UV.2002.00099
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?r Gasser
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
C.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.?????? C.___, geboren 1965, war als Maschinist bei der A.___ Bauunternehmung in X.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Unfallfolgen obligatorisch versichert, als er sich am 14. Mai 2001 beim Fussballspiel am rechten Knie eine laterale Meniskusl?sion, Rupturen der Seitenb?nder und eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zuzog (Urk. 14/1, 14/9, 14/33). Am 31. Mai 2001 wurde eine Kniearthroskopie vorgenommen (Urk. 14/9), und am 28. August 2001 erfolgte eine arthroskopisch assistierte Kreuzbandersatzplastik (Urk. 14/20). Gem?ss Unfallschein bestand ab dem Zeitpunkt des Unfalls eine g?nzliche Arbeitsunf?higkeit (Urk. 14/27). Die SUVA ?bernahm die Heilungskosten und richtete ein Taggeld aus. Am 9. Januar 2002 attestierte Dr. med. B.___, Oberarzt f?r Chirurgie am Y.___, dem Versicherten ab dem 14. Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 14/27). Ein erster Arbeitsversuch am 14. Januar 2002 wurde am 16. Januar 2002 abgebrochen (Urk. 14/28, 14/30). Nach erg?nzenden Abkl?rungen anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2002 durch Dr. D.___, Facharzt f?r Chirurgie (Urk. 14/33), befand die SUVA in der Verf?gung vom 29. Januar 2002, dass der Versicherte bei einer adaptierten T?tigkeit auf dem Bau zu 75 % arbeitsf?hig sei (Urk. 14/49). Dem Versicherten wurde vom Arbeitgeber eine T?tigkeit als Baggerf?hrer zugewiesen, welche durch den Kreisarzt Dr. D.___ f?r zumutbar gehalten wurde (Urk. 14/37). Nachdem dieser Arbeitsversuch erneut abgebrochen worden war, k?ndigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 5. Februar 2002 dem Versicherten die Arbeitsstelle per 30. April 2002 (Urk. 14/47).
???????? Gegen die Verf?gung der SUVA Winterthur erhob C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ilg, Einsprache und beantragte, es seien weiterhin die vollen Taggelder zuzusprechen, und der gescheiterte Arbeitsversuch sei durch die Einholung eines detaillierten Berichts abzukl?ren. Eventualiter beantragte er zudem die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integrit?tsentsch?digung, im Weiteren stellte er den Antrag auf Gew?hrung der unentgeltlichen? Vertretung im Einspracheverfahren. (Urk. 14/49). Der Einsprache legte er den Unfallschein bei, in dem Dr. med. E.___, Facharzt f?r innere Medizin, ab 11. Februar 2001 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestierte (Urk. 14/51). Mit Entscheid vom 18. April 2002 wies die SUVA die Einsprache in ihrem Hauptpunkt ab und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung ab. Im ?brigen trat sie auf die weiteren Begehren nicht ein (Urk. 2).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. April 2002 liess C.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juli 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1):
"1.????? Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Weiterabkl?rung zur?ckzuweisen unter weiterer Ausrichtung von Taggeldern und Nachzahlung seit der Einstellung.
?2.????? Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine volle Invalidenrente f?r eine Erwerbsunf?higkeit von 100 % sowie eine Integrit?tsentsch?digung von 50 % auszurichten.
?3.????? Es sei dem Beschwerdef?hrer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen, r?ckwirkend auch f?r das Einspracheverfahren.
?4.????? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 9. September 2002 reichte er diverse ?rztliche Berichte betreffend eine am 2. September 2002 erneut vorgenommene Arthroskopie ein (Urk. 12/1-10). In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2002 beantragte die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frischkopf, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2002 wurde das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung f?r das laufende Verfahren abgewiesen (Urk. 17). Nach Eingang der Replik vom 7. November 2002 und der Duplik vom 2. Dezember 2002 schloss das Gericht mit Verf?gung vom 4. Dezember 2002 den Schriftenwechsel (Urk. 23).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt.
