Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00080
UV.2002.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Seit 1. August 2000 arbeitete A.___, geboren 1963, als Apothekenaushilfe für die B.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 5. Januar 2002 gegen 05.00 Uhr erwachte die Versicherte mit einer luxierten rechten Schulter. Mit Unfallmeldung vom 9. Januar 2002 setzte die B.___ AG die SUVA über den Vorfall in Kenntnis (Urk. 9/1). Nach Einholung eines Kurzberichtes beim Spital Uster, Chirurgische Klinik, wohin sich A.___ zur Behandlung der luxierten Schulter begeben hatte (Urk. 3 = Urk. 9/3 = Urk. 9/15/2), und einer schriftlichen Befragung der Versicherten (Urk. 9/5) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 20. Februar 2002 eine Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 5. Januar 2002 (Urk. 9/12). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Versicherte als auch ihr Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, Einsprache (Urk. 9/14-15, Urk. 9/18). Die Einsprachen wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. April 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 9/19).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Helsana am 7. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 20. Februar 2002 seien aufzuheben und die SUVA sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten (Urk. 1). Am 12. Juni 2002 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und, bejahendenfalls, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 4). Innert Frist erklärte die Versicherte weder ihren Prozessbeitritt noch liess sie sich sonstwie vernehmen. In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2002 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Versicherten wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2002 Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten. In der Verfügung wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen nach Ablauf der angesetzten Frist vom Verzicht auf Prozessbeitritt und auf Stellungnahme ausgegangen werde (Urk. 4). Innert Frist erklärte die Versicherte weder ihren Prozessbeitritt noch liess sie sich sonst vernehmen. Entsprechend dem Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2002 ist somit vom Verzicht auf Prozessbeitritt und auf Stellungnahme auszugehen.

2.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3.       Zutreffend und unbestrittenermassen verneinte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; Urk. 2 S. 2).

4.
4.1     Für die im Einspracheentscheid ebenfalls zutreffend vorgenommene Prüfung, ob sich die Versicherte am 5. Januar 2002 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zuzog, gilt es zu beachten, dass  folgende, in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
         Eine unfallähnliche Körperschädigung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV alle Begriffsmerkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV aufweisen, mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu. Hat ein solches äusseres Ereignis nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Auslöser eines Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 73 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtig verwiesen, wo sie ausführte, für die Qualifikation als unfallähnliche Körperschädigung bedürfe es einer plötzlichen und sinnfälligen äusseren, objektiv feststellbaren Einwirkung (Urk. 2 S. 3).
4.2     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Ist das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

