Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00100
UV.2002.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Löwenstrasse 59, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     I.___, geboren 1962, war seit dem 1. August 1990 als Mitarbeiter bei der Warenannahme (Leergutbereich) der A.___ AG in Zürich beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. Oktober 2000 beim Schliessen eines Tores von einer Stange (Torheber) im Gesicht getroffen wurde (Urk. 7/1).
Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung, welche im Spital Limmattal (Hospitalisation bis zum 18. Oktober 2000) stattfand, wurden eine Jochbeinfraktur und eine Orbitafraktur links sowie eine fragliche Commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 7/4). Anschliessend wurde der Versicherte in der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich stationär behandelt (Jochbeinreposition und Osteosynthese mit Miniplatten in Intubationsnarkose vom 19. Oktober 2000; Revision am 30. Oktober 2000 [vgl. Urk. 7/87/2 S. 2). Am 3. November 2000 konnte er nach Hause entlassen werden (Urk. 7/5 und 7/8). Am 11. Januar 2001 untersuchte Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Versicherten (Urk. 7/11). Oberarzt PD Dr. med. C.___ und Assistenzarzt Dr. med. D.___ von der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich berichteten am 7. Februar 2001 über die Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/14).
Am 30. Mai 2001 trat der Versicherte in die Augenklinik des Universitätsspitals Zürich ein; auf die zunächst geplante Operation wurde jedoch verzichtet, da sie sich im Laufe der präoperativen Untersuchung als kontraindiziert herausstellte, so dass der Versicherte gleichentags wieder entlassen wurde (Urk. 7/25). Am 17. Juli 2001 fand in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich die Materialentfernung statt (Urk. 7/27). Am 8. August 2001 wurde der Versicherte erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 7/38). Am 12.  November 2001 reichten Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Dr. med. F.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich ihren Bericht zu den Akten (Urk. 7/58). Am 15. November 2001 wurde der Versicherte abermals von Dr. B.___ untersucht (Urk. 7/61). Gleichentags fand eine radiologische Untersuchung statt (Urk. 7/62).
1.2     Mit Verfügung vom 7. Januar 2002 (Urk. 7/77) stellte die SUVA die Heilbehandlungsleistungen per 30. November 2001 und die Taggeldleistungen per 8. August 2001 ein, und zwar mit der Begründung, dass zum einen bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2001 keine somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorgelegen hätten und zum anderen der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 9. August 2001 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Bezüglich der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2000. Zudem verneinte die SUVA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung.
         Die dagegen am 5. Februar 2002 erhobene Einsprache (Urk. 7/78 und 7/87) wies die SUVA mit Entscheid vom 6. Mai 2002 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Mai 2002 sei aufzuheben.
       Die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Taggeld-Leistungen ab dem 9. August 2001, die Heilkostenleistungen ab dem 1.12.2001 sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2.     Es sei vom Gericht ein interdisziplinäres Gutachten im Sinne der nachfolgenden Ausführungen einzuholen.
3.     Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
         Gleichzeitig liess der Versicherte das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 13 und 18). Mit Verfügung vom 19. März 2003 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Dem Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes war bereits mit Verfügung vom 23. September 2002 (Urk. 8) entsprochen worden. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
2.2
2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.2.3   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.2.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.2.5   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per 8. August 2001 und der Heilbehandlungsleistungen per 30. November 2001 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab 9. August 2001 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und ab 1. Dezember 2001 keine unfallbedingten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2000. Dabei prüfte sie die Adäquanz aufgrund der bei psychischen Fehlentwicklungen massgebenden Kriterien. Mit entsprechender Begründung verneinte die Beschwerdegegnerin auch die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung.
