UV.2002.00084
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 13. Juni 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1968 geborene A.___ arbeitete seit dem 7. Oktober 1991 als Dreher für die B.___ AG in "___" und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Am 14. Juni 2000 zog sich der Versicherte laut Unfallmeldung vom 16. Juni 2000 beim Herunterspringen von einer grossen Drehbank eine Wirbelsäulenstauchung zu (Urk. 9/1).
Die medizinische Erstbehandlung erfolgte durch den Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___. Es folgten Untersuchungen in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist in Zürich. Vom 6. März 2001 bis am 27. März 2001 war der Versicherte im Stadtspital Triemli, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in Zürich, vom 30. April 2001 bis am 8. Mai 2001 im Universitätsspital Zürich, Neurologische Klinik, und vom 22. Mai 2001 bis am 12. Juni 2001 in der Rehaklinik Rheinfelden, Rehabilitationszentrum, hospitalisiert. Des Weiteren wurde der Versicherte im Institut für Röntgendiagnostik des Stadtspitals Triemli in Zürich, in der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik sowie von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, beurteilt.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 hielt die SUVA fest, dass nach den medizinischen Unterlagen keine behandlungsbedürftigen Folgen des Unfalles vom 14. Juni 2000 mehr vorlägen und sie den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 31. Dezember 2000 abschliessen müsse (Urk. 9/25). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 3. Januar 2001 (Urk. 9/26) hiess die SUVA mit Entscheid vom 2. Mai 2002 insofern gut, als sie den Fallabschluss neu auf den 29. Februar 2001 festlegte. Im Übrigen wies sie die Einsprachebegehren ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess der Versicherte am 24. Juni 2002 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid in dem Sinne aufzuheben, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer auch für die Zeit ab dem 1. März 2001 Leistungen zu erbringen;
2. Unter Entschädigungsfolge (auch für das Einspracheverfahren) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
"Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2002 liess die SUVA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 24. Juni 2002 Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10). Mit Replik vom 7. Oktober 2002 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 21. Oktober 2002 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren bisherigen Begehren fest. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen zu erbringen, die der versicherten Person bei der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zugefügt werden. Danach hat die Unfallversicherung für Schäden einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 292 Erw. 3b).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die SUVA stützte die Verneinung ihrer Leistungspflicht ab 1. März 2001 im Wesentlichen auf die Berichte der Klinik Balgrist sowie auf den Bericht von Dr. D.___, auf den sie auch in zeitlicher Hinsicht (Ende der Leistungspflicht) abstellte (Urk. 2 S. 4).
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer - ebenfalls ausgehend vom Bericht von Dr. D.___ - auf den Standpunkt, dass auch nach dem 1. März 2001 Folgen des Unfallereignisses vom 14. Juni 2000 vorgelegen hätten, die behandelt werden mussten, weshalb sich die Verneinung der Leistungspflicht ab dem 1. März 2001 als willkürlich erweise (Urk. 1).
2.2 Zum Unfallereignis vom 14. Juni 2000 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Inspektor der SUVA Regensdorf, Unfallsektion, gemäss Bericht vom 11. September 2000 (Urk. 9/12) wie folgt: Er habe am Unfalltag auf der grossen, langen, mechanischen Drehbank gearbeitet und einen zu drehenden grossen Rotor justiert. Dabei sei er - in 90 cm Höhe auf dem Schlitten stehend - ausgerutscht und habe abspringen müssen. Er sei auf beiden Füssen, aber wohl etwas krumm auf dem Betonboden gelandet. "Gestützt" (recte wohl: gestürzt) sei er jedoch nicht. Am Abend, circa drei bis vier Stunden nach diesem ungewollten Abspringen, habe er zu Hause, ohne dass sich sonst noch etwas ereignet habe, Rückenschmerzen verspürt. Die geschilderte Tätigkeit erledige er hin und wieder, das sei normal. Nicht normal sei gewesen, dass er vom Schlitten abgerutscht sei.
