UV.2002.00096
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. Juli 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Mai 1999 als Servicefachfrau bei der A.___ AG in Zürich und war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend „Winterthur“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 26. Januar 2000 auf nassem Boden ausrutschte und auf die linke Schulter fiel (Urk. 9/1-2).
Am 1. Februar 2000 suchte die Versicherte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, auf, welcher - als erstbehandelnder Arzt - ein cervikovertebrales Syndrom links diagnostizierte (Urk. 8/M1). Seit dem 29. November 2000 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, behandelt (Urk. 8/M2; vgl. auch Urk. 8/M4-M6). Am 29. Mai 2001 reichte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sein Gutachten zu den Akten (Urk. 8/M8). Dr. B.___ verfasste am 28. September 2001 einen Bericht über die Krankengeschichte der Versicherten (Urk. 8/M9), welcher in der Folge Dr. D.___ zur Stellungnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 8/M10). Vom 15. November bis 5. Dezember 2001 war die Versicherte in der Rehaklinik Rheinfelden hospitalisiert (Urk. 8/M12).
Mit Verfügung vom 30. November 2001 (Urk. 9/34) stellte die Winterthur ihre Heilbehandlungsleistungen ab 1. Februar 2001 ein mit der Begründung, dass am 31. Januar 2001 der Status quo sine erreicht worden sei. Ein Anspruch der Versicherten auf Taggeldleistungen wurde mit der Begründung verneint, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2002 (Urk. 9/41) Einsprache erheben. Nachdem am 14. März 2002 der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, zu den medizinischen Akten Stellung genommen hatte (Urk. 8/M14), wies die Winterthur die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 18. April 2002 (Urk. 2) ab. Die Krankenversicherung der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, hatte ihre am 14. Dezember 2001 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/37) bereits am 27. Dezember 2001 wieder zurückgezogen (Urk. 9/39).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2002 liess die Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Der Einspracheentscheid der Winterthur Versicherungen vom 18. April 2002 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Status quo sine bezüglich des Ereignisses vom 26. November 2000 noch nicht erreicht sei.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen für das Ereignis vom 26. Januar 2000 auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin das Taggeld auszurichten und die Behandlungskosten zu vergüten;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Winterthur liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2002 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 8. November 2002 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.3.3 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; zur Beweiswürdigung in bezug auf Meinungsäusserungen interner Ärzte privater Unfallversicherer vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 14. April 2003, U 273/01, Erw. 3.2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlungsleistungen ab 1. Februar 2001 mit der Begründung, dass die zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26. Januar 2000 stünden. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Status quo sine erreicht sei. Den Anspruch auf Taggeldleistungen verneinte die Beschwerdegegnerin zur Gänze, weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht unfallbedingt sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Bericht ihres beratenden Arztes Dr. E.___ vom 14. März 2002, welcher sich seinerseits den Auffassungen des Gutachters Dr. D.___ angeschlossen hatte.
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten von Dr. D.___ keine genügende Entscheidgrundlage darstelle, weil dieser der Anamnese und den medizinischen Akten nicht die notwendige Beachtung geschenkt habe. Dem Gutachter hätten insbesondere nicht die vollständigen Akten zur Verfügung gestanden. Die Einschätzung von Dr. D.___ fusse im Wesentlichen auf der Annahme, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall an einem seit Jahren bestehenden generalisierten Fibromyalgiesyndrom gelitten, was jedoch unzutreffend sei. Soweit im Bericht des Universitätsspitals vom 26. Januar 1998 von einem Fibromyalgiesyndrom die Rede sei, sei von Dr. D.___ und Dr. E.___ verkannt worden, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe. Demgegenüber beschreibe Dr. C.___ in seinen Berichten, insbesondere in jenem an die Beschwerdegegnerin vom 19. März 2001, die bestehenden Beschwerden eindeutig als Unfallfolgen. Er beurteile sie als chronifiziertes Cervicobrachialsyndrom bei Status nach Sturz im Januar 2000. Dr. C.___ nehme ausdrücklich Bezug darauf, dass die Symptomatik linksseitig, nicht aber rechtsseitig auftrete. Dies spreche klar für die Unfallkausalität. Auch die Rehaklinik Rheinfelden erachte die bestehenden Beschwerden als unfallbedingt.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehand- lungsleistungen zu Recht per 31. Januar 2001 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht war beziehungsweise die damals noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 26. Januar 2000 zurückgeführt werden konnten. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen zu Recht verneint hat, weil die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht unfallbedingt war.
