UV.2002.00083
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 22. August 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Bahnhofstrasse 61, 8023 Zürich
gegen
Phenix Assurances
Avenue de la Gare 4, PF 1200, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 geborene S.___ war als IPS-Pfleger bei der Klinik X., Zürich, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Phenix Assurances (nachfolgend: Phenix) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen, unfallähnlichen Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er nach seinen Angaben gegenüber dem erstbehandelnden Arzt, PD Dr. A.___, AMI-Klinik, Zürich, am 15. Mai 1988, um ca. 15.45 Uhr, im Flughafengebäude Kloten von einer unbekannten Person angegriffen wurde und sich dabei mit dem linken Arm an einem Geländer festgehalten hat. Dadurch zog er sich eine Zerrung des Musculus deltoideus (Schulter) links zu. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 27. Mai 1988, Urk. 11/15/M1). Der Versicherte wurde mit klassischer Massage, grosser Fangopackung und Elektrotherapie medizinisch versorgt (vgl. Urk. 11/15/M2).
1.2 Am 13. Juli 1989 begab sich der Versicherte erstmals bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie spez. Handchirurgie, Zürich, in medizinische Behandlung. Er gab Dr. B.___ gegenüber an, am 15. Mai 1988 auf das linke Handgelenk gestürzt zu sein. Zwei Monate später hätten Schmerzen eingesetzt. Diese hätten bis "heute" (Erstbehandlung) zugenommen. Dr. B.___ fand eine starke Druckdolenz des Skaphoids links, eine leichte Handgelenksbeweglichkeitseinschränkung, starke Krafteinschränkung sowie eine Skaphoidpseudoarthrose im mittleren Drittel. Er diagnostizierte eine Pseudoarthrose des Skaphoids links und stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. August 1989 für voraussichtlich 4 bis 5 Monate fest (Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 9. August 1989, Urk. 11/15/M5). Am 5. September 1989 erfolgte ein operativer Eingriff (Matti-Russe-Plastik links, Urk. 11/15/M10). Am 1. März 1990 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 11/15/M10). Anlässlich der Schlusskontrolle vom 25. Mai 1990 wurde festgestellt, der Versicherte sei beschwerdefrei. Eine Radiocarpalarthrose in späteren Jahren als Folge der Skaphoidpseudarthrose konnte Dr. B.___ "trotz der jetzigen Heilung" nicht sicher ausschliessen (Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 1991, Urk. 11/15/M15).
1.3 Nachdem Dr. med. C.___, Zürich dem Versicherten wegen Cervikobrachialgien links bei Kompressionssyndrom der unteren HWS bereits am 5. August 1988 einmal eine Laserbehandlung C5-C7 verordnet hatte (Urk. 11/15/M4), behandelte derselbe Arzt den Versicherten ab Ende 1990 erneut wegen Nacken-/Schultergürtelschmerzen. Nach einer Badekur anfangs 1991 stellte Dr. C.___ fast völliges Abklingen der Beschwerden fest. Neurologische Ausfälle bestünden keine. Lediglich im Bereich der HWS seien noch leichte funktionelle Blockierungen im Kopfgelenksbereich vorhanden, die indessen den Versicherten subjektiv nicht beeinträchtigten. Dr. C.___ betrachtete die Behandlung im April 1991 bei voller Arbeitsfähigkeit als abgeschlossen (Urk. 11/15/M14 und Urk. 11/15/M16).
1.4 Die fortschreitende Radiocarpalarthrose erforderte in der Folge zahlreiche Operationen des linken Handgelenkes (radiocarpale Teilarthrodese nach Gorden King am 12. September 1991 [Urk. 11/15/M19], Entfernung des Spickdrahtes am 19. November 1991 [Urk. 11/15/M20], Ulnaköpfchen-Resektionsarthroplastik, Revision radiocarpale Arthrodese, Synovektomie ECU und EDM sowie Retinaculumplastik links am 24. März 1992 [Urk. 11/15/M21], Denervation linkes Handgelenk nach Wilhelm der Punkte 1 bis 4, 6 bis 10 am 4. August 1994 [Urk. 11/15/M57], Trapeziumexstirpation sowie Aufhängeplastik mit 1/2 FRC-Sehne am 28. Juni 1995 [Urk. 11/15/M70]). Am 17. Februar 1993 erfolgte überdies ein Eingriff an der Wirbelsäule (ventrale Spondylodese mit Titanplatte C6/7 [Urk. 11/15/M26]).
