Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00088
UV.2002.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 30. Juli 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
Abteilung Unfall, Rechtsdienst
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 7. August 2000 als Hilfskoch im Hotel A.___ in Zürich und war bei der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend „Hotela“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. April 2001 bei Reinigungsarbeiten ausrutschte und sich am Rücken, am Gesäss und an der rechten Hand verletzte (Urk. 11/3-4).
         Die ärztliche Erstversorgung fand bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt (Urk. 11/4). Am 21. Mai 2001 reichte die Psychoanalytikerin und Traumatherapeutin Dr. phil. C.___ ihren Bericht zu den Akten (Urk. 11/6). Oberarzt Dr. med. D.___, Leiter der Wirbelsäulenchirurgie an der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, berichtete am 14. Juni 2001 über die Untersuchung des Versicherten (Urk. 11/7).
         Mit Verfügung vom 6. September 2001 (Urk. 11/12) verneinte die Hotela ihre Leistungspflicht ab 13. Juni 2001 und stellte ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ab diesem Datum ein mit der Begründung, dass der Status quo sine am 12. Juni 2001 erreicht worden sei. Die noch vorliegenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 9. April 2001 zurückzuführen. Gegen diese Verfügung erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, am 20. September 2001 vorsorglich Einsprache (Urk. 11/15), welche sie jedoch am 31. Oktober 2001 wieder zurückzog (Urk. 11/20). Der Versicherte hatte seinerseits am 4. Oktober 2001 Einsprache erheben lassen (Urk. 11/17), welche die Hotela mit Entscheid vom 28. März 2002 (Urk. 2) abwies.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.     Die Einspracheverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2002 sei aufzuheben.
2.     Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab 13. Juni 2001 die bis dahin bezahlten UVG-Leistungen auszubezahlen.
3.     Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten über die Frage zu erstellen, warum der Beschwerdeführer heute - im Gegensatz zum Mai 2000 - zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
4.     Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.“
         Die Hotela schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2002 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. September 2002 (Urk. 17) wurde dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2     Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG). Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a; 123 V 103 Erw. 3d; 139 Erw. 3c; 122 V 416 Erw. 2a; 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 13. Juni 2001 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 9. April 2001 zurückzuführen seien. Vielmehr sei spätestens am 12. Juni 2001 der Status quo sine erreicht worden. Der Unfall vom 9. April 2001 habe zwar zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt, nicht jedoch zu einer dauerhaften und entscheidenden Verschlimmerung. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 14. Juni 2001, wonach der vor dem Unfall erhobene MRI-Befund mit demjenigen, welcher danach erhoben wurde, identisch sei (vgl. Urk. 11/7).
3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er nach der ersten Untersuchung im Mai 2000 voll arbeitsfähig gewesen sei. Er habe bis zum Unfall rund neun Monate in einem körperlich anstrengenden Beruf gearbeitet. Seit dem Unfall sei er hingegen - trotz identischem MRI-Befund - arbeitsunfähig. Dafür könne es nur eine logische Erklärung geben, „nämlich dass die MRI-Befunde für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit nicht kausal“ seien. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, die aus dem MRI-Gutachten hervorgehen würden, hätten also für sich allein nicht die heute noch vorhandene Teilarbeitsunfähigkeit bewirkt. Die einzige logische Erklärung sei, dass der Unfall zusätzliche Folgen gehabt habe, welche die Schmerzen des Beschwerdeführers so verstärkt hätten, dass sie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es müsse nun überprüft werden, was der Grund für die Schmerzen sei. Es gebe viele Gründe für Rückenschmerzen, die nicht durch eine MRI-Untersuchung dargestellt werden könnten (Muskelverspannungen, entzündliche oder neurologische Erkrankungen, Übertragungsschmerz). Da die Arbeitsunfähigkeit erst seit dem Unfall bestehe, müsse sie unfallbedingt sein.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 9. April 2001 über den 12. Juni 2001 hinaus ein natürlicher (und adäquater) Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 13. Juni 2001 eingestellt hat. Mithin ist zu prüfen, ob am 12. Juni 2001 der Status quo sine erreicht worden war.
4.2
4.2.1   Für die Zeit vor dem Unfallereignis vom 9. April 2001 liegen die nachfolgend zitierten Arztberichte bei den Akten:
Oberarzt Dr. med. E.___ von der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. April 2000 (Urk. 11/1) unspezifische Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer klage über chronische lumbale Schmerzen rechtsbetont (ohne Beinausstrahlungen). Zudem bestünden seit mehreren Monaten zunehmende Nackenschmerzen (ohne Ausstrahlungen in die Arme).
Nach Durchführung der MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2000 erhob Dr. E.___ am 24. Mai 2000 folgende Diagnosen (Urk. 11/2):
„Chronisch auftretende Zervikalgien und Lumbalgien bei
-   kleiner mediolateraler foraminaler DH C5/6 mit mässiger foraminaler Einengung für die C6-Wurzel rechts
-   multisegmentalen Bandscheibendegenerationen L3-S1 mit leichter zentraler Spinalkanalstenose L3/4, mediolateraler DH L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und paramedianer DH L5/S1 rechts mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts“
         Für eine leichte körperliche Tätigkeit, bei der wechselnde Körperpositionen möglich seien, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für schwere körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.
