UV.2002.00090
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft
Rechtsdienst, Claudia Lüthy
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Seit 1. Mai 1997 arbeitete C.___, geboren 1967, als Elektromonteur für die A.___ AG, Zürich, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Juli 2001 verklemmte sich gemäss Unfallmeldung der A.___ AG vom 19. Juli 2001 beim Bohren an einer Zimmerdecke eine vom Versicherten betätigte Bohrmaschine und schlug ihm dadurch mit Wucht ins Gesicht beziehungsweise an den Kopf. Hernach habe der Zahn neben der rechten Schaufel gewackelt (Urk. 3/1 = Urk. 11/1). Zwei Tage später löste sich das Implantat vollständig und es musste ersetzt werden (Urk. 3/6 = Urk. 11/13, Urk. 11/3-4). Nach Einholung des Gutachtens der Universität Bern, Klinik für Parodontologie & Brückenprothetik, vom 7. Dezember 2001 (Urk.3/4 = Urk. 11/9) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 4. Februar 2002 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2001 ab (Urk. 3/5 = Urk. 11/11). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Februar 2002 Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 11/13). Im Einspracheentscheid vom 25. März 2002 hielt die SUVA an der Verneinung des Leistungsanspruchs fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/15).
2. Am 24. Juni 2002 erhob C.___, vertreten durch die Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. März 2002 sei die SUVA zu verpflichten, die Kosten für das neue Zahnimplantat zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei nach Einholung der Beschwerdeantwort ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1). Am 3. Juli 2002 reichte der Versicherte in Ergänzung zur Beschwerdebegründung den Bericht von Dr. med. dent. F.___, Zürich, vom 24. Juni 2002 zusammen mit einer Stellungnahme dazu ein (Urk. 7, Urk. 8 = Urk. 11/22). In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 3. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, ist zu erwähnen, dass kein genereller Anspruch auf einen solchen besteht. Nur wenn mit der Vernehmlassung neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen wurden, ist in Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsträger seinen Entscheid nicht hinreichend begründet hat und dies erst in der Vernehmlassung nachholt oder wenn mit der Vernehmlassung bisher nicht bekannte Urkunden eingereicht werden. § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sieht in diesem Sinne denn auch nur vor, dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 7 zu § 19 mit Hinweisen).
Keiner der genannten Umstände ist vorliegend gegeben. Weder wurde der Einspracheentscheid mangelhaft begründet, noch wurden mit der Vernehmlassung neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen. Ein zweiter Schriftenwechsel war somit entbehrlich.
Auch zum erst während der Frist zur Beantwortung der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. F.___ vom 24. Juni 2002 nahm der Beschwerdeführer bereits im dazugehörigen Begleitschreiben vom 3. Juni 2002 Stellung (Urk. 7). Der Beschwerdeführer konnte sich somit auch hierzu äussern. Eine zusätzliche Stellungnahme war somit nicht nötig und wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Auf das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsschädigung hat auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 2).
3.
3.1 Sowohl in der Verfügung vom 4. Februar 2002 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin zur Verneinung der Leistungspflicht aus, aus dem Gutachten der Universität Bern vom 7. Dezember 2001 ergebe sich unzweifelhaft, dass der Verlust des Zahnimplantates nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 16. Juli 2001 zurückgeführt werden könne, sondern durch die für diese Implantatform typische langsame Auflösung der Osseointegration bedingt sei (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/11 S. 2).
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2002 und in den ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 3. Juli 2002 ein, der Verlust des Implantates sei nicht auf eine Auflösung der Osseointegration und damit auf einen langsamen Zerfall, sondern, wie sich aus dem Bericht von Dr. F.___ ergebe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 16. Juli 2001 zurückzuführen. Nach Auffassung von Dr. F.___ sei das Implantat, das vor rund 9 Jahren eingesetzt worden sei, bis vor dem Ereignis vollständig funktionstüchtig gewesen. Es habe vorher keinerlei Komplikationen gegeben. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass es auch ohne das Ereignis nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis das Implantat hätte ersetzt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Leistungspflicht zu bejahen (Urk. 1 S. 4, Urk. 7).