1.5 Am 14. Oktober 1993 wurde der Versicherte durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, Basel, (Urk. 11/15/M41) und am 18. Februar 1994 durch PD Dr. med. D.___, Schulthess Klinik, Zürich, begutachtet (Urk. 11/15/M48).
2. Mit Verfügung vom 9. Januar 1997 stellte die Phenix die Taggeldleistungen ein und sprach dem Versicherten eine "provisorische", monatliche Rente von Fr. 5'278.-- zu (Urk. 11/13/V11). Nachdem der Versicherte einem Aufgebot zu einer erneuten Begutachtung durch Dr. D.___ (Schulthess Klinik) am 12. Juni 1997 nicht nachgekommen war - wofür er gesundheitliche Gründe geltend machte - (vgl. Urk. 11/15/M90), verfügte die Phenix am 17. Juni 1997 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Einstellung der Rentenleistungen (Urk. 11/13/V13). Auf Einsprache hin (Urk. 11/13/V14) hob die Phenix die Verfügung vom 17. Juni 1997 auf und stellte sinngemäss fest, die Rentenleistungen würden vorderhand wieder gewährt (Verfügung vom 15. August 1997, Urk. 11/13/V15; vgl. auch Erläuterung vom 9. September 1997, Urk. 11/14/G214).
3.
3.1 Nachdem der Versicherte einen weiteren Begutachtungstermin an der Schulthess Klinik ebenfalls nicht wahrgenommen hatte (vgl. Urk. 11/14/G224-G226), fällte die Phenix einen Aktenentscheid und stellt die Rentenleistungen wieder ein (Urk. 11/13/V16). Als Begründung führte sie sinngemäss an, der Versicherte sei zwar in seinem Beruf als Krankenpfleger zu 100 % arbeitsunfähig, ein Berufswechsel sei ihm jedoch zumutbar. So könnte er als Schulungsleiter für Krankenpflege ein (Invaliden-)Einkommen erzielen, das mit dem Valideneinkommen vergleichbar sei. Eine Rente lasse sich daher nicht mehr rechtfertigen. Dagegen liess der Versicherte am 29. Januar 1998 Einsprache erheben (Urk. 11/13/V17).
3.2 Im Weiteren verneinte die Phenix mit Verfügung vom 12. Mai 1998 (Urk. 11/13/V18) ihre Leistungspflicht für ein angeblich am 21. Dezember 1997 eingetretenes Schadenereignis (vgl. dazu Urk. 11/14/G245) mangels Deckung. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. Juni 1998 abgewiesen (Urk. 11/13/V19-20).
3.3 Mit Verfügung vom 29. Juli 1998 (Urk. 11/14/G249) lehnte die Phenix - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 30. Juni 1998 (vgl. vorstehend Ziff. 3.2) - die Kostengutsprache für eine bevorstehende Handgelenksoperation durch Prof. Dr. med. E.___, Hamburg, ab (vgl. dazu Urk. 11/14/G245 Ziff. 6 S. 3 und Bericht von Dr. E.___ vom 5. März 1998 [Beilage zu Urk. 11/14/G245]). Dagegen liess der Versicherte am 25. August 1998 Einsprache erheben (Urk. 11/14/G254).
Nachdem sich die Phenix ausserstande erklärt hatte, die Einsprachen zu behandeln (vgl. Urk. 18 Erw. II/4), liess der Versicherte am 15. September 2000 beim hiesigen Gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, welche mit Urteil vom 16. Januar 2002 gutgeheissen und die Phenix angewiesen wurde, in kurzer Zeit über die beiden Einsprachen vom 29. Januar und 25. August 1998 zu entscheiden (Urk. 18 Dispositiv Ziff. 1).
3.4 Die Einsprache vom 29. Januar 1998 wies die Phenix mit Entscheid vom 13. März 2002 (Urk. 2), diejenige vom 25. August 1998 mit Entscheid vom 25. Juni 2002 (Urk. 11/2) ab.
4.
4.1 Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 (Urk. 1) liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, Zürich, gegen den Einspracheentscheid vom 13. März Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren in Zubilligung des Armenrechts mit Wirkung ab Erhalt des Einspracheentscheides Verfahrensbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizugeben.
