Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2002.00103
UV.2002.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 11. Februar 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Milosav Milovanovic
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1956, von 1982 bis 1989 als Hilfskoch und Patissier (Urk. 8/53/3) und von 1989 bis 30. September 1999 als Magaziner in der Klinik Z.___ (Urk. 8/53/3-4) tätig, war bei der B.___ AG, Zürich, als Hilfsarbeiter beschäftigt beziehungsweise als Arbeitsloser im Zwischenverdienst tätig, und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 6. Dezember 1999 mit dem Motorrad stürzte und sich am linken Ellbogen verletzte (Urk. 8/1-2). Die erlittene distale intraartikuläre Humerusfraktur links wurde gleichentags operativ versorgt (Urk. 8/11 Beiblatt).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2001 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 30. Juni 2001 ein (Urk. 8/50), wogegen der Versicherte, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, Zürich, am 18. Juli 2001 Einsprache erhob (Urk. 8/67).
Am 4. August 2001 stürzte der Versicherte erneut mit dem Motorrad (Urk. 8/74), wobei er sich Prellungen am linken Ellbogen, eine Kontusion des linken Unterschenkels und eine Distorsion des linken Sprunggelenks zuzog (Urk. 8/83 S. 3 Mitte).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17 % ab 1. Januar 2002 zu; die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt (Urk. 8/100). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2002 Einsprache und stellte zusätzliche ärztliche Berichte in Aussicht (Urk. 8/107). Innert erstreckter Frist wurden keine Berichte eingereicht (Urk. 8/111-113).
Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 bestätigte die SUVA die verfügte Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17 %, änderte den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2001 ab und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 8/114 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 (Urk. 2) erhob der - weiterhin vertretene - Versicherte am 26. Juli 2002 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer Rente von 30 % und einer Integritätsentschädigung von 20 %; wiederum stellte er weitere ärztliche Berichte in Aussicht (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Keiser, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 29. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
3.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Ver-sicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2002 eine befristete halbe Rente vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2001, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Verfahren Nr. IV.2002.00147).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Art. 18 und Art 24 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 1, S. 7 Erw. 4). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig ist das Ausmass, in welchem unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen (nachstehend Erw. 4) eine Invalidität des Beschwerdeführers begründen (nachstehend Erw. 5), und ob ihm eine Integritätsentschädigung zusteht (nachstehend Erw. 6).

3.       Wie bereits im Einspracheverfahren sind auch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Ankündigung keine zusätzlichen medizinischen Berichte eingereicht worden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Vertreter des Beschwerdeführers regelmässig ergänzende medizinische Berichte in Aussicht stellt, diese jedoch - mit oder ohne zusätzliche Fristansetzung - fast ebenso regelmässig nicht einreicht. Auf die entsprechende Ankündigung ist deshalb, auch in Zukunft, nicht weiter einzugehen.

4.
4.1     Am 6. Dezember 1999 geriet der Beschwerdeführer, kurz nachdem er mit seinem Motorrad losgefahren war, auf Glatteis und stürzte auf den linken Ellbogen (Urk. 8/2 Ziff. 6). Die dabei entstandene distale intraartikuläre Humerusfraktur links wurde gleichentags von Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik, Stadtspital Triemli, Zürich, mittels Osteosynthese operativ versorgt (Urk. 8/11 Beiblatt).
         Am 3. April 2000 und 16. Juni 2000 berichtete Dr. C.___, seit 1. April 2000 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen (Urk. 8/14, Urk. 8/17).
         Am 22. Juni 2000 entfernte Dr. C.___ das Osteosynthesematerial (Urk. 8/19 Beiblatt).
4.2     Am 21. August 2000 berichtete Dr. med. D.___, Medizinische Poliklinik, Universitätsspital Zürich (USZ), aktuell bestehe eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im linken Ellbogengelenk. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % seit 7. Juli 2000 (Urk. 8/22 Ziff. 2 und 4).
         Eine Röntgenaufnahme vom 6. September 2000 ergab, dass die Humerusfraktur in guter Stellung konsolidiert sei und Anhaltspunkte für eine Arthrose fehlten (Urk. 8/25).
         Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte am 6. September 2000 fest, der Beschwerdeführer habe seit 7. Juli 2000 zu 50 % gearbeitet, wegen vermehrter Schwellungen jedoch seit 1. September 2000 die Arbeit wieder aufgegeben. Eine gewisse Schonungsperiode sei nochmals indiziert: Bis 17. September 2000 bestehe keine Arbeitsfähigkeit, ab 18. September 2000 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 8/26 S. 2 unten). Ende Oktober 2000 dürfe man die Arbeitsfähigkeit auf voll steigern (Urk. 8/26 S. 3 oben).