3.3 In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beurteilung von Dr. F.___ liege im Wesentlichen die Formel "post hoc, ergo propter hoc" zu Grunde. Diese Formel reiche nach der konstanten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) für die Begründung der natürlichen Kausalität aber nicht aus. Gegen das Gutachten der Universität Bern führe Dr. F.___ des Weiteren lediglich an, die Gutachter Prof. B.___ und Prof. D.___ seien bezüglich der Zähne 11 und 12 von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dem Gutachten der Universität Bern sei aber eindeutig zu entnehmen, dass die Schlussfolgerungen nicht aufgrund der periapikalen (in der Umgebung der Wurzelspitze des Zahns befindlichen) Aufhellungen gezogen worden seien, sondern dass diese sich auf den Umstand stützten, dass bereits auf einem Röntgenbild vom 16. November 1998 schmale Defekte erkennbar gewesen seien, des Weiteren auf den Umstand, dass es nur zu schmalen Knocheneinbrüchen gekommen sei, sowie auf die Erfahrung, dass der verwendete Implantattyp eine limitierte Langzeiteigenschaft von ungefähr 10 Jahren aufweise. Diesen Argumenten habe Dr. F.___ nicht widersprochen. Das Gutachten der Universität Bern erweise sich nach dem Gesagten als überzeugender. Bezüglich Dr. F.___ sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers sei. Praxisgemäss komme seiner Stellungnahme ein untergeordneter Beweiswert zu, denn Ärzte, die Auftragsnehmer des Verletzten seien, sprächen sich eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (Urk. 10 S. 4 f.).
4.
4.1 Im Gutachten der Universität Bern vom 7. Dezember 2001 führten Prof. B.___ und Prof. D.___ aus, im Zahnschadenformular (vgl. Urk. 11/3) sei eine Luxation beziehungsweise Subluxation des Zahns I12 vermerkt worden. Der Zahn sei entsprechend auch unter der Rubrik "Beschädigter Zahnersatz" vermerkt worden. Auffallend sei, dass der gesplintete Nachbarzahn nicht beeinträchtigt gewesen sei. Acht Röntgenbilder zeigten den Verlauf von I12. Das periapikale Röntgenbild vom 30. Juni 2000 zeige den für Zylinderimplantate typischen schmalen Einbruch, der 10-12 mm tief gewesen sei.
Zur Frage, wie der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. Juli 2001 und der Subluxation des Implantats zu beurteilen sei (vgl. Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 1), erwähnten die Gutachter, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Verlust des Implantats auf den langsamen und zunehmenden Verlust der Osseointegration zurückzuführen. Dünne schmale Defekte seien schon im Röntgenbild vom 16. November 1998 zu erkennen gewesen.
Zur Frage, wie der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der auf dem zwei Tage danach aufgenommenen Röntgenbild sichtbaren apikalen Aufhellung zu beurteilen sei (vgl. Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 2), führten die Gutachter aus, ein Trauma könne die letzten Knochenkontakte noch lösen und somit den chronischen Prozess sichtbar machen. Die periapikale Aufhellung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur innert zweier Tagen entstanden, sondern habe sich langsamer entwickelt, sonst hätte ein Abszessgeschehen oder ein Pusaustritt bemerkt werden müssen.
Zur Frage, welche anderen Ursachen überwiegend wahrscheinlich seien, falls der Kausalzusammenhang zwischen der Lockerung des Implantats und der apikalen Aufhellung mit dem Ereignis vom 16. Juli 2001 zu verneinen sei (vgl. Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 3), hoben die Gutachter schliesslich hervor, bei den schmalen Knocheinbrüchen handle es sich um typische, bei diesen Implantaten zu beobachtende langsame Auflösungen der Osseointegration. Die Herkunft von im Defektspalt sichtbaren Partikeln könne nur mit dem Röntgenbild allein nicht klar definiert werden. Es sei möglich, dass in diesem Gebiet bereits einmal mit Knochenmaterial augmentiert worden sei und sich diese Partikel langsam herausgelöst hätten. Zu bemerken sei noch, dass die Rekonstruktion insgesamt 10 Jahre funktioniert habe und sie nach dieser Zeit ohnehin abzuschreiben gewesen wäre (Urk. 11/9 S. 1 f.).
