Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00099
UV.2002.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Gasser
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1965, war als Maschinist bei der A.___ Bauunternehmung in X.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Unfallfolgen obligatorisch versichert, als er sich am 14. Mai 2001 beim Fussballspiel am rechten Knie eine laterale Meniskusläsion, Rupturen der Seitenbänder und eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zuzog (Urk. 14/1, 14/9, 14/33). Am 31. Mai 2001 wurde eine Kniearthroskopie vorgenommen (Urk. 14/9), und am 28. August 2001 erfolgte eine arthroskopisch assistierte Kreuzbandersatzplastik (Urk. 14/20). Gemäss Unfallschein bestand ab dem Zeitpunkt des Unfalls eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/27). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete ein Taggeld aus. Am 9. Januar 2002 attestierte Dr. med. B.___, Oberarzt für Chirurgie am Y.___, dem Versicherten ab dem 14. Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/27). Ein erster Arbeitsversuch am 14. Januar 2002 wurde am 16. Januar 2002 abgebrochen (Urk. 14/28, 14/30). Nach ergänzenden Abklärungen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2002 durch Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 14/33), befand die SUVA in der Verfügung vom 29. Januar 2002, dass der Versicherte bei einer adaptierten Tätigkeit auf dem Bau zu 75 % arbeitsfähig sei (Urk. 14/49). Dem Versicherten wurde vom Arbeitgeber eine Tätigkeit als Baggerführer zugewiesen, welche durch den Kreisarzt Dr. D.___ für zumutbar gehalten wurde (Urk. 14/37). Nachdem dieser Arbeitsversuch erneut abgebrochen worden war, kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 5. Februar 2002 dem Versicherten die Arbeitsstelle per 30. April 2002 (Urk. 14/47).
         Gegen die Verfügung der SUVA Winterthur erhob C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ilg, Einsprache und beantragte, es seien weiterhin die vollen Taggelder zuzusprechen, und der gescheiterte Arbeitsversuch sei durch die Einholung eines detaillierten Berichts abzuklären. Eventualiter beantragte er zudem die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung, im Weiteren stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen  Vertretung im Einspracheverfahren. (Urk. 14/49). Der Einsprache legte er den Unfallschein bei, in dem Dr. med. E.___, Facharzt für innere Medizin, ab 11. Februar 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 14/51). Mit Entscheid vom 18. April 2002 wies die SUVA die Einsprache in ihrem Hauptpunkt ab und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Im Übrigen trat sie auf die weiteren Begehren nicht ein (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. April 2002 liess C.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juli 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.      Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Weiterabklärung zurückzuweisen unter weiterer Ausrichtung von Taggeldern und Nachzahlung seit der Einstellung.
 2.      Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % auszurichten.
 3.      Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen, rückwirkend auch für das Einspracheverfahren.
 4.      Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 9. September 2002 reichte er diverse ärztliche Berichte betreffend eine am 2. September 2002 erneut vorgenommene Arthroskopie ein (Urk. 12/1-10). In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2002 beantragte die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frischkopf, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das laufende Verfahren abgewiesen (Urk. 17). Nach Eingang der Replik vom 7. November 2002 und der Duplik vom 2. Dezember 2002 schloss das Gericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 den Schriftenwechsel (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
         Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Wer von seiner Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.4     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen, 116 V 248). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Der im Einspracheentscheid vom 18. April 2002 vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass ab dem 29. Januar 2002 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und eine Reduktion des Taggeldes im entsprechenden Umfang deshalb gerechtfertigt sei, liegt in medizinischer Hinsicht die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ vom 28. Januar 2002 zugrunde (Urk. 14/33). Insbesondere wurde festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Versicherten eine der Behinderung angepasste Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Baumaschinenführer ohne übermässige Belastung auf einer Baustelle habe zuweisen können. Nach entsprechender Schilderung sei diese Tätigkeit durch den Kreisarzt der SUVA explizit als zumutbar bezeichnet worden (Urk. 14/33, 14/37).