2.3
2.3.1 Dr. C.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 4. Juli 2000 ein Stauchungstrauma der unteren LWS ohne radikuläre Ausfälle oder Reizungen und ohne nachweisbare ossäre Läsion. Des Weiteren berichtete er, man finde eine Verspannung der langen paravertebralen, lumbalen Muskulatur, Druckdolenzen am Beckenkamm beidseits und in beiden ISG. Die Beweglichkeit der LWS sei in allen Richtungen um etwa 2/3 schmerzgehemmt, neurologisch lägen keine Sensibilitätsstörungen oder motorischen Ausfälle vor (Neurostatus normal). Die Röntgenaufnahme der LWS habe keine Anhaltspunkte für eine traumatische Läsion ergeben, jedoch einen Zustand nach Morbus Scheuermann im unteren Abschnitt der LWS. Seit dem 15. Juni 2000 bestehe eine - voraussichtlich bis etwa drei Wochen andauernde - 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/3).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 teilte Dr. C.___ der SUVA mit, der Patient arbeite seit dem 8. Juli 2000 wieder zu 50 %. Er gebe jedoch immer noch an, Schmerzen im unteren Bereich der LWS und auch im linken ISG zu haben. Der Patient mache jetzt selber Rehabilitationsturnen nach seiner Anleitung, habe eine passive Therapie (Novodyn) absolviert und einmalig sei auch eine Infiltration loco dolenti mit Triamcort und Lidocain vorgenommen worden. Zudem habe er ihm geraten, aktives Rückentraining (vor allem Schwimmen) zu betreiben (Urk. 9/5).
In einem weiteren Schreiben vom 21. August 2000 (Urk. 9/9) hielt Dr. C.___ fest, trotz bisheriger Therapie (zuerst passive Elektrotherapie, später Massagen, Gymnastik und Ultraschall) klage der Patient nach wie vor über Schmerzen, gegenwärtig im Bereich des linken ISG. Auch eine einmalige Infiltration mit Lidocain und Triamcort habe nach Angaben des Patienten keine Linderung gebracht. Er gebe stark belastungsabhängige Schmerzen an, welche ihm seiner eigenen Meinung nach, einen vollen Arbeitseinsatz nicht erlaubten. Zur Zeit sei der Patient zu 50 % arbeitsunfähig.
2.3.2 Am 26. September 2000 wurde der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulensprechstunde der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist untersucht. Mit Bericht vom 29. September 2000 (Urk. 9/14) diagnostizierte Dr. med. E.___, Oberarzt, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, chronische lumbale Schmerzen ohne radikuläre Ausfälle bei Status nach Sturz im Juni 2000 und hielt folgenden Befund fest: "Schmerzangabe paravertebral links in der Muskulatur. Lokal keine Schwellung, keine Rötung tastbar. Barfussgang hinkfrei und fliessend. Inklination bis FBA 2 cm, ohne Ausweichen, ohne Restlordose. Aufrichten mit Kletterphänomen. Lasègue beidseits negativ. PSR und ASR symmetrisch lebhaft auslösbar. Keine sensomotorischen Ausfälle in beiden Beinen. Röntgen, LWS ap/seitlich von heute: Bogenschlussanomalie S1, sonst unauffällig. Keine traumabedingten Läsionen." Da die Schmerzen nun schon seit circa vier Monaten andauerten und man wiederholt in den Röntgenbildern nichts Pathologisches sehen könne, wünsche der Patient eine weitere Abklärung. Zum Ausschluss einer traumabedingten Diskushernie hätten sie ein MRI der LWS angeordnet. Eine Kontrolle finde danach statt. Bei normalem MRI wäre wieder die volle Arbeitsfähigkeit gegeben.
2.3.3 Mit Bericht vom 26. Oktober 2000 (Urk. 9/16) informierte Dr. E.___ über die Wirbelsäulensprechstunde vom 24. Oktober 2000 und diagnostizierte chronische lumbale Schmerzen bei Discopathie L4/5 und L2/3 bei Status nach Sturz im Juni 2000. Anhand der MRI-Bilder sei dem Patienten erklärt worden, dass es sich um degenerative Veränderungen handle. Aufgrund der Arbeitsbedingungen an seiner jetzigen Stelle (keine körperliche Schwerarbeit; Möglichkeit, schwere Teile mit einem Kran zu heben) sollte er bis Ende November 2000 zu 50 % arbeitsfähig bleiben, parallel Physiotherapie absolvieren, und danach die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen.
2.3.4 Mit Schreiben vom 13. November 2000 (Urk. 9/19) teilte Dr. C.___ mit, der Patient habe auch bei der letzten Konsultation vom 8. November 2000 unverändert über intensive Schmerzen in der linken lumbalen Gegend und im linken Gesäss geklagt. Er sehe sich nicht im Stande, ab Anfang Dezember 2000 die Arbeit zu 100 % aufzunehmen.
