UV.2002.00081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Recht Deutsche Schweiz, Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1948 geborene A.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 1997 als angelernte Prüfmitarbeiterin bei der B.___, Zürich, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 22. Dezember 2000 beim Herausheben und Auspacken eines Bausatzes ein "Knacksen" und einen einschiessenden Schmerz im Rücken verspürte (Urk. 10/1-3). Nachdem die Versicherte die Weihnachtszeit in Italien verbracht und dort in ärztlicher Behandlung gestanden hatte (vgl. Urk. 10/6), diagnostizierten Dres. med. C.___, Chefarzt, und D.___, Assistenzarzt, Stadtspital Waid, Zürich, am 15. Januar 2001 aufgrund der am 12. Januar 2001 durchgeführten Szintigraphie eine bandförmige, vermehrte Knochenaktivität und Hyperämie im Bereich der oberen Anteile des zweiten Lendenwirbelkörpers (LWK 2). Dies sei mit einem frischen, ungefähr drei Wochen alten Deckplatteneinbruch des LWK 2 gut vereinbar (Urk. 10/7). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ___, befand am 18. Januar 2001 röntgenologisch eine Impressionsfraktur des LWK 2 und eine Knochenstruktur der Lendenwirbelsäule mit marginalem Mineralgehalt (Urk. 10/6). PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation am Osteoporose-Institut, Zürich, hielt im Schreiben vom 26. Februar 2001 an den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, ___, fest, A.___ leide an einer Osteoporose der Wirbelsäule und habe eine Fraktur des LWK 2 bei nicht adäquatem Trauma erlitten (Urk. 10/4).
1.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2001 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die Folgen des Vorfalls vom 22. Dezember 2000 (Urk. 10/14). Die hiergegen von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als mitbetroffenem Krankenversicherer am 12. Juli 2001 erhobene Einsprache (Urk. 10/15) wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Mai 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 10/27). Sie begründete dies damit, dass der Vorfall vom 22. Dezember 2000 weder einen Unfall im Rechtssinne darstelle noch die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht zufolge einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt seien.
2.
2.1 Dagegen reichte die Helsana AG am 7. Juni 2002 Beschwerde ein (Urk. 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Verpflichtung der SUVA zur Übernahme der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Vorfalls vom 22. Dezember 2000 und begründete dies damit, dass sämtliche Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt seien. Das Gericht forderte in der Folge A.___ mit Verfügung vom 20. Juni 2002 auf zu erklären, ob sie dem Prozess beitreten wolle (Urk. 4). Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Prozessbeitritt gilt.
2.2. Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2002 am angefochtenen Entscheid festgehalten und Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. November 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines un-gewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unfälle wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen).
Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gestört wird. Denn der in der Aussenwelt begründete Umstand, welcher den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist we-gen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.] Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angeführten Beispiele, in denen allerdings immer eine äussere Kraft auf den menschlichen Körper wirkt oder ein äusserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht).
Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d).
1.4 Die schädigende Einwirkung muss plötzlich sein. Diese Plötzlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor. Sie ist indessen ein relativer Begriff. Danach muss sich die schädigende Einwirkung nicht blitz- oder schlagartig ereignen. Wesentlich ist vielmehr die Einmaligkeit der schädigenden Einwirkung, die sich in einem abgrenzbaren Zeitraum abspielt. Diese einmalige Einwirkung kann von kontinuierlichen Einwirkungen unterschieden werden, aus denen die im alltäglichen Leben laufend auftretenden Mikrotraumata resultieren (vgl. Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ München 1998, Rz. 20; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 170; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in SZS 1996, S. 81 ff., 88).
2.
2.1 Nach Darstellungen der Versicherten vom 24. Januar 2002 gegenüber SUVA-Inspektor H.___ musste sie am 22. Dezember 2000 ungefähr zehn Bausätze zu je 14 Kilogramm auspacken und für Verdrahtungsarbeiten bereitstellen. Diese Arbeit verrichtet sie gemäss ihren Angaben seit 10 Jahren. Das schädigende Ereignis verwirklichte sich am genannten Tag beim Herausheben des letzten Bausatzes. Die Versicherte hob in vornübergebeugter Stellung den Bausatz mit der Kartonschachtel an und schüttelte diesen, damit der Karton wegfalle. Dabei verspürte sie plötzlich ein Knacksen und dann einen Schmerz im Rücken, arbeitete aber trotzdem noch bis zur Mittagspause weiter (vgl. Bericht vom 25. Januar 2002, Urk. 10/22).
2.2 Wie sich dieser Darstellung der Versicherten entnehmen lässt, wirkte beim Vorfall vom 22. Dezember 2000 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper ein, womit das erste notwendige Element des Unfallbegriffs fehlt. Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht nicht geltend, dass es sich beim Vorfall vom 22. Dezember 2000 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Hingegen bringt sie vor, das genannte Ereignis falle unter den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung.
3.