2. Es seien die Akten im Verfahren UV.2000.00177 zwischen den nämlichen Parteien zu den Verfahrensakten dieses neuen Beschwerdeverfahrens beizuziehen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, nach Erhalt und Prüfung der bis zum Beginn der Ausarbeitung dieser Eingabe zur Herausgabe verweigerter Akten der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die aus dem Unfallereignis vom 15. Mai 1988 geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Pflegeleistungen und weitere Kostenvergütungen etc.) seit deren Einstellung zu leisten. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die uneingeschränkte Kostengutsprache für die vorgesehene Operation der linken Hand zu erteilen.
5. Sodann sei sie zu verpflichten, die Verfügung vom 9. Januar 1997 rechtskräftig zugesprochene Rente ab Einstellung wieder zu bezahlen (teuerungsbereinigt), zuzüglich 5 % Zins ab Fälligkeit der einzelnen Monatsraten.
6. Weiter sei die Beschwerdebeklagte zu verpflichten, sämtliche bis heute aufgelaufenen und nicht beglichenen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach separater Rechnungstellung zu erstatten.
7. Zur Feststellung der Unfallfolgen sei durch das Gericht die erforderliche interdisziplinäre Untersuchung mittels Expertise in Auftrag zu geben (Handchirurgie/Neurochirurgie/Orthopädie). Evtl. sei in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen entsprechenden gutachterlichen Abklärungsauftrag zu erteilen und neu zu entscheiden.
8. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Verfahrensentschädigung zu bezahlen. Jedenfalls seien die Kosten für die beantragte Expertise der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde mit folgendem Antrag "Die Beschwerde und sämtliche darin gestellten Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus UVG hat." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach der Aktenlage sei das behauptete Unfallereignis am 15. Mai 1988 nicht mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit dargetan, weshalb bereits aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe (Urk. 10 S. 7). Allenfalls sei von jenem Unfallablauf auszugehen, wie ihn der Beschwerdeführer anfänglich selbst geschildert habe und dessen Folgen (Muskelzerrung) ohne Arbeitsunfähigkeit ambulant behandelt wurden (Urk. 10 Ziff. 8 S. 8 und Ziff. 12 S. 9).
4.2 Am 16. August 2002 liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Brender auch gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2002 (Urk. 11/1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Formell sei diese Beschwerde und das Verfahren zu vereinigen mit dem bei Ihnen pendenten Beschwerdeverfahren UV.2002.00083 in Sachen derselben Parteien.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren in Zubilligung des Armenrechts mit Wirkung ab Erhalt des Einspracheentscheides ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizugeben.
3. Es seien die Akten im Verfahren UV.2000.00177 zwischen den nämlichen Parteien zu den Verfahrensakten dieses neuen Beschwerdeverfahrens beizuziehen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, uneingeschränkt eine Kostengutsprache für die von den Ärzten befürwortete Handgelenksoperation zu erteilen, verbunden mit den üblichen weiteren UVG-Leistungen (Taggelder/Integritätsentschädigung, Pflegeleistungen und weitere Kostenvergütungen). Ferner seien (in Verbindung mit dem vereinigten Verfahren) die üblichen UVG-Leistungen zu erbringen.
5. Evtl. sei eine Begutachtung anzuordnen.
6. Die Beschwerdegegnerin sei in jedem Fall zu verpflichten, für dieses unnötige separate Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer eine angemessene Verfahrensentschädigung auszurichten, allfällige Kosten (inkl. solche der Expertise) seien von der Beschwerdegegnerin endgültig zu tragen."
In Ergänzung der Beschwerde liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 (Urk. 11/8) ein Gutachten der Medizinischen Universität Lübeck vom 23. August 2002 einreichen (Urk. 11/9/1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2002 (Urk. 11/12) um Abweisung der Beschwerdeanträge Ziffer 4 bis und mit Ziffer 6, da es - wie im Wesentlichen bereits in der Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 in dem den gleichen Sachverhalt betreffenden Verfahren UV.2002.00083 dargetan worden sei (vgl. Urk. 11/12 S. 3 - am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Mai 1988 und den heutigen Handgelenksbeschwerden fehle (Urk. 11/12 S. 11).
4.3 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, er müsse bei einer materiellen Beurteilung des Falles mit einer Verschlechterung seiner Rechtsposition rechnen (reformatio in peius), da das Gericht das vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallereignis möglicherweise als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachten könnte (Urk. 12). In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 (Urk. 14) hierzu hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerden fest und beantragte unter anderem einen zweiten Schriftenwechsel. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Februar 2003 (Urk. 16) reichte er ärztliche Unterlagen ein (Urk. 17/1-3).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist. Der Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Er kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).