2.3.5 Das Stadtspital Triemli Zürich, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 12. April 2001 (Urk. 9/28) folgende Diagnosen:
"1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Diskopathie L2/3 mit Dehydration, breitbasige Protrusion L4/5 mit radio-morphologischer rezessaler Nervenwurzelkompression L5 links (MRI vom 26.10.2000)
- Fehlstatik des Achsenskeletts, muskuläre Dysbalance
2. Kopfschmerzen und Schwindel
- DD: Liquor-Verlustsyndrom"
Des Weiteren hielten die berichtenden Ärzte fest, in der klinischen Untersuchung habe sich eine Druckdolenz über der unteren LWS sowie eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der LWS gefunden. Sie hätten die Symptomatik am ehesten im Rahmen eines LSS, DD: LRS L5 interpretiert und zur Objektivierung eine Myelographie mit anschliessendem CT durchgeführt. Es liesse sich eine links mediolaterale Diskushernie auf der Höhe L4/5 feststellen mit einer Kompression der Wurzel L5. Die Situation sei mit einem konsiliarisch beigezogenen Neurochirurgen besprochen worden. In Ermangelung einer eindeutig dem neuroradiologischen Befund zuzuordnenden Klinik habe man sich entschlossen, nicht operativ sondern konservativ vorzugehen. Der Patient sei am 15. März 2001 epidural mit 80 mg Kenacort infiltriert worden. Dies habe zusammen mit einer intensiven multimodalen Physiotherapie zu einem deutlichen Schmerzrückgang geführt. Nach der epiduralen Punktion, bei der es zu einer akzidentiellen Durapunktion gekommen sei, habe der Patient über Kopfschmerzen und einen ungerichteten Schwindel bei der Mobilisation geklagt. Eine vestibuläre Ursache habe mittels eines ORL-Konsiliums ausgeschlossen werden können. Differentialdiagnostisch sei ein Liquor-Verlustsyndrom nicht auszuschliessen gewesen. Dem Patienten sei deshalb ein Blutpatch verabreicht worden. In der Folge sei die Symptomatik regredient gewesen. Die begutachtenden Ärzte attestierten dem Patienten in der Folge vom 6. März 2001 bis am 20. April 2001 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Ab diesem Datum hielten sie ihn für seinen erlernten Beruf als Maschinenschlosser aus rein rheumatologischer Sicht für 100 % arbeitsfähig.
2.3.6 Dr. med. F.___, Oberarzt und med. pract. G.___ Assistenzärztin vom Universitätsspital Zürich, Neurologische Klinik, stellten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 9/48) folgende Diagnosen:
"Hypoliquorrhoe-Syndrom
iatrogenes Liquorleck nach Myelographie am 8.3.01 und/oder epiduraler Infiltration mit akzidenteller Durapunktion am 15.03.01
epiduraler Blutpatch am 26.3.01 und 4.5.01
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links"
Bezüglich Hypoliquorrhoe-Syndrom sei die Prognose gut, bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndromes sei sie abhängig von der physiotherapeutischen Rehabilitation. Die Arbeitsfähigkeit betrage bis nach dem Rehabilitationsaufenthalt 0 %.
2.3.7 Mit Bericht vom 3. Juli 2001 (Urk. 9/47) stellte Dr. med. H.___, Oberarzt am Stadtspital Triemli Zürich, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation folgende Diagnosen:
"1. Persistierende Kopfschmerzen, Nausea und Schwindel DD: Liquorverlustsyndrom mit/bei
- Status nach akzidenteller Durapunktion (epidurale Infiltration L4/5) am 15.03.01
- Status nach epiduralem Blutpatch mit autologem venösem Blut am 26.03.01
- MRI ohne Nachweis einer Flüssigkeitskollektion
2. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit
- links mediolateraler Diskushernie L4/5 mit radio-morphologischer Nervenwurzelkompression L5 links (lumbale Myelographie und Post Myelo-CT der LWS vom 08.03.01)
- Fehlstatik des Achsenskelettes, muskulärer Dysbalance"
Im Weiteren führte er aus, die subjektiven Angaben bezüglich Kopfschmerzen, Schwindel und Nausea seien nicht weiter zu objektivieren gewesen. Die lageabhängigen Kopfschmerzen passten gut zu einem postspinalen Kopfschmerzsyndrom, der Schwindel beziehungsweise die Nausea allerdings weniger.