3.1 Art. 6 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einzubeziehen. Gemäss der seit dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV werden folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
3.2 Unfallähnliche Körperschädigungen sind gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG Verletzungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind. Sie gehören demnach zu einer Kategorie von Gesundheitsschädigungen, welche sowohl von einem Unfall wie auch von einer anderen Ursache (beispielsweise von einer Krankheit) herrühren können. Mit Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 1984 dem Bundesrat die Möglichkeit eröffnet, eine zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahrzehnte alte Praxis der SUVA verordnungsrechtlich zu verankern, gemäss welcher diese Anstalt für bestimmte Schädigungen freiwilligerweise Leistungen erbracht hatte, obwohl aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen äusserer Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorlag. Es handelte sich dabei um einen genau abgegrenzten Kreis von Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparates, welche infolge einer besonderen Anstrengung oder brüsken Bewegung insbesondere bei Sport oder Arbeit auftreten können (vgl. Alfred Bühler, a.a.O. [SZS], S. 83; Maurer Alfred, a.a.O., S. 200 ff.; Othmar Niederberger/Klaus Stutz, Die unfällähnliche Körperschädigung [UKS]: Quo vadis?, in SUVA, Medizinische Mitteilungen Nr. 73, S. 78 ff., 82 f.).
Zusammenfassend hatte demnach der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 6 Abs. 2 UVG die bisher freiwillige Entschädigung von Gesundheitsbeeinträchtigungen im Blick, die hinsichtlich ihres Beschwerdebildes und ihrer Entstehungsart näher beim Unfall als bei der Krankheit liegen (BGE 114 V 300 Erw. 3a mit Hinweis auf den Bericht der Expertenkommission für die Revision des Unfallversicherungsgesetzes vom 14. Dezember 1973).
4.
4.1 Der Bundesrat machte von der ihm verliehenen Ermächtigung erstmals durch den Erlass von Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung Gebrauch. Sie enthielt lediglich in lit. a betreffend die Leistungspflicht bei Knochenbrüchen einen expliziten Vorbehalt "sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind". Wie in Lehre und Rechtsprechung dazu festgehalten wurde, sollten damit eindeutig krankheitsbedingte Knochenbrüche ausgeschlossen werden. Als Beispiele solcher zweifelsfrei krankheitsbedingter Frakturen wurden etwa Brüche an Knochen aufgezählt, die durch Osteomala-zie oder Knochentumore pathologisch verändert waren (vgl. BGE 114 V 301 Erw. 3c; Alfred Maurer, a.a.O., S. 203; Alfred Bühler, a.a.O., S. 100). Demgegenüber hielten das Eidgenössische Versicherungsgericht und ein Teil der Lehre fest, dass die in lit. b-h genannten Fällen von Listenverletzungen auch dann (in jedem Fall) eine unfällähnliche Körperschädigung darstellten, wenn sie ganz oder teilweise auf Krankheits- oder Degenerationserscheinungen beruhen, sofern nur ein auslösendes unfallähnliches Ereignis als Teilursache gegeben sei (vgl. BGE 114 V 301 Erw. 3c; Alfred Maurer, a.a.O., S. 203; Alfred Bühler, a.a.O., S. 92 ff.).
4.2 Die seit dem 1. Januar 1998 gültige Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV schränkt die Leistungspflicht des Unfallversicherers betreffend alle in lit. a-h aufgezählten Listenfälle durch den allgemeinen Vorbehalt "sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind" ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt hierzu in einem neueren Entscheid fest, dass auch unter der Herrschaft der revidierten Verordnungsbestimmung der Unfallversicherer bei Vorliegen eines unfallähnlichen Auslösers jede der in lit. a-h aufgezählten Gesundheitsschädigungen zu übernehmen habe, weil diesfalls keine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliege. Ein solches Vorgehen erlaube bei „Gemenglagen“ von unfall- und krankheitsbedingten Ursachen auf die schwierige Abgrenzung von Unfall und Krankheit zugunsten der versicherten Person zu verzichten (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 f. Erw. 2c mit Verweis auf BGE 123 V 45 Erw. 2b).
Dieses Urteil wurde von einem Teil der Lehre kritisiert. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, die Unfallversicherung habe bereits unter der Herrschaft des alten Art. 9 Abs. 2 UVV nicht alle Verletzungen des Bewegungsapparates übernehmen müssen, welche den in lit. a-h genannten Schädigungen zuzuordnen seien. Vielmehr sei diese Verordnungsbestimmung im systematischen Kontext der Ermächtigungsnorm von Art. 6 Abs. 2 UVG zu lesen, wonach bestimmte Schädigungen den Unfällen gleichzustellen sind, wenn sie den Folgen eines Unfalls ähnlich sind. Dies treffe aber beispielsweise keineswegs auf alle Meniskusrisse (vgl. lit. d) oder Rotatorenmanschettenrisse (lit. f) zu, sondern nur auf jene, welche aus medizinischer Sicht eine gewisse morphologische Struktur aufwiesen und damit auch hinsichtlich des Beschwerdebildes näher beim Unfall als bei der Krankheit lägen. Die Revision von Art. 9 Abs. 2 UVV habe die Verdeutlichung dieser gesetzgeberischen Konzeption bezweckt (Othmar Niederberger/Klaus Stutz, a.a.O., S. 82 ff.).
