Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00095
UV.2002.00095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 19. August 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, Jahrgang 1945, war seit 1988 bei der B.___ als technischer Assistent angestellt, als er am 2. Februar 1994 beim Überqueren der Strasse von einem Auto angefahren wurde. Für die Unfallfolgen erbrachte die SUVA die gesetzlich geschuldeten Leistungen und richtete in der Zeit vom 5. Mai 1994 bis zum 30. November 1997 Taggelder an den Versicherten aus. Da M.___ während dieser Zeit von seiner Arbeitgeberin den vollen Lohn erhielt, zahlte die SUVA die betreffenden Taggelder an das Eidgenössische Personalamt in Bern aus.
1.2     Am 17. Juli 1995 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügungen vom 20. April 2001 sprach ihm die IV mit Wirkung ab 1. Mai 1995 bis zum 31. März 2001 sowie mit Verfügung vom 11. April 2001 mit Wirkung ab 1. April 2001 jeweils gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente nebst den akzessorisch geschuldeten Renten für die Ehefrau und die Kinder zu.
In der Folge nahm die SUVA eine Berechnung der Überentschädigung gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vor. Sie kam dabei zum Schluss, es liege ein Überschuss der Sozialversicherungsleistungen im Umfang von Fr. 54'123.40 gegenüber dem mutmasslichen Verdienst, den M.___ bei voller Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 2. Mai l994 bis zum 30. November l997 hätte erzielen können, vor. Am 12. März 2001 verfügte sie die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Taggelder und kündigte die Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung an (Urk. 14/109).
1.3     Gegen diese Verfügung erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, am 12. April 2001 vorsorglich Einsprache, weil IV-Renten angeführt seien, ihm aber bis heute keine IV-Verfügung vorliege (Urk. 14/110). Auf Anfrage der SUVA hin (Urk. 14/113) teilte Rechtsanwalt Dr. Meier dieser mit, er könne die Einsprache nicht zurückziehen. M.___ werde mit Rückforderungen konfrontiert, die die IV-Leistungen bei weitem übertreffen würden, und für Arbeit, die er geleistet habe, solle er sogar noch Lohn zurückbezahlen. Bei den Verrechnungen herrsche ein völliges Durcheinander zwischen den Leistungen der SUVA, der Pensionskasse des Bundes (PKB) und des Arbeitgebers. Er bat die SUVA, die leidige Sache zusammen mit diesen abzuklären. Dem Schreiben legte er seine Korrespondenz mit der B.___, der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) sowie der PKB bei (Urk. 14/114).
Auf eine erneute Anfrage der SUVA hin (Urk. 14/115) liess der Versicherte mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er halte an der Einsprache fest. Es sei offensichtlich, dass die SUVA-Taggelder nicht an ihn, sondern an das Eidgenössische Personalamt, Eigerstrasse 71, Bern, ausbezahlt worden seien. Der Rückforderungsanspruch habe sich somit an dieses Amt zu richten und nicht an ihn. Als weiteres sei einzuwenden, dass in der IV-Verfügung vom 20. April 2001 die Rückforderungsansprüche der SUVA mit Rentenansprüchen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1998 und 1999 verrechnet würden. Dies sei nicht zulässig, werde die Rückforderung doch mit einer angeblichen Überversicherung bis zum Jahre 1997 begründet. Für die weitere Begründung und als erklärten integrierenden Bestandteil der Einsprache verwies er auf eine Eingabe an das Sozialversicherungsgericht vom gleichen Tag im Verfahren Proz.-Nr. ’___’ (Urk. 14/119).
1.4     Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2002 wies die SUVA die Einsprache ab. Tatsächlich sei die Auszahlung der Taggelder im Sinne von Art. 49 Abs. 1 UVG an den Arbeitgeber respektive das Eidgenössische Personalamt in Bern übertragen worden und diesem seien auch die Leistungen bezahlt worden. Es sei im Weiteren wohl unbestritten (in den Akten seien keine anderweitigen Hinweise vorhanden), dass dem Versicherten vom Arbeitgeber (zumindest) Leistungen in entsprechender Höhe ausgerichtet worden seien. Der Arbeitgeber habe somit lediglich als Zahlstelle fungiert und sei nicht rückerstattungspflichtig (BGE 110 V 10), während der Einsprecher Taggeldleistungen der SUVA bezogen habe und im Umfange der Überentschädigung rückerstattungspflichtig sei. Die Berechnung vom 6. März 2001 sei sodann nicht zu beanstanden (Urk. 2).

2.
