UV.2002.00110
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Gasser
Urteil vom 14. Juli 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri
Rennweg 10, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1966, als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert, zog sich am 14. Juni 1997 bei einem Autounfall eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine Flankenprellung zu (Urk. 7/1, 7/2). Nach weiteren Abklärungen am 24. Juni 1997 durch Dr. med. A.___ wurde aufgrund eines Szintigramms zudem eine Deckplattenimpressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers diagnostiziert (Urk. 7/6, 7/39). Ab dem 28. Juli 1997 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/14), und im August 1997 wurde die Behandlung bei Dr. A.___ bei noch gegebenen Schmerzen abgeschlossen (Urk. 7/6, 7/13). Im Januar 1998 suchte der Versicherte wegen Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie Schmerzen thorakal rechts distal erneut Dr. A.___ auf. In neu angefertigten Röntgenbildern der Brustwirbelsäule und des Thorax konnten keine Abnormitäten festgestellt werden (Urk. 7/6). Der zugezogene Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumatologie, welcher den Versicherten bereits früher wegen Rückenbeschwerden behandelt hatte, diagnostizierte ein thorakales Vertebralsyndrom bei Status nach Deckplattenimpressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit (Bericht an die SUVA vom 9. April 1998, Urk. 7/8, 7/16). Nachdem unter Kräftigungsgymnastik die Kraft wieder hatte normalisiert werden können und objektiv die Wirbelsäulenbeweglichkeit weitgehend frei war, schloss Dr. B.___ die Behandlung am 10. Juni 1998 ab, wobei der Versicherte beim Anlehnen an harte Stühle noch über leichte Restbeschwerden im Bereich der unteren Brustwirbelsäule klagte (Urk. 7/16). Am 25. September 1998 meldete sich C.___ wiederum mit den bekannten Bewegungsschmerzen in der Praxis von Dr. B.___, der diesmal um eine kreisärztliche Untersuchung bat (Urk. 7/17). Diese erfolgte durch Kreisarzt Dr. med. D.___ am 22. Oktober 1998, welcher eine rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule bei verminderter physiologischer Kyphose diagnostizierte und lediglich Druckdolenzen über den Dornfortsätzen des fünften Brust- bis zum untersten Lendenwirbelkörper feststellte. Die Deckplattenimpressionsfraktur erachtete er als in der Zwischenzeit verheilt. Die geklagten Schmerzen, welche in einer gewissen Diskrepanz zum Untersuchungsbefund stünden, erachtete er als haltungsbedingt, deren Abklärung und Therapie nicht mehr zu Lasten der Versicherung erfolgen könnten (Urk. 7/20). Aufgrund der Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung stellte die SUVA die Versicherungsleistungen ein, schloss den Fall in Bezug auf die Unfallfolgen am 26. Oktober 1998 ab (Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 26. Oktober 1998, Urk. 7/21).
1.2 Aufgrund verstärkter Schmerzen suchte der Versicherte im Februar 2001 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, auf, worauf er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Ein am 28. März 2001 veranlasstes Kernspintomogramm der Brustwirbelsäule zeigte eine zystische Läsion paravertebral auf der Höhe des ersten und zweiten Lendenwirbelkörpers, dessen Punktion und anschliessende Untersuchung mittels Ultraschall und Kernspintomographie jedoch keinen eindeutigen Befund ergaben (Urk. 7/25, 7/26). Am 19. April 2001 berichtete Dr. E.___, er habe den Versicherten im November 1998 erstmals wegen der bekannten Restbeschwerden behandelt. Mittels Physiotherapie und der Verabreichung von Antidepressiva sei der Versicherte wieder arbeitsfähig geworden, so dass die Behandlung nach einem Jahr abgebrochen worden sei (Urk. 7/25). Diese neuen Behandlungen liess der Versicherte der SUVA am 17. Juli 2001 als Rückfall melden (Urk. 7/24). Der Versicherte wurde in der Folge in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist untersucht und behandelt. Trotzdem blieben die geschilderten Schmerzen unklar (Arztbericht vom 6. August 2001, Urk. 7/28). Anlässlich der Untersuchung vom 27. September 2001 im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde an der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist wurden die geschilderten, unklaren Schmerzen einem thorakalen Schmerzsyndrom zugeschrieben. Die diagnostizierte und punktierte Lymphocele wurde hingegen als Zufallsbefund bezeichnet. Sie erkläre die beschriebenen Schmerzen nicht (Urk. 7/43/2).
Nach Einholung der Meinung von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie des Ärzteteams Unfallmedizin, vom 20. Dezember 2001 (Urk. 7/39) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 16. Januar 2002 ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall ab (Urk. 7/40). Dagegen erhob C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hauri, Zürich, Einsprache und stellte den Antrag, es sei auf die Rückfallmeldung einzutreten, und es seien ihm für sein persistierendes, thorakales Schmerzsyndrom die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 7/43). Mit Entscheid vom 1. Mai 2002 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess C.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. August 2002 Beschwerde erheben und folgende Anträge Stellen:
"Es sei der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2002 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den am 17. Juli 2001 gemeldeten Rückfall (persistierendes, thorakales Schmerzsyndrom) die gesetzlichen Leistungen (Pflege- und Geldleistungen) aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen.
