UV.2002.00097
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 25. August 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr
Glockengasse 18, Postfach 7275, 8023 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1956, ist als selbständige Inhaberin der Einzelfirma X.___ in der Immobilienbranche tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") unfallversichert. Am 27. Juni 2001 war sie von einer Auffahrkollision betroffen; sie stand als Lenkerin eines Personenwagens in einer Kolonne (Stau vor einem Tunnel), als ein anderer Personenwagen von hinten auffuhr und ihren Wagen gegen den vor ihr stehenden Wagen stiess (vgl. das Unfallprotokoll vom 27. Juni 2001, Urk. 9/Z/6/3, die Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2001, Urk. 9/Z/1, und die Antworten vom 18. Juli 2001 im Fragebogen der "Zürich", Urk. 9/Z/6). G.___ begab sich am übernächsten Tag, am 29. Juni 2001, in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin; dieser erhob die Befunde einer Nackenverspannung mit eingeschränkter Rotation und Reklination des Kopfes sowie - röntgenologisch - einer Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) und vorbestehender degenerativer Veränderungen im Bereich C6/C7 und stellte die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Arztzeugnis UVG vom 17. Juli 2001, Urk. 10/ZM/2).
1.2 Die "Zürich" liess durch Dr. A.___ den Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen ausfüllen (Angaben vom 19. Juli 2001, Urk. 10/ZM/1), holte bei der Versicherten telefonische und schriftliche Auskünfte ein (von der Sachbearbeiterin aufgrund eines Telefongesprächs vorgenommene Formulareinträge vom 16. Juli 2001, Urk. 10/ZM/0; bereits erwähnte Formularangaben der Versicherten vom 18. Juli 2001, Urk. 9/Z/6; Aktennotiz über ein Telefongespräch vom 22. August 2001, Urk. 9/Z/12) und liess am 17. September 2001 einen Besuch der Versicherten in deren Büro durchführen (Bericht vom 24. September 2001, Urk. 9/Z/14).
In der Folge informierte sich die "Zürich" bei Dr. A.___ über den weiteren Verlauf (Anfrage vom 1. Oktober 2001, Urk. 9/Z/19; Bericht von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2001, Urk. 10/ZM/5; Notiz über ein Telefongespräch mit Dr. A.___ vom 22. Oktober 2001, Urk. 9/Z/33) und zog von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) Akten über die erbrachten Leistungen vor dem Unfallereignis bei (Urk. 10/ZM/12/1-14; Anfragen vom 1. und vom 31. Oktober sowie vom 7. Dezember 2001, Urk. 9/Z/20, Urk. 9/Z/38 und Urk. 9/Z/42). Danach beauftragte die "Zürich" PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung der Versicherten (Orientierungsschreiben an die Versicherte vom 31. Oktober 2001, Urk. 9/Z/37; Schreiben an PD Dr. B.___ vom 12. November 2001, Urk. 9/Z/39). PD Dr. B.___ holte bei Dr. A.___ Angaben zu den vorbestandenen Schädigungen der Halswirbelsäule ein (Schreiben von PD Dr. B.___ vom 13. November 2001, Urk. 9/Z/40; Bericht von Dr. A.___ vom 18. November 2001, Urk. 10/ZM/7, einschliesslich eines Berichts der Klinik C.___ vom 9. Oktober 2001 über eine von Dr. A.___ in Auftrag gegebene Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule, Urk. 10/ZM/6), nahm Kenntnis von der Unfallanalyse vom 10. Dezember 2001, welche die "Zürich" durch Dipl. Automobil-Ing. D.___ hatte erstellen lassen (Urk. 9/Z/43; Schreiben der "Zürich" an PD Dr. B.___ vom 13. Dezember 2001, Urk. 9/Z/47) und erstattete sein Gutachten am 19. Dezember 2001 (Urk. 10/ZM/10).