3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass er nach wie vor an körperlichen Unfallfolgen leide: Die Gesichts- und Kopfschmerzen seien nicht einfach „psychisch bedingt“, sondern auf die Wucht, mit welcher der Torheber in sein Gesicht geschlagen worden sei, zurückzuführen. Dies gelte auch für die Visus-Probleme und den Schwindel. Aber auch in Bezug auf die psychischen Unfallfolgen sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Es liege eine dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule äquivalente Verletzung vor mit dem typischen Beschwerdebild (Kopfschmerzen, Visusstörungen, Schwindel, Depression und dergleichen). Es handle sich um einen mittelschweren Unfall, der besonders eindrücklich gewesen sei und zu einer besonderen Art der Verletzung geführt habe. Auch das Kriterium „Dauerschmerzen“ sei erfüllt. Zudem habe sich der Unfall am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ereignet, was besonders schlimm sei, weil er nunmehr ständig in Angst gewesen sei, es könnte sich wieder ein Unfall ereignen. Schliesslich habe er seinen langjährigen Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren. Die übrigen Kriterien (etwa die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) seien zwar nicht so ausgeprägt erfüllt, dass ein einziges Kriterium genügen würden, aber in ihrer Gesamtheit und zusammen mit den zuvor genannten Umständen sei die Adäquanz zu bejahen.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 8. August 2001 (Taggeld) beziehungsweise per 30. November 2001 (Heilbehandlung) eingestellt und die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigungen verneint hat, weil zum einen nach den genannten Zeitpunkten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden beziehungsweise behandlungsbedürftigen somatischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren und zum anderen zwischen den geklagten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2000 kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestanden hat.
4.2     Assistenzarzt Dr. med. G.___, stv. Oberarzt Dr. med. H.___ und Chefarzt PD Dr. med. J.___ von der Chirurgischen Klinik des Spitals Limmattal äusserten sich in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2000 (Urk. 7/4) dahingehend, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls über Schmerzen in der linken Gesichtshälfte und über Schwindel geklagt habe. Er sei nicht gestürzt, nicht bewusstlos geworden und habe keine Amnesie erlitten.
         Assistenzarzt Dr. med. K.___ und Oberärztin i.V. Dr. med. L.___ von der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich diagnostizierten am 25. Oktober 2000 eine Jochbein/-bogenfraktur links. Sie erhoben folgende Anamnese: „Am 14.10.00 erlitt der Patient bei der Arbeit einen Schlag mit einer Eisenstange auf die linke Gesichtshälfte. Keine Bewusstlosigkeit oder Erbrechen. Kurze Schwindelepisode.“ (Urk. 7/5). Nach dem operativen Eingriff vom 30. Oktober 2000 habe der Beschwerdeführer am 3. November 2000 in subjektivem Wohlbefinden und voll mobilisiert aus dem Spital nach Hause entlassen werden können. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (Urk. 7/7).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Januar 2001 (Urk. 7/11) fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in der linken Gesichtshälfte, Schwindel, Schlaf- sowie Sehstörungen. Am 14. Oktober 2000 sei er durch eine Eisenstange im Gesicht getroffen worden. Dabei sei es weder zu einem Sturz gekommen, noch habe der Beschwerdeführer eine Bewusstlosigkeit oder eine Amnesie erlitten. Es sei eine Gesichtsschädelfraktur linksseitig im Bereich der Orbita und des Jochbogens festgestellt worden; diese Fraktur sei kieferchirurgisch angegangen und in guter Stellung reponiert worden. Es sei davon auszugehen, dass der Knochen in der Zwischenzeit konsolidiert sei. Der Beschwerdeführer halte seinen Kopf nach rechts geneigt (bei guter HWS-Funktion). Im Gespräch ergebe sich, dass er mit dieser Kopfhaltung etwas besser sehe. Es sei an einen oculär bedingten Schiefhals zu denken.
        
Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2001 (Urk. 7/14) posttraumatische Kopf- und Gesichtsschmerzen links mit unsystematischem Schwindel bei/mit Status nach Jochbein/Bogenfraktur links und Verdacht auf Commotio cerebri. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er unmittelbar nach dem Unfall nicht bewusstlos gewesen sei; es sei ihm nur übel gewesen. Allerdings könne er sich an den Transport ins Spital nicht mehr erinnern. Es sei ihm erzählt worden, er habe stark gezittert und geschwitzt. Die Erinnerung setze erst wieder im Spital ein. Seit dem Unfall leide er unter ständigen linksseitigen Kopf- und Gesichtsschmerzen von stechendem Charakter. Zusätzlich bestehe ein immer wiederkehrender ungerichteter Schwindel. Seit dem Unfall habe er eine Sehstörung links. Die nicht-dermatombezogene Lokalisation der Hypästhesie sowie der Schmerzcharakter - so die beiden Ärzte weiter - würden gegen eine neurogene Ursache der Kopfschmerzen sprechen.