1.3???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
???????? Als arbeitsunf?hig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur noch beschr?nkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus?ben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere T?tigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunf?higkeit wird unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einzusetzen. Wer von seiner Arbeitsf?higkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen pers?nlichen Verh?ltnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage w?re, ist nach der T?tigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen aus?ben k?nnte (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.4???? F?r die richterliche Beurteilung eines Falles sind grunds?tzlich die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen, 116 V 248). Tatsachen, die sich erst sp?ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu ber?cksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
2.??????
2.1???? Der im Einspracheentscheid vom 18. April 2002 vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass ab dem 29. Januar 2002 eine 75%ige Arbeitsf?higkeit bestehe und eine Reduktion des Taggeldes im entsprechenden Umfang deshalb gerechtfertigt sei, liegt in medizinischer Hinsicht die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ vom 28. Januar 2002 zugrunde (Urk. 14/33). Insbesondere wurde festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Versicherten eine der Behinderung angepasste T?tigkeit in seinem angestammten Beruf als Baumaschinenf?hrer ohne ?berm?ssige Belastung auf einer Baustelle habe zuweisen k?nnen. Nach entsprechender Schilderung sei diese T?tigkeit durch den Kreisarzt der SUVA explizit als zumutbar bezeichnet worden (Urk. 14/33, 14/37).
2.2???? Dagegen wendet der Beschwerdef?hrer zusammengefasst ein, es bestehe weiterhin eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunf?higkeit, und er beruft sich dabei auf die Arztmeinungen der ihn behandelnden ?rzte? Dr. B.___ (Urk. 14/42) und Dr. E.___ (Urk. 14/52). Es sei offensichtlich, dass der Kreisarzt Dr. D.___ sich keine Vorstellung von den Anforderungen gemacht habe, die an einen Baumaschinenf?hrer gestellt w?rden. Seine Unabh?ngigkeit von der SUVA m?sse zudem ernsthaft in Frage gestellt werden (Urk. 1).
2.3???? Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die SUVA ihre Leistungspflicht f?r das Ereignis vom 14. Mai 2001 anerkannt hat und deshalb zun?chst die gesetzlichen Leistungen erbracht hat. Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist, ob man in der Verf?gung vom 29. Januar 2002 (Urk. 14/38), welche mit Einsprachentscheid vom 18. April 2002 gesch?tzt wurde (Urk. 2), beim Versicherten zu Recht von einer Arbeitsf?higkeit von 75 % ausging. Gest?tzt auf diese Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit wurden dem Versicherten bis Ende April 2002 die Taggeldleistungen auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunf?higkeit ausgerichtet und schliesslich ab dem 30. April 2002 g?nzlich eingestellt (vgl. Schreiben der SUVA an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 24. April 2002, Urk. 14/58).
3.
3.1???? Aus den medizinischen Akten ergibt sich bez?glich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers was folgt:
???????? Gem?ss der Krankengeschichte erlitt der Versicherte beim Fussballspielen am 14. Mai 2001 ein Innenrotations- und Varisationstrauma. Nachdem am 21. Mai 2001 eine Magnetresonanztomografie des rechten Knies erfolgt war, diagnostizierten die ?rzte eine Korbhenkell?sion des lateralen Meniskushinterhornes, eine vordere Kreuzbandruptur sowie eine Teilruptur des Ligamentum collaterale laterale (Urk. 14/7, 14/9). Nach einer Kniearthroskopie mit einer teilweisen Entfernung des Meniskus des lateralen Hinterhorns und einem Shaving der vorderen Kreuzbandst?mpfe am 31. Mai 2001 durch die Dres. B.___ und F.___ an der Chirurgischen Klinik des Y.___ (Urk. 14/9), erfolgte am 28. August 2001 eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandersatzplastik (Urk. 14/20). Im ?rztlichen Zwischenbericht vom 24. Januar 2002 bez?glich der Untersuchung vom 9. Januar 2002 attestierte der behandelnde Arzt Dr. B.___ dem Versicherten eine Arbeitsf?higkeit von 50 % ab dem 14. Januar 2002 und empfahl, es sei ihm im Betrieb eine geeignete Arbeit zuzuweisen. Einschr?nkend f?gte er jedoch an, dass, wie der gescheiterte Arbeitsversuch vom 14. Januar 2002 gezeigt habe, die Arbeit als Strassenbauer in der jetzigen klinischen Situation offensichtlich zu streng sei (Urk. 14/42). Anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2002 hielt Dr. D.___ einen 75%igen, ganzt?gigen Arbeitseinsatz f?r zumutbar, sofern keine Gewichte von ?ber 20 bis 25 kg getragen werden m?ssten. Ung?nstig seien zudem Schl?ge auf das rechte Bein, das h?ufige Besteigen von Leitern und Ger?sten sowie das h?ufige Gehen auf unebenem Gel?nde. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung seien ebenfalls zu unterlassen. Gem?ss seiner Einsch?tzung werde die Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit im erw?hnten Ausmass weiterbestehen, wobei er eine definitive Beurteilung erst zwei Jahre nach der letzten Operation f?r m?glich halte. Eine Umplatzierung m?sse daher bereits heute in Betracht gezogen werden (Urk. 14/33). Anl?sslich der Konsultation vom 25. Februar 2002 und 11. M?rz 2002 attestierte Dr. E.___, der vom Versicherten selbst kontaktiert worden war, dem Beschwerdef?hrer eine g?nzliche Arbeitsunf?higkeit ab dem 11. Februar 2002 (Urk. 14/52).