1.3 Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte die "Zürich" der Versicherten unter Beilage einer Kopie des Gutachtens von PD Dr. B.___ mit, dass gestützt auf die Beurteilung des Gutachters spätestens neun Monate nach dem Unfall keine unfallbedingten Beschwerdeanteile mehr vorlägen und somit ab dem 31. März 2002 keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr gegeben sei (Urk. 9/Z/50). Auf die Einwendungen der Versicherten vom 11. Februar 2002 hin (Urk. 9/Z/53) erliess die "Zürich" die Verfügung vom 14. Februar 2002 und stellte damit die Taggeldleistungen ab dem 31. März und die Leistungen für die Heilbehandlung ab dem 30. Mai 2002 ein, da das noch vorhandene Beschwerdebild nicht mehr auf den Unfall vom 27. Juni 2001 zurückzuführen sei (Urk. 9/Z/54).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2002 Einsprache (Urk. 9/Z/59) und liess diese später durch die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr vom 21. März 2002 ergänzen, wobei sie im Wesentlichen die Erstellung eines medizinischen Gutachtens und die Weitergewährung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen (auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit) beantragen liess (Urk. 9/Z/62). Die Helsana als Durchführerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zog die ihrerseits vorsorglich erhobene Einsprache vom 21. Februar 2002 (Urk. 9/Z/58) mit Schreiben vom 14. März 2002 zurück (Urk. 9/Z/61). Mit Entscheid vom 19. April 2002 wies die "Zürich" die Einsprache der Versicherten ab und hielt darin insbesondere fest, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers selbst bei Fortbestand des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Beschwerdebild zu verneinen wäre, da ein solcher Kausalzusammenhang nicht als adäquat zu betrachten wäre (Urk. 2 = Urk. 9/Z/64).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2002 liess die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr, mit Eingabe vom 12. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):
"1. Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben.
2. Es sei die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin auf 50 % festzusetzen und zwar auf unbestimmte Zeit und es seien die diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad entsprechenden Taggelder weiterhin zu bezahlen, rückwirkend ab Datum der Einstellung derselben, dem 1. April 2002.
3. Es seien die Heilungskosten ab diesem Datum weiterhin von der Beschwerdegegnerin auf unbestimmte Zeit zu übernehmen.
4. Es sei ein neutrales Gutachten einzuholen über
a) die heute noch bestehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
b) den Kausalzusammenhang zwischen den heute noch bestehenden Beschwerden sowie der unter lit. a) aufgeführten Arbeitsunfähigkeit und den anlässlich des Unfalles vom 27. Juni 2001 erlittenen Verletzungen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Ausserdem liess die Versicherte das Gericht darum ersuchen, von den neu konsultierten Ärzten Dr. med. E.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ Berichte einzuholen und Untersuchungsbefunde zu den Akten zu nehmen (vgl. Urk. 1 S. 6 f. und S. 13), wobei sie von Dr. E.___, Spezialarzt für Orthopädie und Sportmedizin, bereits den Bericht vom 10. Juli 2002 einreichen liess (Urk. 3/5). Mit ergänzender Eingabe vom 23. Juli 2002 (Urk. 6) liess die Versicherte dem Gericht sodann einen Bericht von Dr. F.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 11. Juli 2002 zukommen, welcher Arzt sie auf Veranlassung von Dr. E.___ untersucht hatte (Urk. 7), und kündigte einen weiteren Bericht von Dr. E.___ an. Die "Zürich" schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2002 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. August 2002 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und der Versicherten wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, den angekündigten Bericht von Dr. E.___ einzureichen sowie die als Beweismittel angebotenen Berichte von Dr. G.___ über eine Röntgenuntersuchung beizubringen. In der Replik vom 23. September 2002 (Urk. 13) liess die Versicherte ihre in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge erneuern und durch den folgenden Eventualantrag ergänzen (Urk. 13 S. 3):
"Eventualiter, falls das Sozialversicherungsgericht den Heilungsprozess der Beschwerdeführerin als abgeschlossen und den Zustand der Beschwerdeführerin als stationär bezeichnen würde:
a)
Es sei der Beschwerdeführerin eine Invaliditätsrente von 50 % zuzusprechen.
b)
Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen."
Ferner liess die Versicherte zusammen mit der Replik ein Gutachten von Dr. E.___ vom 13. September 2002 (Urk. 14/4) einreichen, das dieser Arzt auf Veranlassung ihres Rechtsvertreters (Fragenkatalog vom 23. Juli 2002, Urk. 14/7; Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Fehr vom 12. und vom 23. Juli 2002, Urk. 14/5 und Urk. 14/6) erstellt hatte. Die "Zürich" verzichtete mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 (Urk. 17) auf die Erstattung einer Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Da diese Rechtsänderungen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids noch nicht in Kraft waren, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 gültig gewesen waren.
2.
2.1 Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1 Abs. 1 UVG).
Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).