4.2 Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juni 2002 aus, er sei mit der Beurteilung des Gutachtens der Universität Bern nicht einverstanden. Die Gutachter seien über den Verlauf der Behandlung und das klinische Bild lediglich aufgrund von Röntgenbildern informiert gewesen. Das Implantat sei bis zum Ereignis vom 16. Juli 2001 voll funktionsfähig gewesen, auch wenn bereits am 18. Juni 2001 bei einer Kontrolle eine kleine Beweglichkeit diagnostiziert worden sei. Seiner Meinung nach sei der Kausalzusammenhang der Subluxation mit dem Vorfall vom 16. Juli 2001 trotz der minimalen Beweglichkeit zuvor grösser als 50 %. Eine Vorbeschädigung des Zahnes beziehungsweise Zahnersatzes könne man gemäss UVG nicht geltend machen.
Die Gutachter der Universität Bern seien davon ausgegangen, dass die Zähne 12 und 11 zusammen verbunden gewesen seien und hätten dadurch richtigerweise die apikale Aufhellung am Zahn 12 als chronisch diagnostiziert. Beim Zahn 12 habe es sich aber um ein Einzelimplantat mit Einzelkrone gehandelt. Durch den Vorfall sei das Implantat aus der Alveole (Zahnfach) herausgeschoben worden, was röntgenologisch als eine Aufhellung imponiert habe.
Er erachte die Lockerung des Implantats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt, da es bis zu diesem Zeitpunkt klinisch voll funktionsfähig gewesen und erst durch den Unfall verloren gegangen sei. Auch die Gutachter der Universität Bern hätten das Trauma als Auslöser der plötzlichen Akutheit des eventuell chronischen Prozesses verantwortlich gemacht. Die Ausführungen im Gutachten der Universität Bern über die Art des Implantats seien im Übrigen rein philosophisch und hätten mit der Kausalität nichts zu tun (Urk. 11/22).
5.
5.1 Das Gutachten der Universität Bern vom 7. Dezember 2001 einerseits und die Stellungnahme von Dr. F.___ andererseits enthalten divergierende Schlussfolgerungen. Die Gutachter der Universität Bern verneinten einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust des Zahnimplantats und dem Vorfall vom 16. Juli 2001, Dr. F.___ bejahte diesen hingegen. Es ist somit zu prüfen, welche der beiden Beurteilungen für die vorliegend zu beantwortende Kausalitätsfrage beweisbildend ist.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes oder Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht oder das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Der Umstand, dass ein Gutachten oder ein Bericht von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurde, wie vorliegend die Stellungnahme von Dr. F.___, begründet dabei noch keine Zweifel am Beweiswert. Wesentlich sind in erster Linie auch hier die zuvor erwähnten Kriterien. Handelt es sich um eine Stellungnahme des behandelnden Arztes der beschwerdeführenden Person, gilt es, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, zwar zu beachten, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Diese Richtlinie darf jedoch keinesfalls verabsolutiert werden (vgl. Zünd, a.a.O., N 24 zu § 23).
5.2 Die Gutachter der Universität Bern stützten die Verneinung der Kausalität zum einen auf den Umstand, dass bereits auf Röntgenbildern vor dem 16. Juli 2001 ein zunehmender Verlust der Osseointegration des Implantats ersichtlich gewesen sei. Dünne beziehungsweise schmale Defekte seien schon auf einer Röntgenaufnahme vom 16. November 1998 erkennbar gewesen. Des Weiteren sei auf dem periapikalen Röntgenbild vom 30. Juni 2000 ein für ein solches Zylinderimplantat typischer, schmaler und 10-12 mm tiefer Einbruch zu sehen gewesen. Somit sei davon auszugehen, dass das Trauma am 16. Juli 2001 die letzten Knochenkontakte nur noch gelöst und dadurch den chronischen Prozess sichtbar gemacht habe. Die Langzeiteigenschaften des Implantattyps des Beschwerdeführers seien limitiert, und vorliegend habe es immerhin 10 Jahre gehalten. Nach dieser Dauer sei es ohnehin bereits abzuschreiben gewesen.