4.2.2   Für die Zeit nach dem Unfallereignis vom 9. April 2001 liegen folgende Arztberichte bei den Akten:
         Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 11/4) dahingehend, dass röntgenologisch keine Fraktur erkennbar sei. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in der rechten Hand (ulnar im Handgelenk) und am Kreuz sowie Gefühlsstörungen im rechten Bein lateral. Der Verlauf sei eher langwierig.
         Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juni 2001 (Urk. 11/7) eine Lumboischialgie rechts ohne radikuläre Ausfälle, eine breitbasige Diskusprotrusion rechtsbetont L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 rechts (identisch geblieben zum MRI vom 12. Mai 2000) sowie eine Zervikozephalgie. Die Lumboischialgien seien seit drei Jahren bekannt. Der Beschwerdeführer gebe an, am 9. April 2001 aufs Gesäss gefallen zu sein, was eine Verschlimmerung der Schmerzen verursacht habe. Zusätzlich klage er über Schmerzen zervikal, okzipital sowie am linken Ellbogen. Die aktuelle MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe identische Befunde wie in der Voruntersuchung vom 12. Mai 2000 ergeben („Hauptbefund Diskusprotrusion L4/5, breitbasig, eher rechtsbetont, mit Kontakt zur Wurzel L5 rechts“). Dieser Befund könne die radikulären L5-Schmerzen (ohne Ausfälle) erklären. Die Schmerzen, an denen der Beschwerdeführer leide, könne man nicht auf den Unfall vom 9. April 2001 zurückführen, da die MRI-Befunde der beiden Untersuchungen vom Mai 2000 und heute identisch seien. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig. In ein paar Wochen werde ihm wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden können.
4.3     Aufgrund des Berichtes von Dr. D.___ vom 14. Juni 2001 ist erstellt, dass das Unfallereignis vom 9. April 2001 zu keinen dauernden Verschlimmerungen der bereits vorgeschädigten Wirbelsäule des Beschwerdeführers geführt hat. Angesichts dessen, dass die MRI-Untersuchungen vom 12. Mai 2000 und vom 14. Juni 2001 identische Befunde ergaben, ist auch Dr. D.___s Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht unfallbedingt sein können, nachvollziehbar und einleuchtend. Wie Dr. D.___ weiter ausführte, lassen sich die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen mit dem durch die MRI-Untersuchung vom 14. Juni 2001 erhobenen Befund erklären (Urk. 11/7). Daraus folgt, dass es - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinen begründeten Anlass gibt, über weitere mögliche Ursachen zu spekulieren. Es ist zwar zweifellos zutreffend, dass Rückenschmerzen im Allgemeinen durch viele verschiedene Ursachen hervorgerufen werden können. Im vorliegenden Fall ist jedoch erstellt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers durch die bereits vor dem Unfallereignis vom 9. April 2001 bestehenden degenerativen Veränderungen verursacht werden. Konkrete Hinweise auf andere Ursachen sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Weitere Abklärungen sind angesichts der klaren und einleuchtenden Kausalitätsbeurteilung von Dr. D.___, die sich auf bildgebende Untersuchungen stützen kann, nicht angezeigt. So wird denn auch von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bestätigt, dass der Status quo sine anlässlich der Untersuchung von Dr. D.___ erreicht worden sei (Urk. 11/9).
         Der Beschwerdeführer liess weiter vortragen, dass er vor dem Unfall arbeitsfähig gewesen, seither aber in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, was einzig damit erklärt werden könne, dass die Schmerzen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt seien. Insoweit ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis (wieder) manifest wird, nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden darf (vgl. etwa BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb) und dass sich allein aus der zeitlichen Koinzidenz in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang nichts Entscheidendes ableiten lässt. Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm bereits vor dem Unfall vom 9. April 2001, nämlich im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Mai 2000 (Urk. 11/2), lediglich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für schwere körperliche Arbeiten attestiert wurde. Nur für leichte Arbeiten wurde er als voll arbeitsfähig erachtet. Seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch, welche am ehesten als mittelschwer (aber klarerweise nicht mehr als leicht) zu qualifizieren ist, entsprach dem damaligen Zumutbarkeitsprofil (leichte wechselbelastende Tätigkeit [vgl. Urk. 11/2]) nicht vollumfänglich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfall uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, widerspricht somit den medizinischen Akten. Allein der Umstand, dass er offensichtlich für eine gewisse Zeit die Tätigkeit als Hilfskoch zu 100 % ausüben konnte, ändert daran nichts. Medizinisch-theoretisch bestand unabhängig davon bereits vor dem Unfall eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche - was sich implizit aus dem Bericht Dr. D.___s vom 14. Juni 2001 (Urk. 11/7) ergibt - längerfristig durch den Unfall nicht beeinflusst wurde. Dies leuchtet insbesondere deshalb ein, weil nach wie vor dieselben Befunde erhoben werden.
         Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, ihre Leistungen für den nach dem Unfallereignis vom 9. April 2001 aufgetretenen Beschwerdeschub zu erbringen, nicht jedoch für die - nach Erreichen des Status quo sine am 12. Juni 2001 - noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, erweist sich nach dem Gesagten als korrekt.

5.       Mit Honorarnote vom 16. Juli (Urk. 19) machte Rechtsanwalt Dr. Heusser, welcher - wie erwähnt - dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2002 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, einen Aufwand von 9 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 57.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen als angemessen erscheint. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb - wie von ihm beantragt - mit Fr. 2'016.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Dr. Heusser wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'016.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
- Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).