2.1     Am 5. Juli 2002 liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Meier innert Frist Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen:
„Die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) sei aufzuheben, und die SUVA sei anzuweisen, zusammen mit der IV und der Pensionskasse des Bundes und dem Arbeitgeber (B.___) eine allfällige Überversicherung des Beschwerdeführers zu koordinieren und neu zu berechnen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“
Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer vorab auf seine Eingaben im sozialversicherungsgerichtlichen Prozess Nr. ’___’ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, als integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde, und er beantragte diese Akten beizuziehen. Sodann führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm rückwirkend zugesprochenen Beträge der IV nicht erhalten habe, und dass er sich wegen dieser nicht erhaltenen Zahlungen nun zusätzlichen Forderungen von über Fr. 50'000.-- ausgesetzt sehe. Dieser Umstand beweise, dass die Überversicherungsberechnung von B.___, IV, PKB und SUVA falsch und nicht koordiniert sei. Die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) der SUVA sei deshalb aufzuheben und diese anzuweisen, zusammen mit den übrigen Stellen eine korrekte Überversicherungsberechnung anzustellen (Urk. 1).
2.2     Auf Ersuchen der SUVA stellte das Sozialversicherungsgericht ihr die IV-Originalakten des Prozesses Nr. ’___’ in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SVA zu. Am 13. November 2002 erstattete die SUVA ihre Beschwerdeantwort, worin sie beantragte, die Beschwerde vom 5. Juli 2002 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. April 2002 zu bestätigen. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen (Urk. 12).
Die Replik des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2003 enthält die Anträge auf Festhalten am Beschwerdeantrag, auf Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des hängigen Verfahrens Proz.-Nr. ’___’ sowie auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (Urk. 19).
Die SUVA reichte in der Folge keine Duplik ein, womit Verzicht darauf anzunehmen war und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. März 2003 geschlossen wurde (Urk. 22).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien in Beschwerdeantwort und Replik wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formeller Hinsicht ist keine Sistierung bis zum Urteil im IV-Verfahren anzuordnen, weil dieses den vorliegenden Entscheid voraussetzt.
1.2     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ist auf die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normen abzustellen.
1.3     Gemäss Art. 40 UVG werden, wenn keine andere Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 UVV (eingefügt durch die Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997, in Kraft getreten am 1. Januar 1998) bestimmt, dass das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird.
Die Vorschrift von Art. 40 UVG stellt eine Generalklausel zur Vermeidung von Überentschädigung dar. Sie gilt ihrem Wortlaut nach nur subsidiär, das heisst wenn keine andere Koordinationsnorm anwendbar ist. So finden Art. 40 UVG und die entsprechenden, gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze im Allgemeinen keine Anwendung beim Zusammentreffen von Renten der obligatorischen Unfallversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der IV, da Art. 20 Abs. 2 UVG und Art. 31 Abs. 4 UVG diesbezüglich eine besondere Koordinationsregel enthalten. Demgegenüber greift Art. 40 UVG beispielsweise dann Platz, wenn Taggelder der Unfallversicherung mit Renten der IV zusammentreffen (BGE 126 V 193 f. Erw. 1, mit Hinweisen).

2.
2.1     Im Streite liegt die Frage, ob die auf einer Überentschädigung basierende Rückforderung der SUVA gegenüber dem Versicherten im Umfang von Fr. 54'123.40 korrekt ist, welche Ansicht die SUVA vertritt, oder falsch, was nach Meinung des Beschwerdeführers zutrifft.
2.2
2.2.1   Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat bezüglich der Frage, welche Sozialversicherungsleistungen (Taggelder der Unfallversicherung, Renten der IV) in zeitlicher Hinsicht in die Berechnung der Überversicherung einzubeziehen sind, in BGE 117 V 394 entschieden, dass in Fortführung der unter dem KUVG entwickelten Praxis (BGE 105 V 315 Erw. I/4) auch für die Ermittlung der Überentschädigung nach Art. 40 UVG eine Globalrechnung vorzunehmen ist. Die Auffassung, dass beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der IV stets gleiche Zeitabschnitte einander gegenüberzustellen seien, hat es aus rechtlichen und praktischen Überlegungen abgelehnt und sich für eine globale Abrechung für die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung, ausgesprochen. Das EVG stellte weiter fest, dass der Globalrechnung der Vorzug zu geben ist, weil sie einen längren Anspruchszeitraum umfasst, wodurch das Ergebnis der Überentschädigungsberechnung weniger von kurzfristigen Schwankungen und zufälligen Konstellationen abhängt, als dies bei strenger Beachtung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz der Fall wäre. Insofern würden auch die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit für die Globalrechnung sprechen (BGE 117 V 397 Erw. 3b). Dabei hat sich das EVG für eine Globalrechnung bereits ab Beginn des Taggeldsanspruchs der Unfallversicherung entschieden, obwohl die Renten der IV gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit mit den Taggeldern der Unfallversicherung zusammentreffen (BGE 126 V 196 Erw. 4b).