5.3 Zum auf den Röntgenbildern aus den Jahren 1998 und 2000 sichtbaren zunehmenden Verlust der Osseointegration des Implantats äusserte sich Dr. F.___ in seiner Stellungnahme nicht, obschon er vermerkte, was die Feststellungen von Prof. B.___ und Prof. D.___ klar bestätigt, dass in einer Kontrolle vom 18. Juni 2001, das heisst ein Monat vor dem Vorfall, bereits eine Beweglichkeit des Zahnimplantats feststellbar gewesen sei. Er betonte aber, das Implantat sei zu diesem Zeitpunkt noch funktionsfähig gewesen. Letzteres ist unbestritten. Dies war auch unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. Juli 2001 bis zum endgültigen Verlust des Implantats noch so. Der Beschwerdeführer vermerkte anlässlich seiner persönlichen Einsprache vom 19. Februar 2002 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2002, nach dem Vorfall habe der Zahn zunächst gewackelt, bis er dann nach zwei Tagen herausgefallen sei (Urk. 11/13).
5.4 Wesentlich ist vorliegend nicht die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Implantat seine Funktion noch zu erfüllen vermochte, sondern wann beziehungsweise wodurch die Ursache des Verlustes gesetzt wurde. Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung, weshalb trotz dem auf Röntgenbildern der Jahre 1998 und 2000 objektiv ersichtlichen Verlust der Osseointegration und trotz der am 18. Juni 2001 festgestellten Beweglichkeit des Implantats dennoch das Ereignis vom 16. Juli 2001 für den späteren Verlust kausal sein soll, legte Dr. F.___ nicht dar.
Den Standpunkt, für den Verlust des Implantats sei der Vorfall vom 16. Juli 2001 im Umfang von mehr als 50 % verantwortlich, stützt Dr. F.___ im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Implantat erst nach dem Ereignis vom 16. Juli 2002 verloren gegangen sei. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht darauf hinweist, genügt eine solche nach der sogenannten Formel "post hoc, ergo propter hoc" abgegebene Stellungnahme nicht (vgl. Zünd, a.a.O., N 27 zu § 23). Gestützt darauf kann die Kausalitätsfrage nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.
Im Gutachten der Universität Bern wurde demgegenüber begründet dargelegt, auf Röntgenbildern der Jahre 1998 und 2000 lasse sich erkennen, dass bereits vor dem Vorfall über eine längere Zeit ein Verlust der Osseointegration des Zahnimplantats stattgefunden habe. Dies stellte auch Dr. F.___ nicht in Abrede. Dieser Prozess war ein Monat vor dem Vorfall zudem bereits soweit fortgeschritten, dass Dr. F.___ bei einer Kontrolle bereits eine Beweglichkeit des Im-plantats feststellte. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die eigentliche Loslösung des Zahnimplantats aus der Knochenverankerung bereits vor dem Vorfall vom 16. Juli 2001 stattgefunden hatte, weshalb es auch ohne das Ereignis vom 16. Juli 2001, allenfalls etwas verzögert, zu einem Verlust des Implantats gekommen wäre. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass gemäss den nicht bestrittenen Ausführungen der Gutachter der Universität Bern die Funktionsdauer eines solchen Implantats generell beschränkt ist und dieses nach rund 10 Jahren abzuschreiben ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war das fragliche Implantat tatsächlich auch rund 10 Jahre alt (vgl. Urk. 11/13); mithin hatte es im Zeitpunkt des Ereignisses die zu erwartende Funktionsdauer bereits erreicht.
Der Einwand von Dr. F.___, das Gutachten der Universität Bern vermöge nicht zu überzeugen, weil die Gutachter über den Verlauf der Behandlung des Beschwerdeführers und das klinische Bild lediglich durch Röntgenbilder informiert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen. Zu beurteilen galt es im Zusammenhang mit der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs den Zustand der Verankerung des Implantats im Knochen. Hierzu ist die Auswertung vorhandener Röntgenaufnahmen aus den Jahren seit der Implantation des Zahnersatzes bis zum Vorfall vom 16. Juli 2001 aber die in jeder Hinsicht geeignete Vorgehensweise.
5.5 Die Gutachter der Universität Bern stützten ihre Schlussfolgerungen auch auf den Umstand, dass auf dem zwei Tage nach dem Ereignis angefertigten Röntgenbild eine periapikale Aufhellung sichtbar gewesen sei. Sie gingen davon aus, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur innert zweier Tage entstanden sei, sondern sich langsam entwickelt habe, da sonst ein Abszessgeschehen oder ein Pusaustritt hätte bemerkt werden müssen.