3.2????
3.2.1?? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens - bzw. Berichtes - ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.2.2?? Weil die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivit?t verpflichtetes Organ ist (BGE 104 V 211 Erw. c), kann den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte Beweiswert zugemessen werden, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen (BGE 122 V 161 Erw. 1c). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen (vg. BGE 120 V 365 Erw. 3a in fine; RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572).
3.3
3.3.1?? Die SUVA folgerte, auf Grund der Bereitschaft des Arbeitgebers, dem Versicherten angepasste Arbeiten als Baggerf?hrer zuzuweisen, und deren konkreter Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. D.___, sei es dem Versicherten im Rahmen des angestammten Arbeitsverh?ltnisses m?glich, eine seinen physischen Beeintr?chtigungen angepasste T?tigkeit mit gewissen geringen Einschr?nkungen aufzunehmen (Urk. 2).
3.3.2?? Anl?sslich der Untersuchung vom 28. Januar 2002 sch?tzte der Kreisarzt Dr. D.___ die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auf 75 % in Bezug auf eine leidensangepasste T?tigkeit, wobei er sich offensichtlich nicht abschliessend festlegen wollte, zumal er eine definitive Beurteilung erst zwei Jahre nach der letzten Operation f?r m?glich, eine Umplatzierung des Versicherten aber bereits damals f?r n?tig hielt (Urk. 14/33). Die konkrete T?tigkeit als Baggerf?hrer mit mehrfachem Auf- und Absteigen von der Maschine, welche seitens des Arbeitgebers dem Versicherten zugeteilt wurde, erachtete der Kreisarzt jedoch als zumutbar, sofern die n?tige Sorgfalt gepflegt und R?cksicht genommen werde (Urk. 14/37). Diese Einsch?tzung ist hingegen zu relativieren, nachdem der Kreisarzt selber anl?sslich einer neueren Untersuchung vom 30. August 2002, ohne dass Ver?nderungen in den Beschwerden aufgetreten w?ren, aufgrund neuer Erkenntnisse aus einer zwischenzeitlich erfolgten Abkl?rung mittels Kernspintomographie zur ?berzeugung gelangt ist, der Versicherte sei vollst?ndig arbeitsunf?hig (Urk. 12/5). Auf diese wiederspr?chliche Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit aufmerksam geworden, erkl?rte sodann Dr. D.___ in einer Notiz vom 4. September 2002, dass "medizinisch-theoretisch" bis zur erneuten Operation von einer 75%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen sei, wobei aber eine Neubeurteilung nach erfolgter Operation unumg?nglich sei (Urk. 12/4).