2.3.8 Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Abteilungsärztin, von der Rehaklinik Rheinfelden, Rehabilitationszentrum, stellten mit Bericht vom 27. Juni 2001 (Urk. 9/49) folgende Diagnosen:
"- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links
- schmerzbedingte Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance
- links mediolaterale Diskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 links
- St. n. Hypoliquorrhoe-Syndrom nach Myelographie 03/01
St. n. Blut-Patch am 26.03. und 04.05.2001"
Zu den jetzigen Leiden wurde festgehalten, der Patient habe seit vier bis fünf Tagen erneut zunehmende Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit und Schwindel, vor allen Dingen in aufrechter Position. Die Beschwerden seien jedoch nicht so schlimm wie damals im Triemlispital. Des weiteren gebe der Patient Schmerzen im Bereich der Augenpartie an sowie Schwindel bei Augenbewegungen. Beim Husten habe er explosionsartige Kopfschmerzen sowie verstärkte Schmerzen lumbal. Diese lumbalen Schmerzen seien nach wie vor vorhanden und hätten auch durch die epidurale Infiltration in keiner Hinsicht gebessert werden können. Bei Belastungen (Husten, Niesen) nähmen die lumbalen Schmerzen zu. Zur Zeit könne er 200 bis 300 Meter am Stück gehen, habe aber schnell müde und kraftlose Beine und würde ab und zu stolpern. Er gebe an, dass sein linkes Bein einmal eingeschlafen sei, ansonsten gebe er keine Parästhesien oder Ausstrahlungen in die Beine an. Unter dem Titel "Procedere" hielten die begutachtenden Ärzte unter anderem Folgendes fest: "Ambulante Physiotherapie. Bis auf weiteres 0%-ige Arbeitsfähigkeit. Psychotherapeutische Betreuung empfohlen."
2.3.9 Mit Bericht vom 30. Oktober 2001 (Urk. 9/70) stellten PD Dr. med. K.___, Oberarzt und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, vom Universitätsspital Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik, folgende Diagnosen:
"Hypoliquorrhoe-Syndrom bei
latrogenem Liquorleck nach Myelographie am 8.3.2001 und/oder epiduraler Infiltration mit
- akzidenteller Dura-Punktion am 15.3.2001
- epiduralem Blutpatch am 26.3.2001 und 4.5.2001
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach links"
2.3.10 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 (Urk. 9/71) antwortete Dr. D.___ folgendermassen auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob ein Sturz (unkoordiniertes Abspringen von einer Drehbank) aus circa 90 cm Höhe angesichts des Vorzustandes des Beschwerdeführers geeignet sei, das an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli Zürich diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom links auszulösen und zu unterhalten: "Bei der Beantwortung dieser Frage ist streng zwischen strukturellen Grundlagen und klinischen Effekten zu unterscheiden. Das fragliche Ereignis ist per se nicht geeignet, eine altersentsprechend erhaltene Bandscheibe in einem vorliegenden degenerativen Prozess durch einen Unfall zu schädigen. Bei entsprechendem Vorzustand ist es allerdings möglich, dass durch ein auch geringeres Trauma eine Verschlechterung des Zustandsbildes eintreten kann, so dass eine temporäre Verschlechterung eines primär völlig asymptomatischen Vorzustandes durchaus akzeptiert werden kann." Auf die Frage, ob dies bejahendenfalles auch noch im Zeitpunkt der Untersuchung am Stadtspital Triemli (ab 6. März 2001) der Fall gewesen sei, antwortete Dr. D.___: "Aufgrund der Sachlage mit ausgewiesenen degenerativen Veränderungen des unteren LWS-Bereichs, namentlich auch in den kernspintomographischen Dokumentationen, ist das Unfallereignis nicht geeignet, eine über eine temporäre Schädigung hinausgehende bleibende Schädigung nach sich zu ziehen. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Erfahrung sind Kontusionsfolgen bei degenerativem Vorzustand im Zeitraum von 6-9 Monaten plausibel unfallbezogen erklärbar, dann wäre allerdings eine Terminierung der unfallbedingten Schädigung spätestens zu erwarten. Im vorliegenden Fall mit Ereignis vom 14.06.2000 dürfte die Terminierung per anfangs März 2001 sachlich gerechtfertigt sein."
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ab 1. März 2001 noch leistungsbegründende Folgen des Unfalls vom 14. Juni 2000 vorlagen.
Bezüglich der Befunde an der Lendenwirbelsäule stimmen die zitierten ärztlichen Berichte grundsätzlich darin überein, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links mit links mediolateraler Diskushernie L4/5 leidet.
3.2 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00; in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99; in Sachen S. vom 5. Januar 2000, U 103/99; ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben).
Im vorliegenden Fall sind die für die ausnahmsweise Annahme einer traumatischen Ursache der Diskushernie massgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Der als leicht (bis sehr leicht) zu qualifizierende Unfall vom 14. Juni 2000 war nicht geeignet, eine traumatisch bedingte Diskushernie herbeizuführen. Die Diskushernie hat unter diesen Umständen als krankheits- und nicht als unfallbedingt zu gelten.