         Dr. C.___ seinerseits attestierte im Bericht vom 16. September 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit ab 5. Juli 2000 (Urk. 8/27).
        
Dr. D.___ berichtete am 9. Januar 2001 von einem stationären, schlechten Verlauf, erwähnte einen schlecht eingestellten schweren Diabetes mellitus Typ 1 und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 18. September 2000 (Urk. 8/29 Ziff. 2, 3b-c und 4).
Am 22. Februar 2001 attestierte Dr. E.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2001 (Urk. 8/35 S. 2). Am 16. März 2001 korrigierte Dr. E.___ diese Einschätzung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab 1. März 2001 mit der Begründung, infolge Schonung sei die Muskulatur weitgehend untrainiert; aus dieser Situation heraus sei die Steigerung auf voll ein (zu) grosser Schritt (Urk. 8/37 S. 2 unten).
4.3     Auf Zuweisung von Dr. E.___ wurde der Beschwerdeführer am 9. Mai 2001 in der Schuler-/Ellbogensprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, untersucht (Urk. 8/41, Urk. 8/42 = Urk. 8/46). Die Untersuchung ergab, dass die Belastbarkeit des linken Ellbogens für leichte und mässig schwere Arbeiten 100 % betrage; für schwere Arbeiten bestehe ein Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Für leichte und mässige Arbeiten sei der Beschwerdeführer 100 % einsatzfähig (Urk. 8/41 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen, habe eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 25 % verlangt und auf zusätzliche Leiden (Diabetes, frühere Klavikula-Fraktur) hingewiesen (Urk. 8/41 S. 2 oben).
         Am 25. und 26. Juni 2001 untersuchte Dr. med. F.___, Neuro-logie, EEG, Zürich, den Beschwerdeführer, worüber sie am 6. August 2001 an Dr. E.___ berichtete (Urk. 8/71). Der Beschwerdeführer hatte Dr. F.___ von sich aus aufgesucht wegen seit mehreren Monaten andauernden druckartigen Kopfschmerzen; ferner klagte er über Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit, Müdigkeit (Urk. 8/71 S. 1 Mitte). Dr. F.___ erhob einen unauffälligen Neurostatus und EEG-Befund und führte aus, es handle sich um Spannungstyp-Kopfschmerzen bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 8/71 S. 2).
4.4     Am 15. August 2001 berichtete der Beschwerdeführer, er sei am 4. August 2001 ein weiteres Mal vom Motorrad gestürzt und habe sich am linken Schienbein und Fussgelenk verletzt sowie den linken Ellbogen und den Kopf angeschlagen (Urk. 8/73 = Urk. 8/74). Am 13. August 2001 suchte er die Notfallstation des USZ auf, wo eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und eine Kontusion des linken Schienbeins diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. bis 15. August 2001 attestiert wurde (Urk. 8/73 Beiblatt).

4.5 Röntgenaufnahmen vom 6. September 2001 ergaben hinsichtlich der Halswirbelsäule eine abgeflachte Lordose und eine leichte rechtskonvexe Drehskoliose mit angedeuteter Retroposition von C3 bis C5, ohne Zeichen für eine abgelaufene traumatische Knochenläsion, und hinsichtlich des linken Ellbogens, dass die Humerusfraktur in guter Stellung konsolidiert sei und Anhaltspunkte für eine Arthrose fehlten; im Vergleich mit der Kontrolluntersuchung vom 16. März 2001 sei der Befund stationär geblieben (Urk. 8/82).
         Dr. E.___ kam nach eigener Untersuchung und gestützt auf die Röntgenaufnahmen vom 6. September 2001 am 12. September 2001 zum Schluss, die Behandlung des Unfalls vom 4. August 2001 könne abgeschlossen werden, ab 10. September 2001 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des linken Ellbogens sei der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Arbeiten voll arbeitsfähig, für physisch belastende Tätigkeiten sei eine Einschränkung von 25 % vorzusehen, dies entsprechend der Einschätzung durch die Klinik Balgrist (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Ein ganztägiger Arbeitseinsatz sei möglich (Urk. 8/83 S. 4).
         Auf Anfrage erklärte Dr. F.___ am 16. Oktober 2001, sie sei mit der kreisärztlichen Beurteilung einverstanden; aus somatischen Gründen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit 3. Oktober 2001 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/86).