2.2     Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, es bestehe weiterhin eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und er beruft sich dabei auf die Arztmeinungen der ihn behandelnden Ärzte  Dr. B.___ (Urk. 14/42) und Dr. E.___ (Urk. 14/52). Es sei offensichtlich, dass der Kreisarzt Dr. D.___ sich keine Vorstellung von den Anforderungen gemacht habe, die an einen Baumaschinenführer gestellt würden. Seine Unabhängigkeit von der SUVA müsse zudem ernsthaft in Frage gestellt werden (Urk. 1).
2.3     Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die SUVA ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Mai 2001 anerkannt hat und deshalb zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hat. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob man in der Verfügung vom 29. Januar 2002 (Urk. 14/38), welche mit Einsprachentscheid vom 18. April 2002 geschützt wurde (Urk. 2), beim Versicherten zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausging. Gestützt auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurden dem Versicherten bis Ende April 2002 die Taggeldleistungen auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet und schliesslich ab dem 30. April 2002 gänzlich eingestellt (vgl. Schreiben der SUVA an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 24. April 2002, Urk. 14/58).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers was folgt:
         Gemäss der Krankengeschichte erlitt der Versicherte beim Fussballspielen am 14. Mai 2001 ein Innenrotations- und Varisationstrauma. Nachdem am 21. Mai 2001 eine Magnetresonanztomografie des rechten Knies erfolgt war, diagnostizierten die Ärzte eine Korbhenkelläsion des lateralen Meniskushinterhornes, eine vordere Kreuzbandruptur sowie eine Teilruptur des Ligamentum collaterale laterale (Urk. 14/7, 14/9). Nach einer Kniearthroskopie mit einer teilweisen Entfernung des Meniskus des lateralen Hinterhorns und einem Shaving der vorderen Kreuzbandstümpfe am 31. Mai 2001 durch die Dres. B.___ und F.___ an der Chirurgischen Klinik des Y.___ (Urk. 14/9), erfolgte am 28. August 2001 eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandersatzplastik (Urk. 14/20). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 24. Januar 2002 bezüglich der Untersuchung vom 9. Januar 2002 attestierte der behandelnde Arzt Dr. B.___ dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 14. Januar 2002 und empfahl, es sei ihm im Betrieb eine geeignete Arbeit zuzuweisen. Einschränkend fügte er jedoch an, dass, wie der gescheiterte Arbeitsversuch vom 14. Januar 2002 gezeigt habe, die Arbeit als Strassenbauer in der jetzigen klinischen Situation offensichtlich zu streng sei (Urk. 14/42). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2002 hielt Dr. D.___ einen 75%igen, ganztägigen Arbeitseinsatz für zumutbar, sofern keine Gewichte von über 20 bis 25 kg getragen werden müssten. Ungünstig seien zudem Schläge auf das rechte Bein, das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das häufige Gehen auf unebenem Gelände. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung seien ebenfalls zu unterlassen. Gemäss seiner Einschätzung werde die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im erwähnten Ausmass weiterbestehen, wobei er eine definitive Beurteilung erst zwei Jahre nach der letzten Operation für möglich halte. Eine Umplatzierung müsse daher bereits heute in Betracht gezogen werden (Urk. 14/33). Anlässlich der Konsultation vom 25. Februar 2002 und 11. März 2002 attestierte Dr. E.___, der vom Versicherten selbst kontaktiert worden war, dem Beschwerdeführer eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Februar 2002 (Urk. 14/52).
3.2    
3.2.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens - bzw. Berichtes - ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.2.2   Weil die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes Organ ist (BGE 104 V 211 Erw. c), kann den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zugemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 122 V 161 Erw. 1c). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vg. BGE 120 V 365 Erw. 3a in fine; RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572).
3.3
3.3.1   Die SUVA folgerte, auf Grund der Bereitschaft des Arbeitgebers, dem Versicherten angepasste Arbeiten als Baggerführer zuzuweisen, und deren konkreter Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. D.___, sei es dem Versicherten im Rahmen des angestammten Arbeitsverhältnisses möglich, eine seinen physischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit mit gewissen geringen Einschränkungen aufzunehmen (Urk. 2).