2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4
2.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.4.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest, und es wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 27. Juni 2001 eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten hat, die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als so genanntes Schleudertrauma oder als dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung zu qualifizieren ist. Die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, wie sie Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG vom 17. Juli 2001 gestellt hatte (Urk. 10/ZM/2; vgl. auch den Ergänzungsbericht vom 8. Oktober 2001, Urk. 10/ZM/5), findet im Gutachten von PD Dr. B.___, wo von einem erlittenen Ak-/Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule die Rede ist (Urk. 10/ZM/10 S. 8), ihre Bestätigung, der Neurologe Dr. F.___ sprach in seinem Bericht vom 11. Juli 2002 ebenfalls von einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, das die Beschwerdeführerin beim besagten Unfall erlitten habe (Urk. 7 S. 1), und auch Dr. E.___ führte im Gutachten vom 13. September 2002 wie bereits im Bericht vom 10. Juli 2002 aus, dass der Unfall zu einem Beschleunigungstrauma mit Halswirbelsäulen-Distorsion geführt habe (Urk. 14/4 S. 1 und Urk. 3/5 S. 1).
3.2
3.2.1 Strittig ist hingegen zunächst, ob die geklagten Beschwerden über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per Ende März beziehungsweise per Ende Mai 2002 hinaus noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Juni 2001 standen oder ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Zustand erreicht war, wie er sich auch ohne dieses Unfallereignis eingestellt hätte. Die Beweislast für die Erreichung eines solchen status quo sine und damit für das Dahinfallen der kausalen Bedeutung des Unfalles liegt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen bei der Beschwerdegegnerin.
3.2.2 Nicht in Frage zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin an der Halswirbelsäule degenerative Veränderungen aufweist, die schon vor dem Unfall bestanden hatten. Die Röntgenbilder, die Dr. A.___ am Tag der Erstkonsultation angefertigt hatte, zeigen gemäss der Analyse des Hausarztes im Bericht an PD Dr. B.___ vom 18. November 2001 (Urk. 10/ZM/7) namentlich eine Osteochondrose und Spondylose im Bereich der Halswirbel C6/C7, und PD Dr. B.___ beschrieb aufgrund dieser Bilder etwas detaillierter eine fortgeschrittene Chondrose in den Bereichen C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7 mit retrospondylophytärer Reaktion in den Bereichen C4/C5 und C5-7 (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 6). Diese Befunde liessen sich durch die Magnetresonanzuntersuchung in der Klinik C.___ vom 9. Oktober 2001 bestätigen und verfeinern (vgl. Urk. 10/ZM/6 sowie die Beschreibung von PD Dr. B.___ in Urk. 10/ZM/10 S. 6 f.), waren auch in den Aufnahmen, die PD Dr. B.___ am 15. Dezember 2001 hatte anfertigen lassen, unverändert erkennbar (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 7) und zeigten sich gemäss der Darstellung im Gutachten von Dr. E.___ erneut in Röntgenaufnahmen, die Dr. G.___ im Juni 2002 angefertigt hatte (vgl. Urk. 14/4 S. 3). Unter den verschiedenen mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzten besteht auch Einigkeit darüber, dass die beschriebenen Befunde unfallfremd sind; die klare Aussage im Gutachten von PD Dr. B.___, dass die bildlich zur Darstellung gebrachten Befunde degenerativer Natur seien und dass keine strukturell fassbaren unfallbedingte Veränderungen vorlägen (Urk. 10/ZM/10 S. 7, S. 9 und S. 10), wurde insbesondere weder von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2002 (Urk. 7) noch von Dr. E.___ im Gutachten vom 13. September 2002 (Urk. 14/4) in Zweifel gezogen.
Aufgrund der Akten sowie aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erscheint allerdings als glaubhaft, dass die vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule vor dem Ereignis vom 27. Juni 2001 keine namhaften Beschwerden mit sich gebracht hatten. Die eingehenden Darlegungen der Beschwerdeführerin hierzu in den Rechtsschriften (vgl. Urk. 9/Z/62 S. 3 ff., Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 13 S. 7 f.) finden ihre Bestätigung in den Angaben von Dr. A.___ im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen (vgl. Urk. 10/ZM/1) und ferner auch darin, dass sich in den beigezogenen Krankenkassenakten (Urk. 10/ZM/12/1-14) keine Rechnungen aus der letzten Zeit vor dem Unfall finden, sondern vor allem Rechnungen für Behandlungen in den Jahren 1992 bis 1994, die offenbar eine lumbale Diskushernie betroffen hatten. Dementsprechend sprach denn PD Dr. B.___ in seinem Gutachten auch vom Bild einer traumatisch bedingten Verschlechterung eines prätraumatisch praktisch stummen degenerativen Vorzustandes (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 8).