Dr. F.___ wandte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme ein, die Gutachter seien irrtümlicherweise davon ausgegangen, die Zähne 11 und 12 seien verbunden gewesen, und hätten ausgehend von dieser Annahme die apikale Aufhellung als chronisch eingestuft. Bei Zahn 12 habe es sich tatsächlich aber um ein Einzelimplantat gehandelt. Durch den Vorfall vom 16. Juli 2001 sei dieses aus der Alveole herausgeschoben worden, was röntgenologisch als Aufhellung imponiert habe.
Ob die Gutachter der Universität Bern tatsächlich von der falschen Annahme zweier verbundener Zähne ausgingen, ist nicht ersichtlich. Dr. F.___ legte seine diesbezügliche Schlussfolgerung im einzelnen nicht dar. Aus dem Gutachten der Universität Bern ergibt sich lediglich der Vermerk, es sei auffallend, dass der gesplintete Nachbarzahn nicht beeinträchtigt worden sei. Des weiteren stützten die Gutachter der Universität Bern ihren Standpunkt, die apikale Aufhellung sei das Ergebnis eines chronischen Prozesses, aber auf den Umstand, dass andernfalls ein Abszessgeschehen oder ein Pusaustritt hätte bemerkt werden müssen. Dem hielt Dr. F.___ wiederum entgegen, dass auch die Herauslösung des Zahnimplantats aus der Alveole zu einer röntgenologisch sichtbaren Aufhellung führe.
Welcher Standpunkt tatsächlich zutreffend ist, kann offen bleiben. Auch wenn die fragliche, auf dem nach dem Vorfall angefertigten Röntgenbild sichtbare Aufhellung erst durch die Herauslösung des Zahnimplantats entstand, besagt dies noch nichts über die Ursache der Herauslösung. Wie in vorstehender Erwägung 5.4 bereits dargelegt wurde, liess sich anhand von älteren Röntgenbildern objektiv feststellen, dass die Herauslösung des Implantats aus der Knochenverankerung bereits längere Zeit vor dem Ereignis eingesetzt hatte und einen Monat vorher soweit fortgeschritten war, dass das Implantat bereits beweglich war; mithin eine feste Verankerung im Zeitpunkt des Vorfalls nicht mehr bestand. Wie die Gutachter der Universität Bern zutreffend festhielten, kann dem Vorfall vom 16. Juli 2001 somit nur in dem Sinne eine Wirkung beigemessen werden, dass dadurch die letzten Knochenkontakte gelöst und der chronische Prozess sichtbar gemacht wurde.
5.6 Hervorzuheben bleibt noch, dass aufgrund der Schilderung des Ereignisses vom 16. Juli 2001 in der Unfallmeldung vom 19. Juli 2001 gar nicht fest steht, ob der Beschwerdeführer von der Bohrmaschine auch tatsächlich am fraglichen Zahn getroffen wurde. In der Unfallmeldung wurde lediglich erwähnt, der Bohrer habe den Beschwerdeführer "ins Gesicht (Kopf)" getroffen (Urk. 11/1). Erst anlässlich seiner Einsprache vom 19. Februar 2002 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom Motorteil des Bohrers auf den Mund getroffen worden, wobei der Mund danach auch geblutet habe. Auch erst zu diesem Zeitpunkt machte der Beschwerdeführer geltend, der Zahn habe vorher nie auf irgendeine Weise gewackelt, sondern erst danach (Urk. 11/13). Was nun genau zutrifft, kann aber ebenfalls offen bleiben, nachdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass der Verlust des Zahnimplantats auf einen degenerativen Prozess zurück zu führen ist.
6. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen im Gutachten der Universität Bern vom 7. Dezember 2001, dass der Vorfall vom 16. Juli 2001 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Verlust, das heisst die Herauslösung des Zahnimplantats aus seiner Verankerung, verursachte, sondern dies vielmehr einem längeren, chronisch verlaufenden Verlust der Osseointegration zugeschrieben werden muss, der durch das Ereignis akut nach aussen hin sichtbar gemacht wurde. Der entscheidende objektive Umstand, dass bereits vor dem 16. Juli 2001 ein eindeutig feststellbarer Verlust der Osseointegration des Implantats eingetreten war, wurde auch von Dr. F.___ nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr dahingehend bestätigt, dass bereits ein Monat zuvor eine Beweglichkeit des Im-plantats feststellbar gewesen sei. Bei dieser Sachlage verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft
- Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).