3.3.2   Anlässlich der Untersuchung vom 28. Januar 2002 schätzte der Kreisarzt Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 75 % in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit, wobei er sich offensichtlich nicht abschliessend festlegen wollte, zumal er eine definitive Beurteilung erst zwei Jahre nach der letzten Operation für möglich, eine Umplatzierung des Versicherten aber bereits damals für nötig hielt (Urk. 14/33). Die konkrete Tätigkeit als Baggerführer mit mehrfachem Auf- und Absteigen von der Maschine, welche seitens des Arbeitgebers dem Versicherten zugeteilt wurde, erachtete der Kreisarzt jedoch als zumutbar, sofern die nötige Sorgfalt gepflegt und Rücksicht genommen werde (Urk. 14/37). Diese Einschätzung ist hingegen zu relativieren, nachdem der Kreisarzt selber anlässlich einer neueren Untersuchung vom 30. August 2002, ohne dass Veränderungen in den Beschwerden aufgetreten wären, aufgrund neuer Erkenntnisse aus einer zwischenzeitlich erfolgten Abklärung mittels Kernspintomographie zur Überzeugung gelangt ist, der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12/5). Auf diese wiedersprüchliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufmerksam geworden, erklärte sodann Dr. D.___ in einer Notiz vom 4. September 2002, dass "medizinisch-theoretisch" bis zur erneuten Operation von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei aber eine Neubeurteilung nach erfolgter Operation unumgänglich sei (Urk. 12/4).
3.3.3   Aufgrund dieser widersprüchlichen Einschätzungen lässt sich nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Baggerführer, auch bei entsprechender Vorsicht und Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers medizinisch hätte zugemutet werden können. Die zwar erst nach Erlass des Einspracheentscheids vorgenommenen weiteren Abklärungen im Sommer 2002 brachten - wie erwähnt - Befunde in Form von multiplen Läsionen an den Menisken, Knorpelschäden, freie Gelenkkörper und mechanisch störende Narben sowie Osteophytenbildungen hervor (Urk. 12/3, 12/5), die fraglos die vom Beschwerdeführer stets gleich geklagten Schmerzen im Knie bei atrophem Oberschenkel gemäss ärztlichem Bericht erklären konnten (Arthroskopie-Bericht von Dr. med. G.___, Zentrum für Gelenk- und Sporttraumatologie, Pyramide-Klinik am See, vom 2. September 2002, Urk. 12/3). Da jedoch keine neuen oder andersartigen Beschwerden nach Erlass des Einspracheentscheids aufgetreten sind, können diese Befunde in die Beurteilung der massgebenden Situation im Winter/Frühjahr 2002 einbezogen werden, und sie erwecken erhebliche Zweifel darüber, ob die medizinische Situation durch Dr. D.___ im Januar 2002 richtig eingeschätzt worden war. Damit ist jedoch auch sehr fraglich, ob dem Versicherten eine Rückkehr in seine angestammte Berufstätigkeit, welche neben der Arbeit mit der Maschine eben auch das Vermessen der Baustelle und die Mithilfe bei der übrigen Bautätigkeit umfasst hat (Urk. 14/5), im damaligen Zeitpunkt möglich gewesen ist.
3.3.4   Unmittelbar nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs kündigte der Arbeitgeber am 5. Februar 2000 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. April 2002 (Urk. 14/47). Entgegen der Auffassung der SUVA handelt es sich dabei um eine Tatsache, die bereits im Einspracheentscheid entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen, zumal beim Erlass des Entscheids am 18. April 2002 (Urk. 2) die Kündigung bereits ausgesprochen war und das Arbeitsverhältnis kurz darauf endigte. Unter diesen Umständen durfte die SUVA nicht einfach auf die konkreten Verhältnisse am damaligen Arbeitsplatz abstellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen zu prüfen, bei welchen Tätigkeiten allgemein gesehen der Beschwerdeführer eingeschränkt ist und ob er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, ohne besondere Rücksichtnahme des Arbeitgebers, welche nicht einfach vorausgesetzt werden kann, wieder eine Stelle als Baumaschinenführer finden könnte.
Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 18. April 2002, mit dem die Taggeldreduktion per 29. Januar 2002 bestätigt worden ist, in diesem Punkt als unrichtig und er ist aufzuheben. Die SUVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat deshalb die erforderlichen Abklärungen nachzuholen und, nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen, neu über den Taggeldanspruch ab 29. Januar 2002 zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.4     Richtig ist hingegen der Hinweis der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, dass über die Frage der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung bis anhin nicht verfügt worden sei, weshalb sie im Einspracheentscheid auf diese Begehren nicht eingetreten ist (Urk. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) kann sodann darin keine ungebührliche Rechtsverzögerung oder -verweigerung gesehen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.
 
4.
4.1     Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Vertretung im Einspracheverfahren, welchen Anspruch die SUVA im Einspracheentscheid verneint hat. Da er in der Hauptsache obsiegt, stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung für das Einspracheverfahren hat.
4.2     Nach der Rechtsprechung besteht im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG, welches wie das Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 117 V 408 Erw. 5a, 114 V 235 Erw. 5b).
Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch zeitlich begrenzt. Bei Eingang des Leistungsgesuches bzw. bei Beginn des Verwaltungsverfahrens ist in der Regel noch völlig ungewiss, welche Leistungen überhaupt in Betracht fallen. Es können somit in diesem Verfahrensstadium regelmässig noch keine Verfahrensaussichten festgestellt werden (BGE 114 V 236 Erw. 5b). Beachtet werden diese zeitlichen Schranken, wenn der Anspruch frühestens ab Beginn des Einspracheverfahrens geltend gemacht wird (BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V 410 Erw. 5b).
Nach Art. 130 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ist ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat allerdings offen gelassen, ob bei einer rechtsuchenden Person, bei welcher die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sind, die im Prozess jedoch obsiegt, ein Vorbehalt zur Verneinung des Anspruchs auf Prozessentschädigung anzubringen wäre (BGE 117 V 410).
4.3     Diese Frage kann auch vorliegend offen bleiben, erweist sich doch das Gesuch des Versicherten mangels Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. April 2002 (Urk. 2) als unbegründet:
         Über Vermögen verfügte die Familie nicht. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge erhielt er bis Ende April 2002 ein Einkommen von netto Fr. 5'776.-- (Urk. 7 S. 2, Lohnabrechnung vom 11. März 2002, Urk. 8/1.1) Hinzu kam das Einkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 600.-- (Urk. 7 S. 3), so dass das Ehepaar über ein Familieneinkommen von Fr. 6'376.-- verfügte. Hiervon gilt es, die laufenden monatlichen Steuern von Fr. 446.60 und Fr. 41.75 (Urk. 8/1.9, 8/1.10) abzuziehen, so dass ein Einkommen nach Abzug der Steuern von rund Fr. 5'887.-- verbleibt.
Dem stand in jenem Zeitpunkt folgender Familienbedarf gegenüber: Grundbetrag für den Beschwerdeführer und seine Frau von Fr. 1'550.--, zuzüglich Fr. 700.-- für die beiden Kinder, Kosten für die Wohnungsmiete von Fr. 1'478.--, ausgewiesene monatliche Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen von Fr. 66.30 (Urk. 8/1.4, 8/1.5), Prämien für die Krankenversicherungen der Familie von Fr. 605.70 (Urk. 8/1.6, 8/1.7) und Hausratsversicherungsprämien von Fr. 50.60 (Urk. 8/1.8). Daraus resultiert ein Einkommensüberschuss von rund Fr. 1'436.--. Unter der Gewährung eine Freibetrages von Fr. 700.-- für die Familie besteht immer noch ein Überschuss von Fr. 736.--. Damit hätte es dem Versicherten möglich sein müssen, die Kosten seines Anwalts des nur kurzen und nicht aufwändigen Einspracheverfahrens (Urk. 14/49) zu bezahlen.
         Daraus folgt, dass dem Versicherten für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Vertretung zu Recht verweigert wurde und ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Aufgrund der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung für den im gerichtlichen Verfahren mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 18. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und über den Taggeldanspruch ab 29. Januar 2002 neu befinde. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).