4.2 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 19. März 2001 (Urk. 8/M2) aus, dass er anlässlich der Untersuchung vom 29. November 2000 bei der Beschwerdeführerin ein „massives myofasciales Syndrom im Bereich der linken HWS, mit kaum Beweglichkeit, starker Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur (Trapezius, Levator scapulae, paracervical)“ gefunden habe. Sensomotorische Ausfälle seien nicht erkennbar gewesen. Hingegen habe sich eine diffuse, schmerzbedingte Kraftverminderung im Bereich des linken Arms gezeigt. Anlässlich der Konsultation vom 16. März 2001 habe die Beschwerdeführerin über sehr starke anhaltende Kopfschmerzen, eine Cervico-Cephalea sowie über Verspannungen der Nacken- und Schulterregion geklagt. Die Untersuchung zeige eine eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur „Cervicobrachialgie links, ohne neurologische Ausfälle.“ Es liege ein chronifiziertes therapieresistentes Cervicobrachialsyndrom bei Status nach Sturz im Januar 2000 vor.
Am 19. April 2001 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass immer noch eine massive linksseitige myofasciale Symptomatik mit ausgeprägter Druckdolenz der Muskulatur (Trapezius, Levator scapulae, Scalenusgruppe, paravertebrale Muskulatur, Dornfortsätze) bestehe. Die rechtsseitige Muskulatur und die linksseitige Armmuskulatur seien hingegen nicht druckdolent. Wegen der myofascialen Symptomatik sei auch eine pseudoradikuläre Symptomatik im linken Arm mit Kribbeln (ohne objektivierbare sensomotorische Ausfälle) bei mittellebhaften und symmetrischen Reflexen vorhanden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 8/M4).
Dr. D.___ erhob in seinem Gutachten vom 29. Mai 2001 (Urk. 8/M8) folgende Diagnosen:
„Bekanntes Fibro-Myalgie-Syndrom
Sturz bei der Arbeit mit
- Schulterkontusion links (unkompliziert)
- HWS-Distorsion links (unkompliziert)“
Die Beschwerdeführerin verneine, unter Hals- und Nackenbeschwerden zu leiden; sie klage lediglich über Schulterschmerzen links mit einer Druckstelle dorsal am Ansatz des Deltamuskels. Sie sei sehr wetterfühlig. Die Beschwerden seien belastungsabhängig. Gelegentlich sei ihre Nachtruhe gestört. Im Haushalt würden ihr Putzarbeiten Mühe bereiten. Seit dem 8. November 2000 arbeite sie definitiv nicht mehr. Die Beschwerdeführerin leide schon seit mehreren Jahren an einem Fibromyalgiesyndrom, weswegen sie mehrfach in hausärztlicher Behandlung gestanden habe und auch schon rheumatologisch abgeklärt worden sei. Am 26. Januar 2000 sei sie auf die linke Schulter gestürzt; sie habe anschliessend ihren Hausarzt aufgesucht, welcher ein unkompliziertes Cervicobrachialsyndrom diagnostiziert habe. Sie sei kurz arbeitsunfähig gewesen, wobei ihr jedoch offenbar schon vor dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge während insgesamt zehn Monaten wieder voll gearbeitet und erst im November 2000 einen Neurologen aufgesucht, der ein Computertomogramm der Halswirbelsäule sowie ein MRI des linken Schultergelenks veranlasst habe. Durch beide Untersuchungen hätten keine posttraumatischen Folgen dargestellt werden können. Trotzdem habe der Neurologe die Beschwerden als unfallkausal interpretiert und einen dreiwöchigen Kuraufenthalt verordnet. Seiner Ansicht nach - so Dr. D.