3.2.3 Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Unfall vom 27. Juni 2001 ungeachtet seiner von PD Dr. B.___ beschriebenen schmerzauslösenden Wirkung ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr am fortbestehenden Beschwerdebild beteiligt sei, gründet darauf, dass der Gutachter die geschilderte traumatisch bedingte Verschlechterung des Vorzustandes als temporär einstufte und mit einer Erreichung des status quo sine innerhalb von spätestens sechs bis maximal neun Monaten nach dem Unfall rechnete (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 8 und S. 9 f.). Wie die Beschwerdeführerin in der Einspracheergänzung vom 21. März 2002 zu Recht bemerken liess (vgl. Urk. 9/Z/62 S. 5), handelt es sich dabei erst um eine Prognose; die Formulierung von PD Dr. B.___, dass der "heute noch vorhandene Restbeschwerdekomplex als teilursächlich bez. dem Unfallereignis vom 27.06. zu beurteilen" sei (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 9), macht deutlich, dass der Gutachter den status quo sine im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 19. Dezember 2001 noch nicht für erreicht hielt. Da der zur Diskussion stehende Unfall aber schon in diesem Zeitpunkt nahezu sechs Monate zurücklag, sind gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Prognose von PD Dr. B.___ angebracht; zudem hat der Gutachter auch nicht näher begründet, weshalb er entweder angenommen hat, dass das Beschwerdebild, wie es die Beschwerdeführerin ihm gegenüber schilderte und wie es seit dem Unfallereignis bestanden hatte - Nackenverspannungen, okzipitales Kopfweh, zeitweise Übelkeit mit Schwindel (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5) -, sich nach der Begutachtung innert weniger Wochen zurückbilden werde oder weshalb sich der beschriebene, vor dem Unfall klinisch nicht manifest gewordene degenerative Vorzustand innert weniger als einem Jahr auch ohne den Eintritt des besagten Unfallereignisses in den geklagten Beschwerden hätte manifestieren sollen. Die prognostische Beurteilung von PD Dr. B.___ vermag demnach die Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. E.___, die im Zeitraum Juli bis September 2001 einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juni 2001 und dem immer noch vorhandenen Beschwerdebild nach wie vor für wahrscheinlich hielten und dies namentlich damit begründeten, dass das Beschwerdebild für Beschleunigungstraumen typisch sei, wogegen die erhobenen degenerativen Befunde auch bei beschwerdefreien Patienten häufig anzutreffen seien (vgl. Urk. 7 S. 2, Urk. 14/4 S. 3 f. und S. 5), nicht ausreichend zu entkräften. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung beziehungsweise des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids ist somit das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem in Frage stehenden Unfall und dem persistierenden Beschwerdebild nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
3.3 Damit stellt sich die weitere Frage nach der Adäquanz dieses fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs.
3.3.1 In den medizinischen Unterlagen finden sich keine Hinweise darauf, dass der Unfall vom 27. Juni 2002 organische Veränderungen an der Halswirbelsäule hervorgerufen hätte. Wie bereits erwähnt, verneinte PD Dr. B.___ in seinem Gutachten das Vorliegen von strukturell fassbaren unfallbedingten Veränderungen ausdrücklich (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 7 und S. 10), und diese Aussage blieb in den Berichten von Dr. F.___ (Urk. 7) und Dr. E.___ (Urk. 14/4) unwidersprochen. Namentlich konnte Dr. F.___ - abgesehen von einem fehlenden Achillessehnenreflex rechts - auch aus neurologischer Sicht nichts Auffälliges feststellen. Die Adäquanzfrage ist demnach anhand der Kriterien zu beurteilen, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht in der mit BGE 117 V 359 eingeleiteten Rechtsprechung aufgestellt hat.