In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigt (BGE 116 V 26 f., 105 V 201 Erw. 1a).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre grundsätzliche Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. Mai 1988 verneint.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, es fehle an einem glaubhaften Unfalltatbestand. Allenfalls sei von einem Bagatellunfall, wie er in der ersten Unfallmeldung geschildert worden sei, auszugehen (Urk. 10 S. 1 [Rechtsbegehren] und S. 7 f.; vgl. auch Urk. 11/2 Ziff. 9 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber daran fest, dass die noch heute bestehenden Handgelenks- und Halswirbelprobleme ausschliesslich auf den Unfall vom 15. Mai 1988 zurückzuführen seien (Urk. 11/8; Urk. 14 S. 8).
3.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes:
3.2.1 Laut Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 25. Mai 1988 (Urk. 11/13/V1) wurde der Beschwerdeführer am 15. Mai 1988 im Flughafengebäude Kloten von jemandem gestossen, worauf er stolperte und sich beim Auffangen eine Zerrung an der linken Schulter zuzog.
3.2.2 Im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 27. Mai 1988 (Urk. 11/15/M1) ist unter "2. Angaben des Patienten" zum Unfallhergang festgehalten: "wurde von einem unbekannten angegriffen und hat sich mit dem linken Arm an einem Geländer festgehalten, was zur Zerrung des Deltoiden links geführt hat".
3.2.3 Ab 13. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer von Dr. B.___ wegen Pseudarthrose des Skaphoids links behandelt (Urk. 11/15/M5). Am 25. Juli 1989 erfolgte eine neue Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin, wobei gegenüber der ersten Meldung vom 25. Mai 1988 bei unveränderter Unfallbeschreibung (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1) nun das Handgelenk links als verletzt angegeben wurde (Urk. 11/13/V2). Im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 9. August 1989 wird erstmals ein Sturz auf das linke Handgelenk am 15. Mai 1988 erwähnt, worauf sich zwei Monate später zunehmende Schmerzen eingestellt hätten (Urk. 11/15/M5). Im ergänzenden Bericht vom 1. September 1989 an die Beschwerdegegnerin hielt der B.___ fest, der im Arztzeugnis angegebene Sturz müsse als Ursache der jetzigen Beschwerden betrachtet werden (Urk. 11/15/M7).
3.2.4 In einem undatierten und nicht unterschriebenen, aber wohl vom Beschwerdeführer selber ausgefüllten (vgl. Handschrift etwa in Urk. 11/14/G95) Unfallerhebungsformular der Helvetia Krankenkasse (Urk. 11/13/V3) führt er zum Unfallhergang aus, es sei ihm "durch Fremdeinwirkung" ein Bein gestellt worden, worauf er zu Fall gekommen sei und sich ein cervikales Schleudertrauma und eine Navikularfraktur zugezogen habe. Als Unfallort wird die Internationale Abflughalle Terminal A angegeben.
3.2.5 Im Bericht von Dr. B.___ vom 29. Juni 1993 wird das Ereignis vom 15. Mai 1988 als Überfall durch Skin-Heads im Parkhaus Flughafen Kloten dargestellt (Urk. 11/15/M34). Im Gutachten von Dr. G.___ vom 14. Oktober 1993 wird bei der Anamnese ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch mehrere Fremde angegriffen, festgehalten und am Nacken gepackt worden. Er sei auch mehrere Male hingefallen (Urk. 11/15/M41).
3.2.6 Ab ca. Juni 1994 war der Beschwerdeführer im Raum Hamburg wohnhaft und begab sich fortan bei verschiedenen deutschen Ärzten in Behandlung. Zum Unfallgeschehen finden sich in deren Berichten anamnestisch folgende Angaben: Handwurzelverletzung bei einem Sturz (Urk. 11/15/M56); Sturz auf die linke Hand bei einem Überfall (Urk. 11/15/M71); Unfall mit Halswirbeltrauma (Urk. 11715/M77); Überfall im Parkhaus Flughafen mit Benommenheit und siebenwöchiger Krankheit (Urk. 11/15/M89).