___ weiter - könne die Unfallkausalität heute nicht mehr bejaht werden. Durch den Unfall sei eine vorübergehende Traumatisierung der Halswirbelsäule sowie des linken Schultergelenks ausgelöst worden. Spätestens ein Jahr nach dem Unfall, das heisst am 31. Januar 2001, sei jedoch der Status quo sine erreicht worden. Bis dahin scheine eine unfallbedingte Behandlung ausgewiesen. Ab dem 1. Februar 2001 stehe aber ganz eindeutig das Fibromyalgiesyndrom wieder im Vordergrund, welches krankheitsbedingt sei. Ein körperlicher Integritätsschaden könne medizinisch nicht nachgewiesen werden. Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht ausgewiesen. Immerhin habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vom Unfallereignis bis zum November 2000 immer voll gearbeitet, mithin während insgesamt mehr als zehn Monaten. Eine im November 2000 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt, sondern durch andere Gründe (welcher Art auch immer) verursacht worden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte unfallbedingt nicht eingeschränkt.
Am 28. September 2001 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, aus der Krankengeschichte (Urk. 8/M9): Am 16. November 1999 habe ihn die Beschwerdeführerin wegen starker Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf aufgesucht. Klinisch habe er damals eine Verspannung des Musculus trapezius beidseits mit druckdolenten Muskelansatzpunkten gefunden. Die Beschwerdeführerin sei physiotherapeutisch behandelt worden; sie sei deswegen arbeitsunfähig gewesen. Am 24. September 1999 habe die Beschwerdeführer ebenfalls über Nackenschmerzen geklagt; diese seien jedoch im Rahmen eines grippalen Infektes aufgetreten.
In der Beilage zu diesem Bericht liess Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin zwei Arztberichte zukommen (vgl. Urk. 8/M9/1-2): Aus der Krankengeschichte der Urologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 26. Januar 1998 über Schmerzen sakral und auch paravertebral beidseits sowie im Schulterbereich geklagt habe (Urk. 8/M9/2). Der Leitende Arzt Dr. med. F.___ und Assistenzarzt Dr. med. G.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Januar 1998 (Urk. 8/M9/1) ein „Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu Fibromyalgiesyndrom“. Ausgelöst durch schwerwiegende psychosoziale Belastungsmomente (langjähriger Scheidungskampf, finanzielle Probleme) hätten sich seit der Scheidung vor zwei Jahren zunehmende Beschwerden mit Exazerbation anfangs Januar 1998 mit Einschlafstörungen, Müdigkeit sowie panvertebraler Schmerzsymptomatik entwickelt. Klinisch hätten sie panvertebrale, paravertebrale und interspinale Druckdolenzen bei freier HWS-, BWS- und LWS-Beweglichkeit und unauffälligem Neurostatus sowie positive Tenderpoints im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms gefunden. Eine Radikulitis habe nicht objektiviert werden können.
In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Gutachter Dr. D.___ den Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2001 (Urk. 8/M9) samt Beilagen (Urk. 8/M9/1-2) zur Stellungnahme zu. Dr. B.___ hielt in der Folge ausdrücklich an seinen im Gutachten vom 29. Mai 2001 abgegebenen Beurteilungen fest (Urk. 8/M10).