2.2.2   Aus dem Beiblatt der SUVA zur Rückforderungsverfügung vom 12. März 2001 ist ersichtlich, dass UV-Taggelder für den Zeitraum vom 5. Mai 1994 bis zum 30. November 1997 und IV-Renten für den Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis zum 30. November 1997 in die Berechnung der Überentschädigung gemäss Art. 40 UVG einbezogen worden sind. Die SUVA hat somit eine Globalrechnung ab Beginn bis Ende des Taggeldanspruchs vorgenommen. Nach der zitierten Rechtsprechung war dieses Vorgehen richtig und die Überentschädigungsberechnung insofern korrekt. Dass die von der SUVA verlangte Rückforderung schliesslich mit IV-Rentennachzahlungen aus den Jahren 1998 und 1999 verrechnet wurden - womit nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässigerweise die zeitliche Kongruenz nicht berücksichtigt wurde (vorne unter Sachverhalt 1.3) - ist vorliegend nicht von Belang, da nur die Rechtmässigkeit der Rückforderung Anfechtungsgegenstand ist. Der Vollständigkeit halber sei hier aber auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung, gültig ab 1. Januar 1997 (v.a. Rz 4008-4012) verwiesen. Danach ist bei der Verrechnung von Rückforderungen der Unfallversicherung mit nachzuzahlenden Rentenbeträgen der IV keine zeitliche Kongruenz erforderlich.
2.3
2.3.1   Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest (für viele: Urk. 16/1), dass der Beschwerdeführer von der B.___ im hier relevanten Zeitraum, das heisst vom 5. Februar 1994 (dritter Tag nach dem Unfall bzw. Beginn des Taggeldanspruchs) bis zum 30. November 1997 (Ende der Taggeldzahlungen) den vollen Lohn erhalten hat. Die B.___ ist damit im Falle des Beschwerdeführers ihrer in Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) statuierten Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall des Arbeitnehmers klar nachgekommen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVG kommen die Taggelder dem Arbeitgeber in dem Ausmass zu, als er dem Versicherten trotz der Taggeldberechtigung Lohn bezahlt. Der Arbeitgeber kommt so in den Genuss einer gesetzlichen Subrogation (Stephan Ragg, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System der obligatorischen Unfallversicherung, Schriften zum schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 41, Bern 1997, S. 102 oben). Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, der Arbeitgeber fungiere nur als Zahlstelle (Urk. 2), ist demzufolge nicht zutreffend. Das im Einspracheentscheid zitierte Urteil des EVG (BGE 110 V 10) beschlägt ausserdem einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, nämlich die Rückerstattungspflicht eines Drittempfängers nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in casu eine Fürsorgebehörde, die im Hinblick auf erbrachte Vorschussleistungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten nachzuzahlende Renten entgegennimmt). Demgegenüber kamen hier gemäss der in Art. 49 Abs. 2 UVG statuierten gesetzlichen Subrogation sämtliche Unfalltaggelder der SUVA der B.___ zu, weil diese für die ganze Zeit der Taggeldberechtigung dem Beschwerdeführer weiterhin den vollen Lohn ausbezahlte. Die gesetzliche Subrogation hat auch zur Folge, dass die B.___ eventuell zu wenig ausbezahlte Taggelder für sich beanspruchen könnte, sowie, dass sie für allfällig zuviel bezahlte Taggelder rückerstattungspflichtig wäre (vgl. auch Art. 67 Abs. 1 UVV, wonach der Bezüger unrechtmässig gewährter Leistungen rückerstattungspflichtig ist). Von der gesetzlichen Subrogation gemäss Art. 49 Abs. 2 UVG zu unterscheiden ist sachverhaltsmässig der in Art. 40 UVG geregelte Fall der Überentschädigung einer versicherten Person durch das Zusammentreffen von Geldleistungen verschiedener Sozialversicherungen. Im Fall von Art. 40 UVG entsteht die Überversicherung nicht durch zuviel bezahlte, weil falsch berechnete Unfalltaggelder, sondern dadurch, dass zusätzlich eine andere Sozialversicherung Geldleistungen erbringt. Ausserdem trifft die Überversicherung nur bei der versicherten Person ein, weshalb auch allein sie für die insgesamt zuviel erhaltenen Geldleistungen der Sozialversicherungen rückerstattungspflichtig ist.