Im Gutachten der Medizinischen Universität Lübeck vom 23. August 2002 (Urk. 11/9/1) wird bei der Anamnese - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - ausgeführt, dieser sei am 15. Mai 1988 im Parkhaus des Flughafens Kloten Opfer eines Überfalles durch mehrere Skin-Heads geworden. Dabei habe er durch mehrfache Stürze, welche er versucht habe mit den Händen abzubremsen, und durch mehrere Fusstritte Verletzungen der HWS und der linken Hand erlitten. Er sei taumelig und benommen, jedoch nicht bewusstlos gewesen. Im Nacken habe er starke Schmerzen und später auch eine Weichteilschwellung verspürt. Am linken Handgelenk habe er zwar Schmerzen verspürt, die aber nach ca. zwei Tagen wieder abgeklungen seien (S. 8 f.).
3.3
3.3.1 Die Sachverhaltsdarstellung des Unfalles vom 15. Mai 1988, welche mangels Zeugen (vgl. Urk. 11/13/V1-V3) einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, erfährt mit der rund 14 Monate nach dem Unfall von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer Pseudarthrose des linken Handgelenks eine entscheidende Änderung. War in der ursprünglichen Unfallmeldung und im Zeugnis des erstbehandelnden Dr. A.___ lediglich davon die Rede, dass sich der Beschwerdeführer an einem Geländer festhalten beziehungsweise dass er sich auffangen konnte (Urk. 11/15/M1; Urk. 11/13/V1), wird das gleiche Ereignis im Zeugnis von Dr. B.___ als Sturz auf die linke Hand geschildert (Urk. 11/15/M5). In der Folge unterliess die Beschwerdegegnerin eine nähere Sachverhaltsabklärung, obwohl sie sich über den Unfall vom 15. Mai 1988 als Ursache der neu aufgetretenen Handgelenksbeschwerden erstaunt zeigte. Sie wollte von Dr. B.___ lediglich Auskunft darüber, ob der Unfall als mögliche Ursache der Handschmerzen in Frage komme (vgl. Urk. 11/15/M17). Dr. B.___ - der bei seiner Beurteilung selbstverständlich davon ausging, der Beschwerdeführer sei auf die linke Hand gestürzt - bejahte diese Frage, weil aus medizinischer Sicht eine Pseudarthrose zufolge Bruch des Skaphoids als Spätfolge eines Sturzes auf die Hand offenbar plausibel ist. Diese Kausalität wurde von keinem der nachfolgenden ärztlichen Berichte oder Gutachten in Frage gestellt (vgl. unter anderen etwa die Gutachten Dr. G.___ [Urk. 11/15/M41 S. 6 und S. 7 Ziff. 6] und Dr. D.___ [Urk. 11/15/M48]).
3.3.2 Die ärztlicherseits durchgehend bejahte natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 15. Mai 1988 und der 14 Monate später diagnostizierten Pseudarthrose im linken Handgelenk beruht indessen auf zwei Prämissen: 1. Am 15. Mai 1988 stürzte der Beschwerdeführer auf die linke Hand, was einen unbemerkt gebliebenen Bruch des Skaphoids mit nachfolgender Entwicklung einer Pseudarthrose zur Folge hatte. 2. Es gibt kein anderes zwischenzeitliches Ereignis, welches als Ursache in Frage kommt. Zu untersuchen ist somit im Folgenden, ob beide Prämissen einer näheren Überprüfung standhalten und als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten sind. Ist dies nicht der Fall, hat die Sachverhaltsschilderung, welche einen Sturz auf die Hand beinhaltet, als unbewiesen zu gelten (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
3.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterscheiden sich die verschiedenen Darstellungen des Unfallherganges nicht nur in Nuancen (vgl. Urk. 14 S. 4 unten). Wenn im Zeugnis von Dr. A.___ beschrieben wird, dass sich der Beschwerdeführer an einem Geländer festgehalten habe (Urk. 11/15/M1), dann ist dieser Vorgang klarerweise nicht mit einem Sturz in Verbindung zu bringen. In Übereinstimmung dazu wird in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin angegeben, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Stolpern auffangen können (Urk. 11/V1). Nach allgemeinem Sprachverständnis wird durch "Auffangen" ein Vorgang beschrieben, wodurch ein Sturz eben noch knapp vermieden wird. Dass in keiner der beiden Urkunden, worin der Unfallhergang erstmals geschildert wird, ein Sturz auch nur andeutungsweise Erwähnung findet, kann nicht einer blossen "Ungenauigkeit" in der Wiedergabe zugeschrieben werden, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. Urk. 14 S. 5). Es ist unglaubhaft, dass Dr. A.___ oder auch die Arbeitgeberin nicht in irgendeiner Form geschildert hätten, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall stürzte, hätte dieser zu diesem Zeitpunkt eine derartige Aussage gemacht. Für diese Annahme spricht der Umstand, dass seit der erstmaligen Erwähnung eines Sturzes im Bericht von Dr. B.___ vom 9. August 1989 (Urk. 11/15/M5) in allen weiteren ärztlichen Unterlagen unzweideutig immer von einem Sturz die Rede ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3-6).