Oberarzt Dr. med. H.___ und Abteilungsärztin Dr. med. I.___ von der Rehaklinik Rheinfelden erhoben in ihrem Bericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/M12) folgende Diagnosen:
„Status nach Arbeitsunfall am 26.01.2000 mit HWS-Distorsion und Schulterkontusion links
- zervikozephaler Symptomenkomplex
- vegetative Dysregulation
- myofasciales Syndrom linksbetont
- Anpassungsstörung mit depressiven Elementen“
Die Beschwerdeführerin - so Dr. H.___ und Dr. I.___ weiter - habe berichtet, dass sie am 26. Januar 2000 ausgerutscht sei und dabei die linke Schulter angeschlagen habe. Den Kopf habe sie nicht angeschlagen; sie habe keine Bewusstseinsstörung erlitten (keine Amnesie). Es sei ihr schwindlig gewesen, und sie habe Schulterschmerzen links verspürt, weswegen sie eine einstündige Arbeitspause eingelegt habe. Danach habe sie ihre Arbeit fortgesetzt. Tags darauf sei sie zur Arbeit gegangen, habe jedoch starke Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm verspürt. Drei Tage nach dem Unfall habe sie einen Arzt konsultiert. Radiologisch sei eine Fraktur ausgeschlossen worden; sie sei drei Wochen lang arbeitsunfähig gewesen. Während dieser Zeit sei sie physiotherapeutisch betreut worden. In der letzten Februarwoche habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen; schmerzbedingt seien ihr jedoch Gegenstände aus den Händen gefallen. Bis zu den Sommerferien habe sie ihr Arbeitspensum erfüllt, hernach sei sie krankheitsbedingt drei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Ende August habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen, wobei sie jedoch unter permanenten Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm gelitten habe. Ab dem 8. November 2000 bis zum Klinikeintritt sei sie wiederum arbeitsunfähig gewesen. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Schulter- und Nackenschmerzen linksbetont (mit elektrisierenden Schmerzen ausstrahlend bis in die Fingerkuppen). Hinzu kämen Kribbelparästhesien mit Verspannungen. Sie habe weder Sensibilitätsstörungen noch Schwindel oder Kopfschmerzen. Ihre Konzentration und das Gedächtnis seien gut. Sie klage über schmerzbedingte Durchschlafstörungen und sei sehr oft traurig, weinerlich und innerlich unruhig. Durch die während der Hospitalisation durchgeführten therapeutischen Massnahmen habe eine leichtgradige Beeinflussung von Befunden und Beschwerden erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin scheine zum Zeitpunkt des Klinikaustritts sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben noch reduziert belastbar. In ihrer angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig.
Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 14. März 2002 (Urk. 8/M14) dahingehend, dass die heutige Symptomatik im Wesentlichen dem entspreche, was bereits am 27. Januar 1998 in einem Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals beschrieben werde. Darin werde vermerkt, dass ein Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu einem Fibromyalgiesyndrom bestehe, wobei ein Zusammenhang mit schwerwiegenden psychosozialen Belastungsmomenten nicht ausgeschlossen worden sei. Es würden sich vorliegend keine morphologischen Schädigungen finden, die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Januar 2000 stünden. Die heutige Beschwerdelage sei rein subjektiv. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der noch vorliegenden Symptomatik und dem versicherten Ereignis sei bestenfalls möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Er könne sich Dr. D.___s Auffassung, wonach der Status quo sine per 31. Januar 2001 erreicht worden sei, vollumfänglich anschliessen. Ganz wesentlich für die Beurteilung der Kausalitätsfrage scheine ihm der Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 27. Januar 1998 und derjenige von Dr. B.___ vom 28. September 2001, woraus hervorgehe, dass bereits im Herbst und Spätherbst 1999 eine entsprechende Symptomatik vorgelegen habe. Aufgrund des gesamten Verlaufs und der Voranamnese sei er überzeugt, dass die aktuellen Beschwerden nicht unfallbedingt seien, sondern dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine krankhaft bedingte Fibromyalgiesymptomatik handle.
