UV.2002.00094
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Gasser
Urteil vom 25. Juli 2003
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
M.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1975, war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle obligatorisch versichert, als sie sich beim Abladen des Snowboards vom Dachständer des Autos eine Patellaluxation am linken Knie zuzog (Urk. 9/1, 9/4). Die SUVA liess die Versicherte zum Unfallereignis Stellung nehmen (Schreiben vom 22. Januar 2002, Urk. 9/5) und teilte ihr in der Folge mit Schreiben vom 5. Februar 2002 mit, dass sie für den gemeldeten Vorfall keine Leistungen erbringen könne, da es sich dabei weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle (Urk. 9/6). Eine Verfügung gleichen Inhalts erliess die SUVA 18. Februar 2002 (Urk. 9/7). Der Krankenversicherer von M.___, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA), erhob dagegen Einsprache (Urk. 9/9, 9/11), welche die SUVA mit Entscheid vom 2. April 2002 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 1. Juli 2002 Beschwerde und stellte den Antrag, der Einspracheentscheid der SUVA vom 2. April 2002 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ihre gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2. August 2002 nahm M.___ zur Beschwerde ihres Krankenversicherers Stellung (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 stellte die SUVA den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). In der Replik beziehungsweise in der Duplik hielten die SWICA beziehungsweise die SUVA an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15). Die Beigeladene, M.___, liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 22. November 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
3. Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid dar, es fehle dem gemeldeten Vorfall vom 10. Januar 2002 an einem sinnfälligen Ereignis. Beim Absteigen vom Autotrittbrett handle es sich um einen normalen Bewegungsablauf ohne ein gewisses Mass an Intensität. Deshalb liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, das Heruntersteigen vom Trittbrett des Autos rückwärts, mit einem Snowboard auf den hocherhobenen Armen, müsse als ein solches sinnfälliges Ereignis betrachtet werden. Bei der diagnostizierten Patellaluxation handle es sich zudem um eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV, weshalb die SUVA die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Falls keine unfallähnliche Körperverletzung gegeben sei, habe die SUVA mindestens die durchgeführte Arthroskopie als notwendige Abklärungskosten zu übernehmen (Urk. 1, 12).
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin zudem, es sei der Versicherten die Einsprache der SWICA nie zur Stellungnahme vorgelegt worden, was zur Aufhebung des Entscheids aus formellen Gründen führen müsse (Urk. 1).
Wie aus dem Schreiben der SUVA an die Versicherte vom 6. März 2002 eindeutig hervorgeht, wurde die Versicherte zur Stellungnahme zur Einsprache der SWICA aufgefordert. In der Folge machte sie von diesem Recht auch Gebrauch (Urk. 9/12, 9/15). Es zeigt sich somit, dass der Einwand der Beschwerdeführerin unbegründet ist, weshalb auch offen gelassen werden kann, ob der Einspracheentscheid überhaupt deswegen aufzuheben wäre.
4.2 In der Unfallmeldung vom 17. Januar 2002 hielt die Arbeitgeberin fest, dass es beim Abladen des Snowboards vom Autodach, als die Versicherte vom Trittbrett des Personenwagens hinuntergestiegen sei, im linken Knie geknackt habe (Urk. 9/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, den die Versicherte am Tag des Vorfalls aufgesucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 26. Januar 2002 ein Distorsionstrauma im linken Knie und stellte einen Status nach einer Patellaluxation fest (Urk. 9/2). Gemäss dem Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, erlitt die Versicherte beim Abladen des Snowboards ein leichtes Distorsionstrauma im linken Kniegelenk, wobei die Schmerzen akut medial ins Gelenk eingeschossen seien (Urk. 9/3). Anlässlich der Arthroskopie bestätigte sich die Verdachtsdiagnose einer Meniskusläsion nicht, statt dessen diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach Patellaluxation (Urk. 9/4).
Der Ablauf des Vorfalls und die anschliessende Diagnose wurden seitens der SUVA nicht angezweifelt, weshalb sich diesbezüglich weitere Bemerkungen erübrigen.
4.3 Es steht ausser Frage und ist nicht bestritten, dass es sich beim erwähnten Vorfall vom 10. Januar 2002 mangels Ungewöhnlichkeit nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV gehandelt hat. Strittig ist demnach einzig, ob eine Leistungspflicht aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV, mithin aufgrund des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung gegeben ist.