3.3.4 Als Fazit bleibt, dass die erstmaligen Unfallschilderungen im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 27. Mai 1988 (Urk. 11/15/M1) und in der Unfallmeldung vom 25. Mai 1988 (Urk. 11/13/V1) einen Geschehensablauf, welcher einen Sturz auf die linke Hand beinhaltet, nicht decken. Da ein Sturz auf die linke Hand erstmals erwähnt wird, nachdem - 14 Monate nach dem Ereignis - Handgelenksbeschwerden aufgetreten waren, ist nicht auszuschliessen, dass der Unfallhergang aus versicherungsrechtlichen Gründen den neuen medizinischen Umständen angepasst wurde.
3.3.5 Hinzu kommt, dass die Schilderung des Ereignisses vom 15. Mai 1988 über die Jahre eine zunehmende Dramatik erhält, weshalb letztlich zweifelhaft ist, ob an besagtem Datum überhaupt ein Überfall stattgefunden hat. Zwar ist auch im Zeugnis von Dr. A.___ von einem Angriff die Rede. Dass daran Skin-Heads beteiligt gewesen sein sollen, findet indessen erstmals über fünf Jahre später im Bericht von Dr. B.___ vom 29. Juni 1993 Erwähnung (Urk. 11/15/M34). Laut dem Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 11/15/M41) soll der Beschwerdeführer von mehreren Fremden festgehalten, am Nacken gepackt worden und zwei bis dreimal hingefallen sein. Jahre später kommen dann noch Fusstritte und Benommenheit nach mehreren Stürzen hinzu (Urk. 11/9/1 S. 8). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass eine Person, welche einen derart gravierenden Überfall erlitten haben soll, diesen als lediglich relativ harmlos erscheinendes "Festhalten am Geländer" (Urk. 11/15/M1), "gestossen werden und stolpern" (Urk. 11/13/V1) oder als "Bein stellen" (Urk. 11/13/V3) schildert und überdies auf eine polizeiliche Anzeige verzichtet. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, auch eine Anzeige bei der Polizei wäre kein Beweis dafür, dass sich das Ereignis so zugetragen habe (Urk. 14 S. 6), mutet seltsam an und überzeugt nicht. Ein Polizeirapport geniesst von Amtes wegen eine erhöhte Glaubwürdigkeit und wäre gerade im vorliegenden Fall als starkes Indiz zu werten. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich bewusst auf eine Anzeige des Überfalles verzichtete, dann hat er damit leichtfertig ein Beweismittel aus der Hand gegeben, dessen Folgen er selber zu tragen hat. Die nach über 12 Jahren beigebrachte Erklärung des (inzwischen offenbar verstorbenen) Dr. F.___ aus Kenia (Urk. 15; vgl. auch Urk. 14 S. 7 f.) hat als offensichtliches Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert.
3.3.6 Weiter stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer - als Krankenpfleger kein medizinischer Laie - über Monate eine Muskelzerrung bzw. Cervikalbrachialgien behandeln liess (vgl. Urk. 11/15/M2-M4), wenn er doch angeblich ein schweres Schleudertrauma mit Kompression und Stauchung der Halswirbelsäule erlitten haben soll (vgl. Urk. 11/9/1 S. 24). Eine Antwort darauf findet sich auch im Gutachten der Medizinischen Universität Lübeck nicht, da sich dieses mit Bezug auf die Erstbehandlung von Dr. A.___ einzig im Vorwurf erschöpft, dieser habe eine oberflächliche "Inaugenscheinnahme des Verunfallten" vorgenommen. Im Übrigen spricht die Beschwerdegegnerin diesem Gutachten zu Recht jeglichen Beweiswert ab (vgl. Urk. 11/12 S. 12), allein schon deshalb, weil ebenfalls kritiklos von der Prämisse ausgegangen wird, der Beschwerdeführer sei Opfer eines brutalen Überfalles geworden. Wie vorstehend dargelegt, ist ein solcher Vorfall aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
3.3.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine Röntgenuntersuchung anlässlich einer betriebsärztlichen Untersuchung in der Universitätsklinik München kurz vor dem Unfall habe keine Hinweise auf degenerative Erkrankungen des Skelettsystems ergeben. Damit liege der Beweis vor, dass die kurz darauf diagnostizierten Veränderung an der Wirbelsäule Folgen des Überfallereignisses seien (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 17/3). Damit folgt der Beschwerdeführer der Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb mit Hinweis auf Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 460, N 1205). Dies genügt in beweismässiger Hinsicht indessen nicht. Abgesehen davon hat der Gutachter Dr. G.___ in den Röntgenaufnahmen vom 5. August 1988 eindeutige degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule erkannt, welche seiner Ansicht nach genügen würden, die - drei Monate nach dem Unfall erstmals dokumentierten - Cervikobrachialgien auch ohne irgend ein Unfallereignis zu erklären (Urk. 11/15/M41 S. 6).