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - kein Grund ersichtlich ist, weshalb das Gutachten von Dr. D.___ grundsätzlich nicht zur Entscheidfindung herangezogen werden könnte. Insbesondere die (unsubstantiiert) vorgetragene Rüge der Beschwerdeführerin, wonach Dr. D.___ nicht die vollständigen (medizinischen) Akten zur Verfügung gestanden hätten, erweist sich als nicht begründet. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Gutachter auch noch den Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2001 (samt Beilagen) zustellte, obwohl dieser Bericht erst nach Verfassen des Gutachtens erstellt wurde. Der Gutachter hielt in der Folge ausdrücklich an seinen im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen fest (vgl. Urk. 8/M10). Dass der Gutachter Kenntnis von den Berichten von Dr. C.___ hatte, lässt sich ohne weiteres dem Gutachten selbst entnehmen, denn die Auffassungen von Dr. C.___ werden dort thematisiert. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. August 2001 (Urk. 9/20) nicht berücksichtigt habe (vgl. Urk. 1 S. 4), erweist sich als nicht stichhaltig, denn dabei handelt es sich um ein Schriftstück mit juristischem Inhalt, dessen Würdigung nicht zu den Aufgaben eines medizinischen Sachverständigen gehört, zumal dann, wenn es erst nach Ausfertigung des Gutachtens eingereicht wird.
Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Berichts von Dr. E.___ in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel ziehen wollte, kann auf die oben dargestellte Rechtslage (Erw. 2.4 hievor) verwiesen werden. Danach sind in erster Linie inhaltliche Kriterien ausschlaggebend. Deshalb wird praxisgemäss auch den Gutachten und Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zuerkannt, sofern sie schlüssig sind. Namentlich ist ein Arzt aber nicht schon deshalb befangen, weil er bei einem Versicherer angestellt ist (vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 449 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Aufgrund der oben zitierten ärztlichen Meinungsäusserungen steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass - in Bezug auf die von ihr geklagten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen - spätestens am 31. Januar 2001 der Status quo sine erreicht wurde. Dies ergibt sich klar aus dem Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Mai 2001 und dem Bericht von Dr. E.___ vom 14. März 2002. Die betreffenden Stellungnahmen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund der von Dr. B.___ zu den Akten gereichten Krankengeschichte als nachvollziehbar und einleuchtend. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall, und zwar wenige Monate zuvor, mehrfach über Nackenschmerzen (mit Ausstrahlungen) und Druckdolenzen geklagt hatte (vgl. Urk. 8/M9). Bereits im Jahre 1998 waren von den Dres. F.___ und G.___ ein Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu einem Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert worden (Urk. 8/M9/1). Die Beschwerdeführerin klagte seinerzeit nicht nur über Rücken- und beidseitige Schulterschmerzen, sondern äusserte sich bereits damals über Schmerzen im linken (nicht jedoch im rechten) Arm. Soweit die Beschwerdeführerin somit aus dem Umstand, dass ihre derzeitigen Beschwerden linksbetont seien, etwas für die Frage der Unfallkausalität abzuleiten versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Beschwerdebild gemäss Aktenlage offenbar bereits vor dem Unfall (zumindest tendenziell) linksbetont war.
Auch bezüglich der Vorbringen, bei der von den Dres. F.___ und G.___ erhobenen Diagnose „Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu Fibromyalgiesyndrom“ habe es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt (vgl. Urk. 1 S. 4f.), ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Von einer Verdachtsdiagnose ist in diesem Bericht nicht die Rede; es wird lediglich noch angeregt, das Vorliegen einer „sekundären Form der Fibromyalgie“ labormässig auszuschliessen. Dass bei der Beschwerdeführerin - neben dem diagnostizierten Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu Fibromyalgie - auch noch ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliege, wurde angesichts der bereits vorgenommenen Untersuchungen allerdings implizit als wenig wahrscheinlich angesehen. Wie es sich damit letztlich verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Jedenfalls ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Dres. F.___ und G.___ lediglich eine Verdachtsdiagnose erhoben hätten, nach dem Gesagten zu verwerfen.