         Assistenzarzt Dr. med. M.___ und Oberarzt Dr. med. N.___ von der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich äusserten sich am 1. Juni 2001 dahingehend, dass die leichte Visusverminderung links mittels Polarisation habe objektiviert werden können, man habe jedoch kein erklärendes Korrelat finden können. In der linken Makula finde sich zwar ein kleiner, nicht erhabener Aderhaut-Nävus. Dadurch könne die Visusverminderung jedoch nicht erklärt werden. Aus augenärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 7/22).
         Oberarzt Dr. med. O.___ von der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. August 2001 (Urk. 7/37) mit, dass der Beschwerdeführer, welcher behauptet habe, am 5. Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein, aus seiner Sicht voll arbeitsfähig gewesen sei.
         Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 8. August 2001 (Urk. 7/38) fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Kopfschmerzen, Schwindel und periorbitale Beschwerden klage. Aus neurologischer und ophthalmologischer Sicht sei kein sicheres Korrelat vorhanden. Der Beschwerdeführer wirke ängstlich. Er habe weiter über eine Sonnenintoleranz geklagt. Der Beschwerdeführer scheine den Unfall nicht richtig verarbeitet zu haben. Objektiv gesehen sei der Zeitpunkt gekommen, in dem die Arbeitsaufnahme zumutbar sei. Er komme dem Beschwerdeführer entgegen und korrigiere den Unfallschein dahingehend, dass er erst ab 9. August 2001 wieder voll arbeitsfähig sei (und nicht schon ab 30. Juli 2001).
        
Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für allgemeine Medizin, berichtete am 12. September 2001, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. August 2001 zu 100 % arbeite. Durch die längere Abwesenheit vom Arbeitsplatz hätten sich deutliche Ängste ergeben. Daneben scheine eine Depression zu bestehen. Auf den Heilungsprozess habe sich dies jedoch kaum ausgewirkt. Der Beschwerdeführer sei weitgehend auf seine Schmerzen fixiert. Es bestehe der Verdacht auf eine „gewisse Rentenneurose“ (Urk. 7/45).
         Dr. E.___ und Dr. F.___ erhoben in ihrem Bericht vom 12. November 2001 (Urk. 7/58) folgende Diagnosen:
„-   Status nach Jochbeinfraktur links (Arbeitsunfall mit Schlag von einer Eisenstange am 14.10.2000)
-   posttraumatischer Kopf- und Gesichtsschmerzen links mit unsystematischem Schwindel
-   Verdacht auf Commotio cerebri
-   Zervikovertebralsyndrom mit intermittierender zervikospondylogener Komponente links
-   zervikothorakal linkskonvexe Skoliose, thorakale Hyperkyphose mit Kopfrotation
-   muskuläre Dysbalance mit Tendomyose subokzipital sowie im Musculus levator scapulae und Pars descendens des Musculus trapezius mehr links als rechts
-   segmentale Funktionsstörung C1-C3
-   Verdacht auf posttraumatische Schmerzverarbeitungsstörung“
         Der Beschwerdeführer habe sich am 14. Oktober 2000 beim Zumachen einer Türe eine Eisenstange ins Gesicht geschlagen. Dabei habe er sich eine Jochbeinfraktur zugezogen und sei etwa zwei Stunden bewusstlos gewesen. Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand gewesen. Es habe sich ein kleinschrittiges Gangbild ohne Mitbewegung beobachten lassen. Alle Gangarten seien problemlos möglich. „Zervikothorakale linkskonvexe Skoliose, thorakale Hyperkyphose mit Kopfrotation, Kinn-Stern-Abstand 3/16 cm, Flèche 0 cm, Ott 30/33 cm, Finger-Boden-Abstand 15 cm, Druckdolenz paravertebral zervikal C2/C3, C6/C7 links, segmentale Funktionsstörung C1/C3, globale HWS Links-/Rechtsrotation um je 1/3 eingeschränkt, Rechtsseitneigung um 1/3 eingeschränkt mit Endphasenschmerzen beidseits, tendomyotische Veränderungen subokzipital linksbetont sowie im Musculus levator scapulae und Pars descendens des Musculus trapezius linksbetont. Im Neurostatus Hypästhesie der Kopfhaut temporo-parietal links, an der linken Hälfte des Gesichtes inklusive Wangeschleimhaut mit Aussparung des Unterkiefers links.“ Die Schädel-MRI-Untersuchung vom 14. Februar 2001 habe keine pathologischen Befunde ergeben.
         Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 15. November 2001 (Urk. 7/61) aus, dass der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, Schwindel, Sehstörungen und Zahnschmerzen klage. Vor der Untersuchung sei er zu Hause gestürzt und einige Zeit bewusstlos gewesen. Anlässlich der Untersuchung vom Januar 2001 habe noch eine ausgeprägte Kopfneigung nach rechts bestanden, heute sei diese nur mehr angedeutet vorhanden. Die Funktion der Halswirbelsäule lasse sich wegen Gegenspannen nicht konklusiv beurteilen. Es bestehe kein Grund zur Annahme einer wesentlichen Einschränkung. Noch viel unwahrscheinlicher sei das Vorhandensein einer wesentlichen ossären Läsion; dies werde jedoch noch radiologisch abgeklärt. Auf somatischer Ebene bestünden keine Gründe, die den Beschwerdeführer von seiner Arbeit abhalten würden. Die psychische Verarbeitung des Unfalles habe nicht in ausreichendem Ausmass stattgefunden. Als Fazit bleibe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Residuen klar arbeitsfähig sei.
         Oberärztin Dr. med. R.___ vom Departement Medizinische Radiologie des Instituts für Diagnostische Radiologie des Universitätsspitals Zürich hielt am 15. November 2001 folgenden Befund fest (Urk. 7/62): „Im Vergleich zur auswärtigen Voruntersuchung vom 14.10.00 (Spital Limmattal) zeigt sich aktuell eine vermehrte Lordosierung der oberen HWS mit Streckhaltung am cerviko-thorakalen Übergang. Unverändert keine Höhenminderung der WK. Dorsales Alignement regelrecht. Unauffällige Darstellung der angrenzenden Halsweichteile. Regelrechte Weite des Spinalkanals. Symmetrische Darstellung des Dens. Diskrete Gefügestörung C4/5 bedingt durch die Streckhaltung der unteren HWS. Im Übrigen regelrechte Darstellung der ossären Strukturen.“
         Am 23. November 2001 kommentierte Dr. B.___ die radiologischen Aufnahmen beziehungsweise den Befundbericht von Dr. R.___ vom 15. November 2001 dahingehend, dass keine Auffälligkeiten erkennbar seien. Er bleibe somit bei seiner Aussage, dass auf der somatischen Ebene keine Gründe vorliegen würden, die eine Arbeitsunfähigkeit erklären könnten (Urk. 7/66).
         Aus dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 22. August 2002 (Urk. 14) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über somatische Störungen (Kopfschmerz, Schwindel und Doppelbilder) klage. Auch psychisch gehe es ihm schlecht. Phänomenologisch scheine der Beschwerdeführer depressiv. Es bestünden ausreichend depressive Symptome, um eine mittelgradig depressive Episode zu diagnostizieren. Daneben scheine jedoch durch das Unfallereignis auch eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufen worden zu sein (Verdachtsdiagnose).
4.3
4.3.1   Aufgrund der zitierten Berichte ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer immer noch erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Aus diesen Berichten geht jedoch deutlich hervor, dass für die Gesundheitsbeeinträchtigungen schon seit geraumer Zeit kein somatisches Korrelat mehr besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Augenärzte Dres. M.___ und N.___ (Urk. 7/22) und demjenigen des Gesichtschirurgen Dr. O.___ (Urk. 7/37) sowie aus den kreisärztlichen Berichten und Stellungnahmen (Urk. 7/38, 7/61 und 7/66). Auch die übrigen involvierten Medizinalpersonen konnten kein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden erkennen. Die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2000 erlitt, sind nach der Aktenlage als ausgeheilt zu betrachten.
4.3.2   Ebenso deutlich geht aus den medizinischen Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer psychische Störungen vorliegen. So wurden neben einer mittelgradigen depressiven Episode auch eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise (im Sinne einer Verdachtsdiagnose) eine posttraumatische Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert (Urk. 7/58 und 14).