Vorliegend ist umstritten, ob die B.___ als Dienststelle die besagten Unfalltaggelder erhalten hat oder ob sie dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden sind. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
2.3.2   Einerseits steht fest, dass die B.___ bei der IV-Stelle die Verrechnung von Lohnrückforderungen in der Gesamthöhe von Fr. 141'142.-- für die Zeit von Mai 1995 bis Juni 1998 beantragt hat (Proz.-Nr. ’___’), womit sie (sinngemäss) geltend macht, von der SUVA keine Taggelder erhalten zu haben. Andererseits bestätigt der Leiter Personalabteilung der B.___, A.___, der SUVA mit Schreiben vom 21. November 2002 (Urk. 16/1) in der "Sache M.___" Folgendes:
"Die B.___ hat Herrn M.___ bis zu seinem Austritt am 30.6.1998 den vollen Lohn entrichtet. Anspruch auf die Rentenleistungen von IV und SUVA hatte also bis zu diesem Datum der Arbeitgeber.
Als Arbeitgeber kann "der Bund" bezeichnet werden, d.h. dass die Taggelder der SUVA nach "Bern" gingen und dort in die Bundeskasse gelangten. Die B.___ selber wurde dadurch leider nicht entlastet. Das Prozedere entsprach aber völlig korrekt dem damaligen Prinzip. Da "der Bund" damals die Prämienzahlungen vornahm, erhob er auch Anspruch auf allfällige Taggelder. Seit dem Jahr 2000, nachdem der ‚___’-Bereich eine Teilautonomie erlangt hat und die einzelnen Institutionen direkt Partner der SUVA sind, ist dem nicht mehr so."
Diese Sachverhaltsdarstellung wird durch die von der SUVA eingereichten "Taggeldrückerstattungen Gutschriften auf PC-KTO ‚___’, Eidg. Kassen- und Rechnungswesen", adressiert an die Eidgenössische Versicherungskasse, Unfalldienst, Bundesgasse 32 in 3003 Bern 3, bezüglich "Unfall Nr. ‚___’ NBU M.___" (Urk. 16/2) bestätigt. Damit steht fest, dass die SUVA die geschuldeten Taggeldleistungen (der Umfang bzw. die Höhe der Taggelder ist nicht streitig) tatsächlich erbracht hat, sie aber nicht der B.___ selber, sondern der Eidgenössische Versicherungskasse (die SUVA selber spricht immer vom Eidgenössischen Personalamt, wofür aber aktenmässig keine Belege vorhanden sind) gutgeschrieben wurden, was angesichts des damaligen rechtlichen Status der B.___ als korrekt bezeichnet werden muss und überdies offensichtlich der gängigen früheren Praxis entsprach. Aus diesem Sachverhalt und dem Umstand, dass von keiner Seite (auch von der B.___ nicht) behauptet wird - und überdies auch keine Stütze in den Akten fände -, der Beschwerdeführer habe neben seinem vollen Lohn via Eidgenössische Versicherungskasse oder "Bund" zusätzlich noch die Taggelder erhalten, folgt nun aber, dass keine Überentschädigung des Beschwerdeführers in dem Sinne vorliegt, dass er gleichzeitig Lohn und Unfalltaggelder bezogen hätte, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. April 2002 (Urk. 2) ausführt.
2.3.3   Hat der Beschwerdeführer aber nachweislich immer den vollen Lohn erhalten, so erweist sich die dem Einspracheentscheid beziehungsweise der Rückforderung zugrunde liegende Überentschädigungsberechnung allein schon aus diesem Grund als falsch. Denn in einem neueren Urteil vom 21. März 2003 (U 367/01) hat das EVG - mit vielen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre - explizit ausgeführt, dass in Art. 40 UVG zwar ausdrücklich vom Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen die Rede sei, dass indes triftige Gründe dafür bestünden, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergebe. In dem Masse, wie eine privat- oder öffentlichrechtliche volle Lohnfortzahlung an die Stelle des Lohnanspruchs trete, erleide die versicherte Person keinen Schaden. Die Voraussetzungen für einen sozialversicherungsrechtlichen Schadensausgleich seien damit nicht gegeben. Damit sei bei der Überentschädigungsberechnung rechnerisch der effektiv erhaltene volle Lohn sowohl beim mutmasslich entgangenen Verdienst als auch bei den erhaltenen Leistungen zu berücksichtigen (Erw. 7.1).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat überdies beanstandet (vgl. Urk. 14/114), dass bei der Überentschädigungsberechnung nicht berücksichtigt worden sei, dass der Versicherte zeitweise - im Umfang seiner gesundheitlichen Möglichkeiten - gearbeitet habe und der ihm dafür zustehende Lohn zu Unrecht ebenfalls in die fragliche Berechnung miteinbezogen worden sei. Gemäss Art. 51 Abs. 3 UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde (Satz 1). Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet (Satz 2). Die Beschwerdegegnerin hat für ihre Überentschädigungsberechnung den mutmasslich entgangenen Verdienst konkret so berechnet (Urk. 3/1 Anhang), dass sie - ausgehend vom entsprechenden prozentualen Taggeldanspruch - den Lohnanspruch pro Tag ermittelte, beispielsweise: 60 % - vom 6. Januar bis zum 17. April 1995 - 102 Tage - Fr. 163.28/Tag - Fr. 16'654.56 Verdienstausfall. Aus dieser Aufstellung erhellt, dass die Beschwerdegegnerin auch Art. 51 Abs. 3 UVV nicht korrekt Rechnung getragen hat (vgl. auch BGE 117 V 394) und dass die Vorwürfe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers diesbezüglich zutreffend sind. Entsprechende Angaben über das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fehlen im Übrigen in den Akten (vgl. Urk. 14/105-106).