Weiter liess die Beschwerdeführerin vortragen, dass gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ und der Rehaklinik Rheinfelden die Unfallbedingtheit der noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bejahen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in keinem der genannten Berichte zur Frage der Unfallkausalität Stellung genommen wird. Insbesondere findet der Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. März 2001 die bestehenden Beschwerden eindeutig als Unfallfolgen beschrieben habe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziffer 10), aktenmässig keine Stütze. Insofern scheint auch Dr. D.___ die Berichte von Dr. C.___ allzu weit interpretiert zu haben; denn Dr. C.___ nahm - wie bereits erwähnt - zur Unfallkausalität nie Stellung. Soweit die Beschwerdeführerin aus der namentlich auch von Dr. C.___ gewählten Formulierung „bei Status nach Sturz im Januar“ etwas für die Frage der Unfallkausalität abzuleiten versuchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn es darf nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Kausalzusammenhang geschlossen werden (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb; vgl. etwa auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 20. September 2000, U 327/99).
Somit lässt sich den Akten nichts entnehmen, was den nachvollziehbaren, übereinstimmenden und in sich stimmigen Kausalitätsbeurteilungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ widersprechen würde. Als Zwischenergebnis steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass - soweit somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Diskussion stehen - spätestens am 31. Januar 2001 der Status quo sine erreicht wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre entsprechenden Heilbehandlungsleistungen zu Recht auf den genannten Zeitpunkt einstellte.
4.4.2 Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde bei der Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion diagnostiziert (vgl. Urk. 8/M8 und Urk. 8/M12; vgl. auch die Beilage zu Urk. 8/M7). Ob bei der Beschwerdeführerin (noch) Rezidive einer Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung ohne organisch nachweisbares Korrelat vorliegen, lässt sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen.
Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da angesichts dessen, dass der Unfall vom 26. Januar 2000 als leicht zu qualifizieren ist (es handelte sich um einen gewöhnlichen Sturz [vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6a]), die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen wäre und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich solcher Rezidive entfiele. Nicht anders zu entscheiden wäre im Übrigen auch für den Fall, dass man von einem mittelschweren Unfall (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) ausginge; denn vorliegend wäre von den oben zitierten Adäquanzkriterien einzig das Kriterium „Dauerbeschwerden“ in einem gewissen Mass erfüllt, was jedoch für sich allein nicht ausreichen würde, um die Adäquanz zu begründen.
4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde- führerin auf Taggeldleistungen zu Recht verneint hat, weil die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht unfallbedingt war. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Taggeldleistungen nicht erst mit Erreichen des Status quo sine am 31. Januar 2001 verneinte, sondern von Anfang an. Auch diesbezüglich stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Mai 2001 (Urk. 8/M8). Betreffend Arbeitsunfähigkeit vermag das Gutachten jedoch nicht zu überzeugen; denn Dr. D.___ begründet nicht hinreichend, weshalb die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht unfallbedingt gewesen sei, wobei zu beachten ist, dass zu diesem Zeitpunkt - gerade nach Auffassung von Dr. D.___ - der Status quo sine noch nicht erreicht worden war. Zudem geht auch aus dem Gutachten Dr. D.___s hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 26. Januar 2000 (immerhin) „kurz“ arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 8/M8 S. 2). Weshalb diese Arbeitsunfähigkeit nicht unfallbedingt gewesen sein soll, wird nicht begründet.
Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht zur Klärung der Frage führen, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erreichen des Status quo sine (kurzzeitig) in ihrer Arbeitsfähigkeit unfallbedingt eingeschränkt war, erweist sich die Sache insoweit als ungenügend abgeklärt. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin bis zum Erreichen des Status quo sine (31. Januar 2001) neu verfüge.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat die Beschwerdeführerin, die vorliegend - soweit die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird - obsiegt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine - angesichts des nur teilweisen Obsiegens - reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. April 2002 - soweit damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen verneint wurde - aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Taggeldleistungspflicht neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).