Eventuell sei die Sache nach erfolgter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Einspracheentscheids zu ergänzenden Untersuchungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 nahm die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Birrer, Luzern, in der Beschwerdeantwort Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 7. März 2003 (Urk. 14) und der Duplik vom 14. April 2003 (Urk. 17) schloss das Gericht mit Verfügung vom 15. April 2003 den Schriftenwechsel (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden für Unfälle und für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ auf den Standpunkt, dass anlässlich der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. D.___ am 22. Oktober 1998 bezüglich der beim Unfallereignis vom 14. Juni 1997 erlittenen Deckplattenfraktur des 12. Brustwirbelkörpers der status quo ante objektiv wieder erreicht gewesen sei. Auch im Rahmen der Untersuchungen nach der Rückfallmeldung seien objektiv keine Veränderungen der Brustwirbelsäule festgestellt worden, so dass es für die aufgetretenen Beweglichkeitseinschränkungen der Brust- und Lendenwirbelsäule keine plausible medizinische Erklärung gebe. Das im Rückfall gemeldete Beschwerdebild sei zudem unspezifisch und lasse sich kaum von dem abgrenzen, welches schon vor dem Unfall bestanden habe. Für die geklagten Schmerzen gebe es mit Ausnahme der Fehlhaltung keine somatische Begründung, welche sich auf das Unfallereignis zurückführen lasse. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerden nicht mit dem Unfall, sondern vielmehr mit Ursachen zusammenhängen würden, welche bereits vor dem Unfall bestanden hätten (Urk. 2, 6, 7/39).
2.2 Seitens des Beschwerdeführers wird einerseits sinngemäss vorgebracht, dass sowohl Dr. E.___ als auch die untersuchenden Ärzte der Orthopädischen Klinik Balgrist von einem Status nach Unfall mit Deckplattenimpression ausgehen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Unfallfolge schliessen lasse. Das diagnostizierte persistierende thorakale Schmerzsyndrom sei daher als Rückfall anzuerkennen. Seitens der SUVA habe man zudem einzig eine Aktenbeurteilung vorgenommen, ohne den Versicherten vorgängig untersucht zu haben. Die Sachverhaltsabklärung erweise sich als ungenügend und die antizipierte Beweiswürdigung als unzulässig, weshalb zumindest eine weitere Abklärung anzuordnen sei (Urk. 1, 14). In der Replik vom 7. März 2003 bemängelte der Beschwerdeführer zudem, die SUVA habe im Zeitpunkt des formlosen Fallabschlusses nicht nachweisen können, dass bei ihm keine weiteren Unfallfolgen bestanden hätten (Urk. 14).
3.
3.1 Mit dem letztgenannten Argument stellt der Beschwerdeführer den Abschluss des Grundfalls in Frage, weshalb zunächst dieser Aspekt zu beurteilen ist. Mittels Brief vom 26. Oktober 1998 erklärte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht des Kreisarztes vom 22. Oktober 1998, dass gemäss der Beurteilung des Kreisarztes eine weitere unfallbedingte Behandlung nicht mehr nötig sei, so dass der Fall abgeschlossen werde und seitens der Versicherung keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten (Urk. 7/21). Auch wenn dieses Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und nicht als Verfügung bezeichnet ist, kommt ihm vom materiellen Gehalt her Verfügungscharakter zu, da damit die Einstellung der Versicherungsleistungen verbindlich festgelegt wurde. Ein solcher formloser Entscheid erwächst nach der Rechtsprechung in Rechtskraft, wenn die betroffene Person innerhalb eines gewissen Zeitraumes, der nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt, keine Einwendungen dagegen vorbringt (vgl. 1990 Nr. K 835 S. 81 f. Erw. 2a, 1988 Nr. K 783 S. 395 ff. Erw. 3a und b).
3.2 Nach mehr als vier Jahren kann nicht mehr auf das Schreiben betreffend den Abschluss des Grundfalles eingegangen werden, da die dem Beschwerdeführer einzuräumende Frist, innerhalb dieser er sich gegen diesen Entscheid hätte Wehren können, als abgelaufen zu erachten ist, und dieser daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3.3 Nach einem verfügten Fallabschluss kann eine Wiederaufnahme der Leistungspflicht dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Die Meldung eines Rückfalls kann jedoch nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 24. Juni 2002, U/109/01 Erw. 4). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1. Mai 2002 anders als im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 26. Oktober 1998 darstellt. Nur soweit aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 14. Juni 1997 geprüft werden.