Der angeführte Beweis taugt aber auch deshalb nicht, weil der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt (RKUV 1990 Nr. (Urk. 86 S. 51 Erw. 2). Dies gilt im vorliegenden Fall in ganz besonderem Mass, da die heute noch vorhandenen Beschwerden (Hals-, Rücken- und Handgelenksproblematik) erst Monate bis Jahre nach dem angegebenen Unfall vom 15. Mai 1988 medizinisch dokumentiert sind.
4. Zusammenfassend ist auf Grund der Aktenlage ein Überfallereignis am 15. Mai 1988, bei welchem der Beschwerdeführer Hand- und Wirbelsäulenverletzungen erlitten haben soll, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Selbst wenn von einem derartiges Ereignis an diesem Tag ausgegangen wird, ist als Folge einzig eine Schulterzerrung anzunehmen, welche nach entsprechender physiotherapeutischer Behandlung ausheilte und nie eine Arbeitsunfähigkeit verursachte. Für weitergehende Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin fehlt es am nachgewiesenen Unfalltatbestand, weshalb diese ihre Leistungen im Ergebnis zu Recht eingestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 und Urk. 11/1). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 12) mitgeteilt, dass eine Verschlechterung seiner Rechtsposition drohe, wenn das Gericht bei der abschliessenden materiellen Behandlung des Falles seine vorläufige Auffassung bestätigen sollte, der Unfall vom 15. Mai 1988 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat indessen an der Beschwerde festgehalten mit der - wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. 3.3.1) - aktenwidrigen Behauptung, er habe nie anderslautende Versionen des Unfallherganges abgegeben (Urk. 14 S. 4; vgl. vorstehend Erw. 3.2 und 3.3.1). Im Weiteren hatten widersprüchliche Angaben über die Ursachen und die Folgen des Unfalles vom 15. Mai 1988 den Regierungsrat des Kantons Zürich bereits im Rekursentscheid betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 20. April 1994 zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschwerdeführers veranlasst. Namentlich wird in dem Entscheid ausgeführt: "Der Verdacht, dass sich die geltend gemachte Gewalttat nicht ereignet hat, liegt nahe, um so mehr der Rekurrent einerseits offenbar Mühe mit wahrheitsgemässen Aussagen hat (...), und anderseits kein Grund ersichtlich ist, der ihn veranlasst haben könnte, das folgenschwere Ereignis vom 15. Mai 1988 gegenüber der Polizei und den Sozialversicherungen zu verschweigen." (Urk. 11/13/V10 Erw. 3b). Der Beschwerdeführer wusste also seit Jahren und musste damit rechnen, dass seine Überfallversion einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten würde. Trotz des klaren Erkenntnisses im regierungsrätlichen Entscheid hielt er nach seiner Ausreise aus der Schweiz gegenüber den fortan konsultierten deutschen Ärzten (wie auch gegenüber der Beschwerdegegnerin) an seiner Überfallversion fest und stellte den Vorfall zudem mit zunehmender Dramatik dar (vgl. vorstehend Erw. 3.2.6).
5.3 Der Beschwerdeführer hat somit - zumindest seit dem 20. April 1994 - wider besseren Wissens für einen offensichtlich nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Unfall Leistungen der Beschwerdegegnerin beansprucht. Das vorliegende Verfahren ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen, und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Fürsprecher René W. Schleifer unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16 sowie von Kopien der Urk. 15 und Urk. 17/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).