3.3.3?? Aufgrund dieser widerspr?chlichen Einsch?tzungen l?sst sich nicht beurteilen, ob dem Beschwerdef?hrer die T?tigkeit als Baggerf?hrer, auch bei entsprechender Vorsicht und R?cksichtnahme seitens des Arbeitgebers medizinisch h?tte zugemutet werden k?nnen. Die zwar erst nach Erlass des Einspracheentscheids vorgenommenen weiteren Abkl?rungen im Sommer 2002 brachten - wie erw?hnt - Befunde in Form von multiplen L?sionen an den Menisken, Knorpelsch?den, freie Gelenkk?rper und mechanisch st?rende Narben sowie Osteophytenbildungen hervor (Urk. 12/3, 12/5), die fraglos die vom Beschwerdef?hrer stets gleich geklagten Schmerzen im Knie bei atrophem Oberschenkel gem?ss ?rztlichem Bericht erkl?ren konnten (Arthroskopie-Bericht von Dr. med. G.___, Zentrum f?r Gelenk- und Sporttraumatologie, Pyramide-Klinik am See, vom 2. September 2002, Urk. 12/3). Da jedoch keine neuen oder andersartigen Beschwerden nach Erlass des Einspracheentscheids aufgetreten sind, k?nnen diese Befunde in die Beurteilung der massgebenden Situation im Winter/Fr?hjahr 2002 einbezogen werden, und sie erwecken erhebliche Zweifel dar?ber, ob die medizinische Situation durch Dr. D.___ im Januar 2002 richtig eingesch?tzt worden war. Damit ist jedoch auch sehr fraglich, ob dem Versicherten eine R?ckkehr in seine angestammte Berufst?tigkeit, welche neben der Arbeit mit der Maschine eben auch das Vermessen der Baustelle und die Mithilfe bei der ?brigen Baut?tigkeit umfasst hat (Urk. 14/5), im damaligen Zeitpunkt m?glich gewesen ist.
3.3.4?? Unmittelbar nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs k?ndigte der Arbeitgeber am 5. Februar 2000 das Arbeitsverh?ltnis mit dem Beschwerdef?hrer per 30. April 2002 (Urk. 14/47). Entgegen der Auffassung der SUVA handelt es sich dabei um eine Tatsache, die bereits im Einspracheentscheid entsprechend h?tte ber?cksichtigt werden m?ssen, zumal beim Erlass des Entscheids am 18. April 2002 (Urk. 2) die K?ndigung bereits ausgesprochen war und das Arbeitsverh?ltnis kurz darauf endigte. Unter diesen Umst?nden durfte die SUVA nicht einfach auf die konkreten Verh?ltnisse am damaligen Arbeitsplatz abstellen. Vielmehr w?re sie gehalten gewesen zu pr?fen, bei welchen T?tigkeiten allgemein gesehen der Beschwerdef?hrer eingeschr?nkt ist und ob er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, ohne besondere R?cksichtnahme des Arbeitgebers, welche nicht einfach vorausgesetzt werden kann, wieder eine Stelle als Baumaschinenf?hrer finden k?nnte.
Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 18. April 2002, mit dem die Taggeldreduktion per 29. Januar 2002 best?tigt worden ist, in diesem Punkt als unrichtig und er ist aufzuheben. Die SUVA, an welche die Sache zur?ckzuweisen ist, hat deshalb die erforderlichen Abkl?rungen nachzuholen und, nach Pr?fung der weiteren Voraussetzungen, neu ?ber den Taggeldanspruch ab 29. Januar 2002 zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.4???? Richtig ist hingegen der Hinweis der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, dass ?ber die Frage der Invalidenrente und der Integrit?tsentsch?digung bis anhin nicht verf?gt worden sei, weshalb sie im Einspracheentscheid auf diese Begehren nicht eingetreten ist (Urk. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 8) kann sodann darin keine ungeb?hrliche Rechtsverz?gerung oder -verweigerung gesehen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.
?
4.
4.1???? Der Beschwerdef?hrer stellt weiter den Antrag auf Gew?hrung der unentgeltlichen Vertretung im Einspracheverfahren, welchen Anspruch die SUVA im Einspracheentscheid verneint hat. Da er in der Hauptsache obsiegt, stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch auf Ausrichtung einer Prozessentsch?digung f?r das Einspracheverfahren hat.