3.4 Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer beim Unfall am 14. Juni 1997 eine Deckplattenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper erlitten, worauf er ab dem Datum des Unfalls bis am 26. Juli 1997 arbeitsunfähig war (7/1/13, Urk. 7/36, 7/39). Der behandelnde Arzt Dr. A.___ schloss die Behandlung der Unfallfolgen bei angegebenen Restbeschwerden im August 1997 ab (Urk. 7/6). Im weiteren Verlauf klagte der Versicherte immer wieder über Rückenbeschwerden, weshalb er am 11. März 1998 an den Rheumatologen Dr. B.___ überwiesen wurde, welcher den Versicherten bereits vor dem Unfall wegen andauernder intermittierender lumbo-vertebraler Beschwerden behandelt hatte (Urk. 7/6, 7/36). Dieser diagnostizierte leichte Restbeschwerden im Sinne eines thorakalen Vertebralsyndroms, wobei er den objektiven Befund jedoch als gering einstufte und die physiotherapeutische Behandlung bei leichten Restbeschwerden am 18. Juni 1998 abschloss (Urk. 7/16). Wegen der gleichen Beschwerden konsultierte der Beschwerdeführer Dr. B.___ am 25. September 1998 erneut, welcher darauf die kreisärztliche Untersuchung am 22. Oktober 1998 veranlasste (Urk. 7/17). Dem Kreisarzt Dr. D.___ schilderte der Beschwerdeführer seine Schmerzen im unteren Thorakalbereich, welche sich bei Belastung und durch längeres Einhalten einer gleichbleibenden Stellung verstärkten. Dr. D.___ ging bezüglich der Unfallfolgen davon aus, dass die Deckplattenimpressionsfraktur zwischenzeitlich verheilt sei. Er diagnostizierte eine rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule bei verminderter physiologischer Kyphose und führte die Schmerzen auf haltungsbedingte Zustände zurück (Urk. 7/20).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Versicherungsfalls durch die SUVA am 26. Oktober 1998 nach einer vorübergehenden Besserung immer wieder über Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule klagte und auch bereits vor seinem Unfall während zwei Jahren bei Dr. B.___ wegen lumbo-vertebraler Beschwerden in Behandlung stand. Während Dr. D.___ die Schmerzen allgemein als haltungsbedingt beurteilt, bringt sie Dr. B.___ konkret mit einem thorakalen Vertebralsyndrom in Verbindung.
3.5 Nach dem verfügten Fallabschluss am 26. Oktober 1998 meldete sich der Versicherte erst wieder Mitte 2001 bei der SUVA. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer im November 1998 erstmals bei Dr. E.___ wegen Beschwerden im Bereich Brust- und Lendenwirbelsäule in Behandlung gestanden hatte. Klinisch ergab sich damals neben der bestehenden Skoliose eine Versteifung im thorakolumbalen Bereich. Nachdem der Beschwerdeführer während eines Jahres nur noch unter mässigen Beschwerden gelitten hatte, suchte er im Februar 2001 erneut Dr. E.___ auf, weil sich die bekannten Schmerzen wieder verstärkt hatten. Mittels Radioskopie konnten damals keine posttraumatischen Veränderungen festgestellt werden und auch die Untersuchung mit dem Kernspintomographen zeigte normale ossäre Strukturen der Wirbelsäule. Eine Erklärung der Beschwerden konnte daher nicht gefunden werden (Urk. 7/25).
Auch nach umfassenden Untersuchungen an der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist blieben die vom Beschwerdeführer geschilderten Bewegungsschmerzen weiterhin unklar. Beim diagnostizierten thorakalen Schmerzsyndrom handelt es sich denn auch nicht um einen neuen Befund, sondern um die bekannten, bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses beschriebenen Beschwerden. Die zufällig auf der Höhe des ersten und zweiten Lendenwirbelkörpers gefundene Lymphocele erklärte, gemäss den Ärzten der Klinik Balgrist, die beschriebenen Schmerzen hingegen nicht (Urk. 7/28, 7/43/2).
3.6 Anhaltspunkte dafür, dass seit der Untersuchung durch den Kreisarzt wesentliche Veränderungen im Befund oder in dessen Auswirkungen hinzugetreten sind, lassen sich in den für die Beurteilung des Rückfalls wesentlichen Arztberichten von Dr. E.___ (Urk. 7/25), der Klinik Balgrist (Urk. 7/28, 7/43/2) oder auch von Dr. F.___ (Urk. 7/39) nicht entnehmen. Insgesamt zeigt sich das gleiche Beschwerdebild, wie es bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___ oder Dr. B.___ festgehalten worden ist. Eine erneute Untersuchung des Versicherten erscheint in diesem Zusammenhang nicht als angezeigt, da sein gesundheitlicher Zustand durch die Arztberichte von Dr. E.___ und der Klinik Balgrist bereits ausführlich dokumentiert ist und von einer weiteren Abklärung keine neuen Anhaltspunkte zu erwarten sind.
Es fehlt somit an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten, weshalb nicht von einem Rückfall oder Spätfolgen auszugehen ist und somit eine weitergehende Kausalitätsprüfung unterbleiben kann.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Hauri
- Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).