3.3 Was die Kausalität des lumbospondylogenen Schmerzsyndromes betrifft, ist festzuhalten, dass der erstbehandelnde Dr. C.___ am 28. August 2000 die Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielten, zwar noch verneinte (Urk. 9/11), dass aber im weiteren Verlauf der Abklärungen keiner der beteiligten Mediziner die erwähnten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2000 zurückführte. Während Dr. E.___ am 26. Oktober 2000 degenerative Veränderungen als ursächlich bezeichnete (Urk. 9/16), wurde das Unfallereignis vom 14. Juni 2000 in den Berichten des Stadtspitals Triemli vom 27. März 2001 (Urk. 9/32), vom 12. April 2001 (Urk. 9/28), vom 3. Juli 2001 (Urk. 9/47) sowie im Kurzaustrittsbericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 9/32) nicht einmal mehr erwähnt. Dr. D.___ führte schliesslich aus, dass es bei entsprechendem Vorzustand zwar möglich sei, dass durch ein auch geringeres Trauma eine Verschlechterung des Zustandbildes eintreten könne, fügte aber an, dass im vorliegenden Falle - mit ausgewiesenen degenerativen Veränderungen des unteren LWS-Bereichs, namentlich auch in den kernspintomographischen Dokumentationen - das Unfallereignis nicht geeignet sei, eine über eine temporäre Schädigung hinausgehende bleibende Schädigung nach sich zu ziehen, wobei die Kontusionsfolgen bei degenerativem Vorzustand höchstens für sechs bis neun Monate unfallbezogen erklärbar seien (Urk. 9/71).
Nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer aus diesen Äusserungen ableiten will, Dr. D.___ habe klar bejaht, dass am 6. März 2001 noch Unfallfolgen behandelt worden seien (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist der SUVA zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dem Bericht von Dr. D.___ könne entnommen werden, dass er eine Terminierung der Leistungen per 1. März 2001 für gerechtfertigt halte (Urk. 8 S. 3 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Unfall geeignet sein konnte, den bisher stummen degenerativen Vorzustand an der LWS erstmals schmerzhaft werden zu lassen, ohne dass es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung kam, so dass spätestens Ende Februar 2001 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden war. Damit ist aber eine mindestens teilweise unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche eine Invalidität im Sinne des UVG zu begründen vermöchte, nicht ausgewiesen. Ein Andauern der Unfallfolgen über Ende Februar 2001 hinaus lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 12) auch weder aus dem Bericht des Stadtspitals Triemli vom 27. März 2001 herleiten, wo das Unfallereignis - wie bereits gesagt - überhaupt keine Erwähnung fand (Urk. 9/32), noch aus dem Bericht desselben Spitals vom 28. Februar 2001 (Urk. 13/1), in welchem das Unfallereignis zwar erwähnt wurde, aber kein kausaler Zusammenhang zwischen diesem und den geltend gemachten Beschwerden hergestellt wurde, während die berichtenden Ärzte jedoch unter anderem darauf hinwiesen, dass sich Zeichen einer somatoformen Schmerzerkrankung fänden und der frühzeitige Beizug des psychologischen Dienstes zentral sei (Urk. 13/1 S. 2). Gestützt auf die unmissverständlichen Antworten Dr. D.___ und die übrigen ärztlichen Angaben sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Unfall vom 14. Juni 2000 - wie bereits erwähnt - als leicht (bis sehr leicht) zu qualifizieren ist, kann deshalb der Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (spätestens) ab dem 1. März 2001 nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden.
3.4 Nach dem Gesagten diente die im März 2001 vorgenommene epidurale Punktion, bei der es zu einer akzidentellen Durapunktion kam (in deren Folge ein Hypoliquorrhoe-Syndrom diagnostiziert wurde), nicht mehr der Behandlung von Unfallfolgen, weshalb Art. 6 Abs. 3 UVG nicht zur Anwendung kommt und bezüglich des Hypoliquorrhoe-Syndroms und der geltend gemachten Kopfschmerzen (mit Nausea und Schwindel) das Vorliegen von mittelbaren Unfallfolgen verneint werden muss.
3.5 Daraus ergibt sich, dass die SUVA ihre Leistungen zu Recht per Ende Februar 2001 eingestellt hat.
4. Mit Verfügung vom 9. September 2002 (Urk. 10) wurde Rechtsanwalt Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Honorarnote vom 3. Juni 2003 machte Rechtsanwalt Ausfeld einen Aufwand von insgesamt 4.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 23.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 1'047.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Michael Ausfeld wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'047.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).