         Ob diese psychischen Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Oktober 2000 stehen (wofür zumindest eine gewisse Evidenz spricht), braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden; denn - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ist in jedem Fall die Adäquanz zu verneinen. Es rechtfertigt sich, die Adäquanzprüfung im Folgenden nicht - wie im angefochtenen Einspracheentscheid - nach den bei psychischen Fehlentwicklungen geltenden Kriterien durchzuführen, sondern nach denjenigen, die zur Beurteilung der Folgen eines Schädelhirntraumas aufgestellt wurden. Diese letzteren Kriterien entsprechen - wie oben ausgeführt wurde - denjenigen, die bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule zur Anwendung gelangen.
Aufgrund der Aktenlage spricht angesichts des Unfallherganges und des Umstandes, dass die erstbehandelnden Ärzte eine fragliche Commotio cerebri diagnostizierten (Urk. 7/4), einiges dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 14. Oktober 2000 ein Schädelhirntrauma erlitten hat, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse und Umstände mit grösserem zeitlichem Abstand zunehmend dramatischer schilderte. Andererseits geht aus dem Bericht der Dres. G.___, H.___ und J.___, die im Spital Limmattal für die medizinische Erstversorgung zuständig waren, hervor, dass der Beschwerdeführer weder bewusstlos gewesen sei noch eine Amnesie erlitten habe (Urk. 7/4). Am 12. November 2001 erklärte dieser hingegen den Dres. E.___ und F.___, er sei etwa zwei Stunden bewusstlos gewesen (Urk. 7/58). Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offen bleiben; denn die Adäquanz ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - auch für den Fall zu verneinen, dass von einem - für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Adäquanzprüfung günstigeren - Schädelhirntrauma ausgegangen wird.
4.3.3   Auf die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beziehungsweise auf die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines solchen Gutachtens kann - entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers - verzichtet werden. Zum einen erweist sich die medizinische Aktenlage als ausreichend: Der Beschwerdeführer wurde insbesondere auch neurologisch und rheumatologisch abgeklärt (vgl. Urk. 7/14 und 7/58). Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass unter den Parteien der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von ihm geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2000 gar nicht strittig ist (und im vorliegenden Verfahren auch bejaht wird), sondern vielmehr der Frage der Adäquanz streitentscheidende Bedeutung zukommt.
4.4     Das Unfallereignis vom 14. Oktober 2000 ist mit den Parteien als mittelschwer zu qualifizieren, wobei weder ein Grenzfall zu den leichten noch zu den schweren Unfällen vorliegt. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht auszumachen; so überstieg etwa die Heftigkeit des Vorfalles nicht dasjenige Mass, welches für Unfälle des mittleren Schweregrades typisch ist. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art; allein das Erleiden einer (nicht entstellenden) Gesichtsverletzung reicht dazu nicht aus. Diesbezüglich ist jedoch immerhin zu berücksichtigen, dass eine Commotio cerebri erfahrungsgemäss geeignet ist, die Entwicklung der nunmehr vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu begünstigen. Die ärztliche Behandlung war nicht von langer Dauer; ebenso wenig kann das Kriterium „Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ als erfüllt gelten, konnte dem Beschwerdeführer doch bereits nach relativ kurzer Zeit (von verschiedenen Ärzten) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (vgl. Urk. 7/22, 7/37, 7/38 und 7/61). Aufgrund der Aktenlage ist hingegen das Kriterium „Dauerschmerzen“ als erfüllt anzusehen. Hingegen reicht der Umstand, dass das erste Operationsergebnis suboptimal ausfiel, weshalb sich der Beschwerdeführer einige Tage später einem nochmaligen operativen Eingriff unterziehen musste (vgl. Urk. 7/87/2), nicht aus, um das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ zu erfüllen. Noch weniger kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, gesprochen werden.
         Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Adäquanz zu verneinen ist. An diesem Ergebnis kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich der Unfall an seinem Arbeitsplatz ereignete, weshalb er in ständiger Angst gelebt habe, der Unfall könnte sich wiederholen, nichts ändern, denn dies dürfte bei sehr vielen (wenn nicht den meisten) Berufsunfällen der Fall sein. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Folge seine angestammte Arbeitsstelle verloren hat, vermag er für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.       Mit Honorarnote vom 6. Juni (Urk. 20) machte Rechtsanwältin Dr. Schaumann, welche - wie erwähnt - dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2002 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war, einen Aufwand von 11,54 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 65.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen als angemessen erscheint. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb - wie von ihr beantragt - mit Fr. 2'553.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwältin Dr. Schaumann wird für ihre Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'553.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).