3.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen vor Lichtsignalen oder Fussgängerstreifen regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2002, U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3b mit Hinweisen). Von dieser Einstufung ist entsprechend der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 7) auch im vorliegenden Fall auszugehen. Sowohl die Wucht des Aufpralles als auch die Schwere und Art des Fahrzeugschadens sind im Bericht über den Verletztenbesuch vom 17. September 2001 als mässig bezeichnet (vgl. Urk. 9/Z/14 S. 1), und in Übereinstimmung damit lagen die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen des Personenwagens der Beschwerdeführerin, die Dipl. Automobil-Ing. D.___ in der Unfallanalyse vom 10. Dezember 2001 anhand der festgestellten Schäden an den beteiligten Fahrzeugen ermittelte, im niedrigen Bereich von unter 10 km/Stunde (vgl. Urk. 9/Z/43 S. 5 ff.). Zu einer höheren Einstufung der Unfallschwere gelangte man auch dann nicht, wenn man diese Einschätzung der Geschwindigkeitsänderungen entsprechend den Beanstandungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 10) als zu tief erachtete und auf den Unfallhergang abstellte, wie ihn die Beschwerdeführerin in dieser Passage ihrer Rechtsschrift schildern liess. Denn auch wenn der Unfallverursacher gemäss den betreffenden Ausführungen "den stillstehenden Wagen der Beschwerdeführerin über viele Meter ins Heck des vor dem Wagen der Beschwerdeführerin stillstehenden Wagens" geschoben hätte, könnte noch nicht von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich gesprochen werden. Ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung der Unfallschwere führen die geltend gemachten Reparaturkosten von Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 9/Z/62 S. 2, Urk. 1 S. 4 und S. 10), zumal davon auszugehen ist, dass auch die gehobene Klasse des Personenwagens der Beschwerdeführerin, eines BMW, zur Höhe der Kosten beigetragen hat.
Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, und diese müssen zudem in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
3.3.3 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles kann nicht die Rede sein; entsprechende Aussagen der Beschwerdeführerin oder andere Hinweise finden sich in den Akten an keiner Stelle.
Die erlittenen Verletzungen erscheinen sodann auch nicht als besonders schwer oder als von besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Zusatzkriteriums. So lehnt es das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung ab, die HWS-Distorsionsverletzung als solche bereits als Verletzung besonderer Art einzustufen, und bejaht das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung auch nicht schon dann, wenn die Distorsion eine vorgeschädigte Nackenregion betrifft (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit Hinweisen). Eine Verletzung besonderer Art kann demgegenüber rechtsprechungsgemäss dann vorliegen, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Aufpralles eine aussergewöhnliche Körperhaltung eingenommen hat (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Eine dergestalt aussergewöhnliche Körperhaltung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten RKUV-Entscheid darin erblickt, dass die versicherte Person beim Heckaufprall nach oben zum Schiebedach des Wagens hinausgeschaut hatte; hingegen hat es im ebenfalls bereits zitierten, nur auf elektronischem Weg publizierten Entscheid eine Konstellation, wo die versicherte Person lediglich den Kopf und nicht den gesamten Oberkörper abgedreht hatte, nicht als vergleichbar erachtet und das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung verneint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d). Vorliegendenfalls hatte die Beschwerdeführerin nach der Sachverhaltsdarstellung in der Einspracheergänzung "ihren Oberkörper im Momente des Aufpralles nach vorn auswärts bewegt" gehalten, "um durch den Rückspiegel den Überblick über den Verkehr hinter ihr zu erhalten" (Urk. 9/Z/62 S. 2 f.), wogegen sie in der Beschwerdeschrift geltend machen liess, sie habe "im Momente des Aufpralls den Oberkörper nach vorn gebeugt und den Kopf nach rechts oben gerichtet, um im Rückspiegel in der Mitte oben des Wagens (und nicht etwa in den seitlichen Rückspiegel links) den Verkehr hinter ihr verfolgen zu können" (Urk. 1 S. 11). Unabhängig davon, welche dieser Darstellungen die zutreffende ist, muss jedoch in Anbetracht dessen, dass der betreffende Vorgang im Bericht über den Verletztenbesuch in der Rubrik "Position des Körpers/des Kopfes" lediglich mit "Blick in den Rückspiegel, als es grad krachte" wiedergegeben ist (Urk. 9/Z/14 S. 1), davon ausgegangen werden, dass die beim Aufprall eingenommene Körperhaltung einschliesslich der geltend gemachten Drehung des Oberkörpers im Bereich des Üblichen lag. Sie lässt die erlittene Verletzung somit nicht als solche von besonderer Art erscheinen. Als besonders schwer kann die erlittene Verletzung sodann deshalb nicht betrachtet werden, weil sie offenbar keine Arztkonsultation unmittelbar im Anschluss an den Unfall und erst recht keine Hospitalisation erforderlich machte und weil das Beschwerdebild, wie es sich anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation zwei Tage später präsentierte, den Hausarzt nicht zur Attestierung einer vollständigen, sondern lediglich einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit veranlasste (vgl. Urk. 10/ZM/2).