4.4 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV zum einen voraus, dass eine tatbestandsmässige Gesundheitsschädigung vorliegt. Im Weiteren müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles (Art. 9 Abs. 1 UVV) mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors erfüllt sein, und das schädigende Geschehen muss für die tatbestandsmässige Gesundheitsschädigung eine Teilursache bilden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Es genügt, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV (Urteile des EVG in Sachen R. vom 27. Juni 2001, U 92/00, und in Sachen E. vom 5. Juni 2001, U 398/00, dieses teilweise publiziert in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 ff.).
4.5 Als äusseres Ereignis, das heisst als ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall kommen rechtsprechungsgemäss Bewegungen wie etwa das Aufstehen aus der Hocke, eine Schleuderbewegung beim Fussball und andere unkoordinierte Kniebewegungen in Frage (Urteil des EVG in Sachen S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, mit Hinweisen unter anderem auf Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 3. Aufl., Bern 1994, S. 810 f.). Gemäss BGE 114 V 298 ff. Erw. 3c kann der Auslösungsfaktor alltäglich und diskret sein; wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, einen der im Gesetz genannten Verletzungszustände hervorruft (zum Ganzen: Urteil des EVG in Sachen W. vom 21. September 2001, U 266/00, mit Hinweisen). An die Sinnfälligkeit des äusseren Geschehens sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen.
4.6 Nach der Diagnose (Status nach Patellaluxation) von Dr. B.___, der beschriebenen Schmerzen unmittelbar nach dem Vorfall und der Schilderung des Geschehensablaufs kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass anlässlich des Vorfalls vom 10. Januar 2002 die Kniescheibe vorübergehend luxierte. Bei einer Patellaluxation handelt es sich um eine Verrenkung des Kniegelenks, bildet die Kniescheibe doch einen Bestandteil des Kniegelenks (vgl. Farbatlanten der Medizin, Bewegungsapparat I, Stuttgart/New York 1992, S. 94). Auch wenn anlässlich der Arthroskopie nur noch ein Status nach einer Patellaluxation nachgewiesen werden konnte, so handelt es sich bei der ursprünglichen Verletzung dennoch um eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV, welche eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem unfallähnlichen Ereignis vorsieht. Dass das Ereignis zu dem in Frage stehenden gesundheitlichen Schaden geführt hat, steht ausser Zweifel, zumal aufgrund der unauffälligen Anamnese hinsichtlich des Knies nicht auf einen krankhaften oder degenerativen Vorgang geschlossen werden kann (Urk. 9/2, 9/3, 9/4).
4.7 Wie sich aus der Schilderung des Vorfalls ergibt, musste die Versicherte zunächst auf das Trittbrett des Geländewagens steigen, um das Snowboard vom Dachträger zu nehmen (Urk. 9/1, 9/5, 9/15). Die bereits relativ unsichere Position auf dem schmalen Trittbrett und die gleichzeitige Manipulation mit den Händen am Skiträger wurde sodann beim Hinuntersteigen dadurch gesteigert, dass mit den Händen das Snowboard gehalten werden musste. Dieser Bewegungsablauf lässt sich anschaulich nachvollziehen, es entstand dabei eine relativ instabile Körperhaltung, bei der die Kniescheibe weggedrückt wurde und luxierte. Bei diesem Vorgang kann von einem sinnfälligen Ereignis gesprochen werden. Entgegen der Auffassung der SUVA ist dabei nicht alleine auf die konkrete Belastungssituation abzustellen. Die Verletzung muss sich durch den äusseren Vorfall, der auch banal sein kann, anschaulich erklären lassen, damit es sich in Bezug auf die Verletzung um ein sinnfälliges Ereignis handelt. Diese Voraussetzung ist vorliegend bei dieser gesunden, jungen Versicherten gegeben.
4.8 Hinsichtlich der Plötzlichkeit des Ereignisses bleibt schliesslich noch zu vermerken, dass es sich hier um einen klar abgegrenzten Vorgang gehandelt hat, welcher sich innert kürzester Zeit ereignet hat und mindestens als Auslösefaktor der Patellaluxation zu betrachten ist.
Es steht somit fest, dass die Versicherte am 10. Januar 2002 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat, für deren Folgen die Beschwerdegegnerin aufzukommen hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 2. April 2002 mit der Feststellung aufgehoben, dass M.___ am 10. Januar 2002 eine unfallähnliche Körperverletzung erlitten hat und die SUVA dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).