5.       Gemäss dem (nicht datierten) Bericht des Spitals Uster zog sich die Versicherte am 5. Januar 2002 eine Luxation des rechten Schultergelenks, das heisst eine Verrenkung der Schulter zu (Urk. 9/3; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage, Berlin New York 2002, S. 995). Die erlittene Verletzung fällt somit unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. b genannte Körperschädigung.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht sowohl in der Verfügung vom 20. Februar 2002 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2002 mit der Begründung, ein unfallähnlicher Vorfall liege nicht vor. Die Versicherte habe morgens Beschwerden in der rechten Schulter verspürt, ohne dass sie sich eines konkreten Vorfalls bewusst gewesen sei. Es fehle somit an einem sinnfälligen Ereignis (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/12).
6.2     Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf verschiedene Autoren und die Rechtsprechung aus - diesbezüglich ist auf die in der Beschwerdeschrift genannten Fundstellen zu verweisen - das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei nicht schon dann zu verneinen, wenn ein degenerativer Vorzustand bestanden habe. Vielmehr bedürfe es hierfür des Nachweises, dass die Schädigung eindeutig und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf eine Erkrankung zurückzuführen sei. Seien mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale eines Unfalles erfüllt, liege insbesondere ein äusseres Ereignis vor, das heisst zumindest ein sich ausserhalb des Körpers ereignender, objektiv feststellbarer sinnfälliger Vorfall, bestehe eine Leistungspflicht selbst dann, wenn ein krankhafter Vorzustand bestanden habe. Es genüge, wenn eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösefaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutrete. Es genüge zum Beispiel schon, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Verletzungen bei einer heftigen Bewegung, beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, anlässlich einer Schleuderbewegung beim Fussball oder beim Sprung von einer Verpackungskiste oder von einem Gepäckwagen auf einem Bahnsteig entstehe. Um den Begriff des sinnfälligen Ereignisses zu erfüllen, müsse nicht ein Tatbestand gleich einem ungewöhnlichen äusseren Ereignis vorliegen. Sinnfällig sei bereits ein bildhaftes beziehungsweise anschauliches, mithin ein wahrnehmbares Ereignis. Ein Bewusstloser oder ein Epileptiker werde sich nie an den Anfall oder die Bewusstlosigkeit erinnern. Der Schlafwandler, der vom Dach stürze und sich den Fuss breche, werde sich ebenfalls nicht an sein nächtliches Schlafwandeln erinnern. Einen solchen Vorgang aber könne man sich bildlich vorstellen, mithin sei er sinnfällig. Liege ein sinnfälliges äusseres Ereignis vor, und sei es auch nur als Auslöser einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden, liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, selbst wenn nur degenerative Faktoren gegeben seien. Angesichts der genannten Grundsätze sei im vorliegenden Fall eine unfallähnliche Körperschädigung anzunehmen (Urk. 1 S. 3 ff.).
In der Einsprachebegründung vom 26. März 2002 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Luxation der Schulter habe sich während der Nacht ereignet. Nach der Rechtsprechung genüge für die Bejahung eines sinnfälligen Ereignisses das Vorliegen eines alltäglichen Vorfalls. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb eine Leistungspflicht bestehe (Urk. 9/18 S. 2).
6.3     In der Vernehmlassung vom 25. September 2002 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest. Im vorliegendem Fall fehle es an einem sinnfälligen Ereignis. Daran änderten auch die Hinweise auf die Rechtsprechung nichts. Der vorliegende Fall lasse sich nicht mit einem Misstritt bei Sport und Spiel, mit dem Sprung von einer Verpackungskiste, mit der ruckartigen Bewegung mit Verdrehen des Knies beim Verschieben eines Wäschekorbes oder mit dem Aufstehen aus der Hocke vergleichen. Bezüglich der beiden letztgenannten Vorgänge habe das EVG eine unfallähnliche Körperschädigung deshalb anerkannt, weil das verletzte Knie bereits vor dem die Verletzung auslösenden Ereignis belastet gewesen sei und alsdann durch eine weitere, unvermittelt einsetzende Bewegung zusätzlich erheblich in Anspruch genommen worden sei (vgl. RKUV 2000 Nr.  U 386 S. 267 f.). Vergleichbares habe sich in diesem Fall nicht zugetragen. Es stehe nicht fest, dass die Schulter der Beschwerdeführerin vor dem fraglichen Ereignis belastet gewesen und alsdann durch eine weitere, unvermittelt einsetzende Bewegung zusätzlich erheblich in Anspruch genommen worden sei. Der vorliegende Vorfall sei vielmehr nur mit demjenigen vergleichbar, wo sich die geschädigte Person beim blossen Aufstehen aus dem Bett eine Meniskusschädigung zuziehe. Nicht schlüssig sei ferner der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den hypothetischen Fall eines Schlafwandlers, eines Bewusstlosen oder eines Epileptikers. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen aktenkundig bereits in der Vergangenheit mit der Schulter Probleme gehabt. Diese sei auch zuvor schon ausgehängt gewesen. Damals wie heute aber habe weder ein Unfall noch ein unfallähnliches Ereignis vorgelegen (Urk. 8 S. 2 ff.).

7.       Zum Vorzustand der rechten Schulter ergibt sich aus einer von der Versicherten eingereichten Anmeldung für eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter in der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, vom 11. Januar 2002, es bestehe ein Status nach erstmaliger Schulterluxation rechts im Jahr 1984 sowie weiteren Luxationen bis 1986, aber seitheriger Beschwerdefreiheit (Urk. 9/15/4).
Ein gewisser krankhafter beziehungsweise degenerativer Vorzustand ist nach dem Gesagten als gegeben zu erachten, da die Versicherte bereits in der Vergangenheit mit Luxationen der rechten Schulter zu kämpfen hatte, wobei allerdings während Jahren vor dem Ereignis vom 5. Januar 2002 offensichtlich keine Probleme mehr aufgetreten waren. Das Vorliegen eines krankhaften oder degenerativen Vorzustandes reicht jedoch, wie in vorstehender Erwägung 4.1 ausgeführt wurde und worauf auch die Beschwerdeführerin zutreffend mehrfach hinwies (vgl. vorstehende Erwägung 6.2), nicht aus, um das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen. Erforderlich ist, dass auf die Gesundheitsschädigung ein äusseres Ereignis, und sei es auch nur als Auslöser, eingewirkt hat. Dies ist vorliegend die Hauptfrage.