Des Weiteren kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, und zwar auch dann nicht, wenn neben den bereits durchgeführten Behandlungen - Arztkonsultationen, Schmerzmitteleinnahme, Physiotherapie, Massagen (vgl. die Angaben im Gutachten von PD Dr. B.___ und im Bericht über den Verletztenbesuch, Urk. 10/ZM/10 S. 4, Urk. 9/Z/14 S. 2 und S. 3) - die Therapien berücksichtigt werden, die PD Dr. B.___, Dr. F.___ und Dr. E.___ vorgeschlagen haben (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 10, Urk. 7 S. 2 und Urk. 14/4 S. 5 f.), sowie die Lockerungstherapie, welche die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen in der Replik neu aufgenommen hat (vgl. Urk. 13 S. 11). Denn bei diesen Therapien handelt es sich im Wesentlichen um Massnahmen physiotherapeutischer und physikalischer Art von absehbar begrenzter Zeitdauer.
Demgegenüber ist das Kriterium der Dauerbeschwerden als erfüllt zu erachten; die Beschwerdeführerin klagte - mehr als ein Jahr nach dem Unfall vom 27. Juni 2001 - auch gegenüber Dr. F.___ und Dr. E.___ noch über die typischen Beschwerden einer Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzung mit Nacken- und Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel, Schlafstörungen und auch Ermüdbarkeit sowie Konzentrationsstörungen (vgl. Urk. 7 und Urk. 14/4 S. 2 und S. 3).
Hinweise darauf, dass Fehlbehandlungen die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich wiederum keine; PD Dr. B.___ erwähnte in seinem Gutachten vielmehr ausdrücklich, dass die konservative Therapie lege artis durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 7).
Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen im Sinne des entsprechenden Kriteriums liegen ebenfalls nicht vor. PD Dr. B.___ führte zwar aus, dass der erwartete Restitutionszustand im Abstand von vier bis sechs Wochen zum Unfallereignis nicht habe erreicht werden können (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 7). Von einem besonders schwierigen, von Komplikationen begleiteten Verlauf sprachen jedoch weder er noch die anderen mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte; im Gegenteil erkannte PD Dr. B.___ anhand eines Vergleichs der verschiedenen radiologischen Aufnahmen eine Verminderung der Delordisierung und damit eine Verbesserung der Kyphosetendenz der Halswirbelsäule im Zeitverlauf (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 6 f. und S. 8).
Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit schliesslich ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatten mehr als ein Jahr nach dem Unfall immer noch namhafte Auswirkungen auf verschiedene Bereiche ihrer selbständigen Tätigkeit und auch auf die Haushaltführung, indem sich die Beschwerden bei längeren Computerarbeiten, bei Autofahrten über längere Distanzen und bei der Hausarbeit verstärkten und sich allgemein eine raschere Ermüdung einstellte (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5 und S. 8, Urk. 14/4 S. 2).
3.3.4 Damit sind zwei der insgesamt sieben Zusatzkriterien als erfüllt zu beurteilen. Sie müssten daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Unfalladäquanz bejaht werden könnte. Dies ist aufgrund des Folgenden indessen nicht der Fall.