4.3 Würde die soeben dargestellte Lehrmeinung zutreffen, dann müsste auch in der vorliegenden Streitsache aus medizinischer Sicht abgeklärt werden, ob es sich bei der Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers um eine solche handelt, die typischerweise näher den Folgen eines Unfalls als denen einer Krankheit ist. Zudem stellt sich die Frage, ob denn in allen Listenfällen eine solche Abgrenzung möglich wäre, und mehr noch, ob nicht in vielen Einzelfällen eine typische Abgrenzung undurchführbar und in der Folge wiederum juristische Adäquanzbeurteilungen notwendig wären. Schliesslich ist unklar, ob diese Lehrmeinung, wonach der Unfallversicherer nur dann leistungspflichtig ist, wenn die Körperschädigung "näher" den Folgen eines Unfalls als jenen einer Krankheit ist, mit dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV übereinstimmt, der die Unfallversicherung nur dann von der Leistungspflicht ausnimmt, wenn die Körperschädigung "eindeutig" auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Angesichts dieser offenen Fragen einerseits und insbesondere der klaren Rechtsprechung des EVG andererseits ist der dargestellten neueren Lehre nicht zu folgen.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt wurde, bedarf ein unfallähnlicher Vorgang anders als ein Unfall keines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Jedoch müssen sämtliche übrigen Elemente des Unfallbegriffs erfüllt sein. Insbesondere muss das Moment der Plötzlichkeit vorliegen. Insofern eine besondere Anstrengung oder brüske Bewegung während eines begrenzten Zeitraums eine gegenüber dem normalen Gebrauch erhöhte Beanspruchung des geschädigten Teils des Bewegungsap-parates darstellt, ist das Erfordernis des relativen Begriffs der Plötzlichkeit (vgl. oben Erw. II/1.3) erfüllt.
5.2 Ein Unfall - in dem hier interessierenden mechanischen Sinn - liegt einmal vor, wenn eine äussere Kraft und Bewegung auf den Widerstand eines menschlichen Körpers stösst und eine Verletzung dieses Körpers bewirkt. Trifft umgekehrt die körpereigene Kraft oder Bewegung auf einen äusseren Widerstand, dann wird dieses Geschehen zumindest bei einem ausserordentlichen Verhältnis von Kraft und Widerstand ebenfalls als Unfall bezeichnet (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 2b: "facteur exceptionnel ... l'effort doit être considéré comme extraordinaire"). Dieses Verhältnis muss umso stärker sein, je mehr der geschädigte Körperteil einen krankhaften oder degenerativen Vorzustand aufweist (BGE 116 V 139 Erw. 2b).
5.3 Schliesslich ist möglich, dass die körpereigene Kraft oder Bewegung auf den Widerstand des Bewegungsapparates selbst trifft und diesen schädigt, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor oder überhaupt kein äusserer Faktor mitwirkt (zum Letzteren vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Sonderdruck, S. 25; Alfred Maurer, a.a.O., S. 202; Alfred Bühler, a.a.O., S. 85). Beispiele hierfür sind der Sprung von einer Verpackungskiste (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 ff.), das Stolpern und Anschlagen des Knies an einem Fahrradanhänger (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 158/00), das Verdrehen des Kniegelenkes beim ruckartigen Verschieben eines Wäschekorbes mit dem Fuss (RKUV 2000 S. 267 ff.), ein Misstritt beim Volleyballspiel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 92/00), eine Bandläsion bei Umknicken des Fusses (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., S. 95), das Schlagen mit dem Fuss ins Leere beim Fussballspiel oder eine brüske Gegenbewegung bei Verlust des Gleichgewichts.
In all diesen Fällen liegt kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis vor. Jedoch ist aufgrund des einmaligen, gegenüber dem alltäglichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen das Erfordernis der Plötzlichkeit erfüllt, weshalb ein unfallähnliches Ereignis gegeben ist. Damit dieses einmalige Ereignis gegenüber alltäglichen Belastungen in qualitativer Hinsicht abgrenzbar bleibt, kann nicht jede noch so leicht belastende Drehung eines Gelenkes oder jede Anstrengung eines Muskels als unfallähnliches Ereignis betrachtet werden. Vielmehr ist auch hier zwecks Abgrenzung zum alltäglichen Gebrauch eine gewisse Erheblichkeitsgrenze notwendig.
5.4 Vorliegendenfalls ist unter den Parteien streitig, ob das Herausheben eines 14 Kilogramm schweren Bausatzes aus einem Karton in vornübergebeugter Stellung durch die Versicherte ein unfallähnliches Ereignis darstellt. Wie die Versicherte selbst angibt, gehörte dieser Arbeitsablauf seit Jahren zu ihrem normalen Arbeitsalltag. Angesichts dieser Alltäglichkeit kann daher nicht von einem sinnfälligen Ereignis gesprochen werden. Liegt aber kein unfallähnliches Ereignis vor, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers.
Demnach kann der angefochtene Einsprachentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).