8.      
8.1     Zum Hergang des Vorfalls vom 5. Januar 2002 ergibt sich aus der Unfallmeldung vom 9. Januar 2002, die Versicherte sei aufgewacht und habe starke Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Anscheinend habe sie sich während dem Schlaf die Schulter ausgehängt (Urk. 9/1). Am 21. Januar 2002 führte die Versicherte schriftlich zusätzlich aus, sie sei um 05.00 Uhr in ihrem Bett erwacht und der Arm sei ausgehängt gewesen. Dies habe sich unter normalen äusseren Bedingungen ereignet. Etwas Besonderes habe sich nicht ereignet (Urk. 9/5).
8.2     Das Vorliegen eines sinnfälligen Ereignisses lässt sich nach dem Gesagten nicht bejahen. Offensichtlich luxierte die Schulter während die Versicherte in ihrem Bett lag und schlief. Dass sich während des Schlafes etwas ereignete, und sei es nur im Sinne eines Auslösefaktors, das als sinnfällig bezeichnet werden könnte, ist nicht ersichtlich, denn die Versicherte führte aus, ihr sei nicht bekannt, dass etwas Besonderes vorgefallen sei. Die Luxation habe sich unter normalen äusseren Bedingungen ereignet.
An dieser Sachlage ändern auch, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend hervorhob, die verschiedenen Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung nichts. Der vorliegende Vorfall lässt sich nicht mit einem Sprung von einer Verpackungskiste, einem Sprung von einem Gepäckwagen, einem Misstritt bei Sport und Spiel oder mit der ruckartigen Bewegung unter Verdrehung des Knies beim Verschieben eines Wäschekorbes vergleichen. All diesen Fällen lag eine Belastung des Gelenks sowie zusätzlich ein offensichtlich unkontrollierter oder unkoordinierter Bewegungsablauf zu Grunde. Dass sich vorliegend etwas Vergleichbares während des Schlafs ereignete, vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun. Wie bereits erwähnt wurde, gab die Versicherte lediglich an, dass sie aufgewacht sei und in der rechten Schulter Schmerzen verspürt habe.
Auch der Vergleich der Beschwerdeführerin mit der Situation einer epileptischen, einer schlafwandelnden oder einer bewusstlosen Person ist nicht schlüssig. Zieht sich jemand durch eine unkontrollierte oder unkoordinierte Bewegung bei einem epileptischen Anfall oder beim Stolpern respektive bei einem Sturz während des Schlafwandelns beziehungsweise beim Verlust des Bewusstseins eine Verletzung zu, stellt dies aufgrund der Umstände, unter denen es zu einer Körperschädigung kommt, eine ganz andere Situation dar, als wenn eine Person eine Schulterluxation erleidet, während sie nur schlafend im Bett liegt. Regelmässig wird sich die betroffene Person in allen genannten Fällen an den Vorfall selber nicht erinnern, weshalb dies kein massgebendes Kriterium ist. Für die Beurteilung der Sinnfälligkeit sind vielmehr die nachweisbaren äusseren Faktoren massgebend.
8.3     Fehlt es, was vorliegend der Fall ist, an einem sinnfälligen Ereignis, und sei es auch nur als rein auslösender Faktor, ist im Sinne der vorstehenden Erwägung 4.1 von einem krankheits- oder degenerativ bedingten Gesundheitsschaden auszugehen. Die blosse Möglichkeit, dass sich während des Schlafs etwas ereignete, das als sinnfälliger äusserer Faktor zu qualifizieren wäre, genügt nicht (vgl. vorstehende Erw. 4.2). Die Verneinung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin erfolgte mithin zu Recht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).