So litt die Beschwerdeführerin offenbar nicht pausenlos an den angegebenen Beschwerden; schon im Protokoll über den Verletztenbesuch vom September 2001 ist in der Rubrik "Aktuelle Beschwerden" unter anderem "Zeitweise migräneartiges Kopfweh mit Übelkeit, momentan nicht" festgehalten (Urk. 9/Z/14 S. 2), und gemäss der Schilderung des Tagesverlaufs im Gutachten von PD Dr. B.___ waren die Beschwerden im Zeitpunkt der Tagwache jeweils gering und erreichten erst bei längerer Belastung ein erheblich beeinträchtigendes Ausmass (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5). Was sodann die neuropsychologischen Defizite insbesondere in Form von erhöhter Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, verminderter Stresstoleranz und allgemein verminderter Leistungsfähigkeit anbelangt, die erstmals Dr. F.___ vermutete (vgl. Urk. 7 S. 2) und denen PD Dr. B.___ gemäss der Auffassung von Dr. E.___ zu wenig Rechnung getragen hatte (vgl. Urk. 14/4 S. 5), so gilt es zu beachten, dass derartige Beschwerden in den Unterlagen aus der vorangegangenen Zeit nur am Rand erwähnt sind. Beim Verletztenbesuch hatte die Beschwerdeführerin zwar offenbar über Müdigkeit und damit im Zusammenhang stehende Leistungseinschränkungen geklagt, hatte diese aber vor allem auf den schlechten Schlaf zurückgeführt (vgl. Urk. 9/Z/14 S. 2 und S. 4), und die Schlafstörungen wiederum hatte sie gegenüber PD Dr. B.___ mit den Schwierigkeiten bei der Lagerung der Halswirbelsäule in Zusammenhang gebracht (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 4 und S. 5). Demgegenüber sind die Fragen nach Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen in der tabellarischen Aufzählung des Berichts über den Verletztenbesuch nicht angekreuzt worden; nur die Frage nach Sehstörungen ist mit dem Vermerk eines verminderten Visus versehen worden (vgl. Urk. 9/Z/14 S. 2). Ferner hatte die Beschwerdeführerin gegenüber PD Dr. B.___ bei der Frage nach ihren Abendaktivitäten angegeben, an Veranstaltungen und Fortbildungsvorträgen teilzunehmen, und hatte auch erwähnt, eine Ausbildung zur Schätzerin im Umfang von zwei Tagen pro Woche in Aussicht zu nehmen beziehungsweise bereits damit begonnen zu haben (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5). In Anbetracht dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass eine allfällige neuropsychologische Problematik im gesamten Beschwerdebild höchstens eine untergeordnete Rolle spielt, auch wenn die Beschwerdeführerin die geplante Schätzer-Ausbildung dann offenbar wieder fallen liess (vgl. die Ausführungen im Einspracheschreiben, Urk. 9/Z/59). Gegen eine besondere Ausprägung der Beschwerdeintensität im Allgemeinen spricht sodann auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Bestätigung einer Bekannten vom 10. Juni 2002 (Urk. 3/4/9) im ersten Winter nach dem Unfall beim Skifahren zwar Einschränkungen verspürte, diesen Sport aber immerhin weiter auszuüben in der Lage war.
Auch die andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erscheint in ihrem Ausmass nicht als besonders ausgeprägt. Dr. A.___ hatte der Beschwerdeführerin vom Unfalldatum an lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 10/ZM/2), und die Beschwerdeführerin selber hatte gegenüber Dr. E.___ angegeben, die Arbeit zwei Wochen nach dem Unfall im attestierten Umfang wieder aufgenommen zu haben (vgl. Urk. 14/4 S. 1). Ferner ist die Weiterführung der Einzelunternehmung der Beschwerdeführerin offenbar nie gefährdet gewesen. Aus der bereits erwähnten Schilderung des Tagesverlaufs im Gutachten von PD Dr. B.___ (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5) ist vielmehr zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb mit angemessener Einteilung ihrer Kräfte durchgehend aufrechtzuerhalten in der Lage war, und ein Blick in die - offenbar laufend aktualisierte - Homepage der Unternehmung zeigt, dass dies über den Begutachtungszeitpunkt hinaus so geblieben ist. Es erscheint daher auch als plausibel, dass PD Dr. B.___ die attestierte 50%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit als eher grosszügig bemessen erachtete und ein gewisses Steigerungspotential annahm (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 11).
3.3.5 Fehlt es damit an der erforderlichen Zahl und Ausprägung der Zusatzkriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 27. Juni 2001 und den Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung fortbestanden, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht auf den verfügten Zeitpunkt hin eingestellt. Dabei sei darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 8 S. 2) nicht ohne weiteres zur Frage führt, ob überhaupt je ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestanden habe. Denn nach dem praxisbegründenden höchstrichterlichen Grundsatzentscheid fällt auch bei Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzungen ohne organische Befunde die besondere, mit der natürlichen Kausalität nicht mehr deckungsgleiche Adäquanzbeurteilung erst in Betracht, wenn nicht organisch nachweisbare Beeinträchtigungen auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehen (vgl. BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb), was umgekehrt heisst, dass die Adäquanz in der ersten Zeit nach dem Unfall in der Regel mit der natürlichen Kausalität zusammenfällt.
3.4 Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Helsana Versicherungen AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).