2.3.4   Schliesslich hat die SUVA bei der Überentschädigungsberechnung dem Taggeldanspruch und den IV-Renten („3. Total Sozialversicherungsleistungen“ in der Höhe von Fr. 364'459.70) den Posten „4. Mutmasslicher Verdienstausfall“ (total Fr. 310'336.32) gegenübergestellt. Daraus („Ziffer 3 abzüglich Ziffer 4“) ergab sich die Überentschädigung in der Höhe von Fr. 54'123.38. Die SUVA ging folglich bei ihrer Rückforderung davon aus, der Beschwerdeführer habe IV-Rentenleistungen erhalten. Tatsächlich sprach die IV-Stelle am 20. April 2002 dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 1995 eine ganze IV-Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. Anzumerken ist aber, dass von den daraus resultierenden umfangreichen Rentennachzahlungen der Beschwerdeführer selber bislang keinen einzigen Franken erhalten hat, weil die IV-Stelle diese Beträge mit Rückforderungen der SUVA, der B.___ und der PKB verrechnete (s. sozialversicherungsgerichtliches Verfahren Proz.-Nr. ’___’). Dieser Umstand allein steht aber der Überentschädigungsberechnung und der nachfolgenden Verrechnung nicht entgegen. Der (verwaltungsökonomische) Sinn und Zweck einer Verrechnung besteht (auch) darin, einer versicherten Person keine Sozialversicherungsleistungen auszuzahlen, welche von ihr unter anderem Titel sofort wieder zurückgefordert beziehungsweise zurückbezahlt werden müssten. Und dass durch die zugesprochenen IV-Rentenleistungen beim Beschwerdeführer eine Überentschädigung im Sinne von Art. 40 UVG eintreten wird, ist offensichtlich, auch wenn das genaue Ausmass - aus den oben dargelegten Gründen - im Moment noch nicht feststeht. Davon geht auch der Beschwerdeführer selber aus (Urk. 1). Seiner Meinung nach ist es aber Sache der SUVA, in Koordination mit der Pensionskasse und der Dienststelle die entsprechende Überversicherung zu koordinieren und neu zu berechnen.
Der vorliegende Fall ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie aus einer falsch berechneten beziehungsweise koordinierten "Überversicherung" eines Versicherten schliesslich für diesen eine "Unterversicherung" resultiert. Dennoch kann das Gericht der SUVA keine Anweisung zur Gesamtkoordination erteilen, weil eine gesetzliche Vorschrift fehlt, um ihr diese Verpflichtung aufzuerlegen. Insoweit kann dem Beschwerdeantrag nicht entsprochen werden. Die Gesamtkoordination - sofern überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann - liegt bei der IV-Stelle, und zwar insofern, als sie die ihr vorgelegten Verrechnungs- und Drittauszahlungsansprüche vorschriftsgemäss zu prüfen hat beziehungsweise gehabt hätte.
2.4     Zusammengefasst ergibt sich, dass die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt ist, weshalb die darauf beruhende Rückforderung beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2002 nicht geschützt werden kann. Der Einspracheentscheid ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die SUVA zur Neuberechnung der Überentschädigung im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuem Einspracheentscheid zurückzuweisen.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5, mit Hinweisen), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine - ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessende - Prozessentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin ist demnach ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. April 2002 aufgehoben und die Sache an die SUVA zur Neuberechnung der Überentschädigung im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Einspracheentscheid zurückgewiesen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).