         Am 6. November 2001 präzisierte Dr. E.___, unfallbedingt sei die Beweglichkeit des linken Ellbogens leicht eingeschränkt; deshalb sollten sehr hohe Belastungen wie Heben von grossen Gewichten in der Grössenordnung von 30 kg nur ausnahmsweise erfolgen, ebenso starke Schläge auf das Ellbogengelenk wie beispielsweise beim Umgang mit Pickel oder Axt. Unterhalb dieser Limite bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87 S. 1 unten und S. 2). 
4.6     Alle medizinischen Berichte stimmen in den wesentlichen Punkten überein, insbesondere bezogen auf die Frage der unfallbedingt verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: Bereits die Untersuchung vom 9. Mai 2001 in der Schulter-/Ellbogen-Sprechstunden der Klinik Balgrist ergab eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mässig schwere Arbeiten (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Der erneute Sturz vom (stehenden) Motorrad am 4. August 2001 führte sodann lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 3 Ta-gen (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Auch Kreisarzt Dr. E.___ bestätigte am 6./12. September 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten ab 10. September 2001. Die Beweglichkeit des linken Ellbogens sei leicht eingeschränkt, zu vermeiden seien Tragbelastungen am linken Arm in der Grössenordnung von 30 kg sowie starke Schläge auf das Ellbogengelenk wie beim Umgang mit Pickel oder Axt (vgl. vorstehend Erw. 4.5).
         Es ergibt sich ein übereinstimmendes medizinisches Zumutbarkeitsprofil, das eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mässig schwere Tätigkeiten umfasst sowie das Vermeiden schwerer Tätigkeiten im Sinne von extremen Belastungen des linken Arms.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung davon ausgegangen, das vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) betrage Fr. 4'589.10 x 13 plus Fr. 1'200.-- (Urk. 8/100 S. 2 Mitte, Urk. 8/99 S. 2 Ziff. 9), was Fr. 60'858.-- im Jahr ergibt. Diese Festlegung ist nicht bestritten worden und sie ist auf Grund der Akten (Urk. 8/81, Urk. 8/88-89, Urk. 8/93, Urk. 8/99) nicht zu beanstanden. Die Berechnung vom 16. Januar 2002 (Urk. 8/99) enthält keinen Hinweis, wonach beim Valideneinkommen - im Unterschied zum Invalideneinkommen - bereits auf das Jahr 2002 Bezug genommen worden wäre. Somit ist von einem Vali-deneinkommen von Fr. 60'858.-- im Jahr 2001 auszugehen.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung Einkommens, das der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielen könnte (Invalideneinkommen), fünf Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze beigezogen (Urk. 8/98).
         Bei sämtlichen herangezogenen Tätigkeiten ist die Tragbelastung mit Gewichten bis 5 kg mit einer Häufigkeit von „manchmal“ oder „oft“ angegeben, diejenige mit Gewichten von 5 bis 10 kg einmal mit „nie“, drei Mal mit „selten“ und einmal mit „manchmal“. Lediglich eine Tätigkeit erfordert darüber hinaus „selten“ Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 und 25 kg. Betreffend das Hantieren mit Werkzeugen erfordert keine der Tätigkeit eine Handhabung in den Kategorien „schwer / grobmanuell“ oder „sehr schwer“.
         Alle herangezogenen Tätigkeiten erfüllen somit das medizinische Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.6) vollumfänglich, so dass diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
         Die durchschnittlich für die ausgewählten Tätigkeiten bezahlten Löhne betrugen im Jahr 2001 Fr. 50'375.--, Fr. 53'300.--, Fr. 49'000.--, Fr. 53'300.-- und Fr. 50'700.--, was einen Durchschnitt von Fr. 51'335.-- ergibt. Somit beläuft sich das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2001 auf Fr. 51'335.--.
5.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'858.-- im Jahr 2001 (vorstehend Erw. 5.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'335.-- im Jahr 2001 (vorstehend Erw. 5.2) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'523.--, was   einem Invaliditätsgrad von 15,7 % entspricht.
         Somit erweist sich der beschwerdeweise erhobene Antrag auf Ausrichtung einer Rente von 30 % als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6. Betreffend eine allfällige Integritätsschädigung  hielt Kreisarzt Dr. E.___ am 8. Januar 2002 fest, dass keine mindestens 5 % erreichende Integritätseinbusse vorliege (Urk. 8/97). Zur Begründung verwies er auf seine Untersuchungsberichte vom 6. September und 6. November 2001 (vgl. vorstehend Erw. 4.5).
         Beschwerdeweise wurde das Begehren um Zusprache einer Integritätsentschädigung auch nicht ansatzweise näher begründet. Nachdem sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach von der erwähnten medizinischen Beurteilung abzuweichen wäre, muss und kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
         Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).