4.2???? Nach der Rechtsprechung besteht im Einspracheverfahren gem?ss Art. 105 Abs. 1 UVG, welches wie das Anh?rungsverfahren der Invalidenversicherung Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung. Dabei ist bei der Pr?fung der sachlichen Voraussetzungen (Bed?rftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeist?ndung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung dr?ngt sich nur in Ausnahmef?llen auf, wenn schwierige rechtliche oder tats?chliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeist?ndung durch Verbandsvertreter, F?rsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht f?llt (BGE 117 V 408 Erw. 5a, 114 V 235 Erw. 5b).
Zus?tzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung auch zeitlich begrenzt. Bei Eingang des Leistungsgesuches bzw. bei Beginn des Verwaltungsverfahrens ist in der Regel noch v?llig ungewiss, welche Leistungen ?berhaupt in Betracht fallen. Es k?nnen somit in diesem Verfahrensstadium regelm?ssig noch keine Verfahrensaussichten festgestellt werden (BGE 114 V 236 Erw. 5b). Beachtet werden diese zeitlichen Schranken, wenn der Anspruch fr?hestens ab Beginn des Einspracheverfahrens geltend gemacht wird (BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V 410 Erw. 5b).
Nach Art. 130 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung ist ein Anspruch auf Parteientsch?digung im Einspracheverfahren ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat allerdings offen gelassen, ob bei einer rechtsuchenden Person, bei welcher die Voraussetzungen f?r die unentgeltliche Verbeist?ndung erf?llt sind, die im Prozess jedoch obsiegt, ein Vorbehalt zur Verneinung des Anspruchs auf Prozessentsch?digung anzubringen w?re (BGE 117 V 410).
4.3???? Diese Frage kann auch vorliegend offen bleiben, erweist sich doch das Gesuch des Versicherten mangels Bed?rftigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. April 2002 (Urk. 2) als unbegr?ndet:
???????? ?ber Verm?gen verf?gte die Familie nicht. Den eigenen Angaben des Beschwerdef?hrers zufolge erhielt er bis Ende April 2002 ein Einkommen von netto Fr. 5'776.-- (Urk. 7 S. 2, Lohnabrechnung vom 11. M?rz 2002, Urk. 8/1.1) Hinzu kam das Einkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 600.-- (Urk. 7 S. 3), so dass das Ehepaar ?ber ein Familieneinkommen von Fr. 6'376.-- verf?gte. Hiervon gilt es, die laufenden monatlichen Steuern von Fr. 446.60 und Fr. 41.75 (Urk. 8/1.9, 8/1.10) abzuziehen, so dass ein Einkommen nach Abzug der Steuern von rund Fr. 5'887.-- verbleibt.
Dem stand in jenem Zeitpunkt folgender Familienbedarf gegen?ber: Grundbetrag f?r den Beschwerdef?hrer und seine Frau von Fr. 1'550.--, zuz?glich Fr. 700.-- f?r die beiden Kinder, Kosten f?r die Wohnungsmiete von Fr. 1'478.--, ausgewiesene monatliche Kosten f?r Telefon, Radio und Fernsehen von Fr. 66.30 (Urk. 8/1.4, 8/1.5), Pr?mien f?r die Krankenversicherungen der Familie von Fr. 605.70 (Urk. 8/1.6, 8/1.7) und Hausratsversicherungspr?mien von Fr. 50.60 (Urk. 8/1.8). Daraus resultiert ein Einkommens?berschuss von rund Fr. 1'436.--. Unter der Gew?hrung eine Freibetrages von Fr. 700.-- f?r die Familie besteht immer noch ein ?berschuss von Fr. 736.--. Damit h?tte es dem Versicherten m?glich sein m?ssen, die Kosten seines Anwalts des nur kurzen und nicht aufw?ndigen Einspracheverfahrens (Urk. 14/49) zu bezahlen.
???????? Daraus folgt, dass dem Versicherten f?r das Einspracheverfahren die unentgeltliche Vertretung zu Recht verweigert wurde und ihm keine Prozessentsch?digung zuzusprechen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
???????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat.
Aufgrund der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentsch?digung f?r den im gerichtlichen Verfahren mehrheitlich obsiegenden Beschwerdef?hrer auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 18. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen erg?nzende Abkl?rungen treffe und ?ber den Taggeldanspruch ab 29. Januar 2002 neu befinde. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).