kg (Urk. 8/11 S. 2). In der Beschwerdeschrift ergänzte sie sodann, der Schreibtischkorpus sei mit dem dafür üblichen Inhalt gefüllt gewesen (Urk. 1 S. 3). Als üblicher Inhalt eines Schreibtischkorpus kommt Schreib-, Korrespondenz- sowie diverses Aktenmaterial in Frage. Davon ausgehend erweist sich das von der Beschwerdeführerin angegebene Gewicht als durchaus plausibel.
4.3     Was die konstitutionelle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, ergibt sich aus den Unterlagen des Stadtspitals Triemli, dass die Ärzte den Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin beim Eintritt ins Spital als in jeder Hinsicht gut beurteilten (Urk. 8/2 S. 1). Sie erhoben keinerlei Befunde, die auf eine schwache Konstitution schliessen lassen. Anhaltspunkte dafür nennt auch die Beschwerdeführerin keine. Sie verweist lediglich auf den Umstand, dass sie am rechten Knie eine Gelenksprothese trage. Diese wurde 1984 aufgrund eines Osteosarkoms eingesetzt, und 1993 erfolgte eine erste Revision (Urk. 8/1, Urk. 8/2 S 1). Abgesehen von der erwähnten 1993 erfolgten und nun nach dem Vorfall vom 7. Juli 2001 erforderlich gewordenen erneuten Revision bestanden gemäss den ärztlichen Unterlagen keine hervorhebenswerten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Gelenksprothese. Ausser der pauschalen Behauptung, aufgrund der Gelenksprothese müsse auf eine verminderte Konstitution geschlossen werden, brachte auch die Beschwerdeführerin konkret nichts vor, das diesen Schluss zuliesse. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie am rechten Knie eine Gelenksprothese trägt, eine durchschnittliche allgemeine und insbesondere funktionelle Konstitution aufweist.
4.4     Bezüglich der Schilderungen des Hergangs des Ereignisses vom 7. Juli 2001 durch die Beschwerdeführerin kann auf deren Zusammenfassung in vorstehender Erwägung 2.2 verwiesen werden. Dem gemäss ist davon auszugehen, dass sich der fragliche Schreibtischkorpus unter dem Schreibtisch befand, wobei dessen Rollen offenbar in Kabeln verstrickt waren, was ein Hervorrollen verunmöglichte. Da die Beschwerdeführerin des Weiteren stets davon sprach, sie habe den Korpus hoch- beziehungsweise anheben wollen, ist nicht davon auszugehen, dass sie den ganzen Korpus vom Boden hochheben wollte - solches wäre aufgrund der Verstrickung der Rollen in Kabeln sowie aufgrund des Standorts unter dem Tisch auch gar nicht möglich gewesen - sondern dass sie diesen offensichtlich auf einer Seite etwas hoch- beziehungsweise anheben wollte, um die Rollen aus der Verstrickung mit den Kabeln zu lösen.
Das Hoch- beziehungsweise Anheben eines rund 25 kg schweren Schreibtischkorpus auf Rollen in der geschilderten Art, auch durch eine im kaufmännischen Bereich berufstätige Frau mit einer Körpergrösse von 178 cm, einem Gewicht von 65 kg (vgl. Urk. 8/2 S. 1) und mit einer durchschnittlichen funktionellen Belastbarkeit kann eindeutig nicht als ausserordentliche körperliche Anstrengung eingestuft werden, zumal bei einem bloss einseitigen Hoch- respektive Anheben des Korpus nicht einmal dessen volles Gewicht auf den Körper einwirkt. Aber selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin habe die vollen 25 kg halten müssen, könnte bei der vorliegenden Sachlage nicht von einem ausserordentlichen Kraftaufwand beziehungsweise einer sinnfälligen Überanstrengung ausgegangen werden.
Die eingenommene Hockstellung zwecks Heben einer Last mag eine von der Beschwerdeführerin nicht allzu häufig eingenommene und daher etwas ungewohnte Position gewesen sein, denn das Heben und Verschieben von grösseren Lasten gehört gemeinhin nicht zu den regelmässigen Verrichtungen einer kaufmännischen Angestellten. Dies ändert aber an der Sachlage nichts: Das Einnehmen einer Hockstellung, sei es, dass dabei beide Beine angewinkelt sind, sei es, dass dabei ein Bein weggestreckt wird, ist die für das von der Beschwerdeführerin beabsichtige Anheben des Korpus unter dem Schreibtisch typische und auch geeignete Position. Die Aussergewöhnlichkeit einer Kraftanstrengung wird nicht allein schon dadurch begründet, dass die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperhaltung eintritt (vgl. dazu Rumo-Jungo, a.a.O., S. 28).
4.5     Aufgrund der eindeutigen Sachlage bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der zahlreichen Kasuistik des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage des aussergewöhnlichen Kraftaufwandes (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 31 f. und S. 36 ff.). Demzufolge erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als unbegründet, die Beschwerdegegnerin habe in zu allgemeiner Weise auf die genannte Übersicht bei Rumo-Jungo verwiesen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den fraglichen Entscheiden, seien es solche bei denen die Aussergewöhnlichkeit der Kraftanstrengungen bejaht wurde, seien es solche, bei denen diese verneint wurde, drängte sich angesichts der eindeutigen Sachlage in vorliegendem Fall nicht auf. Die Kritik der Beschwerdeführerin erfolgte im Übrigen nur pauschal. Sie vermochte auch nicht ansatzweise durch die Erwähnung eines Entscheides darzutun, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Kasuistik erforderlich gewesen wäre.
Dass die Beschwerdegegnerin des Weiteren mehrfach auf BGE 116 V 136 hinwies (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.a, S. 4 f. Ziff. 3.c), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) ebenfalls nicht bemängelt werden. Richtig ist, dass der Sachverhalt in jenem Entscheid nicht mit demjenigen im vorliegenden Fall verglichen werden kann, doch diente die Erwähnung des fraglichen Entscheides nicht zur Begründung, dass in vorliegendem Fall kein ausserordentlicher Kraftaufwand gegeben sei, sondern zwecks Erläuterung, welche Kriterien für die Beurteilung einer ausserordentlichen Kraftanstrengung heranzuziehen sind, wofür dies ein massgebender Entscheid ist (vgl. dazu auch vorstehende Erw. 1.3).

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die beim Heben beziehungsweise Anheben des Schreibtischkorpus erfolgte Luxation der Gelenksprothese am rechten Knie kein äusserer Faktor einwirkte, sich mithin im Bewegungsablauf nichts Programmwidriges ereignete, und der Hebevorgang auch mit keinem ausserordentlichen Kraftaufwand verbunden war, weshalb das Ereignis vom 7. Juli 2001 nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV qualifiziert werden kann.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes von Art. 9 Abs. 3 UVV braucht in vorliegendem Fall im Übrigen auf die Frage, ob allenfalls von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen sei, im Vornherein nicht weiter eingegangen zu werden.
Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Verfügung vom 2. November 2001 als auch der Einspracheentscheid vom 6. März 2002 als rechtens. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Emanuel Meyer
- Allianz